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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Waren es anfangs vor allem Bands, Schauspieler oder sonstige Promis, die soziale Netzwerke wie
facebook und twitter als Marketing-Tool entdeckt haben, um mit ihren realen Fans in Kontakt zu
treten und positive Imagepflege zu betreiben, gibt es heutzutage kaum eine Branche mehr, in der
die Teilnahme an sozialen Netzwerken nicht längst selbstverständlicher Bestandteil des
Öffentlichkeitsauftritts ist. Dabei eine möglichst große Zahl an Usern zu gewinnen, die per "gefällt
mir"-Button mit der Unternehmensseite in Verbindung bleiben oder als "Follower" die je aktuellen
tweets verfolgen, erhöht natürlich den Wert der Selbstdarstellung.
Insofern war es nur eine Frage der Zeit, bis sich ein eigener lebendiger Markt für fingierte Fans und
Freunde entwickeln würde und man Facebook-Liker oder Twitter-Follower einfach kaufen konnte
wie eine Ware. Das Produkt "500 deutsche Facebook Fans" kann man aktuell z.B. zum
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Doch ist diese Mogelpackung mit dem deutschen Wettbewerbsrecht vereinbar?
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet irreführende Werbung und die Verschleierung
von Werbemaßnahmen. In seiner Entscheidung "Erkauftes Lob" aus dem Jahr 2010 hat das OLG
Hamm etwa entschieden, dass Kundenbewertungen in einem Bewertungsportal, für die das
Unternehmen seinen Kunden einen nachträglichen Rabatt auf ihren Einkauf in Höhe von 10 bis zu
25% versprochen hat, einen klaren Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn nicht ausdrücklich
Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?
Montag, 10. Juni 13
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Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com
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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
auf diese "Bezahlung" für die Beiträge hingewiesen wird (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, Az. 4
U 136/10).
Das Gleiche gilt für vermeintlich objektive, redaktionelle Beiträge, die ein Unternehmen zu
Werbezwecken finanziert hat. Solche "als Information getarnte Werbung" ist nach Nr. 11 des
Anhangs zu § 3 Abs. (3) UWG als unlautere Geschäftshandlung per se wettbewerbswidrig, wenn
der Werbezusammenhang nicht eindeutig für den Verbraucher erkennbar ist. Anders als
Kundenbewertungen oder redaktionelle Beiträge trifft die Anzahl der betätigten "Like" oder "Follow"
Buttons jedoch keine weitere inhaltliche Aussage. Sie gibt lediglich Hinweise auf die (vermeintliche)
Beliebtheit von Produkt- oder Unternehmensdarstellung, aber keine Auskunft über Eigenschaften
oder Qualität der jeweiligen Unternehmensleistungen. Zwar sind ein positives Image und
Popularität an sich auch bereits entscheidende Werbefaktoren. Eine tatsächliche Irreführung des
Verkehrs kann aber nur dann gegeben sein, wenn die vermeintlichen Liker und Follower auch eine
inhaltliche Aussage über das Unternehmen zulassen.
Bei der Beurteilung dieser gekauften reinen Sympathie-Bekundungen wird es insgesamt daher
darauf ankommen, ob sich der Erklärungsinhalt der Anzahl an Likes und Followers darin erschöpft,
dass eine entsprechende Anzahl an Nutzern den entsprechenden Button betätigt hat, oder ob
durch weitere Auswertung dieser fingierten Zahlen zu Werbezwecken und die je konkrete Art der
Darstellung eine unlautere Beeinflussung potenzieller Kunden erfolgt - wie im Fall einer englischen
Anwaltskanzlei, die in ihrem Newsletter damit warb, über 43.000 "Follower" zu haben und damit
Montag, 10. Juni 13
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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
"die beliebteste Kanzlei Großbritanniens" auf Twitter zu sein, ohne dabei jedoch zu erwähnen, dass
der Großteil dieser "Follower" gekauft waren.
© 2013 Julia Schubert, Rechtsanwältin, Kanzlei Karsten & Schubert
Unsere Partnerkanzlei Karsten & Schubert beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in
der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
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Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?

  • 1. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing Waren es anfangs vor allem Bands, Schauspieler oder sonstige Promis, die soziale Netzwerke wie facebook und twitter als Marketing-Tool entdeckt haben, um mit ihren realen Fans in Kontakt zu treten und positive Imagepflege zu betreiben, gibt es heutzutage kaum eine Branche mehr, in der die Teilnahme an sozialen Netzwerken nicht längst selbstverständlicher Bestandteil des Öffentlichkeitsauftritts ist. Dabei eine möglichst große Zahl an Usern zu gewinnen, die per "gefällt mir"-Button mit der Unternehmensseite in Verbindung bleiben oder als "Follower" die je aktuellen tweets verfolgen, erhöht natürlich den Wert der Selbstdarstellung. Insofern war es nur eine Frage der Zeit, bis sich ein eigener lebendiger Markt für fingierte Fans und Freunde entwickeln würde und man Facebook-Liker oder Twitter-Follower einfach kaufen konnte wie eine Ware. Das Produkt "500 deutsche Facebook Fans" kann man aktuell z.B. zum Sonderpreis von 29,99 Euro erwerben. Doch ist diese Mogelpackung mit dem deutschen Wettbewerbsrecht vereinbar? Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet irreführende Werbung und die Verschleierung von Werbemaßnahmen. In seiner Entscheidung "Erkauftes Lob" aus dem Jahr 2010 hat das OLG Hamm etwa entschieden, dass Kundenbewertungen in einem Bewertungsportal, für die das Unternehmen seinen Kunden einen nachträglichen Rabatt auf ihren Einkauf in Höhe von 10 bis zu 25% versprochen hat, einen klaren Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn nicht ausdrücklich Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde? Montag, 10. Juni 13
  • 2. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing auf diese "Bezahlung" für die Beiträge hingewiesen wird (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, Az. 4 U 136/10). Das Gleiche gilt für vermeintlich objektive, redaktionelle Beiträge, die ein Unternehmen zu Werbezwecken finanziert hat. Solche "als Information getarnte Werbung" ist nach Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. (3) UWG als unlautere Geschäftshandlung per se wettbewerbswidrig, wenn der Werbezusammenhang nicht eindeutig für den Verbraucher erkennbar ist. Anders als Kundenbewertungen oder redaktionelle Beiträge trifft die Anzahl der betätigten "Like" oder "Follow" Buttons jedoch keine weitere inhaltliche Aussage. Sie gibt lediglich Hinweise auf die (vermeintliche) Beliebtheit von Produkt- oder Unternehmensdarstellung, aber keine Auskunft über Eigenschaften oder Qualität der jeweiligen Unternehmensleistungen. Zwar sind ein positives Image und Popularität an sich auch bereits entscheidende Werbefaktoren. Eine tatsächliche Irreführung des Verkehrs kann aber nur dann gegeben sein, wenn die vermeintlichen Liker und Follower auch eine inhaltliche Aussage über das Unternehmen zulassen. Bei der Beurteilung dieser gekauften reinen Sympathie-Bekundungen wird es insgesamt daher darauf ankommen, ob sich der Erklärungsinhalt der Anzahl an Likes und Followers darin erschöpft, dass eine entsprechende Anzahl an Nutzern den entsprechenden Button betätigt hat, oder ob durch weitere Auswertung dieser fingierten Zahlen zu Werbezwecken und die je konkrete Art der Darstellung eine unlautere Beeinflussung potenzieller Kunden erfolgt - wie im Fall einer englischen Anwaltskanzlei, die in ihrem Newsletter damit warb, über 43.000 "Follower" zu haben und damit Montag, 10. Juni 13
  • 3. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing "die beliebteste Kanzlei Großbritanniens" auf Twitter zu sein, ohne dabei jedoch zu erwähnen, dass der Großteil dieser "Follower" gekauft waren. © 2013 Julia Schubert, Rechtsanwältin, Kanzlei Karsten & Schubert Unsere Partnerkanzlei Karsten & Schubert beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Montag, 10. Juni 13