2. Anspruch
• … hat man, wenn
– für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht und auch tatsächlich bezogen wird.
– das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt .
– die Zuverdienstgrenze eingehalten wird.
– regelmäßige Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
durchgeführt werden.
Birgit Isepp-
Tunke 2
3. Anspruch
• Antrag bei zuständiger Krankenkasse.
Rückwirkend bis zu 6 Monate.
• Anspruch hat immer nur EIN Elternteil.
KBG kann nicht von beiden Elternteilen
gleichzeitig bezogen werden.
• Für Kinder, die ständig im Ausland leben,
besteht kein Anspruch auf KBG.
• KBG kann immer nur für ein Kind bezogen
werden. KBG-Bezug für das erste Kind endet
für die Mutter ab Wochengeldbezug für das
zweite Kind.
Birgit Isepp-
Tunke 3
4. Anspruch
• Der Anspruch auf KBG kann zwischen
den Elternteilen zweimal geteilt
werden.
Dh. es dürfen sich max. drei Teile
ergeben, wobei ein Teil mind. zwei
Monate betragen muss.
Birgit Isepp-
Tunke 4
5. Hinweis
• Das KBG ist ein täglicher Fixbetrag für
die Pauschalvarianten 1-4.
• Für AN mit Anspruch auf Wochengeld
beginnt der Bezug von KBG nach Ende
des Wochengeldbezuges.
• Anspruch auf Karenz besteht bis zum
2. Geburtstag des Kindes.
– Ende des Kündigungsschutzes: 4 Wochen nach
der Karenz.
Birgit Isepp-
Tunke 5
6. Hinweis
• 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
müssen verpflichtend eingehalten
werden.
• Ansonsten wird KBG halbiert.
• Reduzierung auf die Hälfte erfolgt ab
dem
25. LM des Kindes (Variante 30+6)
17. LM des Kindes (Variante 20+4)
13. LM des Kindes (Variante 15+3)
10. LM des Kindes (Variante 12+2)
Birgit Isepp-
Tunke 6
7. Hinweis
• Kranken- und Unfallversicherung besteht.
• Der Bezug von KBG wirkt sich in der
Pensionsversicherung bei der Prüfung der
(besonderen) Anspruchvoraussetzungen
aus.
• Kindererziehungszeiten: bis zu 48 Monate
(bei einer Mehrlingsgeburt bis zu 60
Monate) werden nach der Geburt als
Ersatzzeit angerechnet.
• Der Bezug von Arbeitslosengeld ist bei den
Pauschalvarianten 1-4 möglich (Achtung:
Zuverdienstgrenze).
Nicht aber beim Einkommensabhängigen
KBG.
Birgit Isepp-
Tunke 7
8. Pauschalvariante 1 = 30 + 6
• Bezug eines Elternteils bis zum 30.
Lebensmonat des Kindes.
• 36 Lebensmonate, wenn der 2.
Elternteil ebenfalls KBG beansprucht.
• rund € 436 im Monat
• € 14,53 täglich
Birgit Isepp-
Tunke 8
9. Pauschalvariante 2 = 20 + 4
• Bezug eines Elternteils bis zum 20.
Lebensmonat des Kindes.
• 24 Lebensmonate, wenn der 2.
Elternteil ebenfalls KBG beansprucht.
• rund € 624 im Monat
• € 20,80 täglich
Birgit Isepp-
Tunke 9
10. Pauschalvariante 3 = 15 + 3
• Bezug eines Elternteils bis zum 15.
Lebensmonat des Kindes.
• 18 Lebensmonate, wenn der 2.
Elternteil ebenfalls KBG beansprucht.
• rund € 800 im Monat
• € 26,60 täglich
Birgit Isepp-
Tunke 10
11. Pauschalvariante 4 = 12 + 2
• Bezug eines Elternteils bis zum 12.
Lebensmonat des Kindes.
• 14 Lebensmonate, wenn der 2.
Elternteil ebenfalls KBG beansprucht.
• rund € 1.000 im Monat
• € 33 täglich
Birgit Isepp-
Tunke 11
12. Variante 5 =
Einkommensabhängiges KBG
• 80 % des Wochengeldes bzw. eines fiktiven
Wochengeldes
• Bezug eines Elternteils bis zum 12.
Lebensmonat des Kindes.
• 14 Lebensmonate, wenn der 2. Elternteil
ebenfalls KBG beansprucht.
• Mindestens € 1.000 im Monat
• Maximal € 2.000 im Monat
• ACHTUNG! Zuverdienst nur bis € 6.100 pro
Kalenderjahr möglich!
Birgit Isepp-
Tunke 12
14. Härtefallverordnung
• Volle Ausschöpfung des eigenen
Anspruchs und Verlängerung des
KBG-Bezuges um 2 Monate.
• Mutter/Vater muss mind. 4 Monate
alleinstehend sein.
• Nettoeinkommen unter € 1.200 in den
letzten 4 Monaten und während
Verlängerungszeitraum.
Birgit Isepp-
Tunke 14
15. Härtefallverordnung
• Nur aus folgenden Gründen:
– Tod
– Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt
– Häusliche Gewalt
– Haft
– Aufenthalt im Frauenhaus
• Endet die Verhinderung vorzeitig –
endet auch die Bezugsverlängerung.
Birgit Isepp-
Tunke 15
16. Mehrlingsgeburten
• Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich
das KBG ab dem zweiten und jedem
weiteren Mehrling um 50%.
• Beim Einkommensabhängigen KBG
gibt es keinen Mehrlingszuschlag.
Birgit Isepp-
Tunke 16
18. Zuverdienstgrenze € 16.200
• KBG gebührt bis zu einer Zuverdienstgrenze
von € 16.200/Kalenderjahr
(inkl. Sozialversicherung).
• Besteht der Anspruch auf KBG nicht alle 12
Monate im laufenden Kalenderjahr, so ist die
Zuverdienstgrenze zu aliquotieren.
• Ratsam den Richtwert von € 1.220
brutto/Monat nicht zu überschreiten.
Birgit Isepp-
Tunke 18
19. Zuverdienstgrenze € 16.200
Berechnung WGKK
• Summe der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage : Monate
Bezug KBG x 12 = Jahresbetrag
• Summe - € 132 (für das gesamte Jahr)
Werbungskostenpauschale
• Summe um 30% erhöhen, dh. mit 1,3
multiplizieren.
• Liegt der Endbetrag unter € 16.200 ist
Anspruch gegeben.
• Monatlicher Richtwert € 1.220
Birgit Isepp-
Tunke 19
20. Individuelle Zuverdienstgrenze
• 60 % der maßgeblichen Einkünfte
• Maßgeblich sind die Einkünfte aus
dem Steuerbescheid jenes
Kalenderjahres vor der Geburt des
Kindes, in dem kein KBG bezogen
wurde.
• Gilt für alle Pauschalvarianten.
Birgit Isepp-
Tunke 20
21. Zuverdienst bei
Einkommensabhängigen KBG
• Bei Bezug des
einkommensabhängigen KBG
(Variante 5) darf nur bis zu € 6.100
pro Kalenderjahr dazuverdient
werden.
Birgit Isepp-
Tunke 21
22. Zuverdienst
• Die Zuverdienstgrenze bezieht sich
nur auf den Elternteil, der KBG
bezieht.
• Das Einkommen des anderen
Elternteils wird nicht berücksichtigt.
• Wird die Zuverdienstgrenze
überschritten muss jener Betrag
zurückgezahlt werden, der
überschritten wurde.
Birgit Isepp-
Tunke 22
23. Was zählt zum Zuverdienst?
• Grundsätzlich nur die steuerpflichtigen
Einkünfte nach dem
Einkommensteuergesetz.
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
• Einkünfte aus Gewerbebetrieben
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Birgit Isepp-
Tunke 23
24. Was zählt nicht zum Zuverdienst?
• Alimente
• Familienbeihilfe
• Abfertigungen
• 13./14. Monatsgehalt (Urlaubs-,
Weihnachtsgeld)
• Pflegegeld
• Erbschaften
• Lottogewinn
Birgit Isepp-
Tunke 24
25. Verzicht auf KBG
• Es besteht die Möglichkeit auf das
KBG im Vorhinein (spätestens ein
Monat vorher) für einen bestimmten
Zeitraum zu verzichten.
• Damit werden die im
Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte
nicht gerechnet – allerdings verkürzt
sich die Bezugsdauer.
Birgit Isepp-
Tunke 25
26. Beihilfe (seit 01.01.2010)
zur Pauschalvariante
• Höhe € 180 pro Monat, € 6,06 täglich
• AlleinerzieherInnen (kein gemeinsamer Wohnsitz
mit anderen Elternteil): Zuverdienstgrenze
€ 6.100 im Kalenderjahr
• Ehe- oder Lebensgemeinschaft:
Zuverdienstgrenze Bezieher/in
€ 6.100 pro Kalenderjahr
Zuverdienstgrenze Partner/in
€ 16.200 pro Kalenderjahr
• Dauer des Zuschusses: max. 1 Jahr
mindestens 2 Monate
• Voraussetzung: Variante 1-4
• Keine Rückzahlung!
Birgit Isepp-
Tunke 26
27. Kontaktdaten
• Info im Internet: Kurzübersicht zur
Zuverdienstgrenze (gem. § 8 KBGG)
• WGKK Bezirksstelle für KBG
Andreasgasse 3, 1070 Wien
Telefon: 01/601 22/14070
E-Mail: bstkrg@wgkk.at
• Familienservice des Bundesministeriums für
Wirtschaft, Familie und Jugend
– Telefon: 0800 240 262
– Internet: bmwfj.gv.at
– www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/
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Tunke 27
28. Kontaktdaten GPA-djp
• GPA-djp – Region Wien
Alfred Dallinger Platz 1
1030 Wien
Birgit Isepp-Tunke
Wr. Frauensekretärin
Tel. 050301/DW 21350
E-Mail: birgit.isepp-tunke@gpa-djp.at
Birgit Isepp-
Tunke 28