1. Basics zum Europäischen Betriebsrat
Mag. Wolfgang Greif, GPA-djp
Leiter der Abteilung Europa, Konzerne
und Internationale Beziehungen
wolfgang.greif@gpa-djp.at
Tel. ++43 (0) 50301 21 205
Mobil ++43 (0) 50301 61205
4. Recht auf Information und Anhörung ist
ein fundamentales Recht der
Arbeitnehmer&innen in Europa
Aus der Europäischen Grundrechtscharta:
„Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten
Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und
Anhörung in den Fällen und unter den
Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach
dem Gemeinschaftsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten vorgesehen sind“
GPA-djp Workshop: EBR Basics
5. Rechtsgrundlagen zum Europäischen
Rechtsgrundlagen zum Europäischen Betriebsrat
Betriebsrat (EBR)
RICHTLINIE 94/45/EG DES RATES vom 22. September 1994
über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen:
http://www.gpa-djp/international/ebr.htm
RICHTLINIE 2009/38/EG DES RATES vom 5. Juni 2009
Neufassung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen
Betriebsrats
Arbeitsverfassungsgesetz. V. Teil, Europäische Betriebsverfassung, §§ 171-207
Innerstaatliche Umsetzung der EBR-Richtlinie in Österreich
http://www.gpa-djp/international/ebr.htm
Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zum EBR in den EU-/EWR-Ländern:
http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-dial/labour/directive9445/index_de.htm
GPA-djp Workshop: EBR Basics
7. Von der EBR-Richtlinie erfasste Unternehmen
150
(+)
1000 (+)
150
(+)
GPA-djp Workshop: EBR Basics
8. Für welche Staaten gilt diese Richtlinie
und welchen Staaten gilt die EBR-Richtlinie
In welche Konzerne sind davon
betroffen?
Die Richtlinie zur Errichtung Europäischer Betriebsräte (EBR-
Richtlinie) gilt für alle Mitgliedstaaten der EU sowie die
Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen).
Das Mandat eines EBR kann - mit vollen Rechten - auf dem
Verhandlungsweg auf außerhalb des Geltungsbereiches der EU-
Richtlinie liegende Länder/Standorte erweitert werden.
Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die EU-/EWR-weit mehr
als 1.000 Arbeitnehmer/innen (AN) beschäftigen, davon mind. 150
AN in einem und 150 AN in einem weiteren Land.
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9. Welche Unternehmen sind betroffen:
Kontrollierte Unternehmen
Mehrere Kriterien, die nach
der EBR-Richtlinie ein
“Beherrschungsverhältnis”
begründen
GPA-djp Workshop: EBR Basics
10. Auf welche Fragen beziehen sich die
Auf welche Fragen beziehen sich seine
Informations- und Konsultationsrechte des EBR
Informations- und Anhörungsrechte?
Der EBR ist - lt. subidiärer Bestimmungen der EU-Richtlinie - über
folgend Fragen des Konzernes zu informieren/anzuhören:
• Struktur, wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie
voraussichtliche Entwicklung der Geschäftslage,
• Produktions-, Absatzlage und Beschäftigungslage sowie deren
voraussichtliche Entwicklung,
• Investitionen und grundlegende Änderungen der Organisation,
• Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
• Produktionsverlagerungen und Fusionen, Verkleinerungen oder
Schließungen, Standortschließungen,
• Massenentlassungen,
• weitere relevante Fragen mit Auswirkungen für Beschäftigte in
mehereren Ländern.
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13. Welche nationalen Rechtsgrundlagen sind für die Errichtung
und die Arbeit eines Euro-BR relevant?
Euro-
Für die Errichtung Europäischer Betriebsräte sind im Prinzip die
Rechtsvorschriften zum Euro-Betriebsrat jenes Landes relevant, in dem
sich der Stammsitz des Konzerns (zentrale Leitung) befindet.
Die Rahmenbedingungen zur EBR-Einrichtung können sich daher von
Land zu Land unterscheiden. Die grundsätzlichen Regeln der Richtlinie
finden sich aber in jeder nationalen EBR-Regelung wieder.
Im Rahmen der abzuschließenden EBR-Vereinbarung wird die künftig
geltede Rechtsordnung und der Gerichtsstand bestimmt.
Für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter/innen in
Verhandlungsgremien zur Errichtung eines EBR sowie für die Wahl
oder Entsendung der Mitglieder in den EBR gelten die Bestimmungen
der Rechtsordnung jenes Landes, aus dem die jeweiligen VertreterInnen
kommen.
Für österreichische EBR-VertreterInnen gelten demnach die
Bestimmungen zur Europäischen Betriebsverfassung im ArbVG.
GPA-djp Workshop: EBR Basics
14. Wie Bestimmung die Vertreter/innen in das BVG
werden der österreichischen
VertreterInnen in das -BVG (und auch in
bzw. in den Euro-Betriebsrat?
bzw. Euro Betriebsrat?
den EBR) entsandt?
Die Bestimmungen zur Nominierung der VertreterInnen ins BVG/den EBR sind
in den jeweiligen nationalen EBR-Gesetzen festgelegt.
Grundsätzlich gilt aber laut EU-Richtlinie, dass aus jedem Mitgliedstaat, in
dem der Konzern einen Standort hat, mindestens ein(e) Vertreter(in)
gewährleistet sein muss. Die Anzahl der zusätzlichen VertreterInnen richtet
sich im wesentlichen nach den Beschäftigtenzahlen der Konzernstandorte in
den einzelnen Ländern.
Die österreichische Vertretung im besonderen Verhandlungsgremium (BVG)
wird durch Entsendungsbeschluss des jeweils höchsten im Betrieb oder
Unternehmen errichteten Organs der Arbeitnehmerschaft (Betriebsrat,
Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) aus dem Kreis der
Betriebsratsmitglieder ernannt.
Ist kein übergeordnetes Organ der Belegschaftsvertretung im Konzern oder
Unternehmen eingerichtet, so ist eine Versammlung der betroffenen
Betriebsräte zu einer Entsendekonferenz einzuladen.
Ist in einem österreichischen Betrieb kein Betriebsrat errichtet, so kann keine
Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium - und in Folge auch
nicht in einen EBR - erfolgen.
GPA-djp Workshop: EBR Basics
15. Welche Aufgabe hat das besondere
Verhandlungsgremium (BVG) der
Die Aufgaben des Besonderen
Arbeitnehmervertreter? (BVG)
Verhandlungsgremiums
Das BVG hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung
über die Errichtung eines EBR abzuschließen.
Die vom BVG mit der zentralen Leitung zu treffende Vereinbarung hat
folgende Bereiche zu regeln:
• alle von der Vereinbarung erfassten Betriebe und Unternehmen
• die Zusammensetzung des EBR, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung
und die Mandatsdauer
• die Auswirkung von wesentlichen Änderungen der Konzernstruktur
• die Befugnisse und die Form des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens,
• den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen,
• die für den EBR bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,
• die Laufzeit der Vereinbarung und das bei Neuaushandlung anzuwendende
Verfahren
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17. Abschnitte in einer EBR-Vereinbarung
Besonderes
Verhandlungsgremium
Geltungsbereich: Zusammensetz Information- und
betroffene ung des EBR Anhörungsrechte
Unternehmen
2x
Ort, Zeit, Dauer, Finanzielle Mittel Gültigkeit der
Frequenz der EBR- und Ressourcen Vereinbarung
Sitzungen
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18. subsidiären’
Wann gelten die sog. ‘subsidiären’ Bestimmungen?
3 Jahre
6 Monate
o Für den Fall, daß 3 Jahre nach Antragstellung durch die AN-Vertretungen keine
EBR-Vereinbarung unterzeichnet wurde, sieht die EU-Richtlinie die Anwendung von
sogenannten "subsidiären Bestimmungen" vor, die das Unternehmen verpflichten,
einen "EBR kraft Gesetzes" mit festgelegten Rechten einzurichten.
o Durch die EU-Richtlinie wird es Unternehmensleitungen damit erschwert,
Verhandlungen zu verzögern oder gänzlich zu blockieren.
o Diese Bestimmungen garantieren einen Sockel an Rechten in Unternehmen, die
sich nicht verhandlungsbereit zeigen und bieten ein “Sicherheitsnetz” während der
Verhandlungen zur Einrichtung eines EBR.
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19. Wie wird die Arbeit des Euro-
Finanzierung des Euro-BR?
Betriebsrates finanziert?
Hinsichtlich der Finanzierung der EBR-Arbeit gelten die Bestimmungen des
jeweiligen nationalen EBR-Gesetzes. Für Konzerne mit österreichischem
Stammsitz gilt lt. ArbVG folgendes:
Die Finanzierung des EBR erfolgt grundsätzlich über die zentrale
Leitung. Dem EBR und dem BVG sind zur ordnungsgemäßen
Aufgabenerfüllung Sacherfordernisse in einem der Größe des
Unternehmens und den Bedürfnissen des BVG und des EBR
angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
Die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgaben zur
EBR-Verwaltung, insbesondere für die Durchführung der Sitzungen und
der Vorbereitungstreffen, einschließlich der Kosten für Dolmetschung
und Übersetzung, Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder
sowie der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sind zu tragen
von der zentralen Leitung.
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20. Subsidiäre Bestimmungen
Ein Treffen pro
extra
Jahr
EBR- Außerordentliche
Zusammensetzung Treffen
Katalog an Info-
und Anhörung
Interne AN-Treffen Finanzielle Mittel und
Ressourcen
Experten
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21. Was sind Eurobetriebsräte?
Zusammenfassung
• EU Richtlinie aus 1994 ermöglicht Etablierung
von grenzübergreifenden Betriebsratsorganen
• zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer(vertretungen)
in europaweit operierenden Unternehmensgruppen
• EBR-Richtlinie legt Verfahrensregeln für das Zustandekommen von
Mindestrechten zur grenzübergreifenden Arbeitnehmerpartizipation
fest (u.a. Katalog wirtschaftlicher Info-Rechte, Kostentragung durch
Konzern, Recht auf Sachverständige)
• gültig in allen Unternehmen mit Zentrale im EU/EWR-Raum mit
insgesamt mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 150 in mind. zwei
Ländern
• d.s. europaweit ca. 2.100 Unternehmensgruppen – in ca 950 haben
Europäische Gewerkschaftsverbände einen EBR ausverhandelt
• Bedeutung (v.a. auch für Österreich) quantitativ und qualitativ mit EU-
Erweiterung gewachsen
• Neugefasse RL 2009/38/EG sollte ab Mitte 2011 zu vermehrten EBR-
Gründungen führen.
GPA-djp Workshop: EBR Basics
22. 15 Jahre EBR – Statistik – Quelle: ETUI/EGI
insgesamt seit 1994 gegründete EBRs: 1213
davon aktuell bestehende EBRs: 995
EBRs die nach Fusion in anderem EBR aufgegangen
sind: 179
EBRs mit Beteiligung aus MOEL: 249
Laufende Verhandlungen: 47
Schätzung Gesamtzahl an EBR-Mitgliedern: +18.000
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23. European Works Councils: A still
growing number
FST
TCL EMF
900 ca. 15.000 EBR Mitglieder
EFBWW
800
EFFAT
700
600
UNI Europe
500 Emcef
400
300
200
100
0
1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Source: EWC Facts&Figures 2006,
GPA-djp Workshop: EBR Basics
P.Kerckhofs & I.Pas, ETUI-REHS 2006
25. Was sind real Vorteile des EBR?
• EBR ist wichtig, um die Strategie zu erkennen und den
eigenen Standort/das eigene Land einzuordnen
• Zugang und Kontakt zum europäischen Top-Management
• Gegeneinander-Ausspielen wird sehr erschwert
• Entwicklung eines Frühwarnsystems
• Plattform für grenzüberschreitende Aktivitäten
• Am wichtigsten: der direkte Kontakt der
Arbeitnehmervertreter
GPA-djp Workshop: EBR Basics
26. Euro-Betriebsrat in der Praxis
Entwicklung im Laufe der Zeit
Beteiligungsorientierter EBR
= Interessenvertretung
Symbolischer EBR = gegenüber der
ohne eigenes Selbstverständnis Konzernleitung
Dienstleistender EBR Projektorientierter EBR
= =
Informationsquelle internes Arbeitsgremium
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27. Welche Faktoren begünstigen die
Strategiefähigkeit des EBR?
Vertrauensbildung !!
Aber wie geht das?
• Alles braucht Ressourcen und seine Zeit
• Interkulturelle Offenheit
• Austausch über Sozialstandards
• Effiziente Arbeit im Lenkungsausschuss
• Kooperation mit den Gewerkschaften auf nationaler und
europäischer Ebene
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28. UNION SYNDICAT UNION SYNDICAT
CTI GEWERKSCHAFT CTI Works Council
GEWERKSCHAFT Comité d’entreprise
Betriebsrat
GPA-djp Workshop: EBR Basics
29. Modelle von Belegschaftsvertretungen
Skandinavisches Modell
Angelsächsisches Modell
„Germanisches“ Modell
Romanisches Modell
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Transformationsländer