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Urheberrecht und Web 2.0


Henning Krieg, LL.M.            stART Konferenz
Rechtsanwalt, Bird & Bird LLP   Duisburg, 25. September 2009
Worüber werden wir reden?


•   Einführung in das deutsche Urheberrecht
•   Internationale Aspekte – Schranken im grenzenlosen Netz
•   Einbeziehen fremder Arbeiten in die eigenen Werke
•   Creative Commons
•   Publizieren von Werken im Netz – worauf man achten sollte
•   Praktischer und rechtlicher Schutz eigener Inhalte
•   Folgen von Rechtsverletzungen
•   Abmahnungen im Detail



                   Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Einführung in das Urheberrecht


•    1 UrhG

    „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaften
    und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe
    dieses Gesetzes.“

•    2 Abs. 2 UrhG

    „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche
    geistige Schöpfungen.“



                   Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Einführung in das Urheberrecht


• Laut Gesetz sind „Werke“ geschützt – was heißt das?

  - Persönliche geistige Schöpfungen;
  - „Schöpfungshöhe“ gefordert (kein künstler. Kriterium!).

• Keine Registrierung / Kennzeichnung für Schutz nötig.

• Schutz nicht nur gegen das simple Kopieren.

• Veröffentlichung durch Urheber im Netz ist keine
  Lizenzierung / Freigabe für das allgemeine Kopieren!

                  Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Besonderheiten bei Fotos


• Extrem niedrige Anforderungen für rechtlichen Schutz:
  Selbst Schnappschüsse sind geschützt.

• Exkurs: Achtung wegen des „Rechts am Bild der eigenen
  Person“, wobei größerer Handlungsspielraum besteht bei

          – Personen der Zeitgeschichte,
          – Personen als Beiwerk und
          – Versammlungen.

• Informativ: Beiträge zum Fotorecht auf www.law-blog.de.
                  Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Internationale Aspekte


• Was ist im angloamerikanischen „Copyright“ geschützt?

  - „Sweat of the brow“ Ansatz – labor, skill, money.
  - „Fair use“ Doktrin erlaubt häufig mehr Nutzungen
    als das kontinentaleuropäische System.

• Das „Territorialitätsprinzip“ macht die Lage manchmal
  etwas verzwickt:

  - Folge sind unsichtbare Grenzen im grenzenlosen Netz.
  - Aber: Für Autoren und Rechteinhaber eher vorteilhaft.


                  Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Einbeziehen fremder Arbeiten


   Lösungen für das Einbeziehen fremder Arbeiten in die
eigenen Werke:

• Übernommener Teil ist nicht urheberrechtlich geschützt;
• Erlaubnis individuell einholen („Fragen kostet nichts“);
• Erlaubnis bereits pauschal erteilt (bspw. Creative
  Commons / sonstige freie Werke);
• Zitate.



                  Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Publizieren eigener Werke im Netz


• Nochmals: Publizieren im Netz bedeutet keine allgemeine
  Rechtefreigabe oder Rechteaufgabe – birgt aber natürlich
  die Gefahr von „Raubkopien“.

• Bei Publizieren auf Plattformen Dritter (Videoplattformen,
  Deviant Art etc.) UNBEDINGT die in den AGB enthaltene
  Rechteklausel lesen!

• Was einmal weg ist, ist weg – regelmäßig kein „Rückruf“
  eingeräumter Nutzungsrechte.

                  Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Der Schutz der eigenen Werke


• Wie schon besprochen: „Raubkopien“ sind nicht nur ein
  Problem der Musikindustrie.

• Rechtsverletzungen kommen selbst in den „besten
  Häusern“ vor, und selbst die „kleinen Blogger“ sind
  mitunter „Opfer“.

• Aktuell bspw. Kai Müller (www.stylespion.de) und Stil in
  Berlin (URL); in beiden Fällen wurden Fotos ohne
  Einwilligung der Blogger durch Dritte übernommen.

                  Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Vorgehen gegen Rechtsverletzer


• Entscheidung, ob „freundlicher“ Hinweis oder „förmliche“
  Abmahnung.

• Entscheidung, ob Herantreten an eigentlichen Verletzer
  oder – wenn auf Plattform – (auch) an Plattformbetreiber.

• Stichwort Plattformbetreiber: Dieser haftet grundsätzlich
  erst ab Kenntnis, daher bei Herantreten an Verletzer
  unbedingt erwägen, zusätzlich den Plattformbetreiber in
  Kenntnis zu setzen.

                   Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Was sind die Folgen einer Verletzung?


• Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.

• Schadensersatzanspruch – drei Möglichkeiten zur
  Berechnung (freie Auswahl des Verletzten):

  - beim Verletzten entstandener Schaden;
  - vom Verletzer erzielter Gewinn;
  - angemessene Lizenzzahlung.

• Kein Schmerzensgeld oder „punitive damages“, aber
  Zuschlag, wenn Namensnennung unterlassen wurde.
                  Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Abmahnungen




                                               Abdruck mit
                                               freundlicher Genehmigung
                                               von Johannes Kretzschmar
                                               www.beetlebum.de


Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Abmahnungen


• Was ist eine Abmahnung?

• Was gehört in / zu einer Abmahnung?

• Strategien für den Fall der Fälle




                   Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Was gehört zu einer Abmahnung?


• Beschwerde über Rechtsverletzung

• (strafbewehrte) Unterlassungserklärung

• Frist

• Kostennote




                  Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Strategien für den Fall der Fälle


• Ruhe bewahren
• Abmahnung Ernst nehmen
• nichts ohne Beratung unterschreiben
• kompetenten Anwalt finden
• Honorar mit eigenem Anwalt besprechen
• ggf. mit Abmahner direkt reden
• Reichweite der Unterlassungserklärung genau prüfen
  (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)
• Kostennote mit Gegner verhandeln
• leider keine Rechtsschutzversicherung

                  Urheberrecht und Web 2.0 •   • Henning Krieg
Danke für die Aufmerksamkeit!
Henning Krieg, LL.M.              www.kriegs-recht.de
Rechtsanwalt              www.twitter.com/kriegs_recht


Bird & Bird LLP                    www.twobirds.com
Taunusanlage 1            henning.krieg@twobirds.com
60329 Frankfurt am Main      Telefon: 069 74 222 6222

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"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz

  • 1. Urheberrecht und Web 2.0 Henning Krieg, LL.M. stART Konferenz Rechtsanwalt, Bird & Bird LLP Duisburg, 25. September 2009
  • 2. Worüber werden wir reden? • Einführung in das deutsche Urheberrecht • Internationale Aspekte – Schranken im grenzenlosen Netz • Einbeziehen fremder Arbeiten in die eigenen Werke • Creative Commons • Publizieren von Werken im Netz – worauf man achten sollte • Praktischer und rechtlicher Schutz eigener Inhalte • Folgen von Rechtsverletzungen • Abmahnungen im Detail Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 3. Einführung in das Urheberrecht • 1 UrhG „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaften und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ • 2 Abs. 2 UrhG „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 4. Einführung in das Urheberrecht • Laut Gesetz sind „Werke“ geschützt – was heißt das? - Persönliche geistige Schöpfungen; - „Schöpfungshöhe“ gefordert (kein künstler. Kriterium!). • Keine Registrierung / Kennzeichnung für Schutz nötig. • Schutz nicht nur gegen das simple Kopieren. • Veröffentlichung durch Urheber im Netz ist keine Lizenzierung / Freigabe für das allgemeine Kopieren! Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 5. Besonderheiten bei Fotos • Extrem niedrige Anforderungen für rechtlichen Schutz: Selbst Schnappschüsse sind geschützt. • Exkurs: Achtung wegen des „Rechts am Bild der eigenen Person“, wobei größerer Handlungsspielraum besteht bei – Personen der Zeitgeschichte, – Personen als Beiwerk und – Versammlungen. • Informativ: Beiträge zum Fotorecht auf www.law-blog.de. Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 6. Internationale Aspekte • Was ist im angloamerikanischen „Copyright“ geschützt? - „Sweat of the brow“ Ansatz – labor, skill, money. - „Fair use“ Doktrin erlaubt häufig mehr Nutzungen als das kontinentaleuropäische System. • Das „Territorialitätsprinzip“ macht die Lage manchmal etwas verzwickt: - Folge sind unsichtbare Grenzen im grenzenlosen Netz. - Aber: Für Autoren und Rechteinhaber eher vorteilhaft. Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 7. Einbeziehen fremder Arbeiten Lösungen für das Einbeziehen fremder Arbeiten in die eigenen Werke: • Übernommener Teil ist nicht urheberrechtlich geschützt; • Erlaubnis individuell einholen („Fragen kostet nichts“); • Erlaubnis bereits pauschal erteilt (bspw. Creative Commons / sonstige freie Werke); • Zitate. Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 8. Publizieren eigener Werke im Netz • Nochmals: Publizieren im Netz bedeutet keine allgemeine Rechtefreigabe oder Rechteaufgabe – birgt aber natürlich die Gefahr von „Raubkopien“. • Bei Publizieren auf Plattformen Dritter (Videoplattformen, Deviant Art etc.) UNBEDINGT die in den AGB enthaltene Rechteklausel lesen! • Was einmal weg ist, ist weg – regelmäßig kein „Rückruf“ eingeräumter Nutzungsrechte. Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 9. Der Schutz der eigenen Werke • Wie schon besprochen: „Raubkopien“ sind nicht nur ein Problem der Musikindustrie. • Rechtsverletzungen kommen selbst in den „besten Häusern“ vor, und selbst die „kleinen Blogger“ sind mitunter „Opfer“. • Aktuell bspw. Kai Müller (www.stylespion.de) und Stil in Berlin (URL); in beiden Fällen wurden Fotos ohne Einwilligung der Blogger durch Dritte übernommen. Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 10. Vorgehen gegen Rechtsverletzer • Entscheidung, ob „freundlicher“ Hinweis oder „förmliche“ Abmahnung. • Entscheidung, ob Herantreten an eigentlichen Verletzer oder – wenn auf Plattform – (auch) an Plattformbetreiber. • Stichwort Plattformbetreiber: Dieser haftet grundsätzlich erst ab Kenntnis, daher bei Herantreten an Verletzer unbedingt erwägen, zusätzlich den Plattformbetreiber in Kenntnis zu setzen. Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 11. Was sind die Folgen einer Verletzung? • Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. • Schadensersatzanspruch – drei Möglichkeiten zur Berechnung (freie Auswahl des Verletzten): - beim Verletzten entstandener Schaden; - vom Verletzer erzielter Gewinn; - angemessene Lizenzzahlung. • Kein Schmerzensgeld oder „punitive damages“, aber Zuschlag, wenn Namensnennung unterlassen wurde. Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 12. Abmahnungen Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Johannes Kretzschmar www.beetlebum.de Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 13. Abmahnungen • Was ist eine Abmahnung? • Was gehört in / zu einer Abmahnung? • Strategien für den Fall der Fälle Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 14. Was gehört zu einer Abmahnung? • Beschwerde über Rechtsverletzung • (strafbewehrte) Unterlassungserklärung • Frist • Kostennote Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 15. Strategien für den Fall der Fälle • Ruhe bewahren • Abmahnung Ernst nehmen • nichts ohne Beratung unterschreiben • kompetenten Anwalt finden • Honorar mit eigenem Anwalt besprechen • ggf. mit Abmahner direkt reden • Reichweite der Unterlassungserklärung genau prüfen (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) • Kostennote mit Gegner verhandeln • leider keine Rechtsschutzversicherung Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
  • 16. Danke für die Aufmerksamkeit! Henning Krieg, LL.M. www.kriegs-recht.de Rechtsanwalt www.twitter.com/kriegs_recht Bird & Bird LLP www.twobirds.com Taunusanlage 1 henning.krieg@twobirds.com 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069 74 222 6222