Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße
gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungspflichten.
Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann abgemahnt werden. Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich, sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar existenzbedrohend sein.
In unserem kleinen, informativen Booklet stellen wir kurz und knapp die wichtigsten Punkte dar, auf die Webseitenbetreiber und Onlinehändler beachten müssen, wenn sie eine Abmahnung bekommen.
Themen sind u.a.:
Was ist eine “Abmahnung”
Wer darf abmahnen?
Rechtsmißbrauch
Was ist besser – Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
1. So verhalten Sie sich bei einer
Abmahnung!
für Betroffene
Die wichtigsten Informationen
2. 2
Inhalt
Einleitung...............................................................................................
Was ist eine “Abmahnung” ...................................................................
Wer darf abmahnen? .............................................................................
Muss überhaupt erst abgemahnt werden? ...........................................
Rechtsmißbrauch ..................................................................................
Die Vertragsstrafe .................................................................................
Der Schadenersatz ................................................................................
Was passiert nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung?.......
Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung .............................
Was ist eine “Schutzschrift”? ................................................................
Was ist das “Abschlussschreiben?” ......................................................
Was ist besser - Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
Was wir für Sie tun können ...................................................................
3
4
6
7
9
11
13
15
16
18
19
20
22
3. 3
Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der
Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht
oder Urheberrecht.
Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtli-
che Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Ver-
stöße gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht,
den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungs-
pflichten. Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann
abgemahnt werden.
Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich,
sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar
existenzbedrohend sein.
Einleitung
4. 4
Eigentlich ist eine Abmahnung ein „Vertragsangebot“. Der Ab-
mahner behauptet, der Abgemahnte habe einen Rechtsverstoß
begangen und macht Ansprüche auf Unterlassung, Schadens-
ersatz und teilweise Auskunft gegen den Abgemahnten gel-
tend. Was den Unterlassungsanspruch angeht, bietet er mit der
Abmahnung an, diesen Anspruch vertraglich über eine Unter-
lassungserklärung zu regeln. Erst wenn der Abgemahnte sich
weigert, wird der Abmahner im Normalfall gerichtliche Schritte
einleiten.
Was ist eine “Abmahnung”?
5. 5
Es reicht dabei nicht, beispielsweise das rechtswidrige Produk-
tfoto zu entfernen oder die abgemahnte Preisauszeichnung zu
berichtigen. Nach der Rechtsprechung besteht
bereits bei einem einmaligen Verstoß die sog. Wiederholungs-
gefahr. Damit wird grundsätzlich angenommen, dass der Abge-
mahnte den Verstoß immer wieder in gleicher Weise wiederho-
len wird. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur
über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
mit einer spürbaren Vertragsstrafe ausgeräumt werden.
Eine Abmahnung ist also die außergerichtliche
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.
Der Abgemahnte wird aufgefordert, schriftlich seine
Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die
Zukunft nicht mehr zu begehen.
6. 6
Wer darf abmahnen?
Das ist unterschiedlich:
Im Marken- und Urheberrecht dürfen der Rechteinhaber bzw.
der Lizenznehmer (Markeninhaber, Urheber usw) abmahnen.
Im Wettbewerbsrecht ist genau geregelt, wer Ansprüche geltend
machen darf:
/ jeder Mitbewerber
/ Wettbewerbsverbände, deren Zweck die Förderung
gewerblicher Interessen ist
/ Industrie- und Handelskammern
/ eingetragene Verbraucherverbände nach dem Unter-
lassungsklagengesetz
7. 7
Nein. Rein rechtlich muss gar nicht abgemahnt werden, sondern
der Anspruchsteller kann sofort eine einstweilige Verfügung
beantragen. Die Abmahnung ist keine formelle Voraussetzung
für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens.
§ 12 UWG regelt daher für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
nur, dass der Anspruchsteller dem Abgemahnten vor Einleitung
gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (nicht muss!), eine
Unterlassungserklärung abzugeben.
Muss überhaupt erst abgemahnt
werden?
8. 8
Aber: Zieht der Anspruchsteller sofort vor Gericht, trägt er das
Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren. Hat der Beklagte durch
sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung
gegeben, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der
Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Wendet der Anspruchsgegner im gerichtlichen Verfahren
also ein, dass er sofort die geforderte Unterlassungserklärung
abgegeben hätte, wenn er dazu vor Einleitung des Gerichts-
verfahrens Gelegenheit gehabt hätte, werden die Kosten des
Verfahrens dem Anspruchsteller auferlegt. Er bekommt dann
zwar seine einstweilige Verfügung, muss aber die Prozesskosten
selbst tragen.
9. 9
Rechtsmissbrauch
Eine Abmahnung kann auch rechtsmissbräuchlich sein. Das ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann
der Fall, wenn die Abmahnung in erster Linie zur Generierung
von Kostenerstattungsansprüchen ausgesprochen wird (Urteil
vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10 – Bauheizgerät-Fall).
Nach Meinung des BGH kommt es auf die Gesamtumstände
an. Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung
könne etwa sein, dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene,
gegen den Abgemahnten einen Zahlungsanspruch entstehen
zu lassen. Je schwerwiegender ein Wettbewerbsverstoß, desto
mehr spreche für eine ordnungsgemäße, das heißt legitime Ab-
mahnung. Und umgekehrt: Je geringer der Wettbewerbsverstoß
und je systematischer die Verfolgungsmaßnahme, desto eher
liege Rechtsmissbrauch vor. Für Rechtsmissbrauch spreche
auch, wenn der Abmahner in einer vorformulierten Unterlas-
sungserklärung verschuldensunabhängig für jeden Fall der
Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fordere oder diese auch
10. 10
bei geringen Verstößen unangemessen hoch angesetzt sei.
Verschickt ein Wettbewerber z. B. systematisch Abmahnungen
wegen geringer Wettbewerbsverstöße, kann dies also rechts-
missbräuchlich sein. Betroffene Händler sollten sich anwaltlich
beraten und sich solche Abmahnungen im Zweifel nicht gefallen
lassen.
11. 11
Die Vertragsstrafe
In der Regel ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbe-
wehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die unterzeichnet
werden soll. Diese enthält immer eine Formulierung zur Ver-
tragsstrafe:
Mit der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte ver-
pflichten, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen
und muss versprechen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt im Normalfall bei
5.000,00 EUR. Der Betrag muss geeignet sein, den „Störer“
von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge in diesem
Bereich sind daher im Regelfall als angemessen anzusehen.
12. 12
Aber: Zulässig sind auch Vertragsstrafenversprechen nach dem
sog. Hamburger Brauch: Rechtlich ist der Abgemahnte nicht
verpflichtet, eine vorher bezifferte Vertragsstrafe in bestimmter
Höhe zu akzeptieren. Denn dann muss er diese auch beim
geringsten Wiederholungsfall tatsächlich bezahlen. Besser ist
daher diese Formulierung:
“... verpflichtet sich, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhand-
lung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung an
den Unterlassungsgläubiger eine angemessene Vertragsstrafe
zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen der Unterlas-
sungsgläubigerin gestellt wird und im Streitfalle seitens des
Unterlassungsschuldners zur Überprüfung durch das zuständige
Gericht gestellt werden kann...”
Hamburger Brauch
13. 13
Der Schadensersatz
Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte den
Schaden tragen, der dem Abmahner durch den Verstoß ent-
standen ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Kosten
der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten und der Aufwand
des Abmahners für die Abmahnung. Für den wettbewerbsrecht-
lichen Bereich ist das beispielsweise im UWG geregelt:
“Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzuläs-
sige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”
§ 9 Satz 1 UWG
14. 14
Gegenstandswert bis... 1,3 Geschäftsgebühr
netto
10.000 EUR 725,40 EUR
16.000 EUR 845,00 EUR
22.000 EUR 964,60 EUR
25.000 EUR 1.024,40 EUR
35.000 EUR 1.219,40 EUR
Hier finden Sie einige ausgewählte Gegenstandswerte mit den
daraus entstehenden Anwaltsgebühren für eine Abmahnung
nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG):
Bei einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR betragen die
Anwaltskosten also 1,3 Gebühr = 1.024,40 EUR netto zuzüglich
20,00 EUR Auslagen.
15. 15
Was passiert nach Unterzeichnung
der Unterlassungserklärung?
Vertrag ist Vertrag!
Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein
verbindlicher Vertrag geschlossen. Der Abgemahnte ist damit
30 Jahre verpflichtet, sich an sein Versprechen zu halten und
im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu
zahlen.
Der Vertrag bleibt auch wirksam und verbindlich, wenn die Un-
terlassungserklärung nur zur Vermeidung eines gerichtlichen
Verfahrens unterschrieben wird, ein Rechtsverstoß nach Mein-
ung des Abgemahnten aber gar nicht vorliegt. Er kann sich also
später nicht darauf berufen, dass die Rechtslage ganz anders
sei und er es nicht “ernst” gemeint habe. Denn:
16. 16
Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung
Da es in Klageverfahren in manchen Fällen zu lange dauert, bis
eine Entscheidung vorliegt, sieht das Verfahrensrecht für Eilfälle
den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor.
Verstöße gegen Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht
gehören in diesen Bereich und berechtigen daher zur Beantra-
gung einer einstweiligen Verfügung.
Die Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird wegen der üblicherweise hohen Gegenstandswerte in Ab-
mahnangelegenheiten regelmäßig bei den Landgerichten be-
gründet sein. Diese sind bereits ab Gegenstandswerten von
5.000,00 EUR zuständig. Da hier Anwaltszwang herrscht, sind
Sie gezwungen, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen. Zum
Verfahren daher nur soviel:
17. 17
In dringenden Fällen kann über den Erlass einer einstweiligen
Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
(§ 937 Abs. 2 ZPO). Gerade in Wettbewerbsverfahren wird die
dafür erforderliche Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einst-
weilige Verfügung meist sofort ergeht.
Der Abgemahnte erfährt daher erst dann von dem Verfahren,
wenn der Gerichtsvollzieher schon vor der Tür steht und der
Beschluss zugestellt wird. Er kann dann zwar noch Wider-
spruch einlegen, aber die einstweilige Verfügung ist trotzdem
vollstreckbar. Ohne, dass das Gericht die Vollstreckung auf
seinen Antrag hin aussetzt, muss sich der Abgemahnte daher
bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel an die einstweilige
Verfügung halten. Sonst droht ihm ein Ordnungsgeld.
18. 18
Wenn der Abgemahnte eine Abmahnung nicht akzeptieren
will, kann er versuchen, den Erlass einer einstweiligen Verfü-
gung dadurch zu verhindern, dass er Schutzschriften bei den
Gerichten hinterlegt. Hierbei handelt es sich um einen „vor-
weggenommenen“ Schriftsatz für den Fall, dass der Gegner die
einstweilige Verfügung tatsächlich beantragt. Dieser Schriftsatz
wird an alle Gerichte geschickt, bei denen der Gegner ggf. den
Antrag stellen könnte.
Was ist eine “Schutzschrift”?
Dann kennt das Gericht auch
bereits die Argumente der Ge-
genseite und wird einen even-
tuellen Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung gege-
benenfalls gleich zurückweisen
oder zunächst eine mündliche
Verhandlung anberaumen.
19. 19
An den Erlass einer einstweiligen Verfügung schließt sich die
Aufforderung des Abmahners an, ein sog. Abschlussschreiben
abzugeben. Damit fordert der Antragssteller den Antragsgegner
auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzu-
erkennen und auf Rechtsmittel zu verzichten.
Auch wenn also eine einstweilige Verfügung nach einem Eil-
verfahren vorliegt, ist diese eben nur vorläufig. Sie lässt das Re-
chtsschutzbedürfnis für ein ordentliches Klageverfahren nicht
entfallen, so dass die Sache mit dem Beschluss des Gerichts
noch nicht abgeschlossen ist. Diese Wirkung hat erst die Ab-
schlusserklärung. Wer also eine einstweilige Verfügung „gefan-
gen hat“ und das nachfolgende Klageverfahren verhindern will,
sollte eine Abschlusserklärung dahingehend abgeben, dass er
die einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung in der
Angelegenheit akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet.
Erst dann kann der Gegner nicht mehr weiter klagen.
Was ist ein “Abschlussschreiben”?
20. 20
Was ist besser - Unterlassungserklär-
ung oder einstweilige Verfügung?
Das kommt darauf an:
Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, ist der Vorteil,
dass die Sache relativ billig und kurzfristig “vom Tisch” ist.
Nachteil: Sie laufen Gefahr, in den nächsten Jahren die verein-
barte Vertragsstrafe an die Gegenseite
zahlen zu müssen, wenn ihnen der
genannte Fehler nochmals unter-
läuft. Und: Mit jeder Wiederholung
des Verstoßes wird die Vertrags-
strafe höher anzusetzen sein.
21. 21
Sie können auch abwarten, bis der Gegner ggf. eine einst-
weilige Verfügung gegen Sie beantragt.
Vorteil: Der Gerichtsbeschluss enthält für den Wiederholungs-
falle kein Vertragsstrafeversprechen, sondern droht ein Ord-
nungsgeld an. Das Ordnungsgeld ist meist geringer ist als die
Vertragsstrafe. Da das Ordnungsgeld zudem an die Staatskasse
zu zahlen ist, besteht auf der Gegenseite zumeist nur eine ger-
inge Neigung, einen solchen Antrag auch zu stellen.
Nachteil: Sie tragen die Verfahrenskosten zuzüglich der außer-
gerichtlichen Abmahnkosten aus der ausgesprochenen Abmah-
nung.
22. 22
Was wir für Sie tun können
• Hilfe und Beratung bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht,
Urheberrecht und Markenrecht,
• Shopprüfungen und laufender Update-Service für Ihren
rechtssicheren Onlineshop einschließlich der Erstellung aller
Rechtstexte wie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Impressum
- Datenschutzinformationen
- Widerrufsrecht usw.
• Wettbewerbsrechtliche Überprüfung von Werbemaßnahmen,
• Erstellung von IT-Verträgen
• Beratung im Markenrecht, Markenanmeldung und -recherche