1. Lutz Hartmann & Dr. Rafael von Heppe:
Stolperstein Beteiligungsschwellen
4. private banking kongress – München 2013
8. und 9. April 2013
2. Agenda: Workshop „Stolperstein Beteiligungsschwellen“
Überblick (25 min.)
Wozu Mitteilungspflichten?
Welche Mitteilungspflichten gibt es?
Was sind Zurechnungen?
Wie, wann und an wen ist mitzuteilen?
min.
FAQs (20 min.)
Was droht im Fall von Verstößen?
Können Mitteilungen nachgeholt werden?
Welche Pflichten hat der Emittent?
2
3. Wozu Mitteilungspflichten?
Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und
Anlegerschutz
Anlageentscheidung bedarf Kenntnis
wesentlicher Tatsachen
•
•
•
Aktionärsstruktur
Beherrschungsverhältnisse
Veränderungen bedeutender
Beteiligungen
Mittel:
Transparenz durch Mitteilungen
Weitere gesamtgesellschaftliche Ziele
3
5. 5
Wozu Mitteilungspflichten?
Funktionsweise von Mitteilungspflichten
Zweistufiges Verfahren
•
•
Meldepflichtiger teilt an Emittent und
BaFin mit
Emittent veröffentlicht, teilt dies der
BaFin mit und übermittelt Veröffentlichung an das Unternehmensregister
Flankierende Maßnahmen
Sanktionen bei Verstößen
Emittent
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Welche Mitteilungspflichten gibt es?
§21 Abs. 1 (und Abs. 1a) WpHG:
Mitteilungspflicht bei dinglichem „Erwerb oder
Veräußerung“ von Stimmrechten, ggf. Zurechnung von Stimmrechten Dritter nach §22 WpHG
Emittent
§25 Abs. 1 WpHG:
Mitteilungspflicht beim Halten von Instrumenten
Instrumenten,
die ihren Inhaber zum einseitigen Erwerb von
Aktien mit Stimmrechten berechtigen
Emittent
§25a Abs. 1 WpHG:
Mitteilungspflicht beim Halten von weiteren
Instrumenten,
Instrumenten die ihrem Inhaber den Erwerb von
Aktien
mit
Stimmrechten
faktisch
oder
wirtschaftlich ermöglichen
Emittent
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Welche Mitteilungspflichten gibt es?
§26 Abs. 1 S. 2 WpHG:
Pflicht des Emittenten, eine Erklärung zu eigenen
Aktien zu veröffentlichen
Emittent
§27a WpHG:
Erweiterte
Mitteilungspflichten
für
Inhaber
„wesentlicher Beteiligungen“ (ab 10 %-Schwelle),
die verfolgten Ziele und die Herkunft der für
Erwerb verfolgten Mittel mitzuteilen
Adressat der Pflichten („Meldepflichtiger
Meldepflichtiger“)
Meldepflichtiger
„Emittent“
Emittent
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Was sind Zurechnungen?
§ 22 Abs. 1 und 2 WpHG:
Zu den Stimmrechten des Meldepflichtigen zählen
unter bestimmten Umständen – und nur zum
Zweck der Ermittlung einer Mitteilungspflicht –
auch Stimmrechte aus Aktien Dritter
Zur Sicherstellung der Mitteilungspflicht trifft den
Meldepflichtigen eine InformationsverschaffungsInformationsverschaffungspflicht
Emittent
Nr. 1: Aktien eines Tochterunternehmens
Volle Zurechnung – nicht nur quotal nach
der Beteiligung am Tochterunternehmen
Nr. 2: Dritter hält Aktien für Rechnung des
Meldepflichtigen
Emittent
Emittent
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Was sind Zurechnungen?
Nr. 3: einem Dritten als Sicherheit übertragene
Aktien
Nr. 5: Aktien eines Dritten, die Meldepflichtiger
durch Willenserklärung erwerben kann
Nr. 6: Aktien eines Dritten, die dem
Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen
er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben
kann, sofern er nach eigenem Ermessen ausüben
kann, wenn keine besonderen Weisungen des
Aktionärs vorliegen
Abs. 2: Aktien eines Dritten, mit dem der
Meldepflichtige oder sein TU sein Verhalten in
Bezug auf diesen Emittenten abstimmt („acting in
acting
concert“)
concert
Emittent
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Wie, wann und an wen ist mitzuteilen?
Wie:
Inhalt gemäß §17 Abs. 1 und 2 WpAIV,
z.B. auf BaFin-Formularen (download)
Auch per Telefax, nicht per e-Mail
Wann:
Unverzüglich, spätestens innerhalb von vier
Handelstagen (§30 WpHG)
An wen:
Emittent und BaFin
Emittent
11. Agenda: Workshop „Stolperstein Beteiligungsschwellen“
Überblick (25 min.)
Wozu Mitteilungspflichten?
Welche Mitteilungspflichten gibt es?
Was sind Zurechnungen?
Wie, wann und an wen ist mitzuteilen?
min.
FAQs (20 min.)
Was droht im Fall von Verstößen?
Können Mitteilungen nachgeholt werden?
Welche Pflichten hat der Emittent?
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12. Was droht im Fall von Verstößen?
§39 Abs. 2 Nr. 2 lit. e) und f) WpHG:
mio.
Geldbuße bis EUR 1 mio.
§29a OWiG:
Verfall des Vermögensvorteils
§823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§21, 25 WpHG:
Schadensersatz
Ggf. §28 WpHG:
Rechtsverlust
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13. Was droht im Fall von Verstößen?
§28 WpHG:
Nur bei Verstößen gegen Mitteilungspflicht
nach §21 Abs. 1 oder 1a WpHG – nicht
Abs.
25a
§25 oder §25a WpHG
VerwaltungsVermögensVerlust der Verwaltungs- und Vermögensrechte,
rechte auch bzgl. zugerechneter Aktien von
Tochterunternehmen und Dritten, die „für
Rechnung des Meldepflichtigen“ halten
Dauer:
Dauer bis Mitteilung nachgeholt ist, bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit noch
6 Monate länger
Ggf. Folge: Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, §243 Abs. 1 AktG
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Können Mitteilungen nachgeholt werden?
Frist für Mitteilung, §§21 Abs. 1, 25, 25a WpHG:
Unverzüglich, spätestens
Unverzüglich
Handelstagen (§30 WpHG)
binnen
vier
Organisations- und Informationseinholungspflicht:
Aktionär muss sich selbst angemessen
organisieren, anlassbezogen informieren
organisieren
(z.B. im Fall von Kapitalmaßnahmen) und
Dritten,
bei Dritten deren Stimmrechte ihm ggf.
zugerechnet werden können, Informationen
einholen
Nicht rechtzeitig: zunächst Verstoß (ggf.
Rechtsverlust) – „Rückkehr in die Legalität“?
15. Können Mitteilungen nachgeholt werden?
Mit Erfüllung bzw. Nachholung der Pflicht endet
der Rechtsverlust ex nunc
Eine unrichtige oder unterlassene Mitteilung
Hauptverkann unmittelbar vor oder in der Hauptversammlung nachgeholt werden (gleichzeitig
Mitteilung an BaFin
BaFin)
Ausnahme: §28 S. 3 WpHG
„Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils
betroffen ist…“
Sechs Monate verlängerter Rechtsverlust
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung
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16. Können Mitteilungen nachgeholt werden?
Muss jede unrichtige oder unterlassene Mitteilung
nachgeholt werden? str.
Nach vertretbarer Auffassung genügt es,
wenn nur die letzte nachgeholt wird
Was, wenn eine unrichtige Mitteilung nachträglich
richtig wird?
Keine Heilung
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17. Welche Pflichten hat der Emittent?
Vorstand muss prüfen, wer an der Hauptversammlung teilnehmen und an Beschlussfassung
mitwirken darf und wer eine Dividende ausgezahlt
bekommen darf, ggf.
Fernhaltung nicht befugter Aktionäre
Verhinderung der Beschlussmitwirkung
Keine Dividendenauszahlung, sonst ggf.
Haftung gegenüber der Gesellschaft
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Vielen Dank
Lutz Hartmann
Rechtsanwalt, Avocat à la Cour
Schwerpunkt: Corporate / M&A
e-Mail: hartmann@belmontlegal.de
Dr. Rafael von Heppe, E.M.L.E.
Rechtsanwalt
Schwerpunkt: Corporate / M&A; Kapitalmarkt
e-Mail: vonheppe@belmontlegal.de
www.belmontlegal.de