Waren es anfangs vor allem Bands, Schauspieler oder sonstige Promis, die soziale Netzwerke wie facebook und twitter als Marketing-Tool entdeckt haben, um mit ihren realen Fans in Kontakt zu treten und positive Imagepflege zu betreiben, gibt es heutzutage kaum eine Branche mehr, in der die Teilnahme an sozialen Netzwerken nicht längst selbstverständlicher Bestandteil des Öffentlichkeitsauftritts ist. Dabei eine möglichst große Zahl an Usern zu gewinnen, die per "gefällt mir"-Button mit der Unternehmensseite in Verbindung bleiben oder als "Follower" die je aktuellen tweets verfolgen, erhöht natürlich den Wert der Selbstdarstellung.
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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Waren es anfangs vor allem Bands, Schauspieler oder sonstige Promis, die soziale Netzwerke wie
facebook und twitter als Marketing-Tool entdeckt haben, um mit ihren realen Fans in Kontakt zu
treten und positive Imagepflege zu betreiben, gibt es heutzutage kaum eine Branche mehr, in der
die Teilnahme an sozialen Netzwerken nicht längst selbstverständlicher Bestandteil des
Öffentlichkeitsauftritts ist. Dabei eine möglichst große Zahl an Usern zu gewinnen, die per "gefällt
mir"-Button mit der Unternehmensseite in Verbindung bleiben oder als "Follower" die je aktuellen
tweets verfolgen, erhöht natürlich den Wert der Selbstdarstellung.
Insofern war es nur eine Frage der Zeit, bis sich ein eigener lebendiger Markt für fingierte Fans und
Freunde entwickeln würde und man Facebook-Liker oder Twitter-Follower einfach kaufen konnte
wie eine Ware. Das Produkt "500 deutsche Facebook Fans" kann man aktuell z.B. zum
Sonderpreis von 29,99 Euro erwerben.
Doch ist diese Mogelpackung mit dem deutschen Wettbewerbsrecht vereinbar?
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet irreführende Werbung und die Verschleierung
von Werbemaßnahmen. In seiner Entscheidung "Erkauftes Lob" aus dem Jahr 2010 hat das OLG
Hamm etwa entschieden, dass Kundenbewertungen in einem Bewertungsportal, für die das
Unternehmen seinen Kunden einen nachträglichen Rabatt auf ihren Einkauf in Höhe von 10 bis zu
25% versprochen hat, einen klaren Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn nicht ausdrücklich
Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?
Montag, 10. Juni 13
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auf diese "Bezahlung" für die Beiträge hingewiesen wird (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, Az. 4
U 136/10).
Das Gleiche gilt für vermeintlich objektive, redaktionelle Beiträge, die ein Unternehmen zu
Werbezwecken finanziert hat. Solche "als Information getarnte Werbung" ist nach Nr. 11 des
Anhangs zu § 3 Abs. (3) UWG als unlautere Geschäftshandlung per se wettbewerbswidrig, wenn
der Werbezusammenhang nicht eindeutig für den Verbraucher erkennbar ist. Anders als
Kundenbewertungen oder redaktionelle Beiträge trifft die Anzahl der betätigten "Like" oder "Follow"
Buttons jedoch keine weitere inhaltliche Aussage. Sie gibt lediglich Hinweise auf die (vermeintliche)
Beliebtheit von Produkt- oder Unternehmensdarstellung, aber keine Auskunft über Eigenschaften
oder Qualität der jeweiligen Unternehmensleistungen. Zwar sind ein positives Image und
Popularität an sich auch bereits entscheidende Werbefaktoren. Eine tatsächliche Irreführung des
Verkehrs kann aber nur dann gegeben sein, wenn die vermeintlichen Liker und Follower auch eine
inhaltliche Aussage über das Unternehmen zulassen.
Bei der Beurteilung dieser gekauften reinen Sympathie-Bekundungen wird es insgesamt daher
darauf ankommen, ob sich der Erklärungsinhalt der Anzahl an Likes und Followers darin erschöpft,
dass eine entsprechende Anzahl an Nutzern den entsprechenden Button betätigt hat, oder ob
durch weitere Auswertung dieser fingierten Zahlen zu Werbezwecken und die je konkrete Art der
Darstellung eine unlautere Beeinflussung potenzieller Kunden erfolgt - wie im Fall einer englischen
Anwaltskanzlei, die in ihrem Newsletter damit warb, über 43.000 "Follower" zu haben und damit
Montag, 10. Juni 13