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Amt für Raumentwicklung
Uffizi per il svilup dal territori
Ufficio per lo sviluppo del territorio
Leitfaden für Solaranlagen
Verfahren und
Gestaltungsempfehlungen
Die Nutzung von Wasserkraft hat in Graubünden eine lange Tradi-
tion. Nun gewinnt eine weitere natürliche Energiequelle an Bedeu-
tung: die Solarenergie. Sowohl für die Nutzung von Wasserkraft wie
auch von Solarenergie bietet das inneralpine Trockenklima Graubün-
dens ideale Voraussetzungen: Wenig Niederschlag und kaum Nebel
sorgen für viele Sonnenstunden.
Der Kanton Graubünden mit seiner einmaligen Natur ist aber mehr
als ein grosser Energiewandler. Er ist Heimat dreier Sprachen, besitzt
schöne Dörfer und ein über Jahrhunderte geformtes Kulturland.
Und: Er ist Reiseziel für unzählige Besucherinnen und Besucher. Die
Solarenergie leistet einen wichtigen Bestandteil zur Energiewende
und trägt dazu bei, Graubündens Werte zu erhalten.
Dabei muss nicht ein Wert zugunsten eines anderen geopfert wer-
den. Die Solaranlagen können so installiert werden, dass sie sich
bestmöglich ins Gesamtbild eines Gebäudes einfügen. Gerade in
Graubünden ist dies wichtig, da das Dach die fünfte Fassade bildet
und oft von weither gesehen wird.
Das häufig vorgebrachte Argument, eine Solaranlage müsse exakt
ausgerichtet werden, damit sie einen optimalen Ertrag liefere, ist ein
Trugschluss – insbesondere, wenn man die vermeintlich wirtschaft-
lichen Vorteile und die optische Beeinträchtigung eines Gebäudes
gegeneinander abwägt.
Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen – sei es als Bauherrschaft,
Baubehörde oder Anlagenplanerin – aufzeigen, wie man bei der
Planung von Solaranlagen mit wenig Grundregeln eine hohe Quali-
tät erreicht. Nicht zuletzt geht es auch darum, Vorurteile abzubauen
und die Akzeptanz von Solaranlagen in der Bevölkerung zu steigern.
Einleitung
Ausgangslage: Anpassung Bundesgesetz
und Bundesverordnung über die Raumpla-
nung (RPG und RPV)
Am 1. Mai 2014 ist eine RPG-Revision und damit auch eine Änderung
des Art. 18a RPG betreffend Solaranlagen auf Dächern in Kraft ge-
treten. Der geänderte Art. 18a RPG bestimmt im Wesentlichen, dass
Solaranlagen, die auf Dächern «genügend angepasst» sind, künftig
in «Bau- und Landwirtschaftszonen» keine Baubewilligung mehr
benötigen. Davon ausgenommen sind Solaranlagen auf Kultur- und
Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung oder –
sofern das kantonale Recht dies will – solche in Schutzzonen.
Am 1. Mai 2014 trat zudem eine Teilrevision der eidg. Raumplanungs-
verordnung (RPV) in Kraft. In Art. 32a Abs. 1 RPV wird umschrieben,
was unter «genügend angepasst» im Sinne von Art. 18a Abs. 1 des
Gesetzes zu verstehen ist. Dies trifft auf Solaranlagen zu, welche
•	 die Dachfläche im rechten Winkel um max. 20 cm überragen (Abb.
1 und 2);
•	 von vorne (also in der Ansicht) und von oben (= Draufsicht) gese-
hen nicht über die Dachfläche hinausragen (Abb. 1 und 3);
•	 reflexionsarm sind; und
•	 als kompakte Fläche zusammenhängen.
Bewilligungspflicht bei
Solaranlagen auf Dächern
Dachhaut
max.20cm
Abb. 1: Perspektive
Hinweise:
•	 Auf den ersten Blick scheinen leicht (d.h. um max. 20 cm) aufge-
ständerte Anlagen als genügend angepasst zu gelten (Abb. 4). Die
Anlagen müssen überdies aber auch eine kompakte zusammen-
hängende Fläche bilden.
•	 Die Baubewilligungsfreiheit gilt gemäss dem Wortlaut von Art. 18a
Abs. 1 RPG nur in «Bau- und Landwirtschaftszonen».
Im Übrigen wird in Art. 32a Abs. 3 RPV1
eine Meldepflicht einge-
führt. Das heisst, die Bauherrschaft muss der kommunalen Baube-
willigungsbehörde vor Baubeginn Meldung bezüglich der geplanten
Solaranlage erstatten.
Verfahren für Solaranlagen nach dem
1. Mai 2014
Solaranlagen, die die Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m.
Art. 32a Abs. RPV erfüllen ...
... gelten als baubewilligungsfreie Bauvorhaben im Sinne von Art. 40
Abs. 1 KRVO. Dabei sind die Gemeinden nicht befugt, diese Solaran-
lagen gestützt auf Art. 50 Abs. 2 KRVO dem Meldeverfahren nach
kantonalem Recht (= vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach
Art. 50 Abs. 1 KRVO) zu unterstellen.
Solche Solaranlagen sind gestützt auf Art. 32a Abs. 3 RPV der kom-
munalen Baubewilligungsbehörde zu «melden». Diese Meldung darf
1 	
Art. 32a Abs. 3 RPV:
Bewilligungsfreie
Vorhaben sind vor
Baubeginn der Bau-
bewilligungsbehörde
oder einer anderen
vom kantonalen Recht
für zuständig erklärten
Behörde zu melden.
Das kantonale Recht
legt die Frist sowie die
Pläne und Unterlagen,
die der Meldung beizu-
legen sind, fest.
20cm
Abb. 4: Aufgeständerte Anlage
max.20cm
Abb. 2: Ansicht Giebelseite
Abb. 3: Ansicht Traufseite
nicht mit dem Meldeverfahren gemäss Art. 50 ff. KRVO (welches ein
vereinfachtes Baubewilligungsverfahren darstellt) verwechselt resp.
gleichgesetzt werden.
Es wird den Gemeinden empfohlen, die Meldung nach Art. 32a Abs.
3 RPV in schriftlicher Form zu verlangen, begleitet von einer Visuali-
sierung der Solaranlage auf dem Dach (Skizze oder dergleichen). Dies
ist nötig, damit die Baubewilligungsbehörde prüfen kann, ob die
Solaranlage die Voraussetzung «genügend angepasst» erfüllt und
damit baubewilligungsfrei ist. Sofern die Baubewilligungsbehörde
der Meinung ist, dass die geplante Solaranlage die Voraussetzung
«genügend angepasst» nicht erfüllt, teilt sie dies umgehend der
Bauherrschaft mit, damit diese ein ordentliches Baubewilligungsver-
fahren einleiten kann.
Zudem wird den Gemeinden empfohlen, dem Gesuchsteller den
Eingang der Meldung sowie die Bewilligungsfreiheit schriftlich zu be-
stätigen (s. Muster für Bündner Gemeinden). Dies ist unter anderem
deshalb hilfreich, da jede Solaranlage einer Installationsbewilligung
des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) benötigt (Art.
6 der Niederspannungs-Installationsverordnung; NIV). Diese wiede-
rum bedarf einer Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass die
Anlage baurechtlich abgesegnet ist.
Alle anderen Solaranlagen ...
..., also alle Solaranlagen, welche die Anforderungen von Art. 18a
Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV nicht erfüllen oder diese zwar
erfüllen, aber auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder
nationaler Bedeutung geplant sind, bedürfen einer Baubewilligung
im normalen Baubewilligungsverfahren. Dabei sind materiell die
Vorschriften von Art. 73 KRG (Gestaltung), allfällige spezifische Ge-
staltungsvorschriften der kommunalen Nutzungsplanung sowie neu
auch Art. 32a Abs. 2 RPV anzuwenden.
Anpassung KRG und KRVO
Als Folge der vorstehend beschriebenen Änderungen des RPG und
der RPV werden das KRG und die KRVO zu gegebener Zeit in ver-
schiedenen Punkten angepasst.
Meldeblatt für PVA zu
beziehen über www.aev.gr.ch
Mustervorlage für Meldeformular
zu beziehen über www.are.gr.ch
Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Uffizi d'energia e da traffic dal Grischun
Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni
Abteilung Energieversorgung
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Telefon: 081 257 36 24 I Fax: 081 257 20 31 I E-Mail: armin.tanner@aev.gr.ch I Internet: www.aev.gr.ch
Datenblatt Photovoltaik - Anlagen
Bauherr / Betreiber:
Anlagetyp / Hersteller:
Baujahr:
Panel - Fläche: (m2)
Leistung: (kWp)
Erwartete Jahresleistung: (kWh)
Dachneigung: (%)
Exposition: Süd Kategorie: Freistehend
Süd-Ost Angebaut (Dach)
Süd-West Intergriert
Koordinaten: x y
Ort / Datum:
Unterschrift:
AEV 2012
Meldeformular für Solaranlage (Muster für Bündner Gemeinden)
Gemäss Art. 32a Abs. 3 der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) müssen Solaranlagen, die nicht der
Baubewilligungspflicht unterstehen, vor der Installation der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde ge-
meldet werden. Dies betrifft Anlagen, die (kumulativ)
– nicht über die bestehende Dachfläche hinausragen,
– die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen,
– reflektionsarm sind und
– als eine kompakte Fläche zusammenhängen.
Das ausgefüllte Meldeformular ist spätestens 30 Tage vor der Installation an folgende Adresse einzu-
reichen: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
Für telefonische Auskünfte wenden Sie sich bitte an: …………………………………………………………………………….
Falls gleichzeitig eine thermische Solaranlage und eine Photovoltaikanlage realisiert werden, kann die
Meldung auf dem gleichen Meldebogen erfolgen.
1. Standort der Solaranlage
Eigentümer: …………………………………………………………. Parzellen-Nr.: ………………………………..........
Strasse: …………………………………………………………. Haus-Nr.: ………………………………………..
2. Angaben zur Solaranlage
□ Thermische Solaranlage (Wärmeproduktion)
□ Flachkollektoren □ Röhrenkollektoren
□ für Brauchwarmwasser □ für Heizungsunterstützung
□ Photovoltaikanlage (Stromproduktion)
Gesamtleistung der Anlage: ………………… kWpeak
Erwartete Jahresleistung: …………………. kWh/Jahr
Voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme: ……………………………………….......................
Gesamtfläche der Anlage: ………………….. m2
Farbton Absorberfläche: □ schwarz/dunkel □ anderer: …………………………………………………
Farbton Einfassungen: □ schwarz/dunkel □ anderer: …………………………………………………
3. Kontaktangaben für Rückfragen (Bauherrschaft, Vertreter)
Name: ……………………………………………………………………………………………………………………………….
Adresse: ……………………………………………………………………………………………………………………………….
Tel. Nr.: …………………………………………………………. E-Mail: ………………………………………………….
4. Beilage
Bitte legen Sie einen einfachen Grundrissplan, einen Schnitt mit der eingezeichneten Solaranlage
(Handskizzen reichen) sowie das ausgefüllte Datenblatt Photovoltaik-Anlagen des Amts für Energie
und Verkehr (AEV) bei.
5. Die Richtigkeit der Angaben bestätigt die Liegenschaftseigentümerschaft oder deren Vertretung.
Name/Unterschrift: ………………………………………………. Datum: ………………………………………
Das Meldeverfahren gründet auf der Selbstverantwortung der Bauherrschaft. Realisierte Vorhaben, wel-
che die Bedingungen für baubewilligungsfreie Solaranlagen nicht erfüllen, werden nachträglich einem
ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterzogen.
Baubewilligung notwendig:
Für Solaranlagen, die eine der oben genannten Anforderungen für die Bewilligungsbefreiung nicht erfül-
len, sowie für solche in Schutzzonen/-bereichen und auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler
oder nationaler Bedeutung ist immer eine Baubewilligung notwendig.
Die Photovoltaik-Module erzeugen mittels Sonneneinstrahlung
elektrische Energie. Das Modul besteht in der Regel aus einer Glasab-
deckung, den laminierten Solarzellen und einer Rückseitenfolie oder
zweiten Glasabdeckung. Die Module sind mit Elektroleitungen ver-
bunden, welche den erzeugten Gleichstrom zu einem Wechselrichter
führen. Der Wechselrichter transformiert den Strom in Wechselstrom,
welcher ins öffentliche Netz eingespeist werden kann.
1 m2
Photovoltaik erzeugt 90 bis 100 kWh Strom pro Jahr. Der durch-
schnittliche Stromverbrauch eines Haushalts mit vier Personen be-
trägt 4000 kWh/a für Beleuchtung und Elektrogeräte. Demnach kann
der Bedarf eines durchschnittlichen Haushaltes mit 40 m2
Photovol-
taikfläche gedeckt werden.
E D
C
B
A
A 	auf Flachdach
B 	 Aufbau auf Fassade
C 	 Parallel zur Fassade
D 	Aufbau auf Dach
E 	 Einbau in Dach
Photovoltaik-Anlagen (PVA)
Solaranlagen: Grundsätze
und Begriffserklärungen
Die thermischen Kollektoren produzieren bei Sonneneinstrahlung
warmes Wasser oder warme Luft. Der Kollektor besteht in der Regel
aus einer Glasabdeckung, einem Metallkörper (Absorber), in wel-
chem Wasserleitungen eingebaut sind; einer Wärmedämmschicht,
welche Wärmeverluste verhindert und einer Rückseite. Die zirkulie-
rende Flüssigkeit in den Leitungen wird durch Pumpen in einen Spei-
cher transportiert und dient der Erwärmung von Brauchwasser, der
Beheizung von Gebäuden oder wird für gewerbliche und industrielle
Prozesse genutzt. Zwischen dem Kollektor und dem Speicher besteht
ein geschlossener Kreislauf, welcher dank Frostschutzmittel auch die
Zirkulation im Winter gewährleistet.
Ein vierköpfiger Haushalt kann mit ca. 8 m2
Kollektorfläche ungefähr
70 % des jährlichen Warmwasserbedarfs decken. Dies entspricht
einer Einsparung von rund 250 bis 300 Litern Heizöl pro Jahr.
Grundsätzlich werden zwei Typen von thermischen Kollektoren un-
terschieden: die Flachkollektoren und die Vakuumröhrenkollektoren.
Vakuumröhrenkollektoren sind 20 bis 40 % leistungsfähiger; zudem
spielt die Neigung des Kollektors eine untergeordnete Rolle. Flach-
kollektoren hingegen haben ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis
und sind seit 20 Jahren erprobt.
F
D
B
E
A
C
A 	Sonnenkollektoren
B 	 Zirkulationsleitung
C 	 Speicher
D 	Pumpe
E 	 Zusatzheizung
F 	 Zapfstelle für Warmwasser
Thermische Solaranlagen
FlachkollektorenVakumkollektoren
Ausrichtung und Neigung
Für die Montage einer Solaranlage gibt es verschiedene Möglich-
keiten: Sie kann in der Dachhaut eingebaut werden (etwa bei einem
Blech- oder Ziegeldach), auf die Dachhaut aufgesetzt, auf die Fassa-
de oder an einer Brüstung montiert oder frei aufgestellt werden.
Oft wird befürchtet, der Verlauf des Daches und die Ausrichtung
der Solaranlage seien massgebend für den Ertrag der Anlage. Diese
Befürchtung kann stark relativiert werden: Einen hundertprozen-
tigen Ertrag liefern Thermische Anlagen und Photovoltaik-Anlagen
(PV-Anlagen), die gen Süden ausgerichtet sind und eine Horizontal-
neigung von 30 bis 45 Grad aufweisen. Aber auch mit Anlagen, die
von dieser Idealausrichtung deutlich abweichen, werden immer noch
hohe Erträge erzielt: Eine nach Osten orientierte Anlage mit 25 Grad
Neigung beispielsweise kann einen Ertrag von knapp 85 Prozent
liefern.
Die Ausrichtung eines Daches oder einer Fassade stimmt nicht immer
mit der technischen Ausrichtung überein, die optimal für die Solaran-
lage wäre. Oft kann diese Diskrepanz wettgemacht werden, indem
man bei ästhetisch guten Lösungen – etwa bei der Integration der
Solarmodule in die Dachhaut – die Kollektorfläche minim vergrössert.
Diese Lösung ist einer Aufständerung der Solarmodule vorzuziehen:
In der Regel können nämlich die höheren Kosten, die eine Aufstän-
derung mit sich bringt, praktisch nie mit dem geringen Mehrertrag
wettgemacht werden. Bei thermischen Anlagen ist zudem der Wär-
meverlust, der durch die Aufständerung erfolgt, deutlich höher.
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Skizze Ausrichtung von thermischen Kollektoren (links) und Photovoltaikanlagen.
Dachaufbau
Dacheinbau
Aufständerung auf Flachdach
Fassadenanbau
Fassaden-Aufständerung
Ein in Graubünden oft vorgebrachter Punkt ist das Zusammenwirken
von Solaranlage und Schnee. Dabei stehen zwei Aspekte im Vorder-
grund: Sicherheit und Ertragseinbusse.
Zur Sicherheit: Um Dachlawinen vorzubeugen, müssen mit dem Bau-
projekt Massnahmen definiert werden, die der Solaranlage und dem
Gebäude entsprechen.
Wir empfehlen, entweder das Kollektorfeld ganzflächig bis zur Trau-
fe zu planen (damit der Schnee laufend abrutschen kann) und den
Zugang unter der Traufe für Mensch und Tier entsprechend abzu-
sperren; oder das Abgleiten des Schnees mit einem ausreichenden
Schneefang ganz zu verhindern. Dabei muss beachtet werden, dass
Dachlawinen auch darunterliegende Dächer (z. B. Wintergärten) be-
schädigen können, und das schon bei relativ kleinen Fallhöhen.
Die Kollektoren müssen – was Ausführungsart und Befestigung
betrifft – den Standortbedingungen bezüglich Wind und Schnee ent-
sprechen. Die überarbeitete SIA Norm 261, die sich mit Einwirkungen
auf Tragwerke befasst, liefert Zahlen betreffend Schnee- und Wind-
lasten.
Ein Problem könnte im Weiteren die einseitige Dachbelastung dar-
stellen, die entsteht, wenn Schnee auf der Nordseite eines Daches lie-
genbleibt, während er auf der Südseite abgerutscht ist. Dieser Faktor
muss bei der Dimensionierung eines Daches berücksichtigt werden.
Für die Planung einer Solaranlage sollte ohnehin eine Fachperson
beigezogen werden.
Weitergehende Informationen zur Dachlast und zur Vorbeugung von
Elementarschäden erhalten Sie bei der Gebäudeversicherung Grau-
bünden (www.gvg.gr.ch oder esp@gvg.gr.ch).
Zum Aspekt Ertrag sollte bereits bei der Planung bedacht werden,
dass Solaranlagen im Sommer, wenn die Sonne am höchsten steht,
den grössten Ertrag generieren.
Die Ertragseinbusse, die durch schneebedeckte Sonnenkollektoren
entstehen kann, beträgt in einer Lage von 1000 m. ü. M. und höher
lediglich rund fünf bis acht Prozent; darunter sogar nur zirka ein bis
vier Prozent. Von aufwändigen Gegenmassnahmen wie Aufstände-
rung ist abzuraten. Sie rechnen sich nicht und vermögen auch optisch
nicht zu überzeugen.
Sicherheit
Ertragseinbusse
Schnee und Solaranlagen
Bei grösseren Dachflächen
werden unter Umständen
Bedienungsgänge und fixe Si-
cherungsvorrichtungen nötig.
Dies sollte von Anfang mit bei
der Planung bedacht werden.
Empfehlung 1 – bündiger Einbau
Der Einbau der Kollektoren in die Dachneigung, bündig mit der
Dachoberfläche, erzielt eine hohe Integration in die Gebäudehülle.
Die Dachbegrenzungen, wie First, Ort und Traufe, dürfen von den
Kollektoren nicht überragt werden.
Ist der integrierte Einbau nicht möglich oder unverhältnismässig,
sind Kollektoren und Befestigungsmaterialien mit geringer Bauhöhe
(kleiner als 20 cm) zu wählen.
Gestaltungsempfehlungen
Empfehlung 2 – rechteckige oder an Dach-
rand angepasste Formen
Die Verteilung der Kollektorflächen auf der Dachfläche ist mit der
Anordnung der Öffnungen in der Fassade (Türen, Fenster etc.)
gleichzustellen. Darum muss die Planerin oder der Planer dies als eine
Gestaltungsaufgabe angehen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
•	 Gemeinsame Form des Daches und Kollektorfeldes ermöglichen
eine starke optische Einbindung.
•	 Vollflächige Anlagen sind Teilflächen vorzuziehen.
•	 Es sind rechteckige Kollektorfelder oder der Dachform angepasste
Felder anzustreben.
•	 Der Dachform angepasste Felder sind gegenüber L- und U-för-
migen Feldern vorzuziehen, da diese unruhig und störend wirken.
Empfehlung 3 – Horizontlinien und Propor-
tionen
Die vorbildliche Integration verlangt eine konsequente Beachtung
der Konturen des Gebäudes. Aufgesetzte, nicht dachbündige Kollek-
toren dürfen die First- bzw. Seitenlinien des Daches nicht überragen.
Bei dachbündigen Kollektoren kann der Dachrand als Begrenzung
des Kollektorenfeldes dienen.
richtigfalsch
Empfehlung 4 – Zusammenfasssung der Kol-
lektorenfelder
Ein-Feld-Anlagen sind grundsätzlich Anlagen mit mehreren Feldern
vorzuziehen.
Aus technischer Sicht ist die Segmentierung der Kollektorenfelder
nicht notwendig – die Sonne scheint überall. Rastermassen, Farben
und Einbauhöhen sind bei verschiedenen Kollektorsystemen grosse
Beachtung zu schenken, eventuell kommen auch Kombikollektoren
(auch Solar-Hybridkollektoren genannt) in Betracht, welche PV-Anla-
gen und Thermische Anlagen vereinen.
Empfehlung 5 – parallele Linien und paral-
lele Flächen
•	 Kollektoren sind parallel zur Dachfläche zu montieren. Der Anstell-
winkel entspricht der Dachneigung.
•	 Parallele Flächen und Linien erzeugen starke Integrationswirkung.
•	 Falls Parallelität aufgrund spezieller Dachformen nicht möglich ist,
soll genügend Abstand zwischen nicht parallelen Linien eingehal-
ten werden.
•	 Bei speziellen Dachformen (z. B. Walmdächern) können auch mass-
geschneiderte Solaranlagen in Betracht gezogen werden.
50 50
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Empfehlung 6 – bei Flachdächern: Abstand
zum Dachrand
Bei Kollektorenfeldern auf Flachdächern lässt sich eine Aufstände-
rung in der Regel nicht vermeiden. Dennoch sollten auch hier ein
paar Grundregeln beherzigt werden:
•	 Die Kollektoren sollten in Abstand zum Dachrand stehen. Die maxi-
male Höhe der Aufständerung ist abhängig von der Schneemenge:
In Davos etwa ist eine höhere Aufständerung möglich als in Chur.
Die Aufständerung kann also regional angepasst werden.
•	 Die Aufteilung der Kollektoren in mehrere Felder mit gleicher Nei-
gung und Orientierung ist notwendig.
•	 Die gesamte Kollektoranlage muss innerhalb der Höchstmasse
des Baugesetzes für Dachaufbauten liegen. Bei Gebäuden mit
geschlossenen Brüstungen sollte deren Oberkante nicht überragt
werden.
•	 Damit sie nicht stören, müssen die aufgeständerten Kollektoren-
felder parallel zur Dachkante montiert werden.
Quelle Heizplan AG
Empfehlung 7 – Anpassungen an bestehen-
de Bauteile
Die Proportionen der Solaranlage sollten auf bestehende Bauteile
ausgerichtet werden. So entsteht eine gewisse Symmetrie, die har-
monischer wirkt. Dieser Grundsatz gilt für alle Dach- und Fassaden-
arten.
Empfehlung 8 – Fassaden, Brüstungen
Grundsätzlich ist die Integration von Kollektoren in Fassaden mög-
lich. Analog zu Dächern wird eine Montage parallel zur Fassade einer
Aufständerung vorgezogen.
Kollektoren, welche an oder als Brüstungen ausgeführt werden,
müssen deren Aufgabe als Absturzsicherung erfüllen und zugleich
sorgfältig gestaltet sein.
Empfehlung 9 – sorgsame Gestaltung der
Details
•	 Grundsätzlich sollen Leitungen und Armaturen unter Dach geführt
werden.
•	 Abschlüsse und Rahmen sollen farblich zurückhaltend ausgeführt
werden.
•	 Die Farben und Oberflächen der Kollektoren widerspiegeln die
technische Funktion der Anlage. Der Gestaltung der Übergänge
zum bestehenden Dach ist besondere Beachtung betreffend Farbe,
Reflexion und Detailgestaltung zu schenken. Auch sollte kein Kon-
trast zwischen der Solaranlage und der restlichen Dachfläche sowie
den Dächern der Umgebung entstehen.
•	 Spiegelungen sind zu vermeiden.
Empfehlung 10 – Nebengebäude und Anla-
gen
Auch auf Nebengebäuden und Anlagen (wie Mauern) ist eine sorg-
fältige Platzierung von Solaranlagen wichtig.
Solaranlagen auf Anlagen
Foto z.B. Schallschutzwand Domat Ems
Solaranlagen an Nebengebäuden
Empfehlung 11 – wertvolle Gebäude und
Ortsbilder
Bauhistorisch wertvolle oder gar geschützte Bauten vertragen in der
Regel keine Solaranlagen. Ob die Installation in Frage kommt, kann
nur im Einzelfall zusammen mit der kommunalen Bauberatung oder
– bei geschützten Häusern – der kantonalen Denkmalpflege beurteilt
werden. In solch einem Fall ist es in Ausnahmefällen sinnvoller, eine
Solaranlage an unbedeutenden Nebenbauten, Mauern oder weite-
ren Aussenanlagen zu errichten – sofern damit nicht die Umgebung
oder das Gebäude selbst beeinträchtigt wird.
Doch auch wenn ein Gebäude nicht besonders schützenswert ist,
aber in einem schützenswerten Ortsbild steht, kann das Anbringen
einer Solaranlage kritisch sein. Auch hier ist in Absprache mit der
Bauberatung oder der Denkmalpflege eine fallweise Lösung zu su-
chen. In diesem Zusammenhang sollte auch daran gedacht werden,
dass mit einer Dämmung mehr Energie eingespart wird, als beispiels-
weise mit einer Warmwasseranlage erwirtschaftet wird.
Adresse
Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR)
Grabenstrasse 1, 7000 Chur
info@are.gr.ch
www.are.gr.ch
Impressum
Herausgeber:	 Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR)
Projektleitung:	 Linus Wild, ARE GR
Bearbeitung:	 Seraina Felix-Gallmann, dipl. Arch ETH / SIA, Sent
	 Raimund Hächler, dipl. Ing. ETH, Chur, Spezialist
Solarenergie-Nutzung
Mitwirkung:	 Andreas Cabalzar, Amt für Natur und Umwelt (ANU)
	 Andrea Caduff, Landwirtschaftliches Bildungs- und
Beratungszentrum Plantahof (LBBZ)
	 Markus Feltscher, Gebäudeversicherung Graubün-
den (GVG)
	 Daniel Güttinger, ANU
	 Giovanni F. Menghini, Kantonale Denkmalpflege
	 Reto Stockmann, GVG
Armin Tanner, Amt für Energie und Verkehr AEV
Gestaltung:	 Markus Bär, ARE GR
Fotos:	 Raimund Hächler
	 Markus Bär
Grundlagen:	 «Solaranlagen richtig gut. Richtlinien zur Anwen-
dung von Artikel 18a des Bundesgesetzes über die
Raumplanung», Kanton Thurgau 2009.
	 «Solaranlagen planen und gestalten. Ein Leitfaden
zur Errichtung von thermischen Solaranlagen und
Photovoltaikanlagen», Land Vorarlberg
1. Auflage Juni 2014
Leitfaden für Solaranlagen Kanton Graubünden

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Leitfaden für Solaranlagen Kanton Graubünden

  • 1. Amt für Raumentwicklung Uffizi per il svilup dal territori Ufficio per lo sviluppo del territorio Leitfaden für Solaranlagen Verfahren und Gestaltungsempfehlungen
  • 2. Die Nutzung von Wasserkraft hat in Graubünden eine lange Tradi- tion. Nun gewinnt eine weitere natürliche Energiequelle an Bedeu- tung: die Solarenergie. Sowohl für die Nutzung von Wasserkraft wie auch von Solarenergie bietet das inneralpine Trockenklima Graubün- dens ideale Voraussetzungen: Wenig Niederschlag und kaum Nebel sorgen für viele Sonnenstunden. Der Kanton Graubünden mit seiner einmaligen Natur ist aber mehr als ein grosser Energiewandler. Er ist Heimat dreier Sprachen, besitzt schöne Dörfer und ein über Jahrhunderte geformtes Kulturland. Und: Er ist Reiseziel für unzählige Besucherinnen und Besucher. Die Solarenergie leistet einen wichtigen Bestandteil zur Energiewende und trägt dazu bei, Graubündens Werte zu erhalten. Dabei muss nicht ein Wert zugunsten eines anderen geopfert wer- den. Die Solaranlagen können so installiert werden, dass sie sich bestmöglich ins Gesamtbild eines Gebäudes einfügen. Gerade in Graubünden ist dies wichtig, da das Dach die fünfte Fassade bildet und oft von weither gesehen wird. Das häufig vorgebrachte Argument, eine Solaranlage müsse exakt ausgerichtet werden, damit sie einen optimalen Ertrag liefere, ist ein Trugschluss – insbesondere, wenn man die vermeintlich wirtschaft- lichen Vorteile und die optische Beeinträchtigung eines Gebäudes gegeneinander abwägt. Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen – sei es als Bauherrschaft, Baubehörde oder Anlagenplanerin – aufzeigen, wie man bei der Planung von Solaranlagen mit wenig Grundregeln eine hohe Quali- tät erreicht. Nicht zuletzt geht es auch darum, Vorurteile abzubauen und die Akzeptanz von Solaranlagen in der Bevölkerung zu steigern. Einleitung
  • 3. Ausgangslage: Anpassung Bundesgesetz und Bundesverordnung über die Raumpla- nung (RPG und RPV) Am 1. Mai 2014 ist eine RPG-Revision und damit auch eine Änderung des Art. 18a RPG betreffend Solaranlagen auf Dächern in Kraft ge- treten. Der geänderte Art. 18a RPG bestimmt im Wesentlichen, dass Solaranlagen, die auf Dächern «genügend angepasst» sind, künftig in «Bau- und Landwirtschaftszonen» keine Baubewilligung mehr benötigen. Davon ausgenommen sind Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung oder – sofern das kantonale Recht dies will – solche in Schutzzonen. Am 1. Mai 2014 trat zudem eine Teilrevision der eidg. Raumplanungs- verordnung (RPV) in Kraft. In Art. 32a Abs. 1 RPV wird umschrieben, was unter «genügend angepasst» im Sinne von Art. 18a Abs. 1 des Gesetzes zu verstehen ist. Dies trifft auf Solaranlagen zu, welche • die Dachfläche im rechten Winkel um max. 20 cm überragen (Abb. 1 und 2); • von vorne (also in der Ansicht) und von oben (= Draufsicht) gese- hen nicht über die Dachfläche hinausragen (Abb. 1 und 3); • reflexionsarm sind; und • als kompakte Fläche zusammenhängen. Bewilligungspflicht bei Solaranlagen auf Dächern Dachhaut max.20cm Abb. 1: Perspektive
  • 4. Hinweise: • Auf den ersten Blick scheinen leicht (d.h. um max. 20 cm) aufge- ständerte Anlagen als genügend angepasst zu gelten (Abb. 4). Die Anlagen müssen überdies aber auch eine kompakte zusammen- hängende Fläche bilden. • Die Baubewilligungsfreiheit gilt gemäss dem Wortlaut von Art. 18a Abs. 1 RPG nur in «Bau- und Landwirtschaftszonen». Im Übrigen wird in Art. 32a Abs. 3 RPV1 eine Meldepflicht einge- führt. Das heisst, die Bauherrschaft muss der kommunalen Baube- willigungsbehörde vor Baubeginn Meldung bezüglich der geplanten Solaranlage erstatten. Verfahren für Solaranlagen nach dem 1. Mai 2014 Solaranlagen, die die Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. RPV erfüllen ... ... gelten als baubewilligungsfreie Bauvorhaben im Sinne von Art. 40 Abs. 1 KRVO. Dabei sind die Gemeinden nicht befugt, diese Solaran- lagen gestützt auf Art. 50 Abs. 2 KRVO dem Meldeverfahren nach kantonalem Recht (= vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach Art. 50 Abs. 1 KRVO) zu unterstellen. Solche Solaranlagen sind gestützt auf Art. 32a Abs. 3 RPV der kom- munalen Baubewilligungsbehörde zu «melden». Diese Meldung darf 1 Art. 32a Abs. 3 RPV: Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Bau- bewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizu- legen sind, fest. 20cm Abb. 4: Aufgeständerte Anlage max.20cm Abb. 2: Ansicht Giebelseite Abb. 3: Ansicht Traufseite
  • 5. nicht mit dem Meldeverfahren gemäss Art. 50 ff. KRVO (welches ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren darstellt) verwechselt resp. gleichgesetzt werden. Es wird den Gemeinden empfohlen, die Meldung nach Art. 32a Abs. 3 RPV in schriftlicher Form zu verlangen, begleitet von einer Visuali- sierung der Solaranlage auf dem Dach (Skizze oder dergleichen). Dies ist nötig, damit die Baubewilligungsbehörde prüfen kann, ob die Solaranlage die Voraussetzung «genügend angepasst» erfüllt und damit baubewilligungsfrei ist. Sofern die Baubewilligungsbehörde der Meinung ist, dass die geplante Solaranlage die Voraussetzung «genügend angepasst» nicht erfüllt, teilt sie dies umgehend der Bauherrschaft mit, damit diese ein ordentliches Baubewilligungsver- fahren einleiten kann. Zudem wird den Gemeinden empfohlen, dem Gesuchsteller den Eingang der Meldung sowie die Bewilligungsfreiheit schriftlich zu be- stätigen (s. Muster für Bündner Gemeinden). Dies ist unter anderem deshalb hilfreich, da jede Solaranlage einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) benötigt (Art. 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung; NIV). Diese wiede- rum bedarf einer Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass die Anlage baurechtlich abgesegnet ist. Alle anderen Solaranlagen ... ..., also alle Solaranlagen, welche die Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV nicht erfüllen oder diese zwar erfüllen, aber auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung geplant sind, bedürfen einer Baubewilligung im normalen Baubewilligungsverfahren. Dabei sind materiell die Vorschriften von Art. 73 KRG (Gestaltung), allfällige spezifische Ge- staltungsvorschriften der kommunalen Nutzungsplanung sowie neu auch Art. 32a Abs. 2 RPV anzuwenden. Anpassung KRG und KRVO Als Folge der vorstehend beschriebenen Änderungen des RPG und der RPV werden das KRG und die KRVO zu gegebener Zeit in ver- schiedenen Punkten angepasst.
  • 6. Meldeblatt für PVA zu beziehen über www.aev.gr.ch Mustervorlage für Meldeformular zu beziehen über www.are.gr.ch Amt für Energie und Verkehr Graubünden Uffizi d'energia e da traffic dal Grischun Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni Abteilung Energieversorgung Rohanstrasse 5, 7001 Chur Telefon: 081 257 36 24 I Fax: 081 257 20 31 I E-Mail: armin.tanner@aev.gr.ch I Internet: www.aev.gr.ch Datenblatt Photovoltaik - Anlagen Bauherr / Betreiber: Anlagetyp / Hersteller: Baujahr: Panel - Fläche: (m2) Leistung: (kWp) Erwartete Jahresleistung: (kWh) Dachneigung: (%) Exposition: Süd Kategorie: Freistehend Süd-Ost Angebaut (Dach) Süd-West Intergriert Koordinaten: x y Ort / Datum: Unterschrift: AEV 2012 Meldeformular für Solaranlage (Muster für Bündner Gemeinden) Gemäss Art. 32a Abs. 3 der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) müssen Solaranlagen, die nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen, vor der Installation der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde ge- meldet werden. Dies betrifft Anlagen, die (kumulativ) – nicht über die bestehende Dachfläche hinausragen, – die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, – reflektionsarm sind und – als eine kompakte Fläche zusammenhängen. Das ausgefüllte Meldeformular ist spätestens 30 Tage vor der Installation an folgende Adresse einzu- reichen: …………………………………………………………………………………………………………………………………………………. Für telefonische Auskünfte wenden Sie sich bitte an: ……………………………………………………………………………. Falls gleichzeitig eine thermische Solaranlage und eine Photovoltaikanlage realisiert werden, kann die Meldung auf dem gleichen Meldebogen erfolgen. 1. Standort der Solaranlage Eigentümer: …………………………………………………………. Parzellen-Nr.: ……………………………….......... Strasse: …………………………………………………………. Haus-Nr.: ……………………………………….. 2. Angaben zur Solaranlage □ Thermische Solaranlage (Wärmeproduktion) □ Flachkollektoren □ Röhrenkollektoren □ für Brauchwarmwasser □ für Heizungsunterstützung □ Photovoltaikanlage (Stromproduktion) Gesamtleistung der Anlage: ………………… kWpeak Erwartete Jahresleistung: …………………. kWh/Jahr Voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme: ………………………………………....................... Gesamtfläche der Anlage: ………………….. m2 Farbton Absorberfläche: □ schwarz/dunkel □ anderer: ………………………………………………… Farbton Einfassungen: □ schwarz/dunkel □ anderer: ………………………………………………… 3. Kontaktangaben für Rückfragen (Bauherrschaft, Vertreter) Name: ………………………………………………………………………………………………………………………………. Adresse: ………………………………………………………………………………………………………………………………. Tel. Nr.: …………………………………………………………. E-Mail: …………………………………………………. 4. Beilage Bitte legen Sie einen einfachen Grundrissplan, einen Schnitt mit der eingezeichneten Solaranlage (Handskizzen reichen) sowie das ausgefüllte Datenblatt Photovoltaik-Anlagen des Amts für Energie und Verkehr (AEV) bei. 5. Die Richtigkeit der Angaben bestätigt die Liegenschaftseigentümerschaft oder deren Vertretung. Name/Unterschrift: ………………………………………………. Datum: ……………………………………… Das Meldeverfahren gründet auf der Selbstverantwortung der Bauherrschaft. Realisierte Vorhaben, wel- che die Bedingungen für baubewilligungsfreie Solaranlagen nicht erfüllen, werden nachträglich einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterzogen. Baubewilligung notwendig: Für Solaranlagen, die eine der oben genannten Anforderungen für die Bewilligungsbefreiung nicht erfül- len, sowie für solche in Schutzzonen/-bereichen und auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung ist immer eine Baubewilligung notwendig.
  • 7. Die Photovoltaik-Module erzeugen mittels Sonneneinstrahlung elektrische Energie. Das Modul besteht in der Regel aus einer Glasab- deckung, den laminierten Solarzellen und einer Rückseitenfolie oder zweiten Glasabdeckung. Die Module sind mit Elektroleitungen ver- bunden, welche den erzeugten Gleichstrom zu einem Wechselrichter führen. Der Wechselrichter transformiert den Strom in Wechselstrom, welcher ins öffentliche Netz eingespeist werden kann. 1 m2 Photovoltaik erzeugt 90 bis 100 kWh Strom pro Jahr. Der durch- schnittliche Stromverbrauch eines Haushalts mit vier Personen be- trägt 4000 kWh/a für Beleuchtung und Elektrogeräte. Demnach kann der Bedarf eines durchschnittlichen Haushaltes mit 40 m2 Photovol- taikfläche gedeckt werden. E D C B A A auf Flachdach B Aufbau auf Fassade C Parallel zur Fassade D Aufbau auf Dach E Einbau in Dach Photovoltaik-Anlagen (PVA) Solaranlagen: Grundsätze und Begriffserklärungen
  • 8. Die thermischen Kollektoren produzieren bei Sonneneinstrahlung warmes Wasser oder warme Luft. Der Kollektor besteht in der Regel aus einer Glasabdeckung, einem Metallkörper (Absorber), in wel- chem Wasserleitungen eingebaut sind; einer Wärmedämmschicht, welche Wärmeverluste verhindert und einer Rückseite. Die zirkulie- rende Flüssigkeit in den Leitungen wird durch Pumpen in einen Spei- cher transportiert und dient der Erwärmung von Brauchwasser, der Beheizung von Gebäuden oder wird für gewerbliche und industrielle Prozesse genutzt. Zwischen dem Kollektor und dem Speicher besteht ein geschlossener Kreislauf, welcher dank Frostschutzmittel auch die Zirkulation im Winter gewährleistet. Ein vierköpfiger Haushalt kann mit ca. 8 m2 Kollektorfläche ungefähr 70 % des jährlichen Warmwasserbedarfs decken. Dies entspricht einer Einsparung von rund 250 bis 300 Litern Heizöl pro Jahr. Grundsätzlich werden zwei Typen von thermischen Kollektoren un- terschieden: die Flachkollektoren und die Vakuumröhrenkollektoren. Vakuumröhrenkollektoren sind 20 bis 40 % leistungsfähiger; zudem spielt die Neigung des Kollektors eine untergeordnete Rolle. Flach- kollektoren hingegen haben ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis und sind seit 20 Jahren erprobt. F D B E A C A Sonnenkollektoren B Zirkulationsleitung C Speicher D Pumpe E Zusatzheizung F Zapfstelle für Warmwasser Thermische Solaranlagen FlachkollektorenVakumkollektoren
  • 9. Ausrichtung und Neigung Für die Montage einer Solaranlage gibt es verschiedene Möglich- keiten: Sie kann in der Dachhaut eingebaut werden (etwa bei einem Blech- oder Ziegeldach), auf die Dachhaut aufgesetzt, auf die Fassa- de oder an einer Brüstung montiert oder frei aufgestellt werden. Oft wird befürchtet, der Verlauf des Daches und die Ausrichtung der Solaranlage seien massgebend für den Ertrag der Anlage. Diese Befürchtung kann stark relativiert werden: Einen hundertprozen- tigen Ertrag liefern Thermische Anlagen und Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen), die gen Süden ausgerichtet sind und eine Horizontal- neigung von 30 bis 45 Grad aufweisen. Aber auch mit Anlagen, die von dieser Idealausrichtung deutlich abweichen, werden immer noch hohe Erträge erzielt: Eine nach Osten orientierte Anlage mit 25 Grad Neigung beispielsweise kann einen Ertrag von knapp 85 Prozent liefern. Die Ausrichtung eines Daches oder einer Fassade stimmt nicht immer mit der technischen Ausrichtung überein, die optimal für die Solaran- lage wäre. Oft kann diese Diskrepanz wettgemacht werden, indem man bei ästhetisch guten Lösungen – etwa bei der Integration der Solarmodule in die Dachhaut – die Kollektorfläche minim vergrössert. Diese Lösung ist einer Aufständerung der Solarmodule vorzuziehen: In der Regel können nämlich die höheren Kosten, die eine Aufstän- derung mit sich bringt, praktisch nie mit dem geringen Mehrertrag wettgemacht werden. Bei thermischen Anlagen ist zudem der Wär- meverlust, der durch die Aufständerung erfolgt, deutlich höher. 70 95 9 75 100 80 8 70 0 0 6 5 S O W W 65 95 70 100 7 65 0 5 5 S O 9 5 90 Skizze Ausrichtung von thermischen Kollektoren (links) und Photovoltaikanlagen. Dachaufbau Dacheinbau Aufständerung auf Flachdach Fassadenanbau Fassaden-Aufständerung
  • 10. Ein in Graubünden oft vorgebrachter Punkt ist das Zusammenwirken von Solaranlage und Schnee. Dabei stehen zwei Aspekte im Vorder- grund: Sicherheit und Ertragseinbusse. Zur Sicherheit: Um Dachlawinen vorzubeugen, müssen mit dem Bau- projekt Massnahmen definiert werden, die der Solaranlage und dem Gebäude entsprechen. Wir empfehlen, entweder das Kollektorfeld ganzflächig bis zur Trau- fe zu planen (damit der Schnee laufend abrutschen kann) und den Zugang unter der Traufe für Mensch und Tier entsprechend abzu- sperren; oder das Abgleiten des Schnees mit einem ausreichenden Schneefang ganz zu verhindern. Dabei muss beachtet werden, dass Dachlawinen auch darunterliegende Dächer (z. B. Wintergärten) be- schädigen können, und das schon bei relativ kleinen Fallhöhen. Die Kollektoren müssen – was Ausführungsart und Befestigung betrifft – den Standortbedingungen bezüglich Wind und Schnee ent- sprechen. Die überarbeitete SIA Norm 261, die sich mit Einwirkungen auf Tragwerke befasst, liefert Zahlen betreffend Schnee- und Wind- lasten. Ein Problem könnte im Weiteren die einseitige Dachbelastung dar- stellen, die entsteht, wenn Schnee auf der Nordseite eines Daches lie- genbleibt, während er auf der Südseite abgerutscht ist. Dieser Faktor muss bei der Dimensionierung eines Daches berücksichtigt werden. Für die Planung einer Solaranlage sollte ohnehin eine Fachperson beigezogen werden. Weitergehende Informationen zur Dachlast und zur Vorbeugung von Elementarschäden erhalten Sie bei der Gebäudeversicherung Grau- bünden (www.gvg.gr.ch oder esp@gvg.gr.ch). Zum Aspekt Ertrag sollte bereits bei der Planung bedacht werden, dass Solaranlagen im Sommer, wenn die Sonne am höchsten steht, den grössten Ertrag generieren. Die Ertragseinbusse, die durch schneebedeckte Sonnenkollektoren entstehen kann, beträgt in einer Lage von 1000 m. ü. M. und höher lediglich rund fünf bis acht Prozent; darunter sogar nur zirka ein bis vier Prozent. Von aufwändigen Gegenmassnahmen wie Aufstände- rung ist abzuraten. Sie rechnen sich nicht und vermögen auch optisch nicht zu überzeugen. Sicherheit Ertragseinbusse Schnee und Solaranlagen
  • 11. Bei grösseren Dachflächen werden unter Umständen Bedienungsgänge und fixe Si- cherungsvorrichtungen nötig. Dies sollte von Anfang mit bei der Planung bedacht werden.
  • 12. Empfehlung 1 – bündiger Einbau Der Einbau der Kollektoren in die Dachneigung, bündig mit der Dachoberfläche, erzielt eine hohe Integration in die Gebäudehülle. Die Dachbegrenzungen, wie First, Ort und Traufe, dürfen von den Kollektoren nicht überragt werden. Ist der integrierte Einbau nicht möglich oder unverhältnismässig, sind Kollektoren und Befestigungsmaterialien mit geringer Bauhöhe (kleiner als 20 cm) zu wählen. Gestaltungsempfehlungen
  • 13. Empfehlung 2 – rechteckige oder an Dach- rand angepasste Formen Die Verteilung der Kollektorflächen auf der Dachfläche ist mit der Anordnung der Öffnungen in der Fassade (Türen, Fenster etc.) gleichzustellen. Darum muss die Planerin oder der Planer dies als eine Gestaltungsaufgabe angehen. Dabei gelten folgende Grundsätze: • Gemeinsame Form des Daches und Kollektorfeldes ermöglichen eine starke optische Einbindung. • Vollflächige Anlagen sind Teilflächen vorzuziehen. • Es sind rechteckige Kollektorfelder oder der Dachform angepasste Felder anzustreben. • Der Dachform angepasste Felder sind gegenüber L- und U-för- migen Feldern vorzuziehen, da diese unruhig und störend wirken.
  • 14. Empfehlung 3 – Horizontlinien und Propor- tionen Die vorbildliche Integration verlangt eine konsequente Beachtung der Konturen des Gebäudes. Aufgesetzte, nicht dachbündige Kollek- toren dürfen die First- bzw. Seitenlinien des Daches nicht überragen. Bei dachbündigen Kollektoren kann der Dachrand als Begrenzung des Kollektorenfeldes dienen. richtigfalsch
  • 15. Empfehlung 4 – Zusammenfasssung der Kol- lektorenfelder Ein-Feld-Anlagen sind grundsätzlich Anlagen mit mehreren Feldern vorzuziehen. Aus technischer Sicht ist die Segmentierung der Kollektorenfelder nicht notwendig – die Sonne scheint überall. Rastermassen, Farben und Einbauhöhen sind bei verschiedenen Kollektorsystemen grosse Beachtung zu schenken, eventuell kommen auch Kombikollektoren (auch Solar-Hybridkollektoren genannt) in Betracht, welche PV-Anla- gen und Thermische Anlagen vereinen.
  • 16. Empfehlung 5 – parallele Linien und paral- lele Flächen • Kollektoren sind parallel zur Dachfläche zu montieren. Der Anstell- winkel entspricht der Dachneigung. • Parallele Flächen und Linien erzeugen starke Integrationswirkung. • Falls Parallelität aufgrund spezieller Dachformen nicht möglich ist, soll genügend Abstand zwischen nicht parallelen Linien eingehal- ten werden. • Bei speziellen Dachformen (z. B. Walmdächern) können auch mass- geschneiderte Solaranlagen in Betracht gezogen werden.
  • 17. 50 50 5050 50 50 120120 50 50 5050 Empfehlung 6 – bei Flachdächern: Abstand zum Dachrand Bei Kollektorenfeldern auf Flachdächern lässt sich eine Aufstände- rung in der Regel nicht vermeiden. Dennoch sollten auch hier ein paar Grundregeln beherzigt werden: • Die Kollektoren sollten in Abstand zum Dachrand stehen. Die maxi- male Höhe der Aufständerung ist abhängig von der Schneemenge: In Davos etwa ist eine höhere Aufständerung möglich als in Chur. Die Aufständerung kann also regional angepasst werden. • Die Aufteilung der Kollektoren in mehrere Felder mit gleicher Nei- gung und Orientierung ist notwendig. • Die gesamte Kollektoranlage muss innerhalb der Höchstmasse des Baugesetzes für Dachaufbauten liegen. Bei Gebäuden mit geschlossenen Brüstungen sollte deren Oberkante nicht überragt werden. • Damit sie nicht stören, müssen die aufgeständerten Kollektoren- felder parallel zur Dachkante montiert werden. Quelle Heizplan AG
  • 18. Empfehlung 7 – Anpassungen an bestehen- de Bauteile Die Proportionen der Solaranlage sollten auf bestehende Bauteile ausgerichtet werden. So entsteht eine gewisse Symmetrie, die har- monischer wirkt. Dieser Grundsatz gilt für alle Dach- und Fassaden- arten.
  • 19. Empfehlung 8 – Fassaden, Brüstungen Grundsätzlich ist die Integration von Kollektoren in Fassaden mög- lich. Analog zu Dächern wird eine Montage parallel zur Fassade einer Aufständerung vorgezogen. Kollektoren, welche an oder als Brüstungen ausgeführt werden, müssen deren Aufgabe als Absturzsicherung erfüllen und zugleich sorgfältig gestaltet sein.
  • 20. Empfehlung 9 – sorgsame Gestaltung der Details • Grundsätzlich sollen Leitungen und Armaturen unter Dach geführt werden. • Abschlüsse und Rahmen sollen farblich zurückhaltend ausgeführt werden. • Die Farben und Oberflächen der Kollektoren widerspiegeln die technische Funktion der Anlage. Der Gestaltung der Übergänge zum bestehenden Dach ist besondere Beachtung betreffend Farbe, Reflexion und Detailgestaltung zu schenken. Auch sollte kein Kon- trast zwischen der Solaranlage und der restlichen Dachfläche sowie den Dächern der Umgebung entstehen. • Spiegelungen sind zu vermeiden.
  • 21. Empfehlung 10 – Nebengebäude und Anla- gen Auch auf Nebengebäuden und Anlagen (wie Mauern) ist eine sorg- fältige Platzierung von Solaranlagen wichtig. Solaranlagen auf Anlagen Foto z.B. Schallschutzwand Domat Ems Solaranlagen an Nebengebäuden
  • 22. Empfehlung 11 – wertvolle Gebäude und Ortsbilder Bauhistorisch wertvolle oder gar geschützte Bauten vertragen in der Regel keine Solaranlagen. Ob die Installation in Frage kommt, kann nur im Einzelfall zusammen mit der kommunalen Bauberatung oder – bei geschützten Häusern – der kantonalen Denkmalpflege beurteilt werden. In solch einem Fall ist es in Ausnahmefällen sinnvoller, eine Solaranlage an unbedeutenden Nebenbauten, Mauern oder weite- ren Aussenanlagen zu errichten – sofern damit nicht die Umgebung oder das Gebäude selbst beeinträchtigt wird. Doch auch wenn ein Gebäude nicht besonders schützenswert ist, aber in einem schützenswerten Ortsbild steht, kann das Anbringen einer Solaranlage kritisch sein. Auch hier ist in Absprache mit der Bauberatung oder der Denkmalpflege eine fallweise Lösung zu su- chen. In diesem Zusammenhang sollte auch daran gedacht werden, dass mit einer Dämmung mehr Energie eingespart wird, als beispiels- weise mit einer Warmwasseranlage erwirtschaftet wird.
  • 23. Adresse Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR) Grabenstrasse 1, 7000 Chur info@are.gr.ch www.are.gr.ch Impressum Herausgeber: Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR) Projektleitung: Linus Wild, ARE GR Bearbeitung: Seraina Felix-Gallmann, dipl. Arch ETH / SIA, Sent Raimund Hächler, dipl. Ing. ETH, Chur, Spezialist Solarenergie-Nutzung Mitwirkung: Andreas Cabalzar, Amt für Natur und Umwelt (ANU) Andrea Caduff, Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof (LBBZ) Markus Feltscher, Gebäudeversicherung Graubün- den (GVG) Daniel Güttinger, ANU Giovanni F. Menghini, Kantonale Denkmalpflege Reto Stockmann, GVG Armin Tanner, Amt für Energie und Verkehr AEV Gestaltung: Markus Bär, ARE GR Fotos: Raimund Hächler Markus Bär Grundlagen: «Solaranlagen richtig gut. Richtlinien zur Anwen- dung von Artikel 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung», Kanton Thurgau 2009. «Solaranlagen planen und gestalten. Ein Leitfaden zur Errichtung von thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen», Land Vorarlberg 1. Auflage Juni 2014