1. Herbsttagung der Deutsch-Türkischen
Juristenvereinigung
Aktuelle Entwicklungen im türkischen Recht
14-15 November 2014
Neue Regelungen im türkischen Ausländerrecht
Univ. Doz. Dr. Ayfer Uyanık Çavuşoğlu
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Koç Universität
Internationales Privatrecht
ayferuyanik@yahoo.de
2. Gliederung
I. Einführung
• Zweck
• Umfang
• Definition
II. Einreise – Visum – Aufenthalt
III. Staatenlose Personen
IV. Ausweisung
3. Im Allgemeinen
Türkisches Ausländer-und internationales Schutzgesetz
• Nr. 6458
• Abkürzung: t-AuISG
• Geltungsbereich: Türkei
• Datum des Gesetzes: 4 April 2013
• [Gesetzesblatt (Resmi Gazete) Nr. 28615 vom 4 April 2013]
• In Kraft seit: 4 April 2013 und 4 April 2014
• Weblink: Volltext des t-AusISG
http://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2013/04/20130411-2.htm
4.
5. Was regelt das Gesetz?
Die Einreise
Das Aufenthalt
Die Ausreise
Schutzantrag von Ausländern von der Türkei
Die Bestimmung der Grundsätze und Verfahren des Umfangs
des Schutzes
Die Organisation der Gründung, Aufgaben, Befugnisse,
Verpflichtungen der Migrationsverwaltung
6. Vorbehalt des Gesetzes (Art. 2 II)
Internationale Abkommen
Genfer Konvention von 1951 über die Rechtstellung von Flüchtlingen
(GFK)
Zusatzprotokoll der GFK
Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen vom 24
Dezember 1984
Besondere Gesetze
Ansiedlungsgesezt von 1934 und 2006
Verordnung von 1994 über die Verfahren und Prinzipien im Umgang mit
Massenzuströmen und Ausländern
Türkische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2009 (blaue Karten-Besitzer)
Das Gesetz über die Arbeitserlaubnisse von Ausländern
Und andere…
7. Abschnitt
Kapitel 1
Zweck/Anwendun
gsbe-reich/
Begriffs-bestimmung/
Verb
ot d. Abschiebung
Kapitel 2
Ausländer
K.3
Kapitel 4
Gemeinschaft-liche
Bestimmungen
: Ausländer und
intern. Schutz
Kapitel 5
Generaldirektion
des
Migrationsamtes
I Zweck/
Anwendungs-bereich/
Begriffsbestim-mung
Einreise
Visum
• Integration
• Verpflichtung der
Einladung
• Verpflichtungen des
Beförderers
• Gründung
• Aufgabe
• Zuständigkeit
II. Verbot der
Abschiebung
Aufenthalt • Persönliche Daten Ausschuss f.
Migrationspolitik
III Staatenlose • Mitteilungen
• Zuständiges
Verwaltungsgericht
Die Zentral-, Provinz-und
Auslandsorganisation,
Diensteinheit
IV Ausweisung • Bußgeld
Vorschriften
Dauerhafte Ausschüsse
und Kommissionen
und Vorläufige
Kommissionen
V. Ernennungen u.
Personal
8. Definition (Art. 3)
o Familienangehörige
o Europäische Staaten
o Minister
o Ministerium
o Antragsteller
o Kind
o Unterstutzer
o Grenzübergang
o letzverbindliche Entscheidung
o Internationaler Schutz
o Ausländer und Ausländische
Ausweisnummer
o Geneldirektor; Generaldirektion
o Ein-und Ausreisekontrolle
o Migration
o Meldeadresse
o Aufenthaltserlaubnis
o Konsulat
o Bedürftige
o Reiseunterlagen
o Herkunftsland
o Staatenloser
o Visum
o Vertrag
o Befreiung
9. Einreise- undAusreise in die Türkei (Art. 5-
18)
T-AuISG, Art. 6
• …diejenigen, bei denen einer ausführliche Kontrolle für
notwendig angesehen wird, höchsten vier Stunden
aufgehalten werden.
• Der Ausländer kann während dieser Zeit entweder in sein
Land zurückkehren, oder ohne Anbindung an die
vierstündige Wartezeit, die Abwicklung der Prozeduren für
die Aufnahme ins Land abwarten.
10. Keine Erlaubnis für die Einreise (Art. 7)
Personen;
• Ohne Pass, gleichwertige Reisedokumente,
• Visum
• Aufenthalts-oder Arbeitserlaubnis
besitzen oder diese Erlaubnisse durch Betrug erworben haben oder
diejenige deren Falschheit erkannt wird.
Personen;
• die nach Ablauf des Visums, der Visumsbefreiung oder der
Aufenthaltserlaubnis keinen Reisepass oder ein gleichwertiges
Reisedokumente besitzen, welche eine Dauer von mindestens 60 Tage
Gültigkeit haben.
12. Aufenthalt (Art. 19-49)
Aufenthalt für mehr als 90 Tage bedarf einen Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird ungültig, falls sie nicht innerhalb von
6 Monaten genutzt wird.
Ausnahmen:
Verfügt der Ausländer über eine Arbeitserlaubnis, so muss keine
Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Visum/Visumsbefreiung
Heimatlosenausweis
Diplomaten-und Konsulatsangestellte
Angestellte in Vertretung von intern. Institutionen
Blaue-Karte Besitzer/in
13. Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (Art. 22)
Prinzip: im Ausland (Heimat-oder Aufenthaltsstaat)
Ausnahme: (in den unten genannten Fällen) bei den Gouvernement innerhalb
der Türkei
a)auf Entscheidung oder Aufforderung der Justiz oder Verwaltung,
b) in Fällen, in denen die Ausreise des Ausländers aus der Türkei unbillig oder unmöglich
ist,
c) bei langfristiger Aufenthaltserlaubnis,
ç) bei Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten,
d) bei humanitärer Aufenthaltserlaubnis,
e) bei Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel,
f) beim Wechsel von der Familienaufenthaltserlaubnis zu der
Kurzzeitaufenthaltserlaubnis,
g) Anträge, die Elternteile mit Aufenthaltserlaubnis für ihr in der Türkei geborenes Kind
stellen,
ğ) Anträge aus Anlass des Wegfalls oder der Änderung des Umstands, der der
ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis zu Grunde lag,
h) Anträge im Sinne des Artikel 20 Absatz 2,
ı) beim Wechsel zu einer Kurzaufenthaltserlaubnis durch Personen die ihre akademische
Ausbildung in der Türkei beendet haben.
14. Zahl der Aufenthaltserlaubnisse (2012 und 2013)
Daten: Generaldirektorat für Sicherheit (EmniyetGenel Müdürlüğü)
Land 2013 2012
Syrien 111 694 53 413
Deutschland 101 807 113 055
Georgien 101 229 96 978
Bulgarien 86 478 78 432
Iran 60 226 84 531
Russische Föderation 57 616 51 918
Griechenland 39 016 38 172
Aserbaidschan 37 796 34 485
Irak 30 031 22 394
England 28 654 25 805
Sonstige 450 207 382 428
1 104 754 981 611
15. Ablehnung, Aufhebung oder Ablehnung der Verlängerung von
Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die innerhalb der
Türkei gestellt werden (Art. 25)
• Wer Entscheidet?
Die Gouvernement
• Zustellung der Entscheidung?
Die Entscheidung wird dem Ausländer/
gesetzlichen Vertreter/Anwalt schriftlich zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung (✓)
16. Aufenthaltserlaubnis
Unterbrechung des Aufenthaltes
Artikel 28 –
(1) Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten Aufenthalte außerhalb der
Türkei, die in einem Jahr insgesamt sechs Monate überschreiten oder
in den letzten fünf Jahren insgesamt ein Jahr überschreiten und nicht
durch öffentlichen Pflichtdienst, Bildung und gesundheitliche Gründe
begründet sind, als Unterbrechung des Aufenthaltes.
18. Arten von Aufenthaltstiteln (Art. 30)
① Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Kısa Dönem İkamet İzni)
② Familien-Aufenthaltserlaubnis (Aile İkamet İzni)
③ Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten (Öğrenci İkamet
İzni)
④ Langzeit-Aufenthaltserlaubnis (Uzun Dönem İkamet İzni)
⑤ Humanitäre Aufenthaltserlaubnis
⑥ Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel
19. Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Art. 31-33)
• Forschungszweck
• Immobilien in der Türkei
• Handelskontakte/Aufbau einer Gewerbe
• Aus-und Weiterbildung
• Austauschprogram (Schüler/Studenten)
• Tourist
• Medizinische Behandlung
• Gerichtliche/behördlicher Entscheidung
• Wechsel zur Kurzzeit-Aufenthalt
• Türkischer Sprachkurs
• Fortbildung/Forschung/Praktika/Kurse
20. Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsdauer: 1 Jahr
Verlängerung: Höchstens 2X
Ablehnung-Aufhebung-Ablehnung der Kurzaufenthaltserlaubnis
bei einer Aufenthalt von insgesamt mehr als 120 Tagen in einem
Jahr im Ausland
25. Wer kann ausgewiesen werden? (Art. 52-60)
Terrororganisationen –Vereinigungen zu Gewinnzwecken
Falsche Angaben/gefälschte Dokumente
Illegaler Arbeit
Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit
Überschreitung der Visumdauer
Aufgehobene Aufenthaltserlaubnis
Arbeit ohne Aufenthaltserlaubnis
Vorstoß der Ein-und Ausreisebestimmungen
Einreiseverbot
26. Wer wird nicht ausgewiesen?
Gefahr zur Todesstrafe/Folter/unmenschlich Und erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung
Gesundheitsprobleme/Alter/Schwangerschaft
Im Behandlung einer lebensgefährlichen Krankheit
Opfer von Menschenhandel (Opferunterstützungsprogramm)
28. Das Ausweisungsverfahren (Art. 53)
*Generaldirektion
*Gouvernement
Mitteilung: Ausländer/gesetzlicher Vertreter/Anwalt
Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht
Endgültige Entscheidung des Gerichts
29. Staatenlose (Art. 50-51)
Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Generaldirektion
Ausstellung der Staatenlosenausweis
Personen, für die in anderen Ländern ein Staatenlosenverfahren
eingeleitet wurde, können diesen Anspruch nicht genießen.
Gilt als Aufenthaltserlaubnis
Wird alle zwei Jahren erneut
Ausländer Identitätsnummer
Der Staatenlosenausweis verliert mit der Gewährung der
Staatsangehörigkeit irgendeines Landes seine Gültigkeit.
30. Rechte/Sicherheiten für Staatenlose
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Werden nicht abgeschoben (Ausnahme: Gefaehrdung der
öffentlichen Ordnung/Sicherheit)
Freigestellt von dem Gegenseitigkeitsprinzip
Arbeitserlaubnis nach dem Gesetz Nr. 4817
Gebrauch von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5682