"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz
1. Urheberrecht und Web 2.0
Henning Krieg, LL.M. stART Konferenz
Rechtsanwalt, Bird & Bird LLP Duisburg, 25. September 2009
2. Worüber werden wir reden?
• Einführung in das deutsche Urheberrecht
• Internationale Aspekte – Schranken im grenzenlosen Netz
• Einbeziehen fremder Arbeiten in die eigenen Werke
• Creative Commons
• Publizieren von Werken im Netz – worauf man achten sollte
• Praktischer und rechtlicher Schutz eigener Inhalte
• Folgen von Rechtsverletzungen
• Abmahnungen im Detail
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
3. Einführung in das Urheberrecht
• 1 UrhG
„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaften
und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe
dieses Gesetzes.“
• 2 Abs. 2 UrhG
„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche
geistige Schöpfungen.“
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
4. Einführung in das Urheberrecht
• Laut Gesetz sind „Werke“ geschützt – was heißt das?
- Persönliche geistige Schöpfungen;
- „Schöpfungshöhe“ gefordert (kein künstler. Kriterium!).
• Keine Registrierung / Kennzeichnung für Schutz nötig.
• Schutz nicht nur gegen das simple Kopieren.
• Veröffentlichung durch Urheber im Netz ist keine
Lizenzierung / Freigabe für das allgemeine Kopieren!
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
5. Besonderheiten bei Fotos
• Extrem niedrige Anforderungen für rechtlichen Schutz:
Selbst Schnappschüsse sind geschützt.
• Exkurs: Achtung wegen des „Rechts am Bild der eigenen
Person“, wobei größerer Handlungsspielraum besteht bei
– Personen der Zeitgeschichte,
– Personen als Beiwerk und
– Versammlungen.
• Informativ: Beiträge zum Fotorecht auf www.law-blog.de.
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
6. Internationale Aspekte
• Was ist im angloamerikanischen „Copyright“ geschützt?
- „Sweat of the brow“ Ansatz – labor, skill, money.
- „Fair use“ Doktrin erlaubt häufig mehr Nutzungen
als das kontinentaleuropäische System.
• Das „Territorialitätsprinzip“ macht die Lage manchmal
etwas verzwickt:
- Folge sind unsichtbare Grenzen im grenzenlosen Netz.
- Aber: Für Autoren und Rechteinhaber eher vorteilhaft.
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
7. Einbeziehen fremder Arbeiten
Lösungen für das Einbeziehen fremder Arbeiten in die
eigenen Werke:
• Übernommener Teil ist nicht urheberrechtlich geschützt;
• Erlaubnis individuell einholen („Fragen kostet nichts“);
• Erlaubnis bereits pauschal erteilt (bspw. Creative
Commons / sonstige freie Werke);
• Zitate.
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
8. Publizieren eigener Werke im Netz
• Nochmals: Publizieren im Netz bedeutet keine allgemeine
Rechtefreigabe oder Rechteaufgabe – birgt aber natürlich
die Gefahr von „Raubkopien“.
• Bei Publizieren auf Plattformen Dritter (Videoplattformen,
Deviant Art etc.) UNBEDINGT die in den AGB enthaltene
Rechteklausel lesen!
• Was einmal weg ist, ist weg – regelmäßig kein „Rückruf“
eingeräumter Nutzungsrechte.
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
9. Der Schutz der eigenen Werke
• Wie schon besprochen: „Raubkopien“ sind nicht nur ein
Problem der Musikindustrie.
• Rechtsverletzungen kommen selbst in den „besten
Häusern“ vor, und selbst die „kleinen Blogger“ sind
mitunter „Opfer“.
• Aktuell bspw. Kai Müller (www.stylespion.de) und Stil in
Berlin (URL); in beiden Fällen wurden Fotos ohne
Einwilligung der Blogger durch Dritte übernommen.
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
10. Vorgehen gegen Rechtsverletzer
• Entscheidung, ob „freundlicher“ Hinweis oder „förmliche“
Abmahnung.
• Entscheidung, ob Herantreten an eigentlichen Verletzer
oder – wenn auf Plattform – (auch) an Plattformbetreiber.
• Stichwort Plattformbetreiber: Dieser haftet grundsätzlich
erst ab Kenntnis, daher bei Herantreten an Verletzer
unbedingt erwägen, zusätzlich den Plattformbetreiber in
Kenntnis zu setzen.
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
11. Was sind die Folgen einer Verletzung?
• Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.
• Schadensersatzanspruch – drei Möglichkeiten zur
Berechnung (freie Auswahl des Verletzten):
- beim Verletzten entstandener Schaden;
- vom Verletzer erzielter Gewinn;
- angemessene Lizenzzahlung.
• Kein Schmerzensgeld oder „punitive damages“, aber
Zuschlag, wenn Namensnennung unterlassen wurde.
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
12. Abmahnungen
Abdruck mit
freundlicher Genehmigung
von Johannes Kretzschmar
www.beetlebum.de
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
13. Abmahnungen
• Was ist eine Abmahnung?
• Was gehört in / zu einer Abmahnung?
• Strategien für den Fall der Fälle
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
14. Was gehört zu einer Abmahnung?
• Beschwerde über Rechtsverletzung
• (strafbewehrte) Unterlassungserklärung
• Frist
• Kostennote
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
15. Strategien für den Fall der Fälle
• Ruhe bewahren
• Abmahnung Ernst nehmen
• nichts ohne Beratung unterschreiben
• kompetenten Anwalt finden
• Honorar mit eigenem Anwalt besprechen
• ggf. mit Abmahner direkt reden
• Reichweite der Unterlassungserklärung genau prüfen
(ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)
• Kostennote mit Gegner verhandeln
• leider keine Rechtsschutzversicherung
Urheberrecht und Web 2.0 • • Henning Krieg
16. Danke für die Aufmerksamkeit!
Henning Krieg, LL.M. www.kriegs-recht.de
Rechtsanwalt www.twitter.com/kriegs_recht
Bird & Bird LLP www.twobirds.com
Taunusanlage 1 henning.krieg@twobirds.com
60329 Frankfurt am Main Telefon: 069 74 222 6222