Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Fessmann: Der Theaterbesuchsvertrag. Wann bekomme ich als Besucher mein Geld zurück?
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L2 Bühne
Der Theaterbesuchsvertrag
Wann bekomme ich als Besucher mein Geld zurück?
Dr. Ingo Fessmann
Rechtsanwalt in Berlin; Tätigkeitsschwerpunkte sind Verträge und kulturrechtliche
Fragen
Inhalt Seite
1. Ausfall einer Vorstellung 2
2. Vorstellungsabbruch nach teilweiser Aufführung 3
3. Vorstellungsausfall infolge Streik 4
4. Schlechterfüllung wegen „ungenügender“ Aufführung 5
5. Freizeichnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 7
Was ist, wenn eine Theatervorstellung abgesagt oder mittendrin abgebrochen
wird? Was, wenn der Zuschauer meint, statt des angekündigten Stücks sei ein
vermeintlich anderes, nicht werkgerechtes zur Aufführung gelangt? Darüber, und
über vergleichbare Fragen, kommt es in aller Regel, weil der streitige Geldbetrag
meist nicht lohnt, nur selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Immer wie-
der geschieht es jedoch, dass ein Besucher – des „Grundsätzlichen“ wegen – bei L
der betreffenden Bühne vorstellig wird oder den Gerichtsweg beschreitet. Diese 2.2
Fragen bzw. die Antworten darauf sind andererseits auch für die Bühnenbetreiber, S. 1
die Theaterunternehmer, von grundlegender Bedeutung. Erst recht im Hinblick
auf evtl. Geschäftsbedingungen, die sie erlassen haben bzw. noch erlassen wollen,
lässt sich doch dies – gewusst wie – ohne Weiteres regeln.
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2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L2 Bühne
1. Ausfall einer Vorstellung
Häufigster „Störfaktor“ ist der (Total-) Ausfall oder der Abbruch einer (bereits
begonnenen) Vorstellung, sei es, dass ein Darsteller krank wird oder sei es, dass
ein Bühnenstreik oder ein ähnliches Ereignis kurzfristig zur Absage zwingen.
Juristisch besonders interessant ist es dabei, wenn die Aufführung bereits teilwei-
se stattgefunden hatte, sind doch in diesem Fall sehr unterschiedliche Problemlö-
sungen denkbar. Kann man dann das gesamte Eintrittsgeld zurückverlangen oder
nur einen Teilbetrag davon oder gar ganz und gar nichts (weil man ja zumindest
schon an der Aufführung teilgenommen hatte)? Und wie verhält es sich mit evtl.
Schadensersatz, z. B. wenn ein Besucher von weit her angereist war oder er sich
speziell für diesen Abend frei genommen hatte? Kann er dann auch für diese
Aufwendungen Ersatz verlangen?
Die Antwort hierauf bestimmt sich nach dem sogenannten Theaterbesuchsver-
trag, der zustande gekommen ist durch den Kauf der Eintrittskarte (des Theater-
billets, wie man früher sagte) und darauf ausgerichtet ist, dass infolgedessen die
betreffende Bühne die von ihr angezeigte Vorstellung schuldet, d. h. sie aufführen
muss. Der Theaterbesuchsvertrag hat dabei sowohl werkvertragliche als auch
kauf- und mietrechtliche Elemente (letzteres z. B. im Hinblick auf einen nicht
etwa beliebigen, sondern durchaus bestimmten, nummerierten Sitz/Platz). Nach
allgemeiner Meinung überwiegt darin jedoch der Werkvertragscharakter. Ge-
schuldet ist in erster Linie die Aufführung, d. h. ein Erfolg. In rechtlicher Hinsicht
bedeutet dies, dass das Theater bis zur Vollendung des Werks, also bis zum Ende
der Aufführung, hierfür die Leistungsgefahr trägt (§§ 646, 644 Abs. 1 BGB).
Muss die Vorstellung abgesagt werden bzw. fällt sie aus, kommen die allgemei-
nen Regeln über Unmöglichkeit und Verzug zur Anwendung. Das Theater wird
danach, wenn es den Vorstellungsausfall nicht zu vertreten hat, grundsätzlich von
seiner Leistungspflicht frei (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB), während es gleichzeitig
den Anspruch auf das Eintrittsgeld verliert, d. h. umgekehrt dem Zuschauer das
für seine Karte Gezahlte zurückzuzahlen hat (§ 326 Abs. 2 BGB). Hat die Bühne
dagegen den Vorstellungsausfall zu vertreten, muss sie nicht nur das Eintrittsgeld
zurückgeben, sondern dem Besucher gegebenenfalls auch Schadensersatz wegen
Nichterfüllung leisten (§§ 323, 325 BGB).
L
2.2
S. 2
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L2 Bühne
2. Vorstellungsabbruch nach teilweiser
Aufführung
Was gilt aber, wenn die Vorstellung mittendrin abgebrochen wird, also teilweise
bereits geleistet wurde? Die Frage beantwortet sich eindeutig, und zwar im Sinne
von Rückzahlung des Eintrittspreises, wenn man den im Theaterbesuchsvertrag
geschuldeten Erfolg allein in einer vollständigen Aufführung sieht. Man kann
sich jedoch demgegenüber ebenso auf den Standpunkt stellen, die abgebrochene
Vorstellung sei, jedenfalls wenn sie das Stück in wesentlichen Teilen zur Auffüh-
rung gebracht hat, teilweise Vertragserfüllung. Soweit geleistet wurde, könnte
hiernach das Theater das Eintrittsgeld zu Recht für sich beanspruchen (§§ 326
Abs. 1, S. 1, 441 Abs. 1 BGB), während sich umgekehrt dann der Rückzahlungs-
anspruch des Theaterbesuchers entsprechend minderte (§ 326 Abs. 2 BGB).
Früher, speziell um die Jahrhundertwende, war man ganz überwiegend der erst-
genannten Auffassung. Geschuldet sei die vollständige Aufführung, man gehe ja
nicht eines Textes wegen ins Theater, sondern „um das Stück insgesamt zu genie-
ßen“. Nach der heute herrschenden Meinung ist zu differenzieren: Wird die Auf-
führung nach z. B. viereinhalb von fünf Akten abgebrochen oder ist das Stück im
Wesentlichen so bekannt, dass sich das Publikum dessen Ende durchaus hinzu-
denken kann, ohne dass dadurch die Aufführung insgesamt wertlos würde, gilt
die Vorstellung als geleistet. Das heißt, es gibt kein Geld zurück. Erfolgt der
Abbruch dagegen sehr viel früher oder handelt es sich z. B. um ein Kriminal-
stück, dessen Auflösung geradezu erst mit dem Fall des Vorhangs zusammenfällt,
besteht Anspruch auf ganze oder zumindest teilweise Erstattung des Eintrittsgel-
des. Gleiches gilt, wenn die Vorstellung von einem oder mehreren Darstellern
geprägt ist, ihr Gesamtbild von bestimmten Künstlern vielleicht sogar geradezu
dominiert wird. Tritt z. B. der Stardirigent, die berühmte Sängerin oder der
Schauspieler-Protagonist, deretwegen man vor allem die Aufführung besuchen
wollte, nicht oder nicht so wie vorgesehen auf, dann ist hierdurch der geschuldete
Leistungserfolg generell in Frage gestellt. Andererseits, es soll ja Besucher geben,
denen schon das bloße Dabeigewesensein für den Leistungserfolg genügt. Haben
sie ihr Idol, einen ihrer „Bühnen-Götter“, auch nur eine Zeit lang auf der Bühne
erlebt, unmittelbar „wahrnehmen“ dürfen, so könnte man ihnen entgegenhalten,
ist das „Eigentliche“, weswegen sie die Vorstellung besuchten, schon erfolgt, d. h.
die Aufführung durchaus schon erbracht…
Unterscheide
Ganz allgemein empfiehlt es sich, insoweit zwischen dem Schauspiel und dem L
Konzert bzw. dem Musiktheater zu unterscheiden. Wird z. B. ein Konzert nach 2.2
zwei von vier Stücken abgebrochen, so entspricht es durchaus der herkömmli-
S. 3
chen Vorstellung, wenn man hier die Hälfte des Erfolgs als geleistet ansieht.
Ähnlich verhält es sich bei einer Oper, deren schwierigste und wichtigste Partien
die Gesangsdiva X oder Y bravourös hinter sich gebracht hat, bis ihr plötzlich die
Stimme versagt oder der Opernbuffo einen Beinbruch erleidet etc. Auch in diesen
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L2 Bühne
Fällen kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Rückzahlungsanspruch
nur in Höhe der hälftigen Kartenkosten besteht. Ja, in aller Regel nehmen Theater
und Publikum dergleichen sogar ohne Gelderstattung hin, weil offenbar die weit-
verbreitete Vorstellung herrscht, dass bei jeder künstlerischen Veranstaltung zwi-
schen Darstellern und Publikum eine Art Risikogemeinschaft besteht.
Tritt allerdings der Starsolist oder ein sonst wie die Veranstaltung prägender
Künstler gar nicht erst auf, so besteht ein voller Rückzahlungsanspruch. Dies
jedenfalls dann, wenn er ausdrücklich als solcher – hervorgehoben – angekündigt
wurde.
Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfasst auch Aufwendungen, die ein
Besucher im Zusammenhang mit dem Vorstellungsbesuch getätigt hat, insbesonde-
re Reisekosten (§ 325 BGB). Es empfiehlt sich deshalb für die Veranstalter, dieses
sogenannte Erfüllungsinteresse mittels AGB abzubedingen. Demgegenüber besteht
kein Anspruch auf Erstattung der Vorverkaufsgebühr. Gleiches gilt für die vertane
Freizeit bzw. einen geldwerten Ersatz dafür. Denn der Wert von Freizeit ist mit dem
von (Erholungs-) Urlaub keineswegs gleichzusetzen, wie schon die vielen (nur) für
die Gewährung von Urlaub erlassenen gesetzlichen und tarifrechtlichen Schutzvor-
schriften erkennen lassen. Eine analoge Anwendung des § 651 a ff. BBG verbietet
sich infolgedessen.
3. Vorstellungsausfall infolge Streik
Dass ein Bühnenstreik zur Absage/zum Abbruch einer Vorstellung führt, kommt
selten vor. Doch immer wieder mal streiken Opernorchester und/oder Opernchö-
re, letztere zum Teil auch derart, dass sie zwar auftreten, jedoch nur stumm agie-
ren bzw. flüstern, statt zu singen. Auszugehen ist in diesen Fällen davon, dass der
Streik zwar die Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitskampfparteien außer
Kraft setzt, nicht hingegen die Leistungsbeziehungen zwischen dem bestreikten
Unternehmer und seinen Vertragspartnern, den Besuchern. Allerdings mindert
sich während des Streiks der zivilrechtliche Haftungsmaßstab des Theaters, was
die Bemessung von Rechtswidrigkeit, Zumutbarkeit und Verschulden in diesem
Leistungsverhältnis betrifft.
Im Streikfall bleiben die Theater also durchaus verpflichtet, die von ihnen ver-
sprochene Leistung, d. h. die jeweilige Vorstellung, zu erbringen. Sie müssen
daher versuchen, entweder die aus dem Arbeitskampf resultierenden Leistungs-
L hindernisse abzuwehren oder die Aufführung mit Hilfe von Ersatzkräften - wenn
2.2 möglich - durchzuziehen. Lässt sich das nicht bewerkstelligen oder grenzen sol-
che Ersatzmaßnahmen gar ans Unzumutbare, so ist dies für das Theater von leis-
S. 4 tungsbefreiender Wirkung. Das Theater hat den streikbedingten Ausfall den Be-
suchern gegenüber nicht zu vertreten. Es muss ihnen also „nur“ das Eintrittsgeld
zurückzahlen, nicht etwa auch noch Schadensersatz leisten o. Ä. mehr.
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