Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist dieses Mal „FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross Border Shops steuerrechtlich beachten müssen.“
Immer mehr Shopbetreiber bieten ihre Artikel weltweit an und geben so auch ausländischen Kunden die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Bestellung. Doch was haben Sie als Händler umsatzsteuerrechtlich zu beachten, wenn Sie in die Europäische Union (EU) oder weltweit liefern? Hat das Liefergebiet Auswirkungen auf die Shopgestaltung?
Unser Booklet behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Export und Umsatzsteuer für den Onlinehandel.
Suchmaschinenmarketing – Die 10 wichtigsten Rechtstipps zu SEO und SEA für Ag...
FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross Border Shops steuerrechtlich beachten müssen.
1. Was Onlinehändler in Cross Border Shops
steuerrechtlich beachten müssen
Kanzlei für IT-Recht
FAQ zur Umsatzsteuer im
internationalen Handel
2. 2
Inhalt
Editorial
Erst einmal ein Überblick .............................................
B2C-Verkauf von Ware innerhalb der EU .....................
B2B-Verkauf von Ware innerhalb der EU ....................
Verkauf von elektronischen Leistungen an Private
innerhalb der EU ..........................................................
Verkauf von Ware in Drittländer ...................................
Was wir für Sie tun können ..........................................
Über RESMEDIA ..........................................................
Entdecken Sie unsere Infothek-App .............................
Folgen Sie uns auf Twitter ............................................
Besuchen Sie unseren You Tube Channel ....................
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Die Internationalisierung von Onlineshops liegt voll im Trend.
Immer mehr Shopbetreiber bieten Ihre Artikel weltweit an und
geben so auch ausländischen Kunden die Möglichkeit der
grenzüberschreitenden Bestellung. Doch was haben Sie als
Händler umsatzsteuerrechtlich zu beachten, wenn Sie in die
Europäische Union (EU) oder weltweit liefern? Hat das Liefer-
gebiet Auswirkungen auf die Shopgestaltung?
Unser Booklet behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten
zum Thema Export und Umsatzsteuer für den Onlinehandel. Wir
wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen und
freuen uns über Ihr Feedback - oder über Ihre Themenvorschläge
für weitere Ratgeber. Schreiben Sie uns an die Mailadresse
mainz@res-media.net.
Ihr Team von
RESMEDIA
Editorial
4. 4
Wenn Sie als deutscher Händler Umsätze innerhalb der EU oder
im sonstigen Ausland generieren, fällt die Umsatzsteuer ent-
weder gar nicht an oder sie wird in Deutschland oder im Ausland
erhoben und abgeführt. Was im Einzelfall auf Sie genau zutrifft,
ist jeweils davon anhängig, ob Sie
Erst einmal ein Überblick ...
/ Waren und sonstige Leistungen,
/ oder elektronische Dienstleistungen,
/ an Endkunden (business-to-consumer, “B2C”),
/ oder an andere Unternehmer (business-to-
business, “B2B”),
/ in andere EU-Mitgliedsstaaten,
/ oder ins sonstige Ausland
verkaufen. Daraus können sich für den Auslandsverkauf ver-
schiedene Konstellationen ergeben, die wir nacheinander in
diesem Booklet thematisieren:
5. 5
HINWEIS: Unser Booklet thematisiert nur den Verkauf von
Waren und digitalen Leistungen, nicht aber auch von sonstigen
Leistungen wie z. B. Dienstleistungen.
Sie verkaufen Ware an Privatkunden innerhalb
der EU.
Sie verkaufen Ware an Unternehmer innerhalb
der EU.
Sonderfall: Sie verkaufen elektronische Dienstlei-
stungen an Privatkunden innerhalb der EU.
Sie verkaufen Ware an Private oder Unternehmer
in Drittländern.
6. 6
B2C-Verkauf von Ware innerhalb
der EU
Beim B2C-Verkauf von Waren innerhalb der EU erfolgt die
gesamte Versteuerung grundsätzlich am Ort des Versenders,
also bei dem für Sie als Händler zuständigen Finanzamt in
Deutschland. Ausnahmsweise kann aber auch der jeweils in dem
EU-Mitgliedsstaat Ihres Kunden geltende Umsatzsteuersatz zu-
grunde zu legen sein. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Umsätze
die in den einzelnen EU-Ländern geltenden Schwellenwerte (vgl.
Seite 9) überschreiten. Dann müssen Sie sich in dem betreffenen
EU-Staat umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Umsatz-
steuer auch dort abführen (sog. Versandhandelsregelung).
Bei Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist
zwischen B2C- und B2B-Geschäften zu unterscheiden. Der B2C-
Bereich umfasst Privatpersonen und diesen gleichgestellten
Letztverbrauchern. Zu letzteren zählen zum Beispiel Unter-
nehmer, die nur steuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuer-
abzug berechtigen, generieren, Kleinunternehmer oder auch
juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unter-
8. 8
nehmen erwerben. Nur auf diesen Personenkreis ist die Ver-
sandhandelsregelung anzuwenden. Solange Ihr Umsatz die
Schwellenwerte in den einzelnen Lieferländern der EU nicht er-
reichen, verkaufen Sie Ihre Artikel an diese Privatkunden also mit
dem deutschen Umsatzsteuersatz. Private müssen die Preise im
Onlineshop “brutto” mit deutscher Umsatzsteuer zahlen.
Davon abzugrenzen ist der B2B-Bereich. Dieser betrifft aus-
schließlich Unternehmer, die über eine Umsatzsteuer-Identifi-
kationsnummer (Umsatzsteuer-ID) verfügen und damit in ihrem
Land der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Bei Unternehmern
liegt dann eine “innergemeinschaftliche Lieferung” vor.
Vgl. dazu die Übersicht 1 auf Seite 7. Die Informationen zur
“innergemeinschaftlichen Lieferung” finden Sie ab Seite 13.
9. 9
Wie hoch sind die Lieferschwellen in den EU-Staaten?
Informationen der Europäischen Kommission zu den
http://ow.ly/RJCcD
Lieferschwellen der EU-Mitgliedstaaten (Stand: April 2015):
Wenn Ihre Lieferungen von Deutschland an Privatkunden in
einem EU-Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden
Kalenderjahr einen bestimmten Umfang überschreiten, ist die
Umsatzssteuer in dem betreffenden Staat anzumelden und ab-
zuführen.
In allen europäischen Ländern gilt ein jährlicher Grenzwert für
den Fernabsatz. Dieser Grenzwert liegt je nach Land zumeist
bei entweder 35.000 Euro oder 100.000 Euro bzw. dem jeweils
entsprechenden Wert in der lokalen Währung.
10. 10
Beispiele zur Umsatzsteuer beim EU-Handel mit Privatkunden
Beispiel 1:
Unternehmer U in Deutschland liefert an Paula Privat in Frankreich eine
Waschmaschine zu einem Kaufpreis von 600,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer.
Die Umsatzsteuer muss nach deutschen Sätzen ab-
gerechnet werden, sie wird von U im Rahmen der
Vorsteuer in Deutschland geltend gemacht.
Beispiel 2:
Unternehmer U betreibt einen Onlineshop für Bekleidung und hat 2015 bereits
Waren an französische Verbraucher mit einem Umsatz von 150.000,00 EUR
geliefert.
Wegen Überschreitung der Lieferschwelle für Frankreich
(100.000,00 EUR) muss U sich umsatzsteuerrechtlich
in Frankreich registrieren. Lieferungen an französische
Verbraucher müssen mit französischer Umsatzsteuer
erfolgen und in Frankreich abgeführt werden.
11. 11
Was ist beim EU-Verkauf an Private in der Shopgestaltung zu
beachten?
Werden die Lieferschwellen nicht überschritten, ist umsatz-
steuerlich nichts Besonderes zu beachten. Der Private bestellt
in dem deutschen Shop mit der deutschen Umsatzsteuer, Sie als
Händler führen die Umsatzsteuer “normal” in Deutschland ab
(Herkunftslandsprinzip).
Bei Überschreiten der Lieferschwellen gilt dagegen:
Check-Out + Rechnungsstellung: Deutsche Lieferanten müs-
sen ihren Kunden die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Staates
in Rechnung stellen, aus dem die Bestellung kommt; es ist also
nicht die deutsche Umsatzsteuer, sondern die des Empfangs-
landes auszuweisen.
Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Mitgliedsstaaten:
http://ow.ly/RE5EL
Stand: 01.01.2015
12. 12
Preise im Onlineshop: In kleinen, einheitlichen Shops, die sowohl
in Deutschland als auch der EU verkaufen, sollten zur Vermei-
dung von Gewinneinbußen ggf. die (Brutto-) Preise angepasst
werden. So können die Unterschiede in den Umsatzsteuersätzen
berücksichtigt werden. Besser ist natürlich die Einrichtung indi-
vidueller Shops für die einzelnen Lieferländer, in denen dann die
unterschiedlichen Preise bzw. Umsatzsteuersätze berücksichtigt
werden können.
Umsatzsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat: Umsatz-
steuer ist an das zuständige Finanzamt des betreffenden EU-
Staates zahlen. Dazu besteht eine Registrierungspflicht und die
Pflicht zur Abgabe entsprechender Steuermeldungen-/Erklärun-
gen. Hilfe leisten die jeweiligen deutschen Auslandshandelskam-
mern vor Ort.
Informationen zu ausländischen Steuern und zu
http://www.deinternational.de/dienstleistungen/recht-steuern/
Ansprechpartnern bei Fragen finden Sie hier:
13. 13
Der B2B-Verkauf in andere EU-Mitgliedsstaaten ist grundsätz-
lich umsatzsteuerfrei, WENN die Voraussetzungen einer
“innergemeinschaftlichen Lieferung” vorliegen (§§ 4 Nr. 1 b,
6 a UStG). Dann stellen Sie Ihre Waren dem B2B-Kunden um-
satzsteuerfrei in Rechnung. Der B2B-Kunde führt die Umsatz-
steuer bzw. die “Erwerbssteuer” selbst im sog. Reverse-Charge-
Verfahren in seinem Land ab.
B2B-Verkauf von Ware innerhalb
der EU
14. 14
Die gelieferte Ware muss in einen anderen EU-Mit-
gliedsstaat gelangen.
Der Kunde ist ein Unternehmer (das weist er durch die
Angabe einer Umsatzsteuer-ID nach).
Der Kunde muss die Ware für sein Unternehmen erwor-
ben haben.
Der Kunde unterliegt in seinem EU-Staat der Erwerbs-
besteuerung (auch das weist er durch die Angabe einer
Umsatzsteuer-ID nach).
1.
2.
3.
4.
Liegen die Voraussetzungen vor, bezieht sich die Steuerfreiheit
auch auf handelsübliche Nebenleistungen, die in Verbindung
mit der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht
werden, z. B. Transport-, Verpackungs- und Versicherungs-
kosten.
Was ist eine umsatzsteuerfreie “innergemeinschaftliche Lieferung”?
Nach §§ 4 Nr. 1 b, 6 a UStG können Sie an Unternehmer in-
nerhalb der EU umsatzsteuerfrei liefern, WENN diese Voraus-
setzungen erfüllt sind:
15. 15
Beispiel:
Unternehmer U in Deutschland liefert an Frederico Firma in Italien 10
Waschmaschinen zu einem Kaufpreis von 6.000,00 EUR exkl. Mehrwertsteuer.
Lieferungen an Unternehmer in andere EU-Staaten ist
umsatzsteuerfrei in Deutschland, d.h. U liefert „netto“
an Frederico Firma. Frederico Firma muss aber in Italien
ggf. Erwerbssteuer zahlen.
Beispiel zur Umsatzsteuer beim EU-Handel mit Unternehmen
16. 16
Die Umsatzsteuer-ID benötigen Sie als Händler, wenn Sie am
innergemeinschaftlichen Handel oder Dienstleistungsverkehr
teilnehmen wollen. Rechtliche Grundlage ist § 27 a UStG. Die
Nummer wird in allen europäischen Mitgiedsstaaten vergeben
und überall unterschiedlich abgekürzt. In Deutschland beginnt
sie mit „DE“ und hat 9 Stellen.
Die Umsatzsteuer-ID ist nicht mit der „normalen“ Steuernummer
zu verwechseln, die Sie von Ihrem örtlichen Finanzamt erhalten
haben. Die Umsatzsteuer-ID ist übrigens auch die Nummer, die
nach § 5 Telemediengesetz im Impressum Ihres Onlineshops an-
zugeben ist. Ihre Steuernumer gehört dagegen nicht ins Impres-
sum.
Was ist eigentlich eine Umsatzsteueridentifikationsnummer?
17. 17
Die Umsatzsteuer-ID kann entweder bei einer Neugründung
direkt beim zuständigen, örtlichen Finanzamt mit beantragt
werden ODER sie kann für bestehende Unternehmen – für die
es ja schon eine Steuernummer gibt – nachträglich beim Bun-
deszentralamt für Steuern (BZSt) angefordert werden.
Wo gibt es die Umsatzsteueridentifikationsnummer?
Informationen zur Umsatzsteuer-ID:
http://www.bzst.de
18. 18
Für umsatzsteuerfreie Warenlieferungen an Unternehmer
innerhalb der EU ist die eigene Umsatzsteuer-ID UND diejenige
des Kunden im anderen EU-Mitgliedsstaat erforderlich. Gibt der
Kunde keine Umsatzsteuer-ID an, kann man davon ausgehen,
dass er kein Unternehmer bzw. von der Erwerbsbesteuerung
ausgeschlossen ist. Dann ist er grundsätzlich wie eine Privat-
person zu behandeln und ihm ist die Umsatzsteuer in Rechnung
zu stellen.
Was gilt, wenn der Käufer keine Umsatzsteuer-ID angibt?
19. 19
Sie als Händler haften praktisch für die Bestätigung der Gül-
tigkeit der vom B2B-Käufer angegebenen Umsatzsteuer-ID.
Bestellt ein Unternehmer mit Umsatzsteuer-ID Ware, so
signalisiert er damit, dass er Unternehmer und in dem anderen
EU-Mitgliedstaat erwerbssteuerpflichtig ist.
Sie als liefernderndes Unternehmen sind allerdings gemäß
§ 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Angaben Ihres Kunden mit
der “Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns” zu prüfen. Kom-
men Sie dem nicht nach und stellt sich später heraus, dass die
von dem Kunden angegebene Umsatzsteuer-ID nicht korrekt
war, müssen Sie mit empfindlichen Steuernachzahlungen rech-
nen.
Was gilt, wenn der Käufer eine falsche Umsatzsteuer-ID
angibt?
20. 20
Die Überprüfung der ausländischen Umsatzsteuer-ID kann über
das Bundeszentralamt für Steuern telefonisch, schriftlich oder
online auf der Internetseite vorgenommen werden. Hierzu beste-
hen diese Möglichkeiten:
/ einfache Bestätigungsabfrage (Überprüfung der Gültigkeit
der angegebenen Umsatzsteuer-ID)
/ qualifizierte Bestätigungsabfrage (Überprüfung der
Korrektheit der angegebenen Umsatzsteuer-ID + der
Übereinstimmung mit den angegebenen Adressdaten)
ACHTUNG: Nur die qualifizierte Bestätigungsabfrage reicht aus,
die Ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten gemäß § 6a Abs. 4
UStG zu erfüllen!
Wie kann ich die Umsatzsteuer-ID des Käufers überprüfen?
Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-IDs:
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
21. 21
Was ist eine “Gelangensbestätigung”?
Die Gelangensbestätigung ist in § 17a Umsatzsteuer-Durch-
führungsverordnung (UStDV) geregelt. Danach müssen
Unternehmen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in
geeig-neter Form nachweisen, dass die Ware tatsächlich in den
anderen EU-Mitgliedsstaat befördert oder versendet wurde.
Liegt dieser Nachweis nicht vor, kann gegen Sie als Händler
selbst die Umsatzsteuer festgesetzt werden. Der Nachweis
kann in jeder Form erfolgen, im gesetzlichen Regelfall durch
die Gelangensbestätigung des Kunden, aber auch durch andere
Bestätigungen:
- eine ausgefüllte Zollerklärung sein, die Sie an Ihren Spediteur
oder an DHL bzw. die Deutsche Post übergeben haben,
- eine Spediteurbescheinigung,
- einen Frachtbrief,
- ein Versendungsprotokoll,
- eine Empfangsbestätigung eines Postdienstleisters,
- Tracking-and-Tracing-Protokolle.
22. 22
Was muss die Rechnung beim B2B-Verkauf in andere
EU-Staaten enthalten?
Der allgemeine Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung ergibt
sich aus § 14 Abs. 4 UStG:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
und des Leistungsempfängers,
Steuernummer beim Finanzamt oder die vom Bundes-
zentralamt für Steuern erteilte USt.-ID.,
das Ausstellungsdatum,
eine fortlaufende Rechnungsnummer,
gelieferte Ware oder Leistung,
Leistungszeitpunkt
nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsseltes Entgelt
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/
/
/
/
/
23. 23
Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss die Rech-
nung zusätzlich diese Punkte beinhalten:
Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmers
(= Rechnungsausstellers)
Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers
(= Rechnungsempfängers)
Angabe des Zahlungswegs/Bankkonto
/
/
/
Bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
kann der Hinweis auf die Steuerbefreiung so formuliert
werden:
Beispiele:
“Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung”
24. 24
Für den Vertrieb von elektronischen Dienstleistungen an Pri-
vatkunden innerhalb der EU gibt es seit dem 01.01.2015 eine
Sonderregelung. Es ist dann immer die Umsatzsteuer des
EU-Mitgliedsstaates anzusetzen, in dem Ihr Privatkunde seinen
Wohnsitz hat. Sie müssen Ihren Shops also z. B. bei der Preis-
auszeichnung entsprechend anpassen.
Die Umsatzsteuer ist in dem EU-Mitgliedsstaat Ihres Kunden
anzumelden und abzuführen. Ausnahme: Sie nehmen am Mini-
One-Stop-Shop (MOSS) teil (vgl. dazu Seite 28).
Die Regelung entspricht europäische Vorgaben in verschiedenen
EU-Richtlinien, u.a. des sog. Mehrwertsteuer-Pakets 2010
(Richtlinie 2008/8/EG vom 12.02.2008) und der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 vom 7.10.2013, die in
Deutschland durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz und in
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung umgesetzt wurden.
Verkauf von elektronischen Leistungen
an Private innerhalb der EU
25. 25
Die Regelung gilt für
- Digitale Dienstleistungen,
- Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf
elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen.
Gilt die neue Regelung auch im B2B-Bereich?
Nein. Für Unternehmer im B2B-Bereich gilt nach wie vor die
sogenannte Reverse-Charge-Regelung: Der Leistungsempfänger
entrichtet die Steuer selbst (vgl. Seite 13).
26. 26
Was heißt das in der Praxis für den Onlinehandel?
Die Regelung gilt für alle Dienstleistungen und Inhalte, die im
Internet gegen Geld zugänglich gemacht oder zum Herunter-
laden zur Verfügung gestellt werden. Beispiele:
Downloads von Musik, Filmen, E-Books,
Computerprogramme,
Fernwartung von Programmen,
Erstellen von Webseiten,
Webhosting,
Onlinespiele, Suchmaschinendienste oder
andere Internetdienste,
Streamingdienste.
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/
/
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Je nachdem, in welches Land geliefert wird, gilt der Umsatz-
steuersatz des Empfangslandes. Es sind auch die rechtlichen
Vorschriften rund um die Mehrwertsteuer, die in dem jewei-
ligen Land gelten, zu beachten. Hierzu zählen beispiels-
weise die Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Rechnungsstellung.
ACHTUNG: Die EU-Regelungen zu elektronisch erbrachten
Dienstleistungen gelten auch für Kleinunternehmer - jedenfalls
in den EU-Mitgiedsstaaten außerhalb Deutschlands. Die
Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für Kleinunternehmer
gilt nur innerhalb Deutschlands. Wer auch in andere EU-
Staaten „liefert“, ist also insoweit umsatzsteuerpflichtig.
Welche Mehrwertsteuersätze und Regelungen sind im Shop
maßgeblich:
Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Mitgliedsstaaten:
http://ow.ly/RE5EL
Stand: 01.01.2015
28. 28
Grundsätzlich ist der Ort der Besteuerung bei digitalen
Dienstleistungen am Leistungsort, also in den jeweiligen EU-
Mitgliedsstaaten Ihrer Kunden. Ausnahme: Sie nehmen am
Mini-One-Stop-Shop (MOSS) teil. In Deutschland erfolgt die
Anmeldung und Abrechnung der Umsatzsteuer dann über die
„Kleine einzige Anmeldestelle“ (KEA):
Die Mitteilungen müssen quartalsweise spätestens am 20. Tag
nach Quartalsende eingehen. Beispiel: Ab dem 1. Januar 2016
können sich Unternehmen mit Wirkung zum 1.4.2016 für die
Teilnahme an diesem neuen Verfahren registrieren lassen.
Registrierung bei der KEA über das BZStOnline-Portal:
https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Leistungen.tax
Gibt es eine Möglichkeit, die Umsatzsteuer einfach in
Deutschland anzumelden und abzuführen?
30. 30
Was ist bei der Shopgestaltung beim Verkauf von elektroni-
schen Dienstleistungen innerhalb der EU zu beachten?
Im Shop sind beim Vertrieb von elektronischen Dienst-
leistungen innerhalb der EU technische Anpassungen erforder-
lich, damit die unterschiedlichen Steuersätze sowohl berechnet,
als auch dem Privatkunden korrekt angezeigt werden können.
Das ist relevant bei
der Preisauszeichnung,
im Warenkorb/Checkout,
in der Bestelleingangsbestätigung und
Vertragsbestätigung,
in der Rechnung.
/
/
/
/
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Wenn Sie als deutscher Händler Ware an Kunden in einem
Drittland (= Ausland, das nicht zur Europäischen Union gehört)
liefern, fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer an, d.h. Sie stel-
len Ihre Artikel Ihren Kunden umsatzsteuerfrei in Rechnung.
Voraussetzung ist aber, dass alle Anforderungen an eine “Aus-
fuhrlieferung” erfüllt sind (vgl. §§ 4 Nr. 1 a, 6 UStG).
Die Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um en B2B-
oder B2C-Geschäft handelt. Allerdings haben Sie bei Ausfuhr-
lieferungen auch Nachweispflichten, die sich im B2B- und B2C-
Geschäft unterscheiden und auch danach richten, ob die Ware
von Ihnen geliefert oder befördert wird oder von dem Kunden
selbst, z. B. bei Ihnen abgeholt wird.
Die Steuerfreiheit bezieht sich auch hier auf alle handelsübli-
chen Nebenleistungen, die in Verbindung mit der steuerfreien
Ausfuhrlieferung erbracht werden, also z. B. auf Transport-,
Verpackungs- und Versicherungskosten.
Verkauf von Ware in Drittländer
33. 33
Die Anforderungen hängen davon ab, wie geliefert wird:
Unter welchen Voraussetzungen sind “Ausfuhrlieferungen”
umsatzsteuerfrei?
Versenden/befördern Sie als Händler die Ware ins
Drittland, muss nur eine Voraussetzung erfüllt sein:
Die Ware muss ins das Drittland “gelangt” sein.
Versendet/befördert der Kunde die Ware selbst
(z. B. durch Abholung), müssen zwei Voraussetzun-
gen erfüllt sein: Die Ware muss ins Drittland gelangt
sein UND der Kunde muss einen seinen Sitz im Aus-
land haben.
Unabhängig davon, wer die Ware befördert gilt, dass Sie als
Händler in jedem Falle das Erfüllen der Voraussetzungen nach-
weisen müssen. Können Sie das nicht, machen Sie sich ggf.
selbst umsatzsteuerpflichtig.
/
/
34. 34
Ihnen als Händler obliegt der sog. belegmäßige Ausfuhrnach-
weis (§§ 8 ff. UStDV).
Wird die Ware von Ihnen als Lieferant selbst transportiert
(= Beförderung) oder Sie beauftragen damit einen Spediteur
(= Versendung), kann die Ausfuhr entweder
/ im elektronischen Ausfuhrverfahren “ATLAS”
/ oder mit Versendungsbelegen (z. B. Frachtbrief,
Post-Einlieferungsschein) sowie der Ausfuhrbestäti
gung der jeweiligen EU-Grenzzollstelle
nachgewiesen werden.
Außerdem müssen die Voraussetzungen auch belegmäßig nach-
gewiesen werden, d.h. die Ausfuhr muss anhand der Buchfüh-
rung eindeutig und leicht nachprüfbar sein (vgl. § 13 UStDV).
Wie weisen Sie als Händler die umsatzsteuerfreie Ausfuhr-
lieferung nach?
35. 35
Informationen zu ATLAS finden Sie unter
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/atlas_node.html
Beim elektronischen Ausfuhrverfahren über das IT-System
„ATLAS“ meldet der Händler seine Waren elektronisch an. Die
Daten werden an die angegebene EU-Ausgangszollstelle über-
mittelt, die die Ausfuhr überwacht und dem deutschen Ausfuhr-
zollamt eine „Ausgangsbestätigung“ zuleitet.
36. 36
Was muss die Rechnung beim Verkauf in Drittländer enthalten?
Es gelten zunächst die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG,
die bei jeder ordnungsgemäßen Rechnung zu erfüllen sind (vgl.
dazu die Aufstellung Seite 26).
Bei umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen kann der erforderli-
che Hinweis auf die Steuerbefreiung so formuliert werden:
Beispiele:
“Steuerfreie Ausfuhrlieferung/tax free export”
“Steuerfreier Export/tax free export”
Wird die Rechnung in einer ausländischen Währung gestellt,
ist der Rechnungsbetrag zusätzlich in EUR umzurechnen und
anzugeben (§ 16 Abs. 6 UStG).
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/ Beratung zu allen Fragen des E-Commerce
- Internationalisierung Ihres Shops,
- Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform,
- Shopprüfungen,
- AGB-Erstellung,
- Marketingmaßnahmen,
- wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
/ Erstellung von
- SEO-/SEA-Verträgen
- IT-Projektverträgen
- LOIs (Letter of intent)
- NDAs, Geheimhaltungsvereinbarungen
- Softwarelizenz- und Softwareerstellungsverträgen
/ Beratung im Markenrecht
RESMEDIA
Was wir für Sie tuun können.