Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Lenke, Brox: Die GmbH. Unter Berücksichtigung des MOMIG 2008, der Unternehmenssteuerreform 2008 und der Rechtsprechung seit 2003
1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Die GmbH
Unter Berücksichtigung des MOMIG 2008, der Unternehmenssteuerre-
form 2008 und der Rechtsprechung seit 2003
Michael Lenke
Rechtsanwalt, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Berlin;
Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Immobilien-, Bau-
und Architektenrecht
C
Georges Brox 2.7
Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkte: Wettbewerbsrecht, Markenrecht und
S. 1
Urheberrecht
Inhalt Seite
1. Einleitung 3
2. Formale Anforderungen bei der Gründung 5
2.1 Gesellschaftsvertrag (Satzung) 5
2.2 Notarielle Beurkundung 6
2.3 Handelsregister 6
2.4 Gründungsphase/Vorgesellschaft 8
2.5 Alternative: Mantel-/Vorratsgesellschaft 8
3. Inhaltliche Vorüberlegungen zur Gründung 8
4. Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand 10
5. Organkompetenzen — Verfassung der GmbH 11
5.1 Geschäftsführung 11
5.2 Gesellschafterversammlung — Kompetenzen 11
5.3 Weitere Organe: Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss 12
5.4 Übersicht: Organkompetenzen 13
6. Gesellschafterversammlung 16
6.1 Gesellschafterversammlung — Einberufung 16
6.2 Gesellschafterversammlung — Teilnahme-/Stimmrecht 17
6.3 (Ordentliche) Gesellschafterversammlung 18
7. Kapitalaufbringung 20
7.1 Betrag des Stammkapitals und Stammeinlage 20
7.2 Bargründung 20
7.3 Sachgründung 21
7.4 Fehler bei der Kapitalaufbringung — Verdeckte Sacheinlage 21
7.5 Kapitalerhöhung 22
7.6 Aufgeld (Agio), offene/verdeckte (sonstige) Einlagen 23
7.7 Bilanzielle Behandlung 24
44 Kultur & Recht Februar 2009
2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
8. Kapitalerhaltung/Eigenkapitalersatz/Finanzierungsformen 25
8.1 Kapitalerhaltung/Verdeckte Gewinnausschüttung 25
8.2 Darlehen an Gesellschafter/Sicherheitsleistungen 25
8.3 Beteiligung von Kapitalgebern 26
9. Gewinnbeteiligung 27
9.1 Gewinnermittlung — Zu verwendender Gewinn 27
9.2 Gewinnverwendung 28
9.3 Feststellung des Jahresabschlusses und
Gewinnverwendungsbeschluss 28
9.4 Auflösung von Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen 28
9.5 Gesetzliche Gewinnanteile und besondere
C Gestaltungsmöglichkeiten 29
2.7 10. Wechsel und Ausscheiden von Gesellschaftern 29
S. 2 10.1 Verkauf und Abtretung von Gesellschaftsanteilen 29
10.2 Einziehung von Geschäftsanteilen 30
10.3 Ausschluss von Gesellschaftern 30
10.4 Austritt von Gesellschaftern 31
10.5 Bewertungs- und Abfindungsregelungen 31
11. Wettbewerbsverbote 32
12. Besonderheiten der Einpersonen-GmbH 33
13. Beendigung der GmbH 33
14. Rechnungslegung 34
15. Besteuerung 34
Checkliste für inhaltliche Vorüberlegungen zur Gründung 9
Checkliste (Ordentliche) Gesellschafterversammlung 18
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3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
1. Einleitung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) ist die typi-
sche Unternehmensform für Gründer kleinerer bis mittlerer Unternehmen, die
eine persönliche Haftung vermeiden wollen.
GmbHs können auch für nicht wirtschaftliche, ideelle Zwecke gegründet werden
und unter besonderen Voraussetzungen als gemeinnützig anerkannt werden. Eine
GmbH kann von einer einzelnen Person gegründet werden. Sie kann damit auch
die Alternative zu einer freiberuflichen Tätigkeit als Einzelner oder der Stellung
von Einzelkaufleuten sein. C
2.7
Haftungsbeschränkung
S. 3
Bei der GmbH ist eine persönliche Haftung der hinter der Gesellschaft stehenden
Gesellschafter grundsätzlich ausgeschlossen. Denn die GmbH hat als so genannte
juristische Person (in Abgrenzung zur natürlichen Person) eine selbstständige –
von derjenigen der Gesellschafter zu trennende – Rechtspersönlichkeit. Das be-
deutet: Die GmbH erwirbt eigene Rechte und Pflichten.
Diejenigen, die an der GmbH beteiligt sind oder für sie handeln, erwerben dage-
gen – jedenfalls im Normalfall – keine eigenen Rechte oder Pflichten aus den
Geschäften der GmbH. Anders ist das bei den so genannten Personengesellschaf-
ten wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), der offenen
Handelsgesellschaft (im Folgenden: OHG) oder der Kommanditgesellschaft (im
Folgenden: KG). Hier werden die Gesellschafter persönlich verpflichtet und tragen
die entsprechenden Haftungsrisiken, d. h. sie haften für Schulden der Gesellschaft
(Bei der KG muss mindestens einer der Gesellschafter persönlich für die Schulden
der Gesellschaft haften. Die Kommanditisten einer KG haften nicht.).
Kreis der Beteiligten
Die GmbH ist auf einen überschaubaren Kreis von Gesellschaftern zugeschnitten,
deren Stellung und Einfluss auf die Geschäftsführung recht stark ist und die nur
in geringem Umfang wechseln.
Die Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter und der Wechsel von Gesellschaftern
ist bei der GmbH möglich, aber formal aufwändig. Es ist jeweils notarielle Beur-
kundung, bei der Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter (Kapitalerhöhung) auch
eine Handelsregistereintragung sowie die Übermittlung einer aktualisierten Ge-
sellschafterliste ans Registergericht erforderlich.
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4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Formaler und finanzieller Aufwand
Der Vorteil der vor Haftung schützenden „Hülle“ einer juristischen Person muss
mit formalen und finanziellen Aufwendungen „erkauft“ werden. Der Gesell-
schaftsvertrag einer GmbH muss notariell beurkundet werden. Die Anforderun-
gen an die anfängliche Kapitalausstattung, die Kapitalaufbringung, sind streng.
Bei der GmbH haften die Gesellschafter für die vollständige Einzahlung des
Stammkapitals, das mindestens EUR 25.000,– betragen muss. Bei der (Bar-)
Gründung sind liquide Mittel in Höhe von mindestens EUR 14.000,– erforder-
lich, denn die Hälfte des Mindeststammkapitals muss bereits für die Gründung
C eingezahlt sein. Zusätzlich sind die Gründungskosten zu berücksichtigen. Wie
2.7 alle Kaufleute und Handelsgesellschaften muss die GmbH kaufmännisch Bücher
S. 4 führen und bilanzieren. Die Anforderungen an den Jahresabschluss sind aller-
dings noch etwas strenger.
Steuerrechtliche Behandlung
Die GmbH ist auch steuerrechtlich eine eigenständige Person und hinsichtlich
ihrer Eigner/Gesellschafter nicht „transparent“. Ihre Besteuerung und die ihrer
Gesellschafter folgen besonderen Regeln. Dies kann – je nach Vorhaben – vor-
teilhaft oder nachteilig sein.
Für Gesellschafter der GmbH ist – anders als bei GbR, OHG oder KG – infolge
der mangelnden Durchlässigkeit insbesondere die steueroptimale Verrechnung
von Verlusten der GmbH mit anderen (positiven) Einkünften nicht direkt mög-
lich.
Alternativen
Insbesondere bei Gründungsvorhaben, die auf Expansion gerichtet sind und/oder
die künftige Beteiligung oder den häufigen Wechsel einer größeren Anzahl von
Gesellschaftern/Aktionären erfordern, kann die Rechtsform der Aktiengesell-
schaft (AG) günstiger sein. Kapitalgesellschaften mit Haftungsbeschränkung
nach anderen europäischen Rechtsordnungen können ihren Sitz nach Deutschland
verlegen und konkurrieren so mit der GmbH. Das ist aufgrund mehrerer Ent-
scheidungen des EuGH und einer Entscheidung des BGH seit 2003 anerkannt.
Insbesondere die englische Limited (private company limited by shares) ist als
(vermeintlich) billige Alternative zur GmbH mittlerweile verbreitet, unter ande-
rem, weil sie nur mit einem Grundkapital von EUR 1,50 ausgestattet werden
muss. Der deutsche Gesetzgeber hat Ende 2008 die sogenannte Unternehmerge-
sellschaft (haftungsbeschränkt)/UG (haftungsbeschränkt) als besonderen GmbH-
Typ eingeführt, bei dem das Grundkapital, ähnlich wie bei der Limited, frei (min-
destens 1,00 Euro) gewählt werden kann, wobei allerdings auch nur ein Viertel
des um etwaigen Verlustvortrag des Vorjahrs geminderten Gewinns ausgeschüttet
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