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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Die GmbH
Unter Berücksichtigung des MOMIG 2008, der Unternehmenssteuerre-
form 2008 und der Rechtsprechung seit 2003


Michael Lenke
Rechtsanwalt, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Berlin;
Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Immobilien-, Bau-
und Architektenrecht
                                                                                 C
Georges Brox                                                                     2.7
Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkte: Wettbewerbsrecht, Markenrecht und
                                                                                 S. 1
Urheberrecht


Inhalt                                                                  Seite


1.    Einleitung                                                            3
2.    Formale Anforderungen bei der Gründung                                5
2.1   Gesellschaftsvertrag (Satzung)                                        5
2.2   Notarielle Beurkundung                                                6
2.3   Handelsregister                                                       6
2.4   Gründungsphase/Vorgesellschaft                                        8
2.5   Alternative: Mantel-/Vorratsgesellschaft                              8
3.    Inhaltliche Vorüberlegungen zur Gründung                              8
4.    Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand                                  10
5.    Organkompetenzen — Verfassung der GmbH                               11
5.1   Geschäftsführung                                                     11
5.2   Gesellschafterversammlung — Kompetenzen                              11
5.3   Weitere Organe: Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss        12
5.4   Übersicht: Organkompetenzen                                          13
6.    Gesellschafterversammlung                                            16
6.1   Gesellschafterversammlung — Einberufung                              16
6.2   Gesellschafterversammlung — Teilnahme-/Stimmrecht                    17
6.3   (Ordentliche) Gesellschafterversammlung                              18
7.    Kapitalaufbringung                                                   20
7.1   Betrag des Stammkapitals und Stammeinlage                            20
7.2   Bargründung                                                          20
7.3   Sachgründung                                                         21
7.4   Fehler bei der Kapitalaufbringung — Verdeckte Sacheinlage            21
7.5   Kapitalerhöhung                                                      22
7.6   Aufgeld (Agio), offene/verdeckte (sonstige) Einlagen                 23
7.7   Bilanzielle Behandlung                                               24



                                               44 Kultur & Recht Februar 2009
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       8.     Kapitalerhaltung/Eigenkapitalersatz/Finanzierungsformen   25
       8.1    Kapitalerhaltung/Verdeckte Gewinnausschüttung             25
       8.2    Darlehen an Gesellschafter/Sicherheitsleistungen          25
       8.3    Beteiligung von Kapitalgebern                             26
       9.     Gewinnbeteiligung                                         27
       9.1    Gewinnermittlung — Zu verwendender Gewinn                 27
       9.2    Gewinnverwendung                                          28
       9.3    Feststellung des Jahresabschlusses und
              Gewinnverwendungsbeschluss                                28
       9.4    Auflösung von Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen        28
       9.5    Gesetzliche Gewinnanteile und besondere
C             Gestaltungsmöglichkeiten                                  29
2.7    10.    Wechsel und Ausscheiden von Gesellschaftern               29
S. 2   10.1   Verkauf und Abtretung von Gesellschaftsanteilen           29
       10.2   Einziehung von Geschäftsanteilen                          30
       10.3   Ausschluss von Gesellschaftern                            30
       10.4   Austritt von Gesellschaftern                              31
       10.5   Bewertungs- und Abfindungsregelungen                      31
       11.    Wettbewerbsverbote                                        32
       12.    Besonderheiten der Einpersonen-GmbH                       33
       13.    Beendigung der GmbH                                       33
       14.    Rechnungslegung                                           34
       15.    Besteuerung                                               34




              Checkliste für inhaltliche Vorüberlegungen zur Gründung    9

              Checkliste (Ordentliche) Gesellschafterversammlung        18




       44 Kultur & Recht Februar 2009
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




1.     Einleitung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) ist die typi-
sche Unternehmensform für Gründer kleinerer bis mittlerer Unternehmen, die
eine persönliche Haftung vermeiden wollen.

GmbHs können auch für nicht wirtschaftliche, ideelle Zwecke gegründet werden
und unter besonderen Voraussetzungen als gemeinnützig anerkannt werden. Eine
GmbH kann von einer einzelnen Person gegründet werden. Sie kann damit auch
die Alternative zu einer freiberuflichen Tätigkeit als Einzelner oder der Stellung
von Einzelkaufleuten sein.                                                           C
                                                                                     2.7
Haftungsbeschränkung
                                                                                     S. 3
Bei der GmbH ist eine persönliche Haftung der hinter der Gesellschaft stehenden
Gesellschafter grundsätzlich ausgeschlossen. Denn die GmbH hat als so genannte
juristische Person (in Abgrenzung zur natürlichen Person) eine selbstständige –
von derjenigen der Gesellschafter zu trennende – Rechtspersönlichkeit. Das be-
deutet: Die GmbH erwirbt eigene Rechte und Pflichten.

Diejenigen, die an der GmbH beteiligt sind oder für sie handeln, erwerben dage-
gen – jedenfalls im Normalfall – keine eigenen Rechte oder Pflichten aus den
Geschäften der GmbH. Anders ist das bei den so genannten Personengesellschaf-
ten wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), der offenen
Handelsgesellschaft (im Folgenden: OHG) oder der Kommanditgesellschaft (im
Folgenden: KG). Hier werden die Gesellschafter persönlich verpflichtet und tragen
die entsprechenden Haftungsrisiken, d. h. sie haften für Schulden der Gesellschaft
(Bei der KG muss mindestens einer der Gesellschafter persönlich für die Schulden
der Gesellschaft haften. Die Kommanditisten einer KG haften nicht.).

Kreis der Beteiligten

Die GmbH ist auf einen überschaubaren Kreis von Gesellschaftern zugeschnitten,
deren Stellung und Einfluss auf die Geschäftsführung recht stark ist und die nur
in geringem Umfang wechseln.

Die Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter und der Wechsel von Gesellschaftern
ist bei der GmbH möglich, aber formal aufwändig. Es ist jeweils notarielle Beur-
kundung, bei der Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter (Kapitalerhöhung) auch
eine Handelsregistereintragung sowie die Übermittlung einer aktualisierten Ge-
sellschafterliste ans Registergericht erforderlich.




                                                  44 Kultur & Recht Februar 2009
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       Formaler und finanzieller Aufwand

       Der Vorteil der vor Haftung schützenden „Hülle“ einer juristischen Person muss
       mit formalen und finanziellen Aufwendungen „erkauft“ werden. Der Gesell-
       schaftsvertrag einer GmbH muss notariell beurkundet werden. Die Anforderun-
       gen an die anfängliche Kapitalausstattung, die Kapitalaufbringung, sind streng.

       Bei der GmbH haften die Gesellschafter für die vollständige Einzahlung des
       Stammkapitals, das mindestens EUR 25.000,– betragen muss. Bei der (Bar-)
       Gründung sind liquide Mittel in Höhe von mindestens EUR 14.000,– erforder-
       lich, denn die Hälfte des Mindeststammkapitals muss bereits für die Gründung
C      eingezahlt sein. Zusätzlich sind die Gründungskosten zu berücksichtigen. Wie
2.7    alle Kaufleute und Handelsgesellschaften muss die GmbH kaufmännisch Bücher
S. 4   führen und bilanzieren. Die Anforderungen an den Jahresabschluss sind aller-
       dings noch etwas strenger.

       Steuerrechtliche Behandlung

       Die GmbH ist auch steuerrechtlich eine eigenständige Person und hinsichtlich
       ihrer Eigner/Gesellschafter nicht „transparent“. Ihre Besteuerung und die ihrer
       Gesellschafter folgen besonderen Regeln. Dies kann – je nach Vorhaben – vor-
       teilhaft oder nachteilig sein.

       Für Gesellschafter der GmbH ist – anders als bei GbR, OHG oder KG – infolge
       der mangelnden Durchlässigkeit insbesondere die steueroptimale Verrechnung
       von Verlusten der GmbH mit anderen (positiven) Einkünften nicht direkt mög-
       lich.

       Alternativen

       Insbesondere bei Gründungsvorhaben, die auf Expansion gerichtet sind und/oder
       die künftige Beteiligung oder den häufigen Wechsel einer größeren Anzahl von
       Gesellschaftern/Aktionären erfordern, kann die Rechtsform der Aktiengesell-
       schaft (AG) günstiger sein. Kapitalgesellschaften mit Haftungsbeschränkung
       nach anderen europäischen Rechtsordnungen können ihren Sitz nach Deutschland
       verlegen und konkurrieren so mit der GmbH. Das ist aufgrund mehrerer Ent-
       scheidungen des EuGH und einer Entscheidung des BGH seit 2003 anerkannt.
       Insbesondere die englische Limited (private company limited by shares) ist als
       (vermeintlich) billige Alternative zur GmbH mittlerweile verbreitet, unter ande-
       rem, weil sie nur mit einem Grundkapital von EUR 1,50 ausgestattet werden
       muss. Der deutsche Gesetzgeber hat Ende 2008 die sogenannte Unternehmerge-
       sellschaft (haftungsbeschränkt)/UG (haftungsbeschränkt) als besonderen GmbH-
       Typ eingeführt, bei dem das Grundkapital, ähnlich wie bei der Limited, frei (min-
       destens 1,00 Euro) gewählt werden kann, wobei allerdings auch nur ein Viertel
       des um etwaigen Verlustvortrag des Vorjahrs geminderten Gewinns ausgeschüttet



       44 Kultur & Recht Februar 2009

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Lenke, Brox: Die GmbH. Unter Berücksichtigung des MOMIG 2008, der Unternehmenssteuerreform 2008 und der Rechtsprechung seit 2003

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Die GmbH Unter Berücksichtigung des MOMIG 2008, der Unternehmenssteuerre- form 2008 und der Rechtsprechung seit 2003 Michael Lenke Rechtsanwalt, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Berlin; Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Immobilien-, Bau- und Architektenrecht C Georges Brox 2.7 Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkte: Wettbewerbsrecht, Markenrecht und S. 1 Urheberrecht Inhalt Seite 1. Einleitung 3 2. Formale Anforderungen bei der Gründung 5 2.1 Gesellschaftsvertrag (Satzung) 5 2.2 Notarielle Beurkundung 6 2.3 Handelsregister 6 2.4 Gründungsphase/Vorgesellschaft 8 2.5 Alternative: Mantel-/Vorratsgesellschaft 8 3. Inhaltliche Vorüberlegungen zur Gründung 8 4. Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand 10 5. Organkompetenzen — Verfassung der GmbH 11 5.1 Geschäftsführung 11 5.2 Gesellschafterversammlung — Kompetenzen 11 5.3 Weitere Organe: Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss 12 5.4 Übersicht: Organkompetenzen 13 6. Gesellschafterversammlung 16 6.1 Gesellschafterversammlung — Einberufung 16 6.2 Gesellschafterversammlung — Teilnahme-/Stimmrecht 17 6.3 (Ordentliche) Gesellschafterversammlung 18 7. Kapitalaufbringung 20 7.1 Betrag des Stammkapitals und Stammeinlage 20 7.2 Bargründung 20 7.3 Sachgründung 21 7.4 Fehler bei der Kapitalaufbringung — Verdeckte Sacheinlage 21 7.5 Kapitalerhöhung 22 7.6 Aufgeld (Agio), offene/verdeckte (sonstige) Einlagen 23 7.7 Bilanzielle Behandlung 24 44 Kultur & Recht Februar 2009
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 8. Kapitalerhaltung/Eigenkapitalersatz/Finanzierungsformen 25 8.1 Kapitalerhaltung/Verdeckte Gewinnausschüttung 25 8.2 Darlehen an Gesellschafter/Sicherheitsleistungen 25 8.3 Beteiligung von Kapitalgebern 26 9. Gewinnbeteiligung 27 9.1 Gewinnermittlung — Zu verwendender Gewinn 27 9.2 Gewinnverwendung 28 9.3 Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendungsbeschluss 28 9.4 Auflösung von Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen 28 9.5 Gesetzliche Gewinnanteile und besondere C Gestaltungsmöglichkeiten 29 2.7 10. Wechsel und Ausscheiden von Gesellschaftern 29 S. 2 10.1 Verkauf und Abtretung von Gesellschaftsanteilen 29 10.2 Einziehung von Geschäftsanteilen 30 10.3 Ausschluss von Gesellschaftern 30 10.4 Austritt von Gesellschaftern 31 10.5 Bewertungs- und Abfindungsregelungen 31 11. Wettbewerbsverbote 32 12. Besonderheiten der Einpersonen-GmbH 33 13. Beendigung der GmbH 33 14. Rechnungslegung 34 15. Besteuerung 34 Checkliste für inhaltliche Vorüberlegungen zur Gründung 9 Checkliste (Ordentliche) Gesellschafterversammlung 18 44 Kultur & Recht Februar 2009
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Einleitung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) ist die typi- sche Unternehmensform für Gründer kleinerer bis mittlerer Unternehmen, die eine persönliche Haftung vermeiden wollen. GmbHs können auch für nicht wirtschaftliche, ideelle Zwecke gegründet werden und unter besonderen Voraussetzungen als gemeinnützig anerkannt werden. Eine GmbH kann von einer einzelnen Person gegründet werden. Sie kann damit auch die Alternative zu einer freiberuflichen Tätigkeit als Einzelner oder der Stellung von Einzelkaufleuten sein. C 2.7 Haftungsbeschränkung S. 3 Bei der GmbH ist eine persönliche Haftung der hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter grundsätzlich ausgeschlossen. Denn die GmbH hat als so genannte juristische Person (in Abgrenzung zur natürlichen Person) eine selbstständige – von derjenigen der Gesellschafter zu trennende – Rechtspersönlichkeit. Das be- deutet: Die GmbH erwirbt eigene Rechte und Pflichten. Diejenigen, die an der GmbH beteiligt sind oder für sie handeln, erwerben dage- gen – jedenfalls im Normalfall – keine eigenen Rechte oder Pflichten aus den Geschäften der GmbH. Anders ist das bei den so genannten Personengesellschaf- ten wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), der offenen Handelsgesellschaft (im Folgenden: OHG) oder der Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG). Hier werden die Gesellschafter persönlich verpflichtet und tragen die entsprechenden Haftungsrisiken, d. h. sie haften für Schulden der Gesellschaft (Bei der KG muss mindestens einer der Gesellschafter persönlich für die Schulden der Gesellschaft haften. Die Kommanditisten einer KG haften nicht.). Kreis der Beteiligten Die GmbH ist auf einen überschaubaren Kreis von Gesellschaftern zugeschnitten, deren Stellung und Einfluss auf die Geschäftsführung recht stark ist und die nur in geringem Umfang wechseln. Die Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter und der Wechsel von Gesellschaftern ist bei der GmbH möglich, aber formal aufwändig. Es ist jeweils notarielle Beur- kundung, bei der Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter (Kapitalerhöhung) auch eine Handelsregistereintragung sowie die Übermittlung einer aktualisierten Ge- sellschafterliste ans Registergericht erforderlich. 44 Kultur & Recht Februar 2009
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Formaler und finanzieller Aufwand Der Vorteil der vor Haftung schützenden „Hülle“ einer juristischen Person muss mit formalen und finanziellen Aufwendungen „erkauft“ werden. Der Gesell- schaftsvertrag einer GmbH muss notariell beurkundet werden. Die Anforderun- gen an die anfängliche Kapitalausstattung, die Kapitalaufbringung, sind streng. Bei der GmbH haften die Gesellschafter für die vollständige Einzahlung des Stammkapitals, das mindestens EUR 25.000,– betragen muss. Bei der (Bar-) Gründung sind liquide Mittel in Höhe von mindestens EUR 14.000,– erforder- lich, denn die Hälfte des Mindeststammkapitals muss bereits für die Gründung C eingezahlt sein. Zusätzlich sind die Gründungskosten zu berücksichtigen. Wie 2.7 alle Kaufleute und Handelsgesellschaften muss die GmbH kaufmännisch Bücher S. 4 führen und bilanzieren. Die Anforderungen an den Jahresabschluss sind aller- dings noch etwas strenger. Steuerrechtliche Behandlung Die GmbH ist auch steuerrechtlich eine eigenständige Person und hinsichtlich ihrer Eigner/Gesellschafter nicht „transparent“. Ihre Besteuerung und die ihrer Gesellschafter folgen besonderen Regeln. Dies kann – je nach Vorhaben – vor- teilhaft oder nachteilig sein. Für Gesellschafter der GmbH ist – anders als bei GbR, OHG oder KG – infolge der mangelnden Durchlässigkeit insbesondere die steueroptimale Verrechnung von Verlusten der GmbH mit anderen (positiven) Einkünften nicht direkt mög- lich. Alternativen Insbesondere bei Gründungsvorhaben, die auf Expansion gerichtet sind und/oder die künftige Beteiligung oder den häufigen Wechsel einer größeren Anzahl von Gesellschaftern/Aktionären erfordern, kann die Rechtsform der Aktiengesell- schaft (AG) günstiger sein. Kapitalgesellschaften mit Haftungsbeschränkung nach anderen europäischen Rechtsordnungen können ihren Sitz nach Deutschland verlegen und konkurrieren so mit der GmbH. Das ist aufgrund mehrerer Ent- scheidungen des EuGH und einer Entscheidung des BGH seit 2003 anerkannt. Insbesondere die englische Limited (private company limited by shares) ist als (vermeintlich) billige Alternative zur GmbH mittlerweile verbreitet, unter ande- rem, weil sie nur mit einem Grundkapital von EUR 1,50 ausgestattet werden muss. Der deutsche Gesetzgeber hat Ende 2008 die sogenannte Unternehmerge- sellschaft (haftungsbeschränkt)/UG (haftungsbeschränkt) als besonderen GmbH- Typ eingeführt, bei dem das Grundkapital, ähnlich wie bei der Limited, frei (min- destens 1,00 Euro) gewählt werden kann, wobei allerdings auch nur ein Viertel des um etwaigen Verlustvortrag des Vorjahrs geminderten Gewinns ausgeschüttet 44 Kultur & Recht Februar 2009