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Vorlesung
Grundlagen
Privatrecht
Web & Recht
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis)
• Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
• WKO-Rechtsfibel
• MOOC zum Thema Urheberrecht
4. Informationspflichten im Web
4. Informationspflichten
Informationspflichten
• Relevant im B2C-Bereich
• Bestehen nach verschiedenen Gesetzen
– § 14 UGB & § 63 GewO
– § 5a KSchG
– § 5 ECG (‚Impressum‘)
– §§ 4 ff FAGG
– §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern)
• Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der
WKO
4. Informationspflichten
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
• Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO
Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
• Firmenname
• Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH)
• Sitz der Firma
• Firmenbuchnummer & Gericht
• Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der
Gewerbeberechtigung
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5a KSchG
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘)
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Name bzw Firmenname
• Adresse
• Kontaktdaten einschl. Postadresse
• wenn vorhanden: UID
• wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht
• wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt,
während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden
Informationen nach § 4 FAGG:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts und Ausübung
desselben
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
• wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines
außergerichtliches Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 5 FAGG:
• Betrifft Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen werden
• Informationen nach § 4 FAGG müssen auf dauerhaftem
Datenträger bereitgestellt werden
• Verbraucher ist eine Kopie des Vertrages (uU auf einem
dauerhaften Datenträger) auszuhändigen
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 6 FAGG:
• Betrifft Handwerkerverträge
• Informationserteilung hier vereinfacht
• Betrifft Verträge unter € 2.000,- und wenn Leistungen
sofort erfüllt werden
• Information primär über Gesamtkosten und
Kostenvoranschlag auf einem dauerhaften Datenträger
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach §§ 7 f FAGG:
• Betrifft Fernabsatzverträge
• Informationserteilung auf Fernkommunikationsmittel
angepasst und klar verständlich
• Bei elektronisch geschlossenen Verträgen iSv § 8 FAGG
(‚Online-Shops‘) muss klar sein, dass Leistung
kostenpflichtig und Abgabe der Erklärung muss für
Kunden deutlich sein (‚Button-Lösung‘)
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 9 FAGG:
• Betrifft telefonisch abgeschlossene Verträge
• Zu Beginn sind Name bzw Firmenname, Name des
Anrufers und Zwecks des Geschäftes anzugeben
• Bei Dienstleistung besteht Bindung des Kunden erst,
wenn Angebot und Annahme noch schriftlich
ausgetauscht wurden
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
• Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche
wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro
Jahr versenden
• Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘
Websites:
– Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das
Unternehmen & Werbung
– Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw
redaktionelle Inhalte
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei/in Newslettern:
• Webadresse für die folgenden Angaben
• Name bzw Firmenname
• Unternehmensgegenstand
• Wohnadresse oder Firmensitz
• uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei ‚kleiner‘ Website:
• Name oder Firma des Medieninhabers
• Unternehmensgegenstand
• Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1):
• Namen der vertretungsbefugten Organe der des
Medieninhabers (zB Geschäftsführer)
• Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen
Mitglieder
• Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder
indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-,
Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2):
• Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber
• Treuhandverhältnisse für jede Stufe
• Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifter und die
jeweiligen Begünstigten
• Im Falle eines Vereins der Vorstand und der
Vereinszweck
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3):
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
4. Informationspflichten
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
(BGStG)
• Seit 01.01.2006 in Kraft
• Tritt mit 01.01.2016 voll in Kraft (betrifft va bauliche
Maßnahmen)
• Betrifft auch Online-Content
• Gewährt zivilrechtliche Ansprüche, ua Schadenersatz
4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Nach § 2 Abs 2 BGStG ist auch gesamtes Vertragsrecht
sowie Anbahnung von Verträgen umfasst
• Nach § 6 Abs 5 BGStG müssen auch Systeme der
Informationsverarbeitung barrierefrei gestaltet sein
• Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 9 BGStG
Schadenersatzanspruch für:
– Erlittenen Vermögensschaden
– Zusätzlich Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung,
nach § 9 Abs 2 BGStG mindestens € 1.000,-
4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Websites, insbesondere Online-Shops sind daher iSd
BGStG barrierefrei zu gestalten
• Jedoch laut § 6 BGStG keine Diskriminierung, wenn
Beseitigung der Barrierefreiheit unzumutbar oder
unverhältnismäßig ist, zB bei hohem wirtschaftlichem
Aufwand
• Letztlich bei jeder Website im Einzelfall zu entscheiden
• Jedoch muss (vermeintlich) diskriminierte Person aktiv
werden und muss Benachteiligung beweisen
4. Informationspflichten
ODR-VO
• ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016
gestartet
• Basiert auf folgenden Rechtsnormen
 RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten
 VO Nr. 524/2013
• Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als
auch Verbraucher Beschwerden einreichen
4. Informationspflichten
ODR-VO
• Jeder MS verfügt über Alternative Streitbeilegungs-
Stellen (‚AS-Stellen‘), welche auf der ODR-Plattform
registriert sind
• Ergeht eine Beschwerde auf der Plattform, so wird
zuerst der Sachverhalt übermittelt und versucht eine AS-
Stelle zu finden
• AS-Stelle leitet dann ein Schlichtungsverfahren ein und
versucht Lösung zu finden
4. Informationspflichten
ODR-VO
• De facto jeder Web-Händler von der VO betroffen und
hat entsprechende Informationspflicht seit 09.01.2016
• Nicht betroffen:
– Reine B2B-Geschäfte
– Homepages, die als bloße Webpräsenz betrieben werden, dh es
werden keine Verträge geschlossen
– Anbieter ohne Sitz in der EU
– Anbieter rein analoger Verträge
– Anbieter die als Verbraucher anzusehen sind (zB bei eBay)
4. Informationspflichten
ODR-VO
• Informationspflicht betrifft konkret die Nennung der ODR-
Plattform inkl. Link im Impressum der Homepage
• ZB: Plattform der EU-Kommission zur Online-
Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
• Zu beachten: Als (unternehmerischer) Drittanbieter bzw
bei Amazon oder bei eBay muss die Information
ebenfalls erteilt werden
4. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• AS-Stellen und Verfahren ergeben sich in Österreich aus
dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
• Gilt nach § 1 Abs 2 AStG nicht für Streitigkeiten über:
– Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen sowie Abgabe
und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
– Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder
Hochschulbildung
– nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
– Kaufverträge über unbewegliche Sachen
4. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (1):
– die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria
– die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
– die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
– die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
– die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen
Kreditwirtschaft
4. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (2):
– der Internet Ombudsmann
– die Ombudsstelle Fertighaus und die Schlichtung für
Verbrauchergeschäfte
• § 19 AStG: Unternehmer muss auf Homepage auch die
für seine Tätigkeit relevante AS-Stelle verlinken und
überdies in seinen AGB darauf hinzuweisen
• § 29 AStG: wird die VO bzw § 19 AStG nicht eingehalten
droht Verwaltungsstrafe idH von € 750,-
4. Informationspflichten
IN A NUTSHELL
• Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen
Normen und überlappen sich zumeist
• Insbesondere das ECG, das FAGG, die ODR-VO und
das MedienG zu beachten
• Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist
Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
5. Domainrecht
5. Domainrecht
Vergabe von Domains
• Domains sind weltweit eindeutig und können jeweils nur
einmal vergeben werden
• Vergabe in Österreich durch NIC (Network Information
Center)
• Vergabe in Deutschland durch Denic (Deutsches
Network Information Center)
• Vergabe in der EU durch EURid (European Registry of
Internet Domain Names)
5. Domainrecht
Vergabe von Domains
• Registry ist die Domainvergabestelle
• Registrar ist jemand, der für seine Kunden Domains bei
den Registries registriert, in der Regel der Hostprovider
des Kunden, also der Provider, bei dem der Kunde
seinen Webauftritt gespeichert hat
• Registranten sind die Endkunden
5. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• Domainstreitigkeiten aus zB
– - namens-,
– - kennzeichen-,
– - wettbewerbs-,
– - urheber-
– - markenschutzrechtliche Gründen
5. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 43 ABGB: Recht am eigenen Namen
• § 37 UGB: Unbefugter Gebrauch der Firma (dh des
Firmennamens)
• § 1 UWG: Unlautere Geschäftspraktiken (zB fremde
Marke verwenden)
• § 9 UWG: Nutzung fremder Bezeichnungen in der
eigenen Werbung
• § 80 UrhG: Unbefugte Nutzung von Kunst und
Kunstwerken
5. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 10 MSchG: Markeninhaber kann Nutzung verbieten
• § 10a MSchG: inbesondere Verletzung von § 10 MSchG
zB bei der Verwendung fremder Zeichen auf eigenen
Waren oder in der eigenen Werbung (gilt auch für
Werbung auf Homepages)
MSchG bereits verletzt, wenn ausländische Homepage
im Inland Geschäftstätigkeiten ausübt!
5. Domainrecht
Domaingrabbing
• Ist die missbräuchliche Registrierung von Domains
• Dient der Blockade von Mitanbietern oder der Absicht
durch hochpreisigen Verkauf Gewinn zu erwirtschaften
• Insb Blockierung kann eine Verletzung von § 1 UWG
darstellen
• Typosquatting: durch ‚Tippfehler‘ auf Konkurrenzsite
• Bekämpfbar durch Klage & einstweil. Verfügung
5. Domainrecht
Streitschlichtung
• Durch Klage nach dem UWG bei Gericht (Gerichtsstand
ist zu beachten!)
• Außergerichtliche Bereinigung eines Domainstreits
 internationale Ebene: WIPO (World Intellecual Property
Organisation) in Genf
 europäische Ebene: ADR (Alternativ Dispute Resolution) am
Tschechischen Schiedsgerichtshof in Prag
 nationale Ebene (Österreich): IPA (Internet Privatstiftung Austria)
mit eigener Streitschlichtungsstelle
5. Domainrecht
Schutz im Streitfall
• www.nic.at nimmt keine Domain-Inhaber-Wechsel
während eines Rechtsstreites vor
• AGB differenzieren zwischen:
 Wartestatus 1 bei einer vorprozessualen Auseinandersetzung
(Sperre für die Dauer eines Monats, einmal um einen weiteren
Monat verlängerbar) und
 Wartestatus 2 bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bis
zur Beendigung oder bis zur freiwilligen Übertragung der
Domain)
• Nic.at trifft keine Prüfungspflicht wg. Marken/Namen
5. Domainrecht
IN A NUTSHELL
• Registrierung in Österreich durch Nic.at
• Nic.at überprüft Zulässigkeit der Anmeldung nicht
• Marken- und Namensrechte zu beachten, da sonst
unlauterer Wettbewerb
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im
Impressum) möglich
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer kann jedoch darlegen, dass Angebot auf
bestimmten Adressatenkreis oder bestimmtes Land
beschränkt ist
• In diesem Fall darf die restlichen Inhalte einer Website
dem nicht widersprechen
• Disclaimer zB auch bei Kapitalmarkt-Prospekten, jedoch
dann nach den §§ 1, 2 und 5 KMG beschränkt
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
 Access- und Content-Providern
 Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
7. Datenschutzrecht
7. Datenschutzrecht
Rechtsquelle
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG)
• Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der
Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘
(keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw
in dieses transferiert
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch
auch für Zivilrecht relevant
7. Datenschutzrecht
Gliederung
• Artikel 1 beinhaltet Grundrecht auf Datenschutz und
stellt Verfassungsbestimmung dar
• Artikel 2 umfasst die inhaltlichen Abschnitte zum
Datenschutz
7. Datenschutzrecht
Gliederung
• Abschnitt 1: Allgemeines, va Definitionen
• Abschnitt 2: Verwendung von Daten
• Abschnitt 3: Datensicherheit
• Abschnitt 4: Publizität von Datenverarbeitungen
• Abschnitt 5: Rechte der Betroffenen
• Abschnitt 6: Rechtschutz
• Abschnitt 7: Kontrollorgane
7. Datenschutzrecht
Gliederung
• Abschnitt 8: Besondere Verwendungszwecke von
Daten
• Abschnitt 9: Besondere Verwendungsarten von Daten
• Abschnitt 9a: Videoüberwachung
• Abschnitt 10: Strafbestimmungen
• Abschnitt 11: Übergangs- und Schlussbestimmungen
7. Datenschutzrecht
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
• Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
• Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen,
dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
• Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
7. Datenschutzrecht
Definitionen
• § 4 DSG beinhaltet die notwendigen Definitionen
hinsichtlich des Datenschutzes, etwa
 Z 1: Daten: Angaben über eine identifizierbare Person
 Z 3: Betroffener: Person deren Daten verwendet werden
 Z 6: Datei: strukturierte Sammlung von Daten
 Z 8 & Z 9: Verwendung und Verarbeitung von Daten
• § 5 DSG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der
Datenschutzbehörde, außer ein Zivilrechtsweg ist
separat möglich
7. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
• Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
• Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu
wahren
• Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse
zur Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
7. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
7. Datenschutzrecht
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
• Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten
nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen
Stand zu sichern und vor Zugriffen (‚Hacks‘) zu schützen
• Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme
und Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
7. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
• Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die
Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in
welches Einsicht genommen werden kann
• Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor
Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung
sensibler Daten
7. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
 Name und Anschrift des Auftraggebers
 Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
 Zweck der Datenanwendung
 Kreis der Betroffenen
 Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit
7. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Meldung ist nach § 21 DSG in das
Datenverarbeitungsregister einzutragen
• Weiters trifft Auftraggeber iSv § 24 DSG eine
Informationspflicht gegenüber den Betroffenen
 Identität des Auftraggebers
 Zweck der Datenanwendung für welche Daten ermittelt werden
 § 21 Abs 2a DSG: erhält der Auftraggeber Information, dass
Daten zum Schaden des Betroffenen unrechtmäßig (von Dritten)
verwendet werden, hat er Betroffenen unverzüglich zu
informieren
7. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
• Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn
diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine
Identität nachweisen kann
• Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden
Interesse geheim gehalten werden müssen (zB
Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des
Betroffenen selbst dient
7. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten
löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
• Eine derartige Pflicht trifft auch den Datenverarbeiter, va
wenn dies für die Datenanwendung relevant ist
• Überdies kann jeder Betroffene gegen die Verwendung
seiner Daten Widerspruch erheben, wenn sich individuell
ein besonderes Interesse auf Geheimhaltung ergibt
7. Datenschutzrecht
Rechtsschutz
• §§ 30 ff DSG regeln den Rechtsschutz im
Zusammenhang mit Datenverarbeitung
7. Datenschutzrecht
IN A NUTSHELL
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar
• Grundrecht auf Datenschutz
• Einzelner hat entsprechende Rechte
• Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch
8. Urheberrecht
8. Urheberrecht
Urheberrecht im Überblick
• §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes
• §§ 10-13 UrhG: Definition des Urhebers
• §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen
Übertragung
• §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte
• §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften zB für
Filmhersteller
• §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der
Werknutzungsrechte
8. Urheberrecht
Urheberrecht im Überblick
• §§ 60-80 UrhG: Dauer & verwandte Schutzrechte
• §§ 81-90d UrhG: Rechtsdurchsetzung
• §§ 91-93 UrhG: Strafbestimmungen
8. Urheberrecht
Privatkopie
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Ideen/Inhalte
nicht erlaubt = Plagiat
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche zB
über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst,
Literatur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen, zB
durch Verkauf oder auch durch Erbe
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
derart verfügt werden
8. Urheberrecht
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va
über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
• Umfasst sind (auch) Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
8. Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe,
dann ebenfalls von Privatkopie umfasst
• Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in
den Arbeitsspeicher
• Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch
automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht
erlaubt
8. Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB
Cloud-Speicher) nicht erlaubt
• Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder
Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
8. Urheberrecht
Bilder im Web
• Lichtbilder im Web unterliegen ebenfalls dem
Urheberrecht (§§ 73 ff UrhG)
• Gilt an sich für jedes Lichtbild, selbst Bilder die privat zB
auf soziale Plattformen gestellt werden
• Wird ein fremdes Bild auf der eigenen Homepage
verwendet, ist dies zumeist eine Verletzung des
Urheberrechts
• Daher immer überprüfen, ob Bild genutzt werden darf
oder das Recht zur Nutzung erworben werden kann
8. Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Rechtsdurchsetzung geregelt in §§ 81 ff UrhG
• Zivilrechtliche Möglichkeiten:
– Unterlassungsanspruch
– Beseitigungsanspruch
– Urteilsveröffentlichung
– Angemessenes Entgelt für die rechtswidrige Nutzung
– Anspruch auf Schadenersatz & Herausgabe des Gewinns
• auch einstweilige Verfügung möglich
8. Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Strafbestimmungen:
– Geld- bzw Haftstrafe bei bestimmten (gewerblichen)
Verletzungen
– Beschlagnahme
– Vernichtung/Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln (zB Gerät
zur unbefugten Vervielfältigung
8. Urheberrecht
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 seit 1.10.2015 in Kraft
 10.6. & 11.6.2015: Stellungnahme zum Entwurf zB seitens A1
Telekom, Staatsanwaltschaft Graz, OLG Wien
 12.6.2015: Stellungnahme zum Entwurf zB seitens der AKM, der
Austro Mechana und der Literar-Mechana (=
Verwertungsgesellschaften)
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von Urheber eines
wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn dem
Herausgeber des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
• § 38 Abs 1 UrhG: genauere Definition der
Nutzungsrechte sowie deren Berechtigten bei Werken
der Filmkunst
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 UrhG (Privatkopie)
 Abs 5: Bei Privatkopie ist Kopie von legaler ‚offensichtlich
rechtwidriger‘ Vorlage nicht zulässig
 Abs 6: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf
‚andere Bildungseinrichtungen‘
 Abs 7: Öffentliche Einrichtungen welche Werkstücke sammeln
dürfen zum Zweck der Archivierung Vervielfältigungen herstellen
 Abs 8: Ausweitung der Vervielfältigung durch Abschrift auf den
gesamten § 42 Abs 7 (vorher nur Z1)
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
• § 42b UrhG (Vergütung)
 Abs 1: Ausweitung auf sämtliche Speichermedien (dh auch
Festplatten)
 Abs 2a (NEU): Vergütung kann entfallen wenn nur geringfügiger
Nachteil entsteht
 Abs 3: Vergütungs-Verpflichteter = Inverkehrbringer
 Abs 4: Absätze für die Bemessung der Vergütung
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42b UrhG (Vergütung)
 Abs 6: Vergütung ist zurückzuzahlen, va wenn Verbraucher das
Gerät nicht zur Privatkopie nutzt
 Abs 7: Vergütungsanspruch steht nicht zu, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass Gerät nicht zur Privatkopie genutzt wird
 Abs 8: Verwertungsgesellschaft hat für diese Ansprüche
einsprechende Möglichkeit zur Geltendmachung auf Homepage
vorzusehen
 Abs 9: Rechnungen haben die Höhe der Vergütung separat
aufzuweisen
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42d UrhG: Freie Werknutzungsrechte hinsichtlich
Personen mit Behinderungen
• § 42e UrhG (NEU): Unwesentliches Beiwerk darf
vervielfältigt werden
• § 42f UrhG (NEU): Neuregelung von Zitaten und der
Möglichkeit der entsprechenden Verwertung
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• §§ 46, 52 und 54 Abs 1 Z 3 und 4 UrhG werden
aufgehoben (regelten zuvor die Zitate)
• § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets
deutlich anzugeben
• §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des
Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers oder nach der Veröffentlichung bei anonymen
Werken
• §§ 66 bis 72 UrhG (NEU): Schutz von Darbietungen
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 76f UrhG (NEU): Schutz von Herstellern von Zeitungen
und Zeitschriften
• § 86 UrhG (zivilrechtliche Ansprüche)
 Abs 1: Bei unbefugter Verwertung auch ohne Verschulden
Anspruch auf angemessenes Entgelt
 Abs 2: unter bestimmten Umständen kann Anspruch nach Abs 1
entfallen
• § 90a UrhG: Meldepflicht für das Inverkehrbringen von
Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten
8. Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Verwendungsrechte am Werk können übertragen
werden
• Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015
eingeschränkt
9. Internationales Privatrecht
9. Internationales Privatrecht
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• EU-Mitgliedsstaaten / Drittstaaten
9. Internationales Privatrecht
Grenzüberschreitendes Recht
• Kein allgemein gültiges Privatrecht (vgl. jedoch Common
Frame of Reference
• Internationales Privatrecht (IPR) ist Verweisungsrecht,
dh wann ist welches nationale Recht anzuwenden
• Nach ‚Statut‘ anwendbares Recht zu ermitteln und nach
diesem zu beurteilen
• Statute für selben Sachverhalt teilweise unterschiedlich
(zB Vertrags- und Deliktsrecht)
9. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG): gilt
subsidiär
• Rom-I-VO: vertragliche Schuldverhältnisse
• Rom-II-VO: außervertragliche sowie deliktische
Schuldverhältnisse
• UN-Kaufrecht: gilt im grenzüberschreitenden
Warenverkehr, jedoch nicht für Verbraucher
• Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ):
weitgehend durch die Rom-VO abgelöst
9. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• EuGVVO: Zuständigkeit der Gerichte. Wo ist der
Anspruch durchsetzbar?
• LGVÜ: als Staatsvertrag mit Schweiz, Norwegen und
Island dem EuGVVO nachgebildet
• Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand können
aufgrund unterschiedlicher Anbindung abweichen
9. Internationales Privatrecht
IPRG
• Betrifft neben vertraglichen und außervertraglichen
Bereich auch weitere zivilrechtliche Angelegenheiten (zB
Ehe)
• Anwendbares Recht richtet sich nach ‚Statut‘
• Grundsatz der ‚engsten Bindung‘
• Ordre public kann dennoch österreichisches Recht
anwendbar machen
9. Internationales Privatrecht
Rom-I-VO
• Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht
• Ersetzt de facto das EVÜ und gilt für Zivil- und
Handelssachen
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet die ‚engste Bindung‘ zu
einem Staat
• Verbrauchervertrag unterliegt dem Staat des
gewöhnlichen Aufenthalts des Verbraucher
9. Internationales Privatrecht
Rom-II-VO
• Verordnung über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
• Gilt für Zivil- und Handelssachen in diesem Bereich
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet ‚Erfolgsortprinzip‘, dh
Ort in dem die unerlaubte Handlung (zB Beschädigung)
gesetzt wurde
9. Internationales Privatrecht
Weitere Rom-VO
• Rom-III-VO & Rom-IV-VO: Scheidungs- &
Aufteilungsrecht sowie Unterhalt
• Rom-V-VO: Erbrecht
• Im Gegensatz zu IPRG verweisen Rom-VO nur auf das
jeweilige Sach-Recht (nicht auch auf das
Verweisungsrecht)
• Werden autonom ausgelegt (Mögl. des Vorabverfahrens
an den EuGH)
9. Internationales Privatrecht
UN-Kaufrecht (CISG)
• Betrifft den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit
Waren (bei Software umstritten)
• Geht IPRG grundsätzlich vor
• Anzuwenden, wenn betroffene Staaten Vertragsstaaten
sind oder das IPR eines Staates auf das UN-Kaufrecht
verweist
• Verbrauchergeschäfte (B2C und C2C) fallen nicht unter
das UN-Kaufrecht
9. Internationales Privatrecht
Herkunftslandprinzip
• Geregelt in § 20 Abs 1 ECG
• Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land
der Niederlassung des Diensteanbieters
• Im Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ist
Anbieter damit nur an die Rechtsvorschriften des
Heimatstaates gebunden
• Insbesondere B2C ausgenommen
• Gilt nicht für Anbieter außerhalb des EWR
9. Internationales Privatrecht
IN A NUTSHELL
• IPR bildet Verweisungsnorm zu anwendbarem Recht
• Für Verbraucher vor allem Rom-I-VO und IPRG relevant
• Im B2B-Bereich ist UN-Kaufrecht und das Herkunftsland
nach ECG zu beachten
10. Cookies
10. Cookies
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
10. Cookies
Was sind Cookies?
• Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden &
Daten über besuchte Websites enthalten
• Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh
Einstellungen usw bleiben bestehen
• Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar
& zielgerichtete Werbung wird leichter
• Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
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§ 96 Abs 3 TKG
• Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP-
Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG
• Gilt für öffentliche und private Betreiber
• Information, dass und welche Daten des Users
gesammelt werden
• User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
10. Cookies
Opt-in
• Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss
aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage
erfolgen
• Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über
Pop-ups bzw Altersabfragen, va über
Browsereinstellungen eher problematisch
• In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages
eher versteckt, dienen dann eher der Information und
noch nicht der Einwilligung
• Hinweis im Impressum nicht ausreichend
10. Cookies
§ 109 Abs 3 Z 16 TKG
• Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3
TKG
• Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn
entsprechende Informationen nicht erteilt werden
10. Cookies
IN A NUTSHELL
• § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um
• User muss vorab informiert werden, welche Daten
gesammelt werden und muss aktiv zustimmen
• Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109
TKG
11. Q&A
11. Q&A
Rücktritt bei individualisierten Produkten?
• Vertrag über individualisiertes Produkt kein Kaufvertrag
sondern, va wenn Erfolg geschuldet, ein Werkvertrag
• Bei Rücktritt bzw Ausbleiben des Erfolges ohne Schuld
des Werkunternehmers steht nach § 1168 ABGB unter
Abzug des Ersparten Werklohn zu
• Bei Fernabsatz/E-Commerce insb Rücktrittsrecht zu
beachten und nach Möglichkeit vom Werkbesteller
Erklärung nach § 10 FAGG abgeben lassen
11. Q&A
Welche AGB sind zu verwenden?
• Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl
von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘)
• Ist nicht gleich dem Impressum
• Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der
Homepage der WKO
• Sinnvollerweise sollten AGB nicht auf Muster verlinkt
werden, sondern auf eigener Homepage zumindest zT
individualisiert stehen
• Insbesondere ist § 11 ECG zu beachten
11. Q&A
Welche AGB sind sinnvoll?
• Jedenfalls abhängig vom Gewerbe bzw der ausgeübten
Tätigkeit
• Insbesondere § 6 KSchG zu beachten
• Mögliche Inhalte
– Anzuwendende Rechtsordnung bzw Gerichtsstand
– Vertragssprache
– Information über Rücktrittsrecht
– Besteht eine Garantie
– Informationspflichten nach dem FAGG & dem ECG
11. Q&A
Absicherung vor nicht erfolgter Zahlung
• Bei E-Commerce idR kein direkter Kontakt zu Kunden
und dadurch problematisch, wenn dieser nicht zahlt
• Zahlung für Eigentumsübergang iSv § 1063 ABGB nicht
ausschlaggebend
• Möglichkeiten zur Absicherung:
– Lieferung erst nach Eingang der Zahlung (Rücktrittsfrist zu
beachten) = Vorkasse
– Eigentumsvorbehalt, dh Ware bleibt bis zur vollständigen
Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers
– Bei Werkverträgen in Teilen abrechnen
– Im Nachhinein muss geklagt & exekutiert werden
11. Q&A
Individuelle Bestellungen
• Bereits bei ‚kleiner Website‘ bestimmte
Informationspflichten nach MedienG
• Bei E-Commerce bzw Online-Shop umfassende
Pflichten zur Information sowie Impressum notwendig
• Individuelle Kommunikation, dh über Telefon oder E-Mail
unterliegen an sich nicht dem FAGG bzw dem ECG, da
hier kein systematisierter Versandhandel bzw E-
Commerce angenommen wird
• Ausnahme wenn Vertriebssystem auf Mail oder Telefon
basiert
11. Q&A
Downloads
• ‚Kauf‘ von digitalen Waren rechtlich gesehen bloße
Berechtigung zur Nutzung, dh kein Weiterverkauf
vorgesehen bzw es wird kein Eigentum erlang
• Vertrag über Downloads gilt als ‚eigener Vertragstyp‘
• Nach § 11 ECG jedoch ebenfalls Rücktritt binnen 14
Tage, außer Download steht sofort zur Verfügung
• Da Vertrag über digitale Inhalte kein Kaufvertrag ist, ist
zB die Anwendung von Gewährleistung problematisch
Credits
Vielen Dank!
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www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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Grundlagen Privatrecht WS16

  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
  • 3. Quellen • Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) • Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis) • Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar (LexisNexis) • www.ris.bka.gv.at • www.internet4jurists.at • WKO-Rechtsfibel • MOOC zum Thema Urheberrecht
  • 5. 4. Informationspflichten Informationspflichten • Relevant im B2C-Bereich • Bestehen nach verschiedenen Gesetzen – § 14 UGB & § 63 GewO – § 5a KSchG – § 5 ECG (‚Impressum‘) – §§ 4 ff FAGG – §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern) • Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der WKO
  • 6. 4. Informationspflichten Ausnahme der individuellen Kommunikation • bei individueller, direkter Kommunikation können Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden • Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert werden) • Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
  • 7. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: • Firmenname • Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH) • Sitz der Firma • Firmenbuchnummer & Gericht • Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der Gewerbeberechtigung
  • 8. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 5a KSchG Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen: • Art & Umfang der Ware bzw Leistung • Name oder Firmenname • Telefonnummer und Postadresse • Gesamtpreis & Lieferbedingungen • Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie • wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
  • 9. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘) Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen: • Name bzw Firmenname • Adresse • Kontaktdaten einschl. Postadresse • wenn vorhanden: UID • wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht • wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
  • 10. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt, während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden Informationen nach § 4 FAGG: • Art & Umfang der Ware bzw Leistung • Name oder Firmenname • Telefonnummer und Postadresse
  • 11. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG • Gesamtpreis & Lieferbedingungen • Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie • Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts und Ausübung desselben • wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte • wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
  • 12. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach § 5 FAGG: • Betrifft Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden • Informationen nach § 4 FAGG müssen auf dauerhaftem Datenträger bereitgestellt werden • Verbraucher ist eine Kopie des Vertrages (uU auf einem dauerhaften Datenträger) auszuhändigen
  • 13. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach § 6 FAGG: • Betrifft Handwerkerverträge • Informationserteilung hier vereinfacht • Betrifft Verträge unter € 2.000,- und wenn Leistungen sofort erfüllt werden • Information primär über Gesamtkosten und Kostenvoranschlag auf einem dauerhaften Datenträger
  • 14. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach §§ 7 f FAGG: • Betrifft Fernabsatzverträge • Informationserteilung auf Fernkommunikationsmittel angepasst und klar verständlich • Bei elektronisch geschlossenen Verträgen iSv § 8 FAGG (‚Online-Shops‘) muss klar sein, dass Leistung kostenpflichtig und Abgabe der Erklärung muss für Kunden deutlich sein (‚Button-Lösung‘)
  • 15. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach § 9 FAGG: • Betrifft telefonisch abgeschlossene Verträge • Zu Beginn sind Name bzw Firmenname, Name des Anrufers und Zwecks des Geschäftes anzugeben • Bei Dienstleistung besteht Bindung des Kunden erst, wenn Angebot und Annahme noch schriftlich ausgetauscht wurden
  • 16. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG • Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro Jahr versenden • Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘ Websites: – Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das Unternehmen & Werbung – Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw redaktionelle Inhalte
  • 17. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Informationen bei/in Newslettern: • Webadresse für die folgenden Angaben • Name bzw Firmenname • Unternehmensgegenstand • Wohnadresse oder Firmensitz • uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
  • 18. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Informationen bei ‚kleiner‘ Website: • Name oder Firma des Medieninhabers • Unternehmensgegenstand • Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
  • 19. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1): • Namen der vertretungsbefugten Organe der des Medieninhabers (zB Geschäftsführer) • Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen Mitglieder • Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
  • 20. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2): • Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber • Treuhandverhältnisse für jede Stufe • Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifter und die jeweiligen Begünstigten • Im Falle eines Vereins der Vorstand und der Vereinszweck
  • 21. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3): • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
  • 22. 4. Informationspflichten Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) • Seit 01.01.2006 in Kraft • Tritt mit 01.01.2016 voll in Kraft (betrifft va bauliche Maßnahmen) • Betrifft auch Online-Content • Gewährt zivilrechtliche Ansprüche, ua Schadenersatz
  • 23. 4. Informationspflichten Das BGStG im Web • Nach § 2 Abs 2 BGStG ist auch gesamtes Vertragsrecht sowie Anbahnung von Verträgen umfasst • Nach § 6 Abs 5 BGStG müssen auch Systeme der Informationsverarbeitung barrierefrei gestaltet sein • Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 9 BGStG Schadenersatzanspruch für: – Erlittenen Vermögensschaden – Zusätzlich Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung, nach § 9 Abs 2 BGStG mindestens € 1.000,-
  • 24. 4. Informationspflichten Das BGStG im Web • Websites, insbesondere Online-Shops sind daher iSd BGStG barrierefrei zu gestalten • Jedoch laut § 6 BGStG keine Diskriminierung, wenn Beseitigung der Barrierefreiheit unzumutbar oder unverhältnismäßig ist, zB bei hohem wirtschaftlichem Aufwand • Letztlich bei jeder Website im Einzelfall zu entscheiden • Jedoch muss (vermeintlich) diskriminierte Person aktiv werden und muss Benachteiligung beweisen
  • 25. 4. Informationspflichten ODR-VO • ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016 gestartet • Basiert auf folgenden Rechtsnormen  RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten  VO Nr. 524/2013 • Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als auch Verbraucher Beschwerden einreichen
  • 26. 4. Informationspflichten ODR-VO • Jeder MS verfügt über Alternative Streitbeilegungs- Stellen (‚AS-Stellen‘), welche auf der ODR-Plattform registriert sind • Ergeht eine Beschwerde auf der Plattform, so wird zuerst der Sachverhalt übermittelt und versucht eine AS- Stelle zu finden • AS-Stelle leitet dann ein Schlichtungsverfahren ein und versucht Lösung zu finden
  • 27. 4. Informationspflichten ODR-VO • De facto jeder Web-Händler von der VO betroffen und hat entsprechende Informationspflicht seit 09.01.2016 • Nicht betroffen: – Reine B2B-Geschäfte – Homepages, die als bloße Webpräsenz betrieben werden, dh es werden keine Verträge geschlossen – Anbieter ohne Sitz in der EU – Anbieter rein analoger Verträge – Anbieter die als Verbraucher anzusehen sind (zB bei eBay)
  • 28. 4. Informationspflichten ODR-VO • Informationspflicht betrifft konkret die Nennung der ODR- Plattform inkl. Link im Impressum der Homepage • ZB: Plattform der EU-Kommission zur Online- Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr • Zu beachten: Als (unternehmerischer) Drittanbieter bzw bei Amazon oder bei eBay muss die Information ebenfalls erteilt werden
  • 29. 4. Informationspflichten Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich • AS-Stellen und Verfahren ergeben sich in Österreich aus dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) • Gilt nach § 1 Abs 2 AStG nicht für Streitigkeiten über: – Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen sowie Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten – Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung – nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse – Kaufverträge über unbewegliche Sachen
  • 30. 4. Informationspflichten Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich • § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (1): – die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria – die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH – die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH – die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte – die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft
  • 31. 4. Informationspflichten Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich • § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (2): – der Internet Ombudsmann – die Ombudsstelle Fertighaus und die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte • § 19 AStG: Unternehmer muss auf Homepage auch die für seine Tätigkeit relevante AS-Stelle verlinken und überdies in seinen AGB darauf hinzuweisen • § 29 AStG: wird die VO bzw § 19 AStG nicht eingehalten droht Verwaltungsstrafe idH von € 750,-
  • 32. 4. Informationspflichten IN A NUTSHELL • Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen Normen und überlappen sich zumeist • Insbesondere das ECG, das FAGG, die ODR-VO und das MedienG zu beachten • Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
  • 34. 5. Domainrecht Vergabe von Domains • Domains sind weltweit eindeutig und können jeweils nur einmal vergeben werden • Vergabe in Österreich durch NIC (Network Information Center) • Vergabe in Deutschland durch Denic (Deutsches Network Information Center) • Vergabe in der EU durch EURid (European Registry of Internet Domain Names)
  • 35. 5. Domainrecht Vergabe von Domains • Registry ist die Domainvergabestelle • Registrar ist jemand, der für seine Kunden Domains bei den Registries registriert, in der Regel der Hostprovider des Kunden, also der Provider, bei dem der Kunde seinen Webauftritt gespeichert hat • Registranten sind die Endkunden
  • 36. 5. Domainrecht Domainstreitigkeiten • Domainstreitigkeiten aus zB – - namens-, – - kennzeichen-, – - wettbewerbs-, – - urheber- – - markenschutzrechtliche Gründen
  • 37. 5. Domainrecht Domainstreitigkeiten • § 43 ABGB: Recht am eigenen Namen • § 37 UGB: Unbefugter Gebrauch der Firma (dh des Firmennamens) • § 1 UWG: Unlautere Geschäftspraktiken (zB fremde Marke verwenden) • § 9 UWG: Nutzung fremder Bezeichnungen in der eigenen Werbung • § 80 UrhG: Unbefugte Nutzung von Kunst und Kunstwerken
  • 38. 5. Domainrecht Domainstreitigkeiten • § 10 MSchG: Markeninhaber kann Nutzung verbieten • § 10a MSchG: inbesondere Verletzung von § 10 MSchG zB bei der Verwendung fremder Zeichen auf eigenen Waren oder in der eigenen Werbung (gilt auch für Werbung auf Homepages) MSchG bereits verletzt, wenn ausländische Homepage im Inland Geschäftstätigkeiten ausübt!
  • 39. 5. Domainrecht Domaingrabbing • Ist die missbräuchliche Registrierung von Domains • Dient der Blockade von Mitanbietern oder der Absicht durch hochpreisigen Verkauf Gewinn zu erwirtschaften • Insb Blockierung kann eine Verletzung von § 1 UWG darstellen • Typosquatting: durch ‚Tippfehler‘ auf Konkurrenzsite • Bekämpfbar durch Klage & einstweil. Verfügung
  • 40. 5. Domainrecht Streitschlichtung • Durch Klage nach dem UWG bei Gericht (Gerichtsstand ist zu beachten!) • Außergerichtliche Bereinigung eines Domainstreits  internationale Ebene: WIPO (World Intellecual Property Organisation) in Genf  europäische Ebene: ADR (Alternativ Dispute Resolution) am Tschechischen Schiedsgerichtshof in Prag  nationale Ebene (Österreich): IPA (Internet Privatstiftung Austria) mit eigener Streitschlichtungsstelle
  • 41. 5. Domainrecht Schutz im Streitfall • www.nic.at nimmt keine Domain-Inhaber-Wechsel während eines Rechtsstreites vor • AGB differenzieren zwischen:  Wartestatus 1 bei einer vorprozessualen Auseinandersetzung (Sperre für die Dauer eines Monats, einmal um einen weiteren Monat verlängerbar) und  Wartestatus 2 bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bis zur Beendigung oder bis zur freiwilligen Übertragung der Domain) • Nic.at trifft keine Prüfungspflicht wg. Marken/Namen
  • 42. 5. Domainrecht IN A NUTSHELL • Registrierung in Österreich durch Nic.at • Nic.at überprüft Zulässigkeit der Anmeldung nicht • Marken- und Namensrechte zu beachten, da sonst unlauterer Wettbewerb
  • 44. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Es gilt (grundsätzlich): Jeder ist für den auf eigenen Webseiten publizierten Inhalt selbst verantwortlich
  • 45. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Grundsätzlich • § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung • Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich, wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB veröffentlichtes Interview)
  • 46. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Provider • Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen) • Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene Inhalte zur Verfügung stellt • Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen (Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘ von Homepages usw
  • 47. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich, wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch zwischengespeichert und nicht verändert) • §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich, wenn Informationen nicht verändert werden und unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht werden
  • 48. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen • Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich • Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als Host-Provider anzunehmen
  • 49. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit für Links • § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf der eigenen Homepage • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung des Links • Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im Impressum) möglich • Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
  • 50. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit von Suchanbietern • § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie Site nicht ausgewählt oder verändert • Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse (‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt • Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
  • 51. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Arten von Links • Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘ • Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte Unterseite einer Homepage • Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt der betrachteten Homepage • Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings einen anderen Ursprung haben
  • 52. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Zur Auskunftspflicht von Providern • Geregelt in § 18 ECG • Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich bzw gegenüber Verwaltungsbehören • Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB) notwendig • Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der Provider
  • 53. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Disclaimer? • Disclaimer = Haftungsausschluss • Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht notwendig • § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht möglich • ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige) fremde Inhalt Kenntnis besteht
  • 54. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Disclaimer? • Disclaimer kann jedoch darlegen, dass Angebot auf bestimmten Adressatenkreis oder bestimmtes Land beschränkt ist • In diesem Fall darf die restlichen Inhalte einer Website dem nicht widersprechen • Disclaimer zB auch bei Kapitalmarkt-Prospekten, jedoch dann nach den §§ 1, 2 und 5 KMG beschränkt
  • 55. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt IN A NUTSHELL • Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich • Besonderheiten bei  Access- und Content-Providern  Suchmaschinenanbietern • Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von eigener Homepage unterscheidbar
  • 57. 7. Datenschutzrecht Rechtsquelle Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG) • Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘ (keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw in dieses transferiert • DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch auch für Zivilrecht relevant
  • 58. 7. Datenschutzrecht Gliederung • Artikel 1 beinhaltet Grundrecht auf Datenschutz und stellt Verfassungsbestimmung dar • Artikel 2 umfasst die inhaltlichen Abschnitte zum Datenschutz
  • 59. 7. Datenschutzrecht Gliederung • Abschnitt 1: Allgemeines, va Definitionen • Abschnitt 2: Verwendung von Daten • Abschnitt 3: Datensicherheit • Abschnitt 4: Publizität von Datenverarbeitungen • Abschnitt 5: Rechte der Betroffenen • Abschnitt 6: Rechtschutz • Abschnitt 7: Kontrollorgane
  • 60. 7. Datenschutzrecht Gliederung • Abschnitt 8: Besondere Verwendungszwecke von Daten • Abschnitt 9: Besondere Verwendungsarten von Daten • Abschnitt 9a: Videoüberwachung • Abschnitt 10: Strafbestimmungen • Abschnitt 11: Übergangs- und Schlussbestimmungen
  • 61. 7. Datenschutzrecht Grundrecht auf Datenschutz • § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung) • Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten, insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben • Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind • Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes durch den Gesetzgeber • §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
  • 62. 7. Datenschutzrecht Definitionen • § 4 DSG beinhaltet die notwendigen Definitionen hinsichtlich des Datenschutzes, etwa  Z 1: Daten: Angaben über eine identifizierbare Person  Z 3: Betroffener: Person deren Daten verwendet werden  Z 6: Datei: strukturierte Sammlung von Daten  Z 8 & Z 9: Verwendung und Verarbeitung von Daten • § 5 DSG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, außer ein Zivilrechtsweg ist separat möglich
  • 63. 7. Datenschutzrecht Verwendung von Daten • §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten • Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen • Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren • Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung verfügen • §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
  • 64. 7. Datenschutzrecht Verwendung von Daten • Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht- sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden können • Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
  • 65. 7. Datenschutzrecht Datensicherheit • §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit • Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und vor Zugriffen (‚Hacks‘) zu schützen • Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und Protokollierung der Zugriffe • Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
  • 66. 7. Datenschutzrecht Publizität von Datenanwendungen • §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von Datenanwendungen • Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht genommen werden kann • Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten
  • 67. 7. Datenschutzrecht Publizität von Datenanwendungen • Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer ‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua Verordnung als solche vorgesehen ist • § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:  Name und Anschrift des Auftraggebers  Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung  Zweck der Datenanwendung  Kreis der Betroffenen  Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der Datensicherheit
  • 68. 7. Datenschutzrecht Publizität von Datenanwendungen • Meldung ist nach § 21 DSG in das Datenverarbeitungsregister einzutragen • Weiters trifft Auftraggeber iSv § 24 DSG eine Informationspflicht gegenüber den Betroffenen  Identität des Auftraggebers  Zweck der Datenanwendung für welche Daten ermittelt werden  § 21 Abs 2a DSG: erhält der Auftraggeber Information, dass Daten zum Schaden des Betroffenen unrechtmäßig (von Dritten) verwendet werden, hat er Betroffenen unverzüglich zu informieren
  • 69. 7. Datenschutzrecht Rechte des Betroffenen • §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von Datenanwendungen Betroffenen • Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität nachweisen kann • Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
  • 70. 7. Datenschutzrecht Rechte des Betroffenen • Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen • Eine derartige Pflicht trifft auch den Datenverarbeiter, va wenn dies für die Datenanwendung relevant ist • Überdies kann jeder Betroffene gegen die Verwendung seiner Daten Widerspruch erheben, wenn sich individuell ein besonderes Interesse auf Geheimhaltung ergibt
  • 71. 7. Datenschutzrecht Rechtsschutz • §§ 30 ff DSG regeln den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Datenverarbeitung
  • 72. 7. Datenschutzrecht IN A NUTSHELL • DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar • Grundrecht auf Datenschutz • Einzelner hat entsprechende Rechte • Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch
  • 74. 8. Urheberrecht Urheberrecht im Überblick • §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes • §§ 10-13 UrhG: Definition des Urhebers • §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen Übertragung • §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte • §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften zB für Filmhersteller • §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der Werknutzungsrechte
  • 75. 8. Urheberrecht Urheberrecht im Überblick • §§ 60-80 UrhG: Dauer & verwandte Schutzrechte • §§ 81-90d UrhG: Rechtsdurchsetzung • §§ 91-93 UrhG: Strafbestimmungen
  • 76. 8. Urheberrecht Privatkopie • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Ideen/Inhalte nicht erlaubt = Plagiat • Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche zB über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
  • 77. 8. Urheberrecht Werk & Urheber • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst, Literatur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein neues Werk des Bearbeiters entsteht • Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 78. 8. Urheberrecht Werk & Urheber • Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen, zB durch Verkauf oder auch durch Erbe • Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann derart verfügt werden
  • 79. 8. Urheberrecht Freie Werknutzung • Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘ • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web zur Verfügung stehen • Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird • Umfasst sind (auch) Berichterstattung über Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im Unterricht
  • 80. 8. Urheberrecht Privatkopie im Web • Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe, dann ebenfalls von Privatkopie umfasst • Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in den Arbeitsspeicher • Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht erlaubt
  • 81. 8. Urheberrecht Privatkopie im Web • Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB Cloud-Speicher) nicht erlaubt • Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
  • 82. 8. Urheberrecht Bilder im Web • Lichtbilder im Web unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht (§§ 73 ff UrhG) • Gilt an sich für jedes Lichtbild, selbst Bilder die privat zB auf soziale Plattformen gestellt werden • Wird ein fremdes Bild auf der eigenen Homepage verwendet, ist dies zumeist eine Verletzung des Urheberrechts • Daher immer überprüfen, ob Bild genutzt werden darf oder das Recht zur Nutzung erworben werden kann
  • 83. 8. Urheberrecht Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes • Rechtsdurchsetzung geregelt in §§ 81 ff UrhG • Zivilrechtliche Möglichkeiten: – Unterlassungsanspruch – Beseitigungsanspruch – Urteilsveröffentlichung – Angemessenes Entgelt für die rechtswidrige Nutzung – Anspruch auf Schadenersatz & Herausgabe des Gewinns • auch einstweilige Verfügung möglich
  • 84. 8. Urheberrecht Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes • Strafbestimmungen: – Geld- bzw Haftstrafe bei bestimmten (gewerblichen) Verletzungen – Beschlagnahme – Vernichtung/Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln (zB Gerät zur unbefugten Vervielfältigung
  • 85. 8. Urheberrecht Novellierung des Urheberrecht • Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise ‚überfordert‘ • Urheberrechts-Novelle 2015 seit 1.10.2015 in Kraft  10.6. & 11.6.2015: Stellungnahme zum Entwurf zB seitens A1 Telekom, Staatsanwaltschaft Graz, OLG Wien  12.6.2015: Stellungnahme zum Entwurf zB seitens der AKM, der Austro Mechana und der Literar-Mechana (= Verwertungsgesellschaften)
  • 86. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von Urheber eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn dem Herausgeber des Werkes grundsätzlich die Verwertungsrechte zustehen • § 38 Abs 1 UrhG: genauere Definition der Nutzungsrechte sowie deren Berechtigten bei Werken der Filmkunst
  • 87. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42 UrhG (Privatkopie)  Abs 5: Bei Privatkopie ist Kopie von legaler ‚offensichtlich rechtwidriger‘ Vorlage nicht zulässig  Abs 6: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘  Abs 7: Öffentliche Einrichtungen welche Werkstücke sammeln dürfen zum Zweck der Archivierung Vervielfältigungen herstellen  Abs 8: Ausweitung der Vervielfältigung durch Abschrift auf den gesamten § 42 Abs 7 (vorher nur Z1)
  • 88. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und Forschung auf allen Datenträgern • § 42b UrhG (Vergütung)  Abs 1: Ausweitung auf sämtliche Speichermedien (dh auch Festplatten)  Abs 2a (NEU): Vergütung kann entfallen wenn nur geringfügiger Nachteil entsteht  Abs 3: Vergütungs-Verpflichteter = Inverkehrbringer  Abs 4: Absätze für die Bemessung der Vergütung
  • 89. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42b UrhG (Vergütung)  Abs 6: Vergütung ist zurückzuzahlen, va wenn Verbraucher das Gerät nicht zur Privatkopie nutzt  Abs 7: Vergütungsanspruch steht nicht zu, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Gerät nicht zur Privatkopie genutzt wird  Abs 8: Verwertungsgesellschaft hat für diese Ansprüche einsprechende Möglichkeit zur Geltendmachung auf Homepage vorzusehen  Abs 9: Rechnungen haben die Höhe der Vergütung separat aufzuweisen
  • 90. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42d UrhG: Freie Werknutzungsrechte hinsichtlich Personen mit Behinderungen • § 42e UrhG (NEU): Unwesentliches Beiwerk darf vervielfältigt werden • § 42f UrhG (NEU): Neuregelung von Zitaten und der Möglichkeit der entsprechenden Verwertung • § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von Werken für Unterricht und Lehre
  • 91. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • §§ 46, 52 und 54 Abs 1 Z 3 und 4 UrhG werden aufgehoben (regelten zuvor die Zitate) • § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets deutlich anzugeben • §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder nach der Veröffentlichung bei anonymen Werken • §§ 66 bis 72 UrhG (NEU): Schutz von Darbietungen
  • 92. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • § 76f UrhG (NEU): Schutz von Herstellern von Zeitungen und Zeitschriften • § 86 UrhG (zivilrechtliche Ansprüche)  Abs 1: Bei unbefugter Verwertung auch ohne Verschulden Anspruch auf angemessenes Entgelt  Abs 2: unter bestimmten Umständen kann Anspruch nach Abs 1 entfallen • § 90a UrhG: Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten
  • 93. 8. Urheberrecht IN A NUTSHELL • Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom Urheber zu verwenden • Verwendungsrechte am Werk können übertragen werden • Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015 eingeschränkt
  • 95. 9. Internationales Privatrecht Sachverhalte mit Auslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • EU-Mitgliedsstaaten / Drittstaaten
  • 96. 9. Internationales Privatrecht Grenzüberschreitendes Recht • Kein allgemein gültiges Privatrecht (vgl. jedoch Common Frame of Reference • Internationales Privatrecht (IPR) ist Verweisungsrecht, dh wann ist welches nationale Recht anzuwenden • Nach ‚Statut‘ anwendbares Recht zu ermitteln und nach diesem zu beurteilen • Statute für selben Sachverhalt teilweise unterschiedlich (zB Vertrags- und Deliktsrecht)
  • 97. 9. Internationales Privatrecht Relevante Normenkataloge • Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG): gilt subsidiär • Rom-I-VO: vertragliche Schuldverhältnisse • Rom-II-VO: außervertragliche sowie deliktische Schuldverhältnisse • UN-Kaufrecht: gilt im grenzüberschreitenden Warenverkehr, jedoch nicht für Verbraucher • Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ): weitgehend durch die Rom-VO abgelöst
  • 98. 9. Internationales Privatrecht Relevante Normenkataloge • EuGVVO: Zuständigkeit der Gerichte. Wo ist der Anspruch durchsetzbar? • LGVÜ: als Staatsvertrag mit Schweiz, Norwegen und Island dem EuGVVO nachgebildet • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand können aufgrund unterschiedlicher Anbindung abweichen
  • 99. 9. Internationales Privatrecht IPRG • Betrifft neben vertraglichen und außervertraglichen Bereich auch weitere zivilrechtliche Angelegenheiten (zB Ehe) • Anwendbares Recht richtet sich nach ‚Statut‘ • Grundsatz der ‚engsten Bindung‘ • Ordre public kann dennoch österreichisches Recht anwendbar machen
  • 100. 9. Internationales Privatrecht Rom-I-VO • Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht • Ersetzt de facto das EVÜ und gilt für Zivil- und Handelssachen • Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus • Mangels Rechtswahl entscheidet die ‚engste Bindung‘ zu einem Staat • Verbrauchervertrag unterliegt dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbraucher
  • 101. 9. Internationales Privatrecht Rom-II-VO • Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht • Gilt für Zivil- und Handelssachen in diesem Bereich • Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus • Mangels Rechtswahl entscheidet ‚Erfolgsortprinzip‘, dh Ort in dem die unerlaubte Handlung (zB Beschädigung) gesetzt wurde
  • 102. 9. Internationales Privatrecht Weitere Rom-VO • Rom-III-VO & Rom-IV-VO: Scheidungs- & Aufteilungsrecht sowie Unterhalt • Rom-V-VO: Erbrecht • Im Gegensatz zu IPRG verweisen Rom-VO nur auf das jeweilige Sach-Recht (nicht auch auf das Verweisungsrecht) • Werden autonom ausgelegt (Mögl. des Vorabverfahrens an den EuGH)
  • 103. 9. Internationales Privatrecht UN-Kaufrecht (CISG) • Betrifft den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Waren (bei Software umstritten) • Geht IPRG grundsätzlich vor • Anzuwenden, wenn betroffene Staaten Vertragsstaaten sind oder das IPR eines Staates auf das UN-Kaufrecht verweist • Verbrauchergeschäfte (B2C und C2C) fallen nicht unter das UN-Kaufrecht
  • 104. 9. Internationales Privatrecht Herkunftslandprinzip • Geregelt in § 20 Abs 1 ECG • Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land der Niederlassung des Diensteanbieters • Im Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ist Anbieter damit nur an die Rechtsvorschriften des Heimatstaates gebunden • Insbesondere B2C ausgenommen • Gilt nicht für Anbieter außerhalb des EWR
  • 105. 9. Internationales Privatrecht IN A NUTSHELL • IPR bildet Verweisungsnorm zu anwendbarem Recht • Für Verbraucher vor allem Rom-I-VO und IPRG relevant • Im B2B-Bereich ist UN-Kaufrecht und das Herkunftsland nach ECG zu beachten
  • 107. 10. Cookies Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) Relevante Inhalte: • § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie • § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
  • 108. 10. Cookies Was sind Cookies? • Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden & Daten über besuchte Websites enthalten • Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh Einstellungen usw bleiben bestehen • Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar & zielgerichtete Werbung wird leichter • Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
  • 109. 10. Cookies § 96 Abs 3 TKG • Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP- Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG • Gilt für öffentliche und private Betreiber • Information, dass und welche Daten des Users gesammelt werden • User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
  • 110. 10. Cookies Opt-in • Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage erfolgen • Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über Pop-ups bzw Altersabfragen, va über Browsereinstellungen eher problematisch • In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages eher versteckt, dienen dann eher der Information und noch nicht der Einwilligung • Hinweis im Impressum nicht ausreichend
  • 111. 10. Cookies § 109 Abs 3 Z 16 TKG • Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3 TKG • Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn entsprechende Informationen nicht erteilt werden
  • 112. 10. Cookies IN A NUTSHELL • § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um • User muss vorab informiert werden, welche Daten gesammelt werden und muss aktiv zustimmen • Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109 TKG
  • 114. 11. Q&A Rücktritt bei individualisierten Produkten? • Vertrag über individualisiertes Produkt kein Kaufvertrag sondern, va wenn Erfolg geschuldet, ein Werkvertrag • Bei Rücktritt bzw Ausbleiben des Erfolges ohne Schuld des Werkunternehmers steht nach § 1168 ABGB unter Abzug des Ersparten Werklohn zu • Bei Fernabsatz/E-Commerce insb Rücktrittsrecht zu beachten und nach Möglichkeit vom Werkbesteller Erklärung nach § 10 FAGG abgeben lassen
  • 115. 11. Q&A Welche AGB sind zu verwenden? • Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘) • Ist nicht gleich dem Impressum • Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der Homepage der WKO • Sinnvollerweise sollten AGB nicht auf Muster verlinkt werden, sondern auf eigener Homepage zumindest zT individualisiert stehen • Insbesondere ist § 11 ECG zu beachten
  • 116. 11. Q&A Welche AGB sind sinnvoll? • Jedenfalls abhängig vom Gewerbe bzw der ausgeübten Tätigkeit • Insbesondere § 6 KSchG zu beachten • Mögliche Inhalte – Anzuwendende Rechtsordnung bzw Gerichtsstand – Vertragssprache – Information über Rücktrittsrecht – Besteht eine Garantie – Informationspflichten nach dem FAGG & dem ECG
  • 117. 11. Q&A Absicherung vor nicht erfolgter Zahlung • Bei E-Commerce idR kein direkter Kontakt zu Kunden und dadurch problematisch, wenn dieser nicht zahlt • Zahlung für Eigentumsübergang iSv § 1063 ABGB nicht ausschlaggebend • Möglichkeiten zur Absicherung: – Lieferung erst nach Eingang der Zahlung (Rücktrittsfrist zu beachten) = Vorkasse – Eigentumsvorbehalt, dh Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers – Bei Werkverträgen in Teilen abrechnen – Im Nachhinein muss geklagt & exekutiert werden
  • 118. 11. Q&A Individuelle Bestellungen • Bereits bei ‚kleiner Website‘ bestimmte Informationspflichten nach MedienG • Bei E-Commerce bzw Online-Shop umfassende Pflichten zur Information sowie Impressum notwendig • Individuelle Kommunikation, dh über Telefon oder E-Mail unterliegen an sich nicht dem FAGG bzw dem ECG, da hier kein systematisierter Versandhandel bzw E- Commerce angenommen wird • Ausnahme wenn Vertriebssystem auf Mail oder Telefon basiert
  • 119. 11. Q&A Downloads • ‚Kauf‘ von digitalen Waren rechtlich gesehen bloße Berechtigung zur Nutzung, dh kein Weiterverkauf vorgesehen bzw es wird kein Eigentum erlang • Vertrag über Downloads gilt als ‚eigener Vertragstyp‘ • Nach § 11 ECG jedoch ebenfalls Rücktritt binnen 14 Tage, außer Download steht sofort zur Verfügung • Da Vertrag über digitale Inhalte kein Kaufvertrag ist, ist zB die Anwendung von Gewährleistung problematisch