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Basics zum Europäischen Betriebsrat
          Mag. Wolfgang Greif, GPA-djp
      Leiter der Abteilung Europa, Konzerne
          und Internationale Beziehungen

           wolfgang.greif@gpa-djp.at

           Tel. ++43 (0) 50301 21 205
           Mobil ++43 (0) 50301 61205
Europäischer Betriebsrat




                                                  EBR




GPA-djp Workshop: EBR Basics
GPA-djp Workshop: EBR Basics
Recht auf Information und Anhörung ist
          ein fundamentales Recht der
       Arbeitnehmer&innen in Europa



                    Aus der Europäischen Grundrechtscharta:
                    „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                    oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten
                    Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und
                    Anhörung in den Fällen und unter den
                    Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach
                    dem Gemeinschaftsrecht und den
                    einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
                    Gepflogenheiten vorgesehen sind“



GPA-djp Workshop: EBR Basics
Rechtsgrundlagen zum Europäischen
  Rechtsgrundlagen zum Europäischen Betriebsrat
     Betriebsrat (EBR)
       RICHTLINIE 94/45/EG DES RATES vom 22. September 1994
       über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines
       Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit
       operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen:
       http://www.gpa-djp/international/ebr.htm

       RICHTLINIE 2009/38/EG DES RATES vom 5. Juni 2009
       Neufassung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen
       Betriebsrats

       Arbeitsverfassungsgesetz. V. Teil, Europäische Betriebsverfassung, §§ 171-207
       Innerstaatliche Umsetzung der EBR-Richtlinie in Österreich
       http://www.gpa-djp/international/ebr.htm

       Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zum EBR in den EU-/EWR-Ländern:
       http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-dial/labour/directive9445/index_de.htm



GPA-djp Workshop: EBR Basics
GPA-djp Workshop: EBR Basics
Von der EBR-Richtlinie erfasste Unternehmen




                                            150
                                             (+)




                    1000       (+)


                                     150
                                      (+)




GPA-djp Workshop: EBR Basics
Für welche Staaten gilt diese Richtlinie
        und welchen Staaten gilt die EBR-Richtlinie
          In welche Konzerne sind davon
        betroffen?
             Die Richtlinie zur Errichtung Europäischer Betriebsräte (EBR-
             Richtlinie) gilt für alle Mitgliedstaaten der EU sowie die
             Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen).

             Das Mandat eines EBR kann - mit vollen Rechten - auf dem
             Verhandlungsweg auf außerhalb des Geltungsbereiches der EU-
             Richtlinie liegende Länder/Standorte erweitert werden.

             Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die EU-/EWR-weit mehr
             als 1.000 Arbeitnehmer/innen (AN) beschäftigen, davon mind. 150
             AN in einem und 150 AN in einem weiteren Land.




GPA-djp Workshop: EBR Basics
Welche Unternehmen sind betroffen:
     Kontrollierte Unternehmen




Mehrere Kriterien, die nach
  der EBR-Richtlinie ein
“Beherrschungsverhältnis”
       begründen




 GPA-djp Workshop: EBR Basics
Auf welche Fragen beziehen sich die
       Auf welche Fragen beziehen sich seine
     Informations- und Konsultationsrechte des EBR
       Informations- und Anhörungsrechte?
        Der EBR ist - lt. subidiärer Bestimmungen der EU-Richtlinie - über
        folgend Fragen des Konzernes zu informieren/anzuhören:
               • Struktur, wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie
                 voraussichtliche Entwicklung der Geschäftslage,
               • Produktions-, Absatzlage und Beschäftigungslage sowie deren
                 voraussichtliche Entwicklung,
               • Investitionen und grundlegende Änderungen der Organisation,
               • Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
               • Produktionsverlagerungen und Fusionen, Verkleinerungen oder
                 Schließungen, Standortschließungen,
               • Massenentlassungen,
               • weitere relevante Fragen mit Auswirkungen für Beschäftigte in
                 mehereren Ländern.


GPA-djp Workshop: EBR Basics
GPA-djp Workshop: EBR Basics
GPA-djp Workshop: EBR Basics
Welche nationalen Rechtsgrundlagen sind für die Errichtung
          und die Arbeit eines Euro-BR relevant?
                               Euro-

         Für die Errichtung Europäischer Betriebsräte sind im Prinzip die
         Rechtsvorschriften zum Euro-Betriebsrat jenes Landes relevant, in dem
         sich der Stammsitz des Konzerns (zentrale Leitung) befindet.
         Die Rahmenbedingungen zur EBR-Einrichtung können sich daher von
         Land zu Land unterscheiden. Die grundsätzlichen Regeln der Richtlinie
         finden sich aber in jeder nationalen EBR-Regelung wieder.
         Im Rahmen der abzuschließenden EBR-Vereinbarung wird die künftig
         geltede Rechtsordnung und der Gerichtsstand bestimmt.
         Für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter/innen in
         Verhandlungsgremien zur Errichtung eines EBR sowie für die Wahl
         oder Entsendung der Mitglieder in den EBR gelten die Bestimmungen
         der Rechtsordnung jenes Landes, aus dem die jeweiligen VertreterInnen
         kommen.
         Für österreichische EBR-VertreterInnen gelten demnach die
         Bestimmungen zur Europäischen Betriebsverfassung im ArbVG.


GPA-djp Workshop: EBR Basics
Wie Bestimmung die Vertreter/innen in das BVG
          werden der österreichischen
      VertreterInnen in das -BVG (und auch in
                 bzw. in den Euro-Betriebsrat?
                 bzw.        Euro Betriebsrat?
      den EBR) entsandt?
        Die Bestimmungen zur Nominierung der VertreterInnen ins BVG/den EBR sind
        in den jeweiligen nationalen EBR-Gesetzen festgelegt.
        Grundsätzlich gilt aber laut EU-Richtlinie, dass aus jedem Mitgliedstaat, in
        dem der Konzern einen Standort hat, mindestens ein(e) Vertreter(in)
        gewährleistet sein muss. Die Anzahl der zusätzlichen VertreterInnen richtet
        sich im wesentlichen nach den Beschäftigtenzahlen der Konzernstandorte in
        den einzelnen Ländern.

        Die österreichische Vertretung im besonderen Verhandlungsgremium (BVG)
        wird durch Entsendungsbeschluss des jeweils höchsten im Betrieb oder
        Unternehmen errichteten Organs der Arbeitnehmerschaft (Betriebsrat,
        Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) aus dem Kreis der
        Betriebsratsmitglieder ernannt.

        Ist kein übergeordnetes Organ der Belegschaftsvertretung im Konzern oder
        Unternehmen eingerichtet, so ist eine Versammlung der betroffenen
        Betriebsräte zu einer Entsendekonferenz einzuladen.

        Ist in einem österreichischen Betrieb kein Betriebsrat errichtet, so kann keine
        Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium - und in Folge auch
        nicht in einen EBR - erfolgen.

GPA-djp Workshop: EBR Basics
Welche Aufgabe hat das besondere
            Verhandlungsgremium (BVG) der
                Die Aufgaben des Besonderen
            Arbeitnehmervertreter? (BVG)
                Verhandlungsgremiums

      Das BVG hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung
      über die Errichtung eines EBR abzuschließen.
      Die vom BVG mit der zentralen Leitung zu treffende Vereinbarung hat
      folgende Bereiche zu regeln:
             • alle von der Vereinbarung erfassten Betriebe und Unternehmen
             • die Zusammensetzung des EBR, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung
               und die Mandatsdauer
             • die Auswirkung von wesentlichen Änderungen der Konzernstruktur
             • die Befugnisse und die Form des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens,
             • den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen,

             • die für den EBR bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,
             • die Laufzeit der Vereinbarung und das bei Neuaushandlung anzuwendende
               Verfahren


GPA-djp Workshop: EBR Basics
GPA-djp Workshop: EBR Basics
Abschnitte in einer EBR-Vereinbarung

                                                         Besonderes
                                                    Verhandlungsgremium




     Geltungsbereich:           Zusammensetz         Information- und
        betroffene               ung des EBR         Anhörungsrechte
      Unternehmen




                    2x
     Ort, Zeit, Dauer,         Finanzielle Mittel     Gültigkeit der
    Frequenz der EBR-          und Ressourcen         Vereinbarung
        Sitzungen


GPA-djp Workshop: EBR Basics
subsidiären’
 Wann gelten die sog. ‘subsidiären’ Bestimmungen?




                                                                          3 Jahre
                                         6 Monate
   o       Für den Fall, daß 3 Jahre nach Antragstellung durch die AN-Vertretungen keine
           EBR-Vereinbarung unterzeichnet wurde, sieht die EU-Richtlinie die Anwendung von
           sogenannten "subsidiären Bestimmungen" vor, die das Unternehmen verpflichten,
           einen "EBR kraft Gesetzes" mit festgelegten Rechten einzurichten.
   o       Durch die EU-Richtlinie wird es Unternehmensleitungen damit erschwert,
           Verhandlungen zu verzögern oder gänzlich zu blockieren.
   o       Diese Bestimmungen garantieren einen Sockel an Rechten in Unternehmen, die
           sich nicht verhandlungsbereit zeigen und bieten ein “Sicherheitsnetz” während der
           Verhandlungen zur Einrichtung eines EBR.

GPA-djp Workshop: EBR Basics
Wie wird die Arbeit des Euro-
                         Finanzierung des Euro-BR?
                        Betriebsrates finanziert?
      Hinsichtlich der Finanzierung der EBR-Arbeit gelten die Bestimmungen des
      jeweiligen nationalen EBR-Gesetzes. Für Konzerne mit österreichischem
      Stammsitz gilt lt. ArbVG folgendes:

      Die Finanzierung des EBR erfolgt grundsätzlich über die zentrale
      Leitung. Dem EBR und dem BVG sind zur ordnungsgemäßen
      Aufgabenerfüllung Sacherfordernisse in einem der Größe des
      Unternehmens und den Bedürfnissen des BVG und des EBR
      angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

      Die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgaben zur
      EBR-Verwaltung, insbesondere für die Durchführung der Sitzungen und
      der Vorbereitungstreffen, einschließlich der Kosten für Dolmetschung
      und Übersetzung, Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder
      sowie der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sind zu tragen
      von der zentralen Leitung.

GPA-djp Workshop: EBR Basics
Subsidiäre Bestimmungen



                                      Ein Treffen pro
                                                                   extra
                                           Jahr
          EBR-                                            Außerordentliche
     Zusammensetzung                                          Treffen



                                      Katalog an Info-
                                      und Anhörung

       Interne AN-Treffen                                Finanzielle Mittel und
                                                             Ressourcen


                                         Experten

GPA-djp Workshop: EBR Basics
Was sind Eurobetriebsräte?
                          Zusammenfassung

   •      EU Richtlinie aus 1994 ermöglicht Etablierung
          von grenzübergreifenden Betriebsratsorganen
   •      zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer(vertretungen)
          in europaweit operierenden Unternehmensgruppen
   •      EBR-Richtlinie legt Verfahrensregeln für das Zustandekommen von
          Mindestrechten zur grenzübergreifenden Arbeitnehmerpartizipation
          fest (u.a. Katalog wirtschaftlicher Info-Rechte, Kostentragung durch
          Konzern, Recht auf Sachverständige)
   •      gültig in allen Unternehmen mit Zentrale im EU/EWR-Raum mit
          insgesamt mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 150 in mind. zwei
          Ländern
   •      d.s. europaweit ca. 2.100 Unternehmensgruppen – in ca 950 haben
          Europäische Gewerkschaftsverbände einen EBR ausverhandelt
   •      Bedeutung (v.a. auch für Österreich) quantitativ und qualitativ mit EU-
          Erweiterung gewachsen
   •      Neugefasse RL 2009/38/EG sollte ab Mitte 2011 zu vermehrten EBR-
          Gründungen führen.

GPA-djp Workshop: EBR Basics
15 Jahre EBR – Statistik   – Quelle: ETUI/EGI




       insgesamt seit 1994 gegründete EBRs: 1213
       davon aktuell bestehende EBRs: 995
       EBRs die nach Fusion in anderem EBR aufgegangen
       sind: 179
       EBRs mit Beteiligung aus MOEL: 249
       Laufende Verhandlungen: 47
       Schätzung Gesamtzahl an EBR-Mitgliedern: +18.000




GPA-djp Workshop: EBR Basics
European Works Councils: A still
                            growing number
                      FST
                   TCL                         EMF
900                                                            ca. 15.000 EBR Mitglieder
           EFBWW

800
          EFFAT
700

600
                                               UNI Europe
500               Emcef



400

300

200

100

  0
             1993       1994     1995   1996     1997       1998    1999     2000      2001         2002   2003   2004   2005

                                                              Source: EWC Facts&Figures 2006,
  GPA-djp Workshop: EBR Basics
                                                              P.Kerckhofs & I.Pas, ETUI-REHS 2006
EBR-Unternehmenszentralen

                               Land mit Sitz der Konzernzentrale




GPA-djp Workshop: EBR Basics
Was sind real Vorteile des EBR?

           •      EBR ist wichtig, um die Strategie zu erkennen und den
                  eigenen Standort/das eigene Land einzuordnen

           •      Zugang und Kontakt zum europäischen Top-Management

           •      Gegeneinander-Ausspielen wird sehr erschwert

           •      Entwicklung eines Frühwarnsystems

           •      Plattform für grenzüberschreitende Aktivitäten

           •      Am wichtigsten: der direkte Kontakt der
                  Arbeitnehmervertreter



GPA-djp Workshop: EBR Basics
Euro-Betriebsrat in der Praxis
    Entwicklung im Laufe der Zeit

                                    Beteiligungsorientierter EBR
                                      = Interessenvertretung
      Symbolischer EBR =                    gegenüber der
 ohne eigenes Selbstverständnis            Konzernleitung




         Dienstleistender EBR             Projektorientierter EBR
                   =                                 =
          Informationsquelle             internes Arbeitsgremium




GPA-djp Workshop: EBR Basics
Welche Faktoren begünstigen die
                     Strategiefähigkeit des EBR?

    Vertrauensbildung !!
    Aber wie geht das?

               •     Alles braucht Ressourcen und seine Zeit

               •     Interkulturelle Offenheit

               •     Austausch über Sozialstandards

               •     Effiziente Arbeit im Lenkungsausschuss

               •     Kooperation mit den Gewerkschaften auf nationaler und
                     europäischer Ebene


GPA-djp Workshop: EBR Basics
UNION SYNDICAT                   UNION SYNDICAT
CTI      GEWERKSCHAFT            CTI                     Works Council
                                        GEWERKSCHAFT    Comité d’entreprise
                                                           Betriebsrat




  GPA-djp Workshop: EBR Basics
Modelle von Belegschaftsvertretungen


  Skandinavisches Modell


 Angelsächsisches Modell

    „Germanisches“ Modell




     Romanisches Modell

GPA-djp Workshop: EBR Basics
                                        Transformationsländer
Gewerkschaftsorgnisationen auf nationaler
                         und europäischer Ebene
                         sind ein starker Partner für Euro-Betriebsräte
                         ...




GPA-djp Workshop: EBR Basics
Danke für die
                               Aufmerksamkeit
                               wolfgang.greif@gpa-djp.at




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Ebr basics 01 2012

  • 1. Basics zum Europäischen Betriebsrat Mag. Wolfgang Greif, GPA-djp Leiter der Abteilung Europa, Konzerne und Internationale Beziehungen wolfgang.greif@gpa-djp.at Tel. ++43 (0) 50301 21 205 Mobil ++43 (0) 50301 61205
  • 2. Europäischer Betriebsrat EBR GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 4. Recht auf Information und Anhörung ist ein fundamentales Recht der Arbeitnehmer&innen in Europa Aus der Europäischen Grundrechtscharta: „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind“ GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 5. Rechtsgrundlagen zum Europäischen Rechtsgrundlagen zum Europäischen Betriebsrat Betriebsrat (EBR) RICHTLINIE 94/45/EG DES RATES vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen: http://www.gpa-djp/international/ebr.htm RICHTLINIE 2009/38/EG DES RATES vom 5. Juni 2009 Neufassung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats Arbeitsverfassungsgesetz. V. Teil, Europäische Betriebsverfassung, §§ 171-207 Innerstaatliche Umsetzung der EBR-Richtlinie in Österreich http://www.gpa-djp/international/ebr.htm Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zum EBR in den EU-/EWR-Ländern: http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-dial/labour/directive9445/index_de.htm GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 7. Von der EBR-Richtlinie erfasste Unternehmen 150 (+) 1000 (+) 150 (+) GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 8. Für welche Staaten gilt diese Richtlinie und welchen Staaten gilt die EBR-Richtlinie In welche Konzerne sind davon betroffen? Die Richtlinie zur Errichtung Europäischer Betriebsräte (EBR- Richtlinie) gilt für alle Mitgliedstaaten der EU sowie die Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen). Das Mandat eines EBR kann - mit vollen Rechten - auf dem Verhandlungsweg auf außerhalb des Geltungsbereiches der EU- Richtlinie liegende Länder/Standorte erweitert werden. Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die EU-/EWR-weit mehr als 1.000 Arbeitnehmer/innen (AN) beschäftigen, davon mind. 150 AN in einem und 150 AN in einem weiteren Land. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 9. Welche Unternehmen sind betroffen: Kontrollierte Unternehmen Mehrere Kriterien, die nach der EBR-Richtlinie ein “Beherrschungsverhältnis” begründen GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 10. Auf welche Fragen beziehen sich die Auf welche Fragen beziehen sich seine Informations- und Konsultationsrechte des EBR Informations- und Anhörungsrechte? Der EBR ist - lt. subidiärer Bestimmungen der EU-Richtlinie - über folgend Fragen des Konzernes zu informieren/anzuhören: • Struktur, wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie voraussichtliche Entwicklung der Geschäftslage, • Produktions-, Absatzlage und Beschäftigungslage sowie deren voraussichtliche Entwicklung, • Investitionen und grundlegende Änderungen der Organisation, • Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, • Produktionsverlagerungen und Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen, Standortschließungen, • Massenentlassungen, • weitere relevante Fragen mit Auswirkungen für Beschäftigte in mehereren Ländern. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 13. Welche nationalen Rechtsgrundlagen sind für die Errichtung und die Arbeit eines Euro-BR relevant? Euro- Für die Errichtung Europäischer Betriebsräte sind im Prinzip die Rechtsvorschriften zum Euro-Betriebsrat jenes Landes relevant, in dem sich der Stammsitz des Konzerns (zentrale Leitung) befindet. Die Rahmenbedingungen zur EBR-Einrichtung können sich daher von Land zu Land unterscheiden. Die grundsätzlichen Regeln der Richtlinie finden sich aber in jeder nationalen EBR-Regelung wieder. Im Rahmen der abzuschließenden EBR-Vereinbarung wird die künftig geltede Rechtsordnung und der Gerichtsstand bestimmt. Für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter/innen in Verhandlungsgremien zur Errichtung eines EBR sowie für die Wahl oder Entsendung der Mitglieder in den EBR gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung jenes Landes, aus dem die jeweiligen VertreterInnen kommen. Für österreichische EBR-VertreterInnen gelten demnach die Bestimmungen zur Europäischen Betriebsverfassung im ArbVG. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 14. Wie Bestimmung die Vertreter/innen in das BVG werden der österreichischen VertreterInnen in das -BVG (und auch in bzw. in den Euro-Betriebsrat? bzw. Euro Betriebsrat? den EBR) entsandt? Die Bestimmungen zur Nominierung der VertreterInnen ins BVG/den EBR sind in den jeweiligen nationalen EBR-Gesetzen festgelegt. Grundsätzlich gilt aber laut EU-Richtlinie, dass aus jedem Mitgliedstaat, in dem der Konzern einen Standort hat, mindestens ein(e) Vertreter(in) gewährleistet sein muss. Die Anzahl der zusätzlichen VertreterInnen richtet sich im wesentlichen nach den Beschäftigtenzahlen der Konzernstandorte in den einzelnen Ländern. Die österreichische Vertretung im besonderen Verhandlungsgremium (BVG) wird durch Entsendungsbeschluss des jeweils höchsten im Betrieb oder Unternehmen errichteten Organs der Arbeitnehmerschaft (Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Ist kein übergeordnetes Organ der Belegschaftsvertretung im Konzern oder Unternehmen eingerichtet, so ist eine Versammlung der betroffenen Betriebsräte zu einer Entsendekonferenz einzuladen. Ist in einem österreichischen Betrieb kein Betriebsrat errichtet, so kann keine Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium - und in Folge auch nicht in einen EBR - erfolgen. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 15. Welche Aufgabe hat das besondere Verhandlungsgremium (BVG) der Die Aufgaben des Besonderen Arbeitnehmervertreter? (BVG) Verhandlungsgremiums Das BVG hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über die Errichtung eines EBR abzuschließen. Die vom BVG mit der zentralen Leitung zu treffende Vereinbarung hat folgende Bereiche zu regeln: • alle von der Vereinbarung erfassten Betriebe und Unternehmen • die Zusammensetzung des EBR, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer • die Auswirkung von wesentlichen Änderungen der Konzernstruktur • die Befugnisse und die Form des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, • den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen, • die für den EBR bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, • die Laufzeit der Vereinbarung und das bei Neuaushandlung anzuwendende Verfahren GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 17. Abschnitte in einer EBR-Vereinbarung Besonderes Verhandlungsgremium Geltungsbereich: Zusammensetz Information- und betroffene ung des EBR Anhörungsrechte Unternehmen 2x Ort, Zeit, Dauer, Finanzielle Mittel Gültigkeit der Frequenz der EBR- und Ressourcen Vereinbarung Sitzungen GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 18. subsidiären’ Wann gelten die sog. ‘subsidiären’ Bestimmungen? 3 Jahre 6 Monate o Für den Fall, daß 3 Jahre nach Antragstellung durch die AN-Vertretungen keine EBR-Vereinbarung unterzeichnet wurde, sieht die EU-Richtlinie die Anwendung von sogenannten "subsidiären Bestimmungen" vor, die das Unternehmen verpflichten, einen "EBR kraft Gesetzes" mit festgelegten Rechten einzurichten. o Durch die EU-Richtlinie wird es Unternehmensleitungen damit erschwert, Verhandlungen zu verzögern oder gänzlich zu blockieren. o Diese Bestimmungen garantieren einen Sockel an Rechten in Unternehmen, die sich nicht verhandlungsbereit zeigen und bieten ein “Sicherheitsnetz” während der Verhandlungen zur Einrichtung eines EBR. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 19. Wie wird die Arbeit des Euro- Finanzierung des Euro-BR? Betriebsrates finanziert? Hinsichtlich der Finanzierung der EBR-Arbeit gelten die Bestimmungen des jeweiligen nationalen EBR-Gesetzes. Für Konzerne mit österreichischem Stammsitz gilt lt. ArbVG folgendes: Die Finanzierung des EBR erfolgt grundsätzlich über die zentrale Leitung. Dem EBR und dem BVG sind zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Sacherfordernisse in einem der Größe des Unternehmens und den Bedürfnissen des BVG und des EBR angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgaben zur EBR-Verwaltung, insbesondere für die Durchführung der Sitzungen und der Vorbereitungstreffen, einschließlich der Kosten für Dolmetschung und Übersetzung, Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder sowie der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sind zu tragen von der zentralen Leitung. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 20. Subsidiäre Bestimmungen Ein Treffen pro extra Jahr EBR- Außerordentliche Zusammensetzung Treffen Katalog an Info- und Anhörung Interne AN-Treffen Finanzielle Mittel und Ressourcen Experten GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 21. Was sind Eurobetriebsräte? Zusammenfassung • EU Richtlinie aus 1994 ermöglicht Etablierung von grenzübergreifenden Betriebsratsorganen • zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer(vertretungen) in europaweit operierenden Unternehmensgruppen • EBR-Richtlinie legt Verfahrensregeln für das Zustandekommen von Mindestrechten zur grenzübergreifenden Arbeitnehmerpartizipation fest (u.a. Katalog wirtschaftlicher Info-Rechte, Kostentragung durch Konzern, Recht auf Sachverständige) • gültig in allen Unternehmen mit Zentrale im EU/EWR-Raum mit insgesamt mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 150 in mind. zwei Ländern • d.s. europaweit ca. 2.100 Unternehmensgruppen – in ca 950 haben Europäische Gewerkschaftsverbände einen EBR ausverhandelt • Bedeutung (v.a. auch für Österreich) quantitativ und qualitativ mit EU- Erweiterung gewachsen • Neugefasse RL 2009/38/EG sollte ab Mitte 2011 zu vermehrten EBR- Gründungen führen. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 22. 15 Jahre EBR – Statistik – Quelle: ETUI/EGI insgesamt seit 1994 gegründete EBRs: 1213 davon aktuell bestehende EBRs: 995 EBRs die nach Fusion in anderem EBR aufgegangen sind: 179 EBRs mit Beteiligung aus MOEL: 249 Laufende Verhandlungen: 47 Schätzung Gesamtzahl an EBR-Mitgliedern: +18.000 GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 23. European Works Councils: A still growing number FST TCL EMF 900 ca. 15.000 EBR Mitglieder EFBWW 800 EFFAT 700 600 UNI Europe 500 Emcef 400 300 200 100 0 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Source: EWC Facts&Figures 2006, GPA-djp Workshop: EBR Basics P.Kerckhofs & I.Pas, ETUI-REHS 2006
  • 24. EBR-Unternehmenszentralen Land mit Sitz der Konzernzentrale GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 25. Was sind real Vorteile des EBR? • EBR ist wichtig, um die Strategie zu erkennen und den eigenen Standort/das eigene Land einzuordnen • Zugang und Kontakt zum europäischen Top-Management • Gegeneinander-Ausspielen wird sehr erschwert • Entwicklung eines Frühwarnsystems • Plattform für grenzüberschreitende Aktivitäten • Am wichtigsten: der direkte Kontakt der Arbeitnehmervertreter GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 26. Euro-Betriebsrat in der Praxis Entwicklung im Laufe der Zeit Beteiligungsorientierter EBR = Interessenvertretung Symbolischer EBR = gegenüber der ohne eigenes Selbstverständnis Konzernleitung Dienstleistender EBR Projektorientierter EBR = = Informationsquelle internes Arbeitsgremium GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 27. Welche Faktoren begünstigen die Strategiefähigkeit des EBR? Vertrauensbildung !! Aber wie geht das? • Alles braucht Ressourcen und seine Zeit • Interkulturelle Offenheit • Austausch über Sozialstandards • Effiziente Arbeit im Lenkungsausschuss • Kooperation mit den Gewerkschaften auf nationaler und europäischer Ebene GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 28. UNION SYNDICAT UNION SYNDICAT CTI GEWERKSCHAFT CTI Works Council GEWERKSCHAFT Comité d’entreprise Betriebsrat GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 29. Modelle von Belegschaftsvertretungen Skandinavisches Modell Angelsächsisches Modell „Germanisches“ Modell Romanisches Modell GPA-djp Workshop: EBR Basics Transformationsländer
  • 30. Gewerkschaftsorgnisationen auf nationaler und europäischer Ebene sind ein starker Partner für Euro-Betriebsräte ... GPA-djp Workshop: EBR Basics
  • 31. Danke für die Aufmerksamkeit wolfgang.greif@gpa-djp.at GPA-djp Workshop: EBR Basics