SlideShare a Scribd company logo
1 of 6
Download to read offline
∂
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com
good staff makes good stuff
Sommerzeit ist Urlaubszeit.
Das gilt leider nicht für alle von uns. Aber auch für die, die arbeiten müssen, stellt sich in Zeiten von
Fußballeuropameisterschaft und Badewetter die Frage: Wie viel muss ich eigentlich arbeiten?
Bezahlte und unbezahlte Überstunden gehören schließlich für immer mehr Arbeitnehmer zum
Alltag. Aber was ist eigentlich Teil der Arbeitszeit? Wo fängt sie an und wo hört sie auf? Und was
passiert, wenn vor lauter Arbeit das ganze Jahr kein Urlaub in Sicht ist?
1.
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit exklusive der Ruhepausen.
Die Arbeitszeit beginnt und endet im Normalfall mit dem Beginn und dem Ende der Arbeitsleistung
am Arbeitsplatz, z.B. dem Schreibtisch oder Computer. Alles andere kann nur durch eine
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geregelt werden, zum Beispiel kann die Arbeitszeit schon in dem
Moment beginnen, in dem der Arbeitnehmer das Betriebsgelände/Bürogebäude/Büro betritt. Der
Regelfall ist das allerdings nicht.
Pausen, die nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden, sind die Zeiten im Voraus festgesetzter
Unterbrechungen der Arbeit. Eine Pause ist es also nur dann, wenn der Arbeitnehmer vorher weiß,
dass er nicht für Arbeiten herangezogen werden kann.
Pausen, Überstunden, Fahrtwege – was gehört zur Arbeitszeit?
∂
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com
good staff makes good stuff
2.
Nachdem die Arbeitszeit erst beginnt, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz sitzt oder
steht, kann der Eindruck entstehen: Auch die Fahrt von zu Hause an den Arbeitsplatz ist
logischerweise keine Arbeitszeit. Das ist zwar meistens, aber eben nicht immer richtig. Es gilt
nämlich nur, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz im Betrieb hat und seinen Arbeitstag auch
dort beginnt und beendet. Fahrten zwischen Büro und Kunden sind immer Arbeitszeit.
Fährt der Arbeitnehmer direkt zu einem Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, ist es Arbeitszeit,
sobald der Arbeitnehmer sein Haus verlässt. Das ist insbesondere bei Mitarbeitern im Außendienst
wichtig, weil diese selten im Betrieb anzutreffen sind. Auch bei ihnen gilt: Die Fahrt zum ersten
Kunden und die Fahrt zurück vom letzten Kunden sind Arbeitszeit.
Etwas anderes kann bei Dienstreisen gelten, die nicht zu den Kerntätigkeiten des Arbeitnehmers
gehören und die außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden.
∂
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com
good staff makes good stuff
3.
Hat der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitszeit erfüllt, tauchen in vielen Büros am Horizont die
ersten Überstunden auf. Aber was ist das? Kann der Arbeitgeber sie einfach so anordnen? Und
falls ja: muss er sie bezahlen?
Überstunden sind zunächst sämtliche über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden
Arbeitszeiten. Sind in einem Arbeitsvertrag z.B. 40 Wochenstunden vereinbart, ist die 41.
Wochenstunde die erste Überstunde. Und plötzlich ändern sich manche Dinge ganz erheblich.
Anders als die Erfüllung der regulären Arbeitszeit kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht verlangen, Überstunden zu leisten. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:
Entweder handelt es sich um einen echten Notfall (für den der Arbeitgeber nichts kann) oder es gibt
im Arbeitsvertrag eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Überstunden anzuordnen. Das ist
meistens der Fall und die Ausnahme wird so zur Regel. Sobald eine solche Klausel im Vertrag
steht, kann der Arbeitgeber – im gesetzlich maximal zulässigen Umfang (10 Stunden täglich und
pro halbem Jahr nicht mehr als 48 Wochenstunden im Schnitt) – Überstunden anordnen.
Sind die Überstunden einmal angeordnet, stellt sich für den Arbeitnehmer schon die nächste Frage:
Bekomme ich meine Arbeit auch bezahlt, oder schenke ich sie meinem Arbeitgeber?
∂
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com
good staff makes good stuff
Einfach gesagt gilt auch hier: keine Arbeit ohne Lohn. Allerdings können Überstunden auch in
Freizeit abgegolten werden. Das ist z.B. für Arbeitgeber interessant, bei denen zu bestimmten
Zeiten besonders viel Arbeit anfällt, und zu anderen sehr wenig.
Auch bei der Bezahlung gibt es die Möglichkeit, zu Lasten der Arbeitnehmer abweichende
Regelungen in Arbeitsverträge einzubauen. Diese Regelungen sind zwar bei weitem nicht so häufig
wie die Erlaubnis für den Arbeitgeber überhaupt Überstunden anzuordnen, ihre Auswirkungen
können aber umso gravierender sein.
Eine mögliche und früher sehr gebräuchliche Formulierung ist: „Vom Arbeitnehmer zu leistende
Überstunden sind im gesetzlich zulässigen Umfang von der vereinbarten Vergütung umfasst.“
Diese Klausel ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht wissen kann, wie viele Stunden er für sein
Gehalt tatsächlich arbeiten muss. Trotzdem kommt sie auch heute noch vor. Klauseln, nach denen
10-20% Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, können aber wirksam sein. Dabei kommt es
darauf an, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird und der
Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Gehalt bekommt. Wie hoch das sein muss, entscheiden
die Gerichte im Einzelfall.
∂
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com
good staff makes good stuff
4.
Zu guter Letzt hat jeder Arbeitnehmer jährlich Anspruch auf Erholungsurlaub. Der gesetzliche
Mindestanspruch beträgt bei einer Fünftagewoche 20 Urlaubstage pro Jahr. Arbeitet der
Arbeitnehmer an mehr oder weniger Wochentagen, ist der Anspruch entsprechend anzupassen.
Üblich ist es jedoch, dass dem Arbeitnehmer 25 bis 30 Arbeitstage Urlaub pro Jahr gewährt
werden. Kann der Urlaub ausnahmsweise nicht bis zum Jahresende genommen werden, verfällt er
nicht direkt. Er kann noch bis zum 31. März des Folgejahres aufgebraucht werden. In einzelnen
Tarifverträgen sind auch längere Zeiträume vereinbart.
∂
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com
good staff makes good stuff
© 2016 Benjamin Wunderle - Fachanwalt für Arbeitsrecht
MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht Berlin, Potsdam, Cottbus
Aktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich
"Arbeitsrecht" stellen unsere Partner, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht
zur Verfügung.
www.mayr-arbeitsrecht.de

More Related Content

Viewers also liked

MILLENNIALS | BTO 2015 | Monica Fabris
MILLENNIALS | BTO 2015 | Monica FabrisMILLENNIALS | BTO 2015 | Monica Fabris
MILLENNIALS | BTO 2015 | Monica FabrisBTO Educational
 
Soutěž mladých kreativců Young Lions 2012 - soutěžní prezentace
Soutěž mladých kreativců Young Lions 2012 - soutěžní prezentaceSoutěž mladých kreativců Young Lions 2012 - soutěžní prezentace
Soutěž mladých kreativců Young Lions 2012 - soutěžní prezentaceJan Valuštík
 
Kein urheberrechtsschutz für den Slogan "Wenn das haus nasse Füße hat"
Kein urheberrechtsschutz für den Slogan "Wenn das haus nasse Füße hat"Kein urheberrechtsschutz für den Slogan "Wenn das haus nasse Füße hat"
Kein urheberrechtsschutz für den Slogan "Wenn das haus nasse Füße hat"DESIGNERDOCK
 
Fehlende datenschutzrechtliche Unterrichtung als Einfallstor für Abmahnungen
Fehlende datenschutzrechtliche Unterrichtung als Einfallstor für Abmahnungen Fehlende datenschutzrechtliche Unterrichtung als Einfallstor für Abmahnungen
Fehlende datenschutzrechtliche Unterrichtung als Einfallstor für Abmahnungen DESIGNERDOCK
 
Roman Zámečník, Žaneta Konečná (DigitalBrain Company)
Roman Zámečník, Žaneta Konečná (DigitalBrain Company)Roman Zámečník, Žaneta Konečná (DigitalBrain Company)
Roman Zámečník, Žaneta Konečná (DigitalBrain Company)YoungLionsCZ
 
Gilberg priroda p_4.ua_(018-14)_s
Gilberg priroda p_4.ua_(018-14)_sGilberg priroda p_4.ua_(018-14)_s
Gilberg priroda p_4.ua_(018-14)_sdella street
 

Viewers also liked (6)

MILLENNIALS | BTO 2015 | Monica Fabris
MILLENNIALS | BTO 2015 | Monica FabrisMILLENNIALS | BTO 2015 | Monica Fabris
MILLENNIALS | BTO 2015 | Monica Fabris
 
Soutěž mladých kreativců Young Lions 2012 - soutěžní prezentace
Soutěž mladých kreativců Young Lions 2012 - soutěžní prezentaceSoutěž mladých kreativců Young Lions 2012 - soutěžní prezentace
Soutěž mladých kreativců Young Lions 2012 - soutěžní prezentace
 
Kein urheberrechtsschutz für den Slogan "Wenn das haus nasse Füße hat"
Kein urheberrechtsschutz für den Slogan "Wenn das haus nasse Füße hat"Kein urheberrechtsschutz für den Slogan "Wenn das haus nasse Füße hat"
Kein urheberrechtsschutz für den Slogan "Wenn das haus nasse Füße hat"
 
Fehlende datenschutzrechtliche Unterrichtung als Einfallstor für Abmahnungen
Fehlende datenschutzrechtliche Unterrichtung als Einfallstor für Abmahnungen Fehlende datenschutzrechtliche Unterrichtung als Einfallstor für Abmahnungen
Fehlende datenschutzrechtliche Unterrichtung als Einfallstor für Abmahnungen
 
Roman Zámečník, Žaneta Konečná (DigitalBrain Company)
Roman Zámečník, Žaneta Konečná (DigitalBrain Company)Roman Zámečník, Žaneta Konečná (DigitalBrain Company)
Roman Zámečník, Žaneta Konečná (DigitalBrain Company)
 
Gilberg priroda p_4.ua_(018-14)_s
Gilberg priroda p_4.ua_(018-14)_sGilberg priroda p_4.ua_(018-14)_s
Gilberg priroda p_4.ua_(018-14)_s
 

Similar to Pausen, Überstunden, Fahrtwege – was gehört zur Arbeitszeit?

11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur Leiharbeit11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur LeiharbeitDESIGNERDOCK
 
Arbeitsrecht
ArbeitsrechtArbeitsrecht
Arbeitsrechtmigassner
 
Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Tina Schmid
 
Minijobs - Flexible arbeitszeitenregelung
Minijobs - Flexible arbeitszeitenregelungMinijobs - Flexible arbeitszeitenregelung
Minijobs - Flexible arbeitszeitenregelungMinijob-Zentrale
 
Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Tina Schmid
 
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darfArbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darfesims13
 
Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum ArbeitsrechtMinijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum ArbeitsrechtMinijob-Zentrale
 
Dehoga_Gastgewerbe_Report_03_2016_Neues_aus_der_Rechtsprechung
Dehoga_Gastgewerbe_Report_03_2016_Neues_aus_der_RechtsprechungDehoga_Gastgewerbe_Report_03_2016_Neues_aus_der_Rechtsprechung
Dehoga_Gastgewerbe_Report_03_2016_Neues_aus_der_RechtsprechungBoris Maskow
 
Arbeit der Zukunft: Jobsharing
Arbeit der Zukunft: JobsharingArbeit der Zukunft: Jobsharing
Arbeit der Zukunft: JobsharingMarion Hellebrandt
 
Reform Der Arbeitszeit
Reform Der ArbeitszeitReform Der Arbeitszeit
Reform Der ArbeitszeitWerner Drizhal
 
Die wichtigsten Punkte zu Praktikum und Mindestlohn
Die wichtigsten Punkte zu Praktikum und MindestlohnDie wichtigsten Punkte zu Praktikum und Mindestlohn
Die wichtigsten Punkte zu Praktikum und MindestlohnDESIGNERDOCK
 
BWL V - alles außer Materialwirtschaft
BWL V - alles außer MaterialwirtschaftBWL V - alles außer Materialwirtschaft
BWL V - alles außer MaterialwirtschaftMehmet Simsek
 
Personal beschäftigen – So geht’s richtig!
Personal beschäftigen – So geht’s richtig! Personal beschäftigen – So geht’s richtig!
Personal beschäftigen – So geht’s richtig! ebuero AG
 
Leistungsdruck auf der arbeit
Leistungsdruck auf der arbeitLeistungsdruck auf der arbeit
Leistungsdruck auf der arbeitJohn Morakal
 
Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des Arbeitgebers
Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des ArbeitgebersBeendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des Arbeitgebers
Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des ArbeitgebersKANZLEI NICKERT
 

Similar to Pausen, Überstunden, Fahrtwege – was gehört zur Arbeitszeit? (17)

11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur Leiharbeit11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur Leiharbeit
 
Glzbv
GlzbvGlzbv
Glzbv
 
Arbeitgeberfallen
Arbeitgeberfallen Arbeitgeberfallen
Arbeitgeberfallen
 
Arbeitsrecht
ArbeitsrechtArbeitsrecht
Arbeitsrecht
 
Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!
 
Minijobs - Flexible arbeitszeitenregelung
Minijobs - Flexible arbeitszeitenregelungMinijobs - Flexible arbeitszeitenregelung
Minijobs - Flexible arbeitszeitenregelung
 
Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!
 
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darfArbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
 
Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum ArbeitsrechtMinijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
 
Dehoga_Gastgewerbe_Report_03_2016_Neues_aus_der_Rechtsprechung
Dehoga_Gastgewerbe_Report_03_2016_Neues_aus_der_RechtsprechungDehoga_Gastgewerbe_Report_03_2016_Neues_aus_der_Rechtsprechung
Dehoga_Gastgewerbe_Report_03_2016_Neues_aus_der_Rechtsprechung
 
Arbeit der Zukunft: Jobsharing
Arbeit der Zukunft: JobsharingArbeit der Zukunft: Jobsharing
Arbeit der Zukunft: Jobsharing
 
Reform Der Arbeitszeit
Reform Der ArbeitszeitReform Der Arbeitszeit
Reform Der Arbeitszeit
 
Die wichtigsten Punkte zu Praktikum und Mindestlohn
Die wichtigsten Punkte zu Praktikum und MindestlohnDie wichtigsten Punkte zu Praktikum und Mindestlohn
Die wichtigsten Punkte zu Praktikum und Mindestlohn
 
BWL V - alles außer Materialwirtschaft
BWL V - alles außer MaterialwirtschaftBWL V - alles außer Materialwirtschaft
BWL V - alles außer Materialwirtschaft
 
Personal beschäftigen – So geht’s richtig!
Personal beschäftigen – So geht’s richtig! Personal beschäftigen – So geht’s richtig!
Personal beschäftigen – So geht’s richtig!
 
Leistungsdruck auf der arbeit
Leistungsdruck auf der arbeitLeistungsdruck auf der arbeit
Leistungsdruck auf der arbeit
 
Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des Arbeitgebers
Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des ArbeitgebersBeendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des Arbeitgebers
Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des Arbeitgebers
 

More from DESIGNERDOCK

Neuregelung von Arbeitnehmerüberlassung
Neuregelung von ArbeitnehmerüberlassungNeuregelung von Arbeitnehmerüberlassung
Neuregelung von ArbeitnehmerüberlassungDESIGNERDOCK
 
MUSTER: Freier Mitarbeitervertrag
MUSTER: Freier MitarbeitervertragMUSTER: Freier Mitarbeitervertrag
MUSTER: Freier MitarbeitervertragDESIGNERDOCK
 
Neue Elternzeit und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015
Neue Elternzeit  und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015Neue Elternzeit  und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015
Neue Elternzeit und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015DESIGNERDOCK
 
Das Arbeitszeugnis
Das ArbeitszeugnisDas Arbeitszeugnis
Das ArbeitszeugnisDESIGNERDOCK
 
Alkohol am Arbeitsplatz – ein Dauerbrenner
Alkohol am Arbeitsplatz – ein DauerbrennerAlkohol am Arbeitsplatz – ein Dauerbrenner
Alkohol am Arbeitsplatz – ein DauerbrennerDESIGNERDOCK
 
Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?
Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?
Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?DESIGNERDOCK
 
Beispiel: Kostenangebot
Beispiel: KostenangebotBeispiel: Kostenangebot
Beispiel: KostenangebotDESIGNERDOCK
 
DESIGNERDOCK Rechttipp: Urheberrechtsfalle RSS-Feed
DESIGNERDOCK Rechttipp: Urheberrechtsfalle RSS-FeedDESIGNERDOCK Rechttipp: Urheberrechtsfalle RSS-Feed
DESIGNERDOCK Rechttipp: Urheberrechtsfalle RSS-FeedDESIGNERDOCK
 
DESIGNERDOCK Rechttipp: Darstellung von Marken
DESIGNERDOCK Rechttipp: Darstellung von MarkenDESIGNERDOCK Rechttipp: Darstellung von Marken
DESIGNERDOCK Rechttipp: Darstellung von MarkenDESIGNERDOCK
 
DESIGNERDOCK-Award 2010
DESIGNERDOCK-Award 2010DESIGNERDOCK-Award 2010
DESIGNERDOCK-Award 2010DESIGNERDOCK
 
Designerdock Postkarte
Designerdock PostkarteDesignerdock Postkarte
Designerdock PostkarteDESIGNERDOCK
 
Februar Umfrage 2010
Februar Umfrage 2010Februar Umfrage 2010
Februar Umfrage 2010DESIGNERDOCK
 

More from DESIGNERDOCK (12)

Neuregelung von Arbeitnehmerüberlassung
Neuregelung von ArbeitnehmerüberlassungNeuregelung von Arbeitnehmerüberlassung
Neuregelung von Arbeitnehmerüberlassung
 
MUSTER: Freier Mitarbeitervertrag
MUSTER: Freier MitarbeitervertragMUSTER: Freier Mitarbeitervertrag
MUSTER: Freier Mitarbeitervertrag
 
Neue Elternzeit und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015
Neue Elternzeit  und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015Neue Elternzeit  und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015
Neue Elternzeit und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015
 
Das Arbeitszeugnis
Das ArbeitszeugnisDas Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis
 
Alkohol am Arbeitsplatz – ein Dauerbrenner
Alkohol am Arbeitsplatz – ein DauerbrennerAlkohol am Arbeitsplatz – ein Dauerbrenner
Alkohol am Arbeitsplatz – ein Dauerbrenner
 
Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?
Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?
Irreführende Werbung durch gekaufte Freunde?
 
Beispiel: Kostenangebot
Beispiel: KostenangebotBeispiel: Kostenangebot
Beispiel: Kostenangebot
 
DESIGNERDOCK Rechttipp: Urheberrechtsfalle RSS-Feed
DESIGNERDOCK Rechttipp: Urheberrechtsfalle RSS-FeedDESIGNERDOCK Rechttipp: Urheberrechtsfalle RSS-Feed
DESIGNERDOCK Rechttipp: Urheberrechtsfalle RSS-Feed
 
DESIGNERDOCK Rechttipp: Darstellung von Marken
DESIGNERDOCK Rechttipp: Darstellung von MarkenDESIGNERDOCK Rechttipp: Darstellung von Marken
DESIGNERDOCK Rechttipp: Darstellung von Marken
 
DESIGNERDOCK-Award 2010
DESIGNERDOCK-Award 2010DESIGNERDOCK-Award 2010
DESIGNERDOCK-Award 2010
 
Designerdock Postkarte
Designerdock PostkarteDesignerdock Postkarte
Designerdock Postkarte
 
Februar Umfrage 2010
Februar Umfrage 2010Februar Umfrage 2010
Februar Umfrage 2010
 

Pausen, Überstunden, Fahrtwege – was gehört zur Arbeitszeit?

  • 1. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com good staff makes good stuff Sommerzeit ist Urlaubszeit. Das gilt leider nicht für alle von uns. Aber auch für die, die arbeiten müssen, stellt sich in Zeiten von Fußballeuropameisterschaft und Badewetter die Frage: Wie viel muss ich eigentlich arbeiten? Bezahlte und unbezahlte Überstunden gehören schließlich für immer mehr Arbeitnehmer zum Alltag. Aber was ist eigentlich Teil der Arbeitszeit? Wo fängt sie an und wo hört sie auf? Und was passiert, wenn vor lauter Arbeit das ganze Jahr kein Urlaub in Sicht ist? 1. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit exklusive der Ruhepausen. Die Arbeitszeit beginnt und endet im Normalfall mit dem Beginn und dem Ende der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz, z.B. dem Schreibtisch oder Computer. Alles andere kann nur durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geregelt werden, zum Beispiel kann die Arbeitszeit schon in dem Moment beginnen, in dem der Arbeitnehmer das Betriebsgelände/Bürogebäude/Büro betritt. Der Regelfall ist das allerdings nicht. Pausen, die nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden, sind die Zeiten im Voraus festgesetzter Unterbrechungen der Arbeit. Eine Pause ist es also nur dann, wenn der Arbeitnehmer vorher weiß, dass er nicht für Arbeiten herangezogen werden kann. Pausen, Überstunden, Fahrtwege – was gehört zur Arbeitszeit?
  • 2. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com good staff makes good stuff 2. Nachdem die Arbeitszeit erst beginnt, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz sitzt oder steht, kann der Eindruck entstehen: Auch die Fahrt von zu Hause an den Arbeitsplatz ist logischerweise keine Arbeitszeit. Das ist zwar meistens, aber eben nicht immer richtig. Es gilt nämlich nur, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz im Betrieb hat und seinen Arbeitstag auch dort beginnt und beendet. Fahrten zwischen Büro und Kunden sind immer Arbeitszeit. Fährt der Arbeitnehmer direkt zu einem Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, ist es Arbeitszeit, sobald der Arbeitnehmer sein Haus verlässt. Das ist insbesondere bei Mitarbeitern im Außendienst wichtig, weil diese selten im Betrieb anzutreffen sind. Auch bei ihnen gilt: Die Fahrt zum ersten Kunden und die Fahrt zurück vom letzten Kunden sind Arbeitszeit. Etwas anderes kann bei Dienstreisen gelten, die nicht zu den Kerntätigkeiten des Arbeitnehmers gehören und die außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden.
  • 3. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com good staff makes good stuff 3. Hat der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitszeit erfüllt, tauchen in vielen Büros am Horizont die ersten Überstunden auf. Aber was ist das? Kann der Arbeitgeber sie einfach so anordnen? Und falls ja: muss er sie bezahlen? Überstunden sind zunächst sämtliche über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten. Sind in einem Arbeitsvertrag z.B. 40 Wochenstunden vereinbart, ist die 41. Wochenstunde die erste Überstunde. Und plötzlich ändern sich manche Dinge ganz erheblich. Anders als die Erfüllung der regulären Arbeitszeit kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen, Überstunden zu leisten. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Entweder handelt es sich um einen echten Notfall (für den der Arbeitgeber nichts kann) oder es gibt im Arbeitsvertrag eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Überstunden anzuordnen. Das ist meistens der Fall und die Ausnahme wird so zur Regel. Sobald eine solche Klausel im Vertrag steht, kann der Arbeitgeber – im gesetzlich maximal zulässigen Umfang (10 Stunden täglich und pro halbem Jahr nicht mehr als 48 Wochenstunden im Schnitt) – Überstunden anordnen. Sind die Überstunden einmal angeordnet, stellt sich für den Arbeitnehmer schon die nächste Frage: Bekomme ich meine Arbeit auch bezahlt, oder schenke ich sie meinem Arbeitgeber?
  • 4. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com good staff makes good stuff Einfach gesagt gilt auch hier: keine Arbeit ohne Lohn. Allerdings können Überstunden auch in Freizeit abgegolten werden. Das ist z.B. für Arbeitgeber interessant, bei denen zu bestimmten Zeiten besonders viel Arbeit anfällt, und zu anderen sehr wenig. Auch bei der Bezahlung gibt es die Möglichkeit, zu Lasten der Arbeitnehmer abweichende Regelungen in Arbeitsverträge einzubauen. Diese Regelungen sind zwar bei weitem nicht so häufig wie die Erlaubnis für den Arbeitgeber überhaupt Überstunden anzuordnen, ihre Auswirkungen können aber umso gravierender sein. Eine mögliche und früher sehr gebräuchliche Formulierung ist: „Vom Arbeitnehmer zu leistende Überstunden sind im gesetzlich zulässigen Umfang von der vereinbarten Vergütung umfasst.“ Diese Klausel ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht wissen kann, wie viele Stunden er für sein Gehalt tatsächlich arbeiten muss. Trotzdem kommt sie auch heute noch vor. Klauseln, nach denen 10-20% Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, können aber wirksam sein. Dabei kommt es darauf an, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird und der Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Gehalt bekommt. Wie hoch das sein muss, entscheiden die Gerichte im Einzelfall.
  • 5. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com good staff makes good stuff 4. Zu guter Letzt hat jeder Arbeitnehmer jährlich Anspruch auf Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt bei einer Fünftagewoche 20 Urlaubstage pro Jahr. Arbeitet der Arbeitnehmer an mehr oder weniger Wochentagen, ist der Anspruch entsprechend anzupassen. Üblich ist es jedoch, dass dem Arbeitnehmer 25 bis 30 Arbeitstage Urlaub pro Jahr gewährt werden. Kann der Urlaub ausnahmsweise nicht bis zum Jahresende genommen werden, verfällt er nicht direkt. Er kann noch bis zum 31. März des Folgejahres aufgebraucht werden. In einzelnen Tarifverträgen sind auch längere Zeiträume vereinbart.
  • 6. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail presse@designerdock.com www.designerdock.com good staff makes good stuff © 2016 Benjamin Wunderle - Fachanwalt für Arbeitsrecht MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht Berlin, Potsdam, Cottbus Aktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich "Arbeitsrecht" stellen unsere Partner, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht zur Verfügung. www.mayr-arbeitsrecht.de