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Spruchverfahren aktuell
             Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
                     Organverträgen und Fusionen

    Nr. 6/2013 vom 10. März 2013                                    ISSN 2195-7274




                                   Inhaltsübersicht



Entscheidungen zu Spruchverfahren:

Übernahmerechtlicher Squeeze-out: Die Cinemaxx-Entscheidung des LG Frankfurt
am Main, S. 110


Anstehende Spruchverfahren:

F. Reichelt Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister, S. 119

HYMER AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der
Barabfindung, S. 119




Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und
online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint
jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen
wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann
eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013        SpruchZ 2013                         Seite 109
Entscheidungen zu Spruchverfahren




Übernahmerechtlicher Squeeze-out: Die Cinemaxx-Entscheidung des LG
Frankfurt am Main


Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Februar 2013 - Az. 3-05 O 116/12


Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 22. Februar 2013:


      Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum
      Aktenzeichen 3-5 O 116/12 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG
      getroffen, die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:

      „Der Antrag der Antragstellerin ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen
      stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der CinemaxX AG, Valentinskamp 18-20,
      20345 Hamburg eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts
      Hamburg unter HRB 67787, mit der Wertpapierkennnummer 508570 gegen
      Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen,
      wird zurückgewiesen.

      Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten
      hat die Antragstellerin zu tragen. Den Antragsgegnern zu hat den
      Antragsgegnern zu 2) – 9), 11) - 19) deren notwendigen außergerichtlichen
      Kosten des Verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus findet eine
      Kostenerstattung nicht statt.

      Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt."


Leitsätze der Redaktion:

1. Der einen übernahmerechtlichen Squeeze-out (§§ 39a, 39b WpÜG) bean-
   tragende Hauptaktionär muss dem Gericht zunächst einen Sachvortrag zur An-
   gemessenheit der Barabfindung liefern (insbesondere Jahresabschlüssen der
   letzten Jahre für die Vergangenheitsanalyse, Darlegung der Planung und ggf.
   Planungsrechnung der Zielgesellschaft). Der Antragsteller ist verpflichtet, durch
   eine eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts
   mitzuwirken (Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast).




Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013    SpruchZ 2013                     Seite 110
2. Steht dem Antragsteller schon vor der Mitteilung über die Entscheidung zur
   Abgabe eines Angebots nach § 10 WpÜG ein unbedingtes (unabhängig von der
   Angebotsabgabe und des Angebotserfolgs bestehendes) Erwerbsrecht an Aktien
   zu, kann der Erwerb dieser Aktien nicht als Erwerb im Sinn eines Markttestes zum
   Erreichen der 90 %-Schwelle des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG angesehen werden,
   selbst wenn diese Aktien formell während des Angebots eingereicht und auf den
   Antragsteller dinglich übertragen werden.


3. Der Markttest nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG stellt auf unabhängige Markt-
   teilnehmer ab, zu denen in der Angebotsunterlage als mit dem Antragsteller ge-
   meinsam handelnde Aktionäre nach § 2 Abs. 5 WpÜG nicht gehören. Deren
   Aktien sind bei der 90 %-Quote daher nicht einzubeziehen.



Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Antragsschrift vom 12.10.2012 – eingegangen bei Gericht am 15.10.2012 - hat
die Antragstellerin beantragt, die 1.308.718 stimmberechtigten Aktien der C AG,
(WKN XXX), die nicht bereits von der Antragstellerin gehalten werden, gegen
Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 je Stückaktie auf die
Antragstellerin zu übertragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt die Antrag-
stellerin 25.653.573 Aktien der C AG.

Das Gericht hat den Antrag im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.10.2012 –
dem satzungsmäßig einzigem Gesellschaftsblatt der C AG - gem. § 39b WpÜG
bekannt gemacht.

Während der Andienungsfrist nach § 39c WpÜG wurden weitere 298.170 Aktien
eingeliefert und von der Antragstellerin erworben

Die Antragstellerin beantragt nunmehr, ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen
stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der C AG, eingetragen in das Handelsregister
des Amtsgerichts Hamburg unter HRB XXX, mit der Wertpapierkennnummer 508570
gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 39a Abs. 1,
Abs. 3 WpÜG vorlägen. Sie sei Inhaber von (über) 95 % des stimmberechtigten
Grundkapitals der C AG und sie habe aufgrund des Angebots über 90 % des von
Angebot betroffenen Grundkapitals erworben, wobei auch die Erwerbe der K-
Aktien in die 90 % einzubeziehen seien. Die Vermutung des § 39a Abs. 3 WpÜG sei
daher eingetreten, wonach der Angebotspreis von 6,45 EUR eine angemessene
Abfindung sei. Aus dem Angebotserfolg und dem Umstand, dass die Antragstellerin
während des Angebots und noch danach durch Andienung nach § 39c WpÜG
Aktien zu dem Angebotspreis habe erwerben können, ergebe sich auch, dass die
im Angebot angebotene Gegenleistung der volle Ausgleich für die Aktien darstelle.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013   SpruchZ 2013                     Seite 111
Die Antragstellerin sei auch zur Antragsstellung befugt, da sie die 95 % Schwelle des
Aktienbesitzes innerhalb der der 3 Monatsfrist des § 39a Abs. 4 WpÜG nach Ablauf
der Antragsfrist erreicht habe. Weiteres werde vom Gesetz nicht verlangt. Es sei
daher nicht erforderlich, die 95 % innerhalb der Angebotsfrist oder in engen
zeitlichen Zusammenhang damit zu erlagen. Zudem habe sie in der erweiterten
Antragsfrist im Zeitraum zwischen 7.9.2012 und 14.9.2012 weitere 39.223 Aktien über
das Angebot erhalten über die Börse weitere 170. 260 Aktien erworben, so dass sie
am Ende der erweiterten Antragsfrist jedenfalls 25.653.573 Aktien gehabt habe, was
ca. 95,15 % der Aktien entspreche. Auf den Preis der an der Börse erworbenen
Aktien komme es hier nicht an.

Für die von der V J erworbenen Aktien habe sie nicht mehr als EUR 6,45 je Aktie
gezahlt, EUR 29.350,75 seien als Bankgebühr nicht dem Kaufpreis hinzuzurechnen.

Die Antragsgegner haben sich nach Bekanntmachung der Anträge im Bundes-
anzeiger an Verfahren beteiligt und sind dem Antrag entgegen getreten.

Das Landgericht Frankfurt am Main sei nicht zur Entscheidung zuständig, da es an
einem entsprechenden Staatsvertrag fehle.

Dem Antrag stünden jedenfalls, was die Antragsgegnerin zu 10) betreffe, das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen
Emiraten geschlossene Investionsschutzabkommen entgegen. Der Antrag sei
unstatthaft. Die Antragsteller und die Inhaber der K-Aktien hätten Ihre
Meldepflichten nach dem WpHG verletzt, was der Antragsbefugnis entgegen
stehe. Nach Ablauf des Angebots hätten die Antragstellerin nicht 95 % der
stimmberechtigten Anteile gehört. Nacherwerbe seien nicht hinzuzurechnen.
Zudem stehe dem Antrag entgegen, dass die Antragstellerin wegen Verletzung der
Meldepflichten nach §§ 21 ff WpHG nicht 95 % der stimmberechtigten Aktien habe.

Jedenfalls sei die 90 % Schwelle des § 39a Abs. 3 WpÜG nicht erreicht worden.

In die Berechnung seien die K-Aktien nicht mit einzubeziehen. Des Weiteren sei zu
berücksichtigen, dass die Antragsteller für den Erwerb über die Börse in der
verlängerten Angebotsfrist aufgrund der damaligen Börsenkurse mehr als EUR 6,45
gezahlt haben müsse. Zudem habe sie angesichts des mitgeteilten Gesamt-
kaufpreises mehr als EUR 6,46 für die von der Vue Jersey erworbenen Aktien
gezahlt. EUR 6,45 seien kein angemessener Wert für eine C AG Aktie. (…)

II.

Erfordernis einer mündlichen Verhandlung

Über den Antrag der Antragstellerin war wegen des Widerspruchs der
Antragsgegner gegen den begehrten Antrag gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. § 170
GVG in öffentlicher Verhandlung mündlich zu verhandeln, da es sich bei dem



Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013    SpruchZ 2013                      Seite 112
Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche
Ansprüche handelt und Art. 6 Abs. 1 MRK auch für echte Streitverfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (vgl. BGHZ 124, 204; Lipp FPR 2011, 37 m.w.N.)

Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag auf Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien der C AG
gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 auf die Antragstellerin ist
zunächst zulässig.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. § 39a Abs. 5 WpÜG zur Entscheidung
über den Antrag berufen. Soweit sich ein Antragsgegner darauf bezieht, dass die
vom Bundesgesetzgeber hier gewählte bundesweite Zuständigkeitskonzentration
gegen die Länderautonomie verstoße und es nur den Ländern möglich sei, mittels
Staatsvertrag eine solche länderübergreifende Zuständigkeit zu schaffen, so wird
übersehen, dass gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bund u . a. für den Bereich der
Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren die konkurrierende Gesetzgebung
zukommt, d. h. er ggf. die Maßstäbe der sachlichen, funktionellen und örtlichen
Zuständigkeit definieren kann. Macht er wie vorliegend von diesem Recht durch
die Bestimmung eines bundeseinheitlichen Gerichtsstandes für Verfahren nach §§
39a, 39b WpÜG Gebrauch, so kommt es auf Ländervereinbarungen im Wege eines
Staatsvertrages nicht mehr an (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 9.12.2008
- WpÜG 2/08 – NJW 2009, 375 = NZG 2009, 74; Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 –
BeckRS 2012, 12084).

Soweit die Antragsgegnerin zu 10) vorbringt, dem Antrag stehe das zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten abge-
schlossene Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBl II 1998, S. 1474) entgegen, greift dieser Einwand nicht durch.

Beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 39a WpÜG handelt es sich nicht
um eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff, sondern nur um eine
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Minderheitsaktionäre im
Verhältnis zur Hauptaktionärin (BVerfG BB 2007, 1515 ff; OLG Frankfurt am Main,
NJW 2009, 375). Im kapitalmarktrechtlichen Zwangsausschluss kommt die Wertung
des europäischen Gesetzgebers zum Ausdruck, dass das kapitalmarktrechtliche
Zwangsausschlussrecht gewissermaßen als Kompensation für die mit dem
Kontrollerwerb verbundenen Kosten und Mühen des Bieters anzusehen ist (Paefgen,
Der Zwangsausschluss im neuen Übernahmerecht, WM 2007, 765 m.w.N.). Ein
gerichtliches Verfahren ist vorgesehen, wie das hiesige Verfahren zeigt. Eine
Übertragung des Eigentums der Minderheitsaktionäre findet sogar nur durch
richterlichen Gestaltungsakt statt, also nachdem das Gericht geprüft hat, ob die
gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen vorliegen (§ 39b Abs. 5 WpÜG). Das
Verfahren der §§ 39 a, 39b WpÜG schaltet – in dem hier zur Beurteilung
anstehenden Umfang - lediglich den Bewertungsstreit für die (theoretisch) richtige
Unternehmensbewertung weitgehend aus und setzt auf die Richtigkeit/



Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013   SpruchZ 2013                     Seite 113
Vernünftigkeit des Werts, der sich am Markt bewährt hat. Dies ist zulässig und bietet
angesichts unterschiedlicher internationaler Bewertungsgewohnheiten und
Traditionen sogar mehr Bewertungssicherheit (OLG Frankfurt am Main a.a.O.).

Die Antragstellerin ist gem. § 39a Abs. 1 WpÜG auch antragsbefugt.

Der Antragstellerin gehören nach Durchführung eines Übernahmeangebots
mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der C AG AG.

Die Antragstellerin hat durch entsprechende Erklärung des Bankhauses Joh.
Berenberg Gossler & Co. KG glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt des Ablauf
der weiteren Annahmefrist am 20.9.2012 ca. 95,15 % der Aktien d.h. 25.653.573
Stück Aktien der C AG hielt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der höchst-
richterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 198/11 – BeckRS
2013, 02427; aA noch OLG Frankfurt Beschluss v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 – BeckRS
2012, 12084; Kammerbeschlüsse vom 15.11.2011 - 3-05 O 53/11 - BeckRS 2011,
26940; v. 13.03.2009 - 3-05 O 328/08 -, AG 2009, 421) an.

Die Antragstellerin hat den Antrag am 15.10.2012 auch gem. § 39a Abs. 3 WpÜG
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Annahmefrist am 3.9.2012 gestellt,
wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob für den Fristbeginn der Antragsfrist nicht
auf das Ende der weiteren Annahmefrist am 20.9.2012 nach § 16 Abs. 2 WpÜG (so:
Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Aufl. § 39a Rz. 20 m.w.Nachw.; kritisch: Stöwe, Der
übernahmerechtliche Squeeze-out, S. 106) abzustellen ist.

Für das Erreichen der 95 % Schwelle ist auch unbeachtlich, in welcher Weise die
Antragstellerin in der maßgeblichen Frist die Aktien erworben hat (vgl. BGH aaO Tz.
27) und ob die Erwerbe nach der Angebotsfrist zu dem Preis des Angebots
erfolgten, oder der Bieter hier eine höhere Gegenleistung gewährt hat. Die hätte
zwar Bedeutung für die Frage, ob hier ggf. nicht Ansprüche nach § 31 Abs. 4 WpÜG
entstanden sind, für die Frage des Erreichens der 95 % Schwelle ist dies jedoch
unbeachtlich.

Der Statthaftigkeit des Antrags steht auch eine von einigen Antragsgegnern
behauptete Verletzung der Meldepflichten nach §§ 21 ff WpHG durch die
Antragstellerin oder einen früheren Aktionär, von dem sie Aktien erworben hat und
der damit eintretende Rechtsverlust nach § 28WpHG nicht entgegen. (…)

Unbegründetheit des Antrags

- Darlegung zur Höhe der Angemessenheit erforderlich

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da er sich ohne weitere Darlegung zur Höhe
der Angemessenheit (vgl. zum Erfordernis Grunewald in MünchKomm, AktG, 3. Aufl.
§ 39a Rn 36 m.w.N.) nur auf eine Übertragung der Aktien gem. § 39 Abs. 1 Abs. 3 S.
3 WpÜG in Höhe des Angebotspreises richtet. Selbst wenn man entgegen der




Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013    SpruchZ 2013                      Seite 114
bisherigen Ansicht der Kammer (Beschluss vom v. 5. 8. 2008, 3–5 O 15/08 – BeckRS
2008, 16120; offengelassen von BVerfG Beschl. v. 16. 5. 2012 − 1 BvR 96/09, 1 BvR
117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 – NZG 2012, 907) mit der h. M. in der Literatur
(Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage, §
39a WpÜG Rn 31; Hasselbach CF-law 2010, 24, 30; Austmann NZG 2011, 684 jew.
m.w.Nachw.) eine Beweisaufnahme im Verfahren zum Wert des Zielunternehmens
und damit zur Höhe der Abfindung für möglich hielte, bedeutet dies aber, dass die
Antragstellerin zunächst dem Gericht einen entsprechenden Sachvortrag (z. B ggf.
mit Jahresabschlüssen der letzten Jahre für die Vergangenheitsanalyse, Darlegung
der Planung und ggf. Planungsrechnung der Zielgesellschaft usw.) zu unterbreiten
hätte. Wenn auch im Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG aufgrund der Verweisung
in § 39b Abs. 1 WpÜG grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG
gilt, enthebt dies die Beteiligten – insbesondere in echten Streitverfahren und
darüber hinaus in allen anderen Verfahren – nicht von der Verpflichtung, durch
eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken
(Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast). Die Beteiligten sind gehalten, durch
ihren Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht
Anhaltspunkte dafür zu geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen durch-
führen soll (vgl. Keidel FamFG, 17. Auflage 2011, § 26 Rz. 20 m.w.N. ). An der
Darlegung entsprechender Anknüpfungstatsachen durch die Antragstellerin, für
eine Unternehmensbewertung der C AG nach fundamentalanalytischen Metho-
den fehlt es jedoch.

- keine Berufung auf den „Markttest“ nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG

Vorliegend kann die Antragstellerin für die begehrte Übertragung sich nämlich
entgegen ihrem Vorbringen nicht für die Angemessenheit der Abfindung auf die
gesetzliche Vermutung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG berufen, dass der Preis des
Angebots von EUR 6,45 je Stückaktie auch im Rahmen der Aktienübertragung nach
§ 39a Abs. 1 WpÜG durch Gerichtsbeschluss eine angemessene Abfindung ist.

Zwar ist nach § 39a Abs. 3 WpÜG die im Rahmen des Übernahme- oder Pflicht-
angebots gewährte Abfindung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der
Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom
Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich hier um eine unwiderlegliche
Vermutung (so: OLG Stuttgart AG 2009, 707; Hasselbach a.a.O § 39a Rz. Rz. 68;
Merkner/Sustmann in Baums-Thoma, WpÜG, Loseblattkommentar, Stand 10/10 §
39a Rz. 39, 46 ff; Grunewald a.a.O. § 39a Rz. 33, dieselbe NZG 2009, 332;
Santelmann in Steinmeyer/Häger, 2a.a.O., § 39a WpÜG Rz. 11; derselbe in
Steinmeyer/Santelmann, BB 2009, 674; Süßmann in Geibel/Süßmann, a.a.O. § 39a
WpÜG Rz. 16; Wilsing/Ogorek, a.a.O.; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700; Falkner, ZIP
2008, 1775; Hörmann/Feldhaus, BB 2008, 2134; Merkt/Binder, BB 2006, 1285;
Diekmann, NJW 2007, 17; Seibt/Heiser, AG 2006, 301; a.A. so bislang Kammer-
beschluss vom 5.8.2008 – 3-05 O 15/08 – a.a.O., offen gelassen in der Beschwerde-



Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013    SpruchZ 2013                      Seite 115
entscheidung hierzu durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschl. v.
9.12.2008 – WpÜG 2/08 – a.a.O. und auch durch das BVerfG Beschl. v. 16. 5. 2012 −
1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 – NZG 2012, 907; Heidel/
Lochner a.a.O., § 39a WpÜG Rz. 65; Schüppen/Tretter in Haarmann/Schüppen, 3.
Aufl. 2007, § 39a WpÜG Rz. 27; derselbe in Schüppen, BB 2006, 165; Paefgen, WM
2007, 765;; Rühland, NZG 2006, 401; Kießling, Der übernahmerechtlich Squeeze-out
gem. §§ 39a, 39b WpÜG, S. 226) handelt. Selbst wenn man es als eine
unwiderlegliche Vermutung ansehen wollte, steht der Annahme dieser Vermutung
vorliegend entgegen, dass die 90 % Annahmequote hier nicht erreicht wurde (vgl.
zu Zulässigkeit einer derartigen Einwendung im vorliegendem Verfahren BVerfG
Beschl. v. 16.5. 2012 − 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 – NZG
2012, 907 – T. 28 aE).

Die Kammer teilt die Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.12.2008
WpÜG 2/08 a.a.O.) dass der Markttest beim übernahmerechtlichen Squeeze-out
alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der vollen Ent-
schädigung ersetzt, zumal die Kammer auch im Spruchverfahren zur Ermittlung
einer angemessenen Abfindung nach einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre
nach § 327a AktG, bzw. bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
nach § 305 AktG oder bei Ermittlung einer Verschmelzungsrelation die Ansicht
vertritt, dass unter bestimmten Umständen (aussagekräftige Kapitalmarktdaten) die
Höhe der Abfindung bzw. die Verschmelzungsrelation aus Kapitalmarktdaten ohne
Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden ermittelt werden kann
(seit Kammerbeschluss vom 13.3.2009 – 3-05 O 57/06 – NZG 2009, 553 –, bestätigt
von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. 9. 2010 - 5 W 57/09 – NZG 2010, 1141,
verfassungsrechtlich nicht beanstandet von BVerfG Beschl. v. 26. 4. 2011 − 1 BvR
2658/10 – NZG 2011, 869).

Die durch das Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz geschaffene Vorschrift des
§ 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG unterstellt, dass der Preis des Angebots, das dem
Ausschlussverfahren vorausging, der angemessenen Abfindung entspricht, wenn es
für mindestens 90% der Aktien angenommen wurde, auf die es sich bezog.

Diese 90 % Annahmequote wurde hier nicht erreicht. Zwar befinden sich einige
Antragsgegner im Irrtum, die vertreten, dass sich das Angebot auf alle 26.962.291
Aktien der C AG bezogen habe und daher die Antragstellerin nur 87,61 % während
des Angebots (23.622.297 Aktien) erworben habe. Von diesen 26.962.291 Aktien
sind nämlich die 1.8191.793 Aktien in Abzug zu bringen, die die Antragstellerin
bereits am 1.8.2012 ausweislich der Bankbestätigung in (mittelbaren) Besitz hatte
und gem. § 1006 Abs. 3 BGB vermutet wird, das ihr diese jedenfalls zu Eigentum
gehörten. Der Erwerbsvorgang hinsichtlich dieser Aktien ist zwar unklar, ent-
scheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch allein, dass jedenfalls zum Zeitpunkt
des Angebots die Antragsteller Eigentümer dieser Aktien war.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013   SpruchZ 2013                     Seite 116
Das Angebot konnte sich daher grundsätzlich überhaupt nur auf 25.140.498 Aktien
beziehen, womit die Schwelle von 90 % an sich bei 22.626.448 Aktien gelegen
hätte.

Nicht erfasst von dem Erwerb aufgrund des Angebots und damit auch nicht in die
90 % Schwelle i.S.d. § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG einzurechnen sind allerdings entgegen
der Auffassung der Antragstellerin die aufgrund des Angebots von Herrn Prof. Dr. K
eingereichten 2.806.450 Aktien und die von der Dr. K Vermögensverwaltungs-
gesellschaft mbH & Co Beteiligungs KG eingereichten 20.000.000 Aktien (K-Aktien),
so dass vom Angebot i. S. d. § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG nur 2.334.048 Aktien betroffen
waren, wovon die Antragstellerin aufgrund des Angebots bis Ablauf der erweiterten
Angebotsfrist nur 855.070 Aktien erworben hat, d.h. bezogen auf die von Angebot
erfassten Aktien ca. 36,64 %, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die 39.223
Aktien, die die Antragstellerin während der weiteren Annahmefrist und die 298.170
Aktien die die Antragstellerin im Rahmen der Andienung nach § 39c WpÜG (vgl.
hierzu OLG Frankfurt Beschluss v. 21.05.2012, - WpÜG 10/11 – BeckRS 2012, 12084 Tz.
79) erworben hat, überhaupt dazu zu zählen sind, da auch mit einer Hinzurechnung
die 90 %-Quote nicht erreicht würde.

Voraussetzungen des Markttests nicht erfüllt: hier unbedingtes Erwerbsrecht
unabhängig vom Angebot …

Zwar wurden die K-Aktien formell aufgrund des Angebots in der Angebotsfrist
eingereicht, doch kann dies nicht als Erwerb i. S. e. Markttestes nach § 39a Abs. 3 S.
3 WpÜG angesehen werden. Der Antragstellerin stand nämlich schon vor (vgl. für
diesen maßgeblichen Zeitpunkt beim parallelen Paketerwerb, Merkner/Sustmann in
Baums /Thoma aaO, Rn 36 a. E. m.w.N.) der am 10.7.2012 erfolgten Mitteilung nach
§ 10 WpÜG (vgl. 1.1. Abs. 5 der Angebotsunterlage) aufgrund einer besonderen
Vereinbarung ein unbedingtes Erwerbsrecht hinsichtlich dieser Aktien zu, da die
Verkäufer sich unbedingt verpflichtet hatten, diese C-Aktien der Antragstellerin
außerhalb dieses Angebots zu übertragen, wenn eine Pflicht zur Einlieferung in
dieses Angebot nicht bestünde. Hier fehlt es schon letztlich für den Erwerb dieser
Aktien an der Kausalität des Angebots (vgl. Noack/Zetzsche in Schwarz/Zimmer,
Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl. § 39a Rn 24; Johannsen-Roth/Illert ZIP 2006,
2157, 2158). Es liegt hier daher eine andere Sachverhaltsgestaltung vor, als sie
bislang von der Kammer (seit Beschluss vom 5.8.2008 - 3-05 O 15/08 – NZG 2008, 665
und seitdem in ständiger Rechtsprechung) und dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (seit Beschluss vom 9. 12. 2008 - WpÜG 2/08 – NZG 2009, 74) für die
Einbeziehung von Aktien in die 90 % Quote die aufgrund sog. irrevocabel
undertakings entschieden wurden, da in den bisherigen Sachverhaltsgestaltungen
die Verpflichtungserklärung völlig von der Angebotsabgabe und dem übrigen
Angebotserfolg abhing, mithin die für den Markttest gebotene Kausalität zwischen
Erwerb und Angebot gegeben war. Die Inhaber der K-Aktien haben sich letztlich
aber gerade nicht ihre Desinvestitionsentscheidung nur aufgrund des Angebots
getroffen (vgl. zu dieser Voraussetzung Hasselbach in KölnKomm, WpÜG, 2. Aufl. Rz.
67).



Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013     SpruchZ 2013                     Seite 117
… und Abgeber in dem Angebot ausdrücklich als gemeinsam handelnde Personen
bezeichnet

Gegen die Einbeziehung der K-Aktien spricht zudem, dass die Antragstellerin selbst
die beiden Inhaber dieser Aktien in ihrem Angebot vom 6.8.2012 ausdrücklich in 1.1
Abs. 5 als mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG
bezeichnet, was eine Einbeziehung der von diesen auf das Angebot eingereichten
Aktien nicht zulässt. Der nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG allein maßgebliche Markttest
für die Angemessenheit (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 9. 12. 2008 -
WpÜG 2/08 – NZG. NZG 2009, 74 und BVerfG Beschl. v. 16. 5. 2012 − 1 BvR 96/09, 1 BvR
117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 – NZG 2012, 907) setzt voraus, dass im
Angebotsverfahren eine relevante Zahl unabhängiger Marktteilnehmer, welche ihre
Desinvestitionsentscheidung allen nach ökonomischen Maßstäben treffen, das
Angebot angenommen haben (Bork NZG 2011, 650 m.w.Nachw.). Liegt jedoch
aufgrund der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 5 WpÜG ein gemeinsames Handeln
des Bieters mit einer Person vor, die Aktien im Rahmen des Angebots einreicht, fehlt
es hieran. Wegen der hierzu erforderlichen Verhaltensabstimmung findet vielmehr
eine Zurechnung des Verhaltens und der Verhältnisse statt (Verstegen in KölnKomm,
WpÜG § 2 Rn 152), d. h Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnde Person sind als
Einheit zu betrachten (Noack/Holzborn in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-
Kommentar 4. Auflage 2010, § 2 WpÜG Rn 31; Wackebath in MünchKomm AktG, 3.
Aufl. § 2 WpÜG Rn 55, 60; Sohbi in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl.,
§ 2 WpÜG Rn 20 m.w.N), womit die erforderliche Unabhängigkeit des Erwerbs von
Personen die als gemeinsam handelnd anzusehen sind für den Markttest schon
aufgrund der (gesetzlichen) Zurechnungsfiktion ausscheidet, ohne dass es auf
etwaige tatsächlichen Verhältnissen noch ankäme. Soweit der Bundesgerichtshof in
seinem Urteil vom 18.12.2012 (aaO Tz. 38) ausführt, dass für die Zurechnung nach §
39a WpÜG ein abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 2 Abs. 5 WpÜG nicht ausreiche, so
bezieht sich dies aufgrund des Hinweises auf 39a Abs. 2 WpÜG erkennbar nur auf das
Erreichen der 95 % Schwelle des § 39a Abs. 1 WpÜG und nicht auf die Frage des
Erreichens der 90 % Schwelle des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG im Sinne eines Markttests.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013     SpruchZ 2013                      Seite 118
Anstehende Spruchverfahren




F. Reichelt Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister

Ad-hoc-Mitteilung vom 5. März 2013

ISIN: DE0007075038 und DE0007075004

Der von der außerordentlichen Hauptversammlung der F. Reichelt Aktiengesellschaft
am 28. Dezember 2012 gemäß §§ 327a ff. AktG gefasste Beschluss über die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt Aktiengesellschaft
auf die Fedor Holding GmbH, Zossen (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer von
der Fedor Holding GmbH zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 386,17 je
Stammaktie und EUR 428,52 je Vorzugsaktie der F. Reichelt Aktiengesellschaft wurde
am 5. März 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt Aktiengesellschaft auf
die Fedor Holding GmbH übergegangen.

Die Preisfeststellung der Aktien der F. Reichelt Aktiengesellschaft in der Mittel-
standsbörse Deutschland, dem qualifizierten Freiverkehrssegment der Hanseatischen
Wertpapierbörse Hamburg, und im Freiverkehrssegment der Börse Stuttgart wird
voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender
Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minder-
heitsaktionäre. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Fedor
Holding GmbH gesondert veröffentlichen.

Hamburg, den 5. März 2013
Der Vorstand


                              _____________________________________




HYMER AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der
Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Bad Waldsee, 06.03.2013 - Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG, Bad
Waldsee, hat dem Vorstand der HYMER AG heute mitgeteilt, dass sie die
Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HYMER
AG auf die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG als Hauptaktionärin ent-



Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013          SpruchZ 2013                Seite 119
sprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a
ff. AktG (sog. Squeeze Out) auf EUR 56,82 je           Impressum
auf den Inhaber lautender Stückaktie der
                                                       ______________________
HYMER AG festgelegt hat. Die Erwin Hymer
Vermögensverwaltungs AG bestätigt und
                                                       Zeitschrift
konkretisiert damit ihr dem Vorstand der
                                                       Spruchverfahren aktuell
HYMER AG am 27.11.2012 übermitteltes
                                                       (SpruchZ)
Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.

                                                       ISSN 2195-7274
Über den Squeeze Out soll in der noch
einzuberufenden ordentlichen Hauptver-
                                                       Herausgeber:
sammlung der HYMER AG Beschluss gefasst
werden, die voraussichtlich am 25.04.2013
                                                       Interessengemeinschaft
stattfinden wird.
                                                       Spruchverfahren (IG
                                                       Spruch), c/o
HYMER Aktiengesellschaft
                                                       Rechtsanwaltskanzlei
- Der Vorstand -
                                                       ARENDTS ANWÄLTE,
                                                       Perlacher Str. 68,
                                                       D - 82031 Grünwald
                                                       (bei München)

                                                       Bestellungen bitte an die E-
                                                       Mail-Adresse:
                                                       Verteiler@SpruchZ.de
           Zeitschrift und Dokumente auf
           http://de.slideshare.net/SpruchZ
                                                       Redaktion/Mitarbeiter:
                                                       Redaktion@SpruchZ.de

                                                       RA Martin Arendts, M.B.L.-
                                                       HSG (presserechtlich
                                                       verantwortlich), RA Dr.
                                                       Peter Dreier, RA/StB Dr.
                                                       Theo Schubert, M.C.L. Univ.
                                                       Mich., RA Clemens
                                                       Schmautzer

                                                       c/o ARENDTS ANWÄLTE,
                                                       Perlacher Str. 68,
                                                       D - 82031 Grünwald


                                                       © 2013 für eigene Beiträge bei
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  • 1. Spruchverfahren aktuell Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen und Fusionen Nr. 6/2013 vom 10. März 2013 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Entscheidungen zu Spruchverfahren: Übernahmerechtlicher Squeeze-out: Die Cinemaxx-Entscheidung des LG Frankfurt am Main, S. 110 Anstehende Spruchverfahren: F. Reichelt Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister, S. 119 HYMER AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung, S. 119 Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 109
  • 2. Entscheidungen zu Spruchverfahren Übernahmerechtlicher Squeeze-out: Die Cinemaxx-Entscheidung des LG Frankfurt am Main Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Februar 2013 - Az. 3-05 O 116/12 Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 22. Februar 2013: Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 116/12 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen, die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird: „Der Antrag der Antragstellerin ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der CinemaxX AG, Valentinskamp 18-20, 20345 Hamburg eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 67787, mit der Wertpapierkennnummer 508570 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen, wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Den Antragsgegnern zu hat den Antragsgegnern zu 2) – 9), 11) - 19) deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt." Leitsätze der Redaktion: 1. Der einen übernahmerechtlichen Squeeze-out (§§ 39a, 39b WpÜG) bean- tragende Hauptaktionär muss dem Gericht zunächst einen Sachvortrag zur An- gemessenheit der Barabfindung liefern (insbesondere Jahresabschlüssen der letzten Jahre für die Vergangenheitsanalyse, Darlegung der Planung und ggf. Planungsrechnung der Zielgesellschaft). Der Antragsteller ist verpflichtet, durch eine eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast). Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 110
  • 3. 2. Steht dem Antragsteller schon vor der Mitteilung über die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots nach § 10 WpÜG ein unbedingtes (unabhängig von der Angebotsabgabe und des Angebotserfolgs bestehendes) Erwerbsrecht an Aktien zu, kann der Erwerb dieser Aktien nicht als Erwerb im Sinn eines Markttestes zum Erreichen der 90 %-Schwelle des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG angesehen werden, selbst wenn diese Aktien formell während des Angebots eingereicht und auf den Antragsteller dinglich übertragen werden. 3. Der Markttest nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG stellt auf unabhängige Markt- teilnehmer ab, zu denen in der Angebotsunterlage als mit dem Antragsteller ge- meinsam handelnde Aktionäre nach § 2 Abs. 5 WpÜG nicht gehören. Deren Aktien sind bei der 90 %-Quote daher nicht einzubeziehen. Aus den Entscheidungsgründen: Mit Antragsschrift vom 12.10.2012 – eingegangen bei Gericht am 15.10.2012 - hat die Antragstellerin beantragt, die 1.308.718 stimmberechtigten Aktien der C AG, (WKN XXX), die nicht bereits von der Antragstellerin gehalten werden, gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 je Stückaktie auf die Antragstellerin zu übertragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt die Antrag- stellerin 25.653.573 Aktien der C AG. Das Gericht hat den Antrag im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.10.2012 – dem satzungsmäßig einzigem Gesellschaftsblatt der C AG - gem. § 39b WpÜG bekannt gemacht. Während der Andienungsfrist nach § 39c WpÜG wurden weitere 298.170 Aktien eingeliefert und von der Antragstellerin erworben Die Antragstellerin beantragt nunmehr, ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der C AG, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB XXX, mit der Wertpapierkennnummer 508570 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 39a Abs. 1, Abs. 3 WpÜG vorlägen. Sie sei Inhaber von (über) 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der C AG und sie habe aufgrund des Angebots über 90 % des von Angebot betroffenen Grundkapitals erworben, wobei auch die Erwerbe der K- Aktien in die 90 % einzubeziehen seien. Die Vermutung des § 39a Abs. 3 WpÜG sei daher eingetreten, wonach der Angebotspreis von 6,45 EUR eine angemessene Abfindung sei. Aus dem Angebotserfolg und dem Umstand, dass die Antragstellerin während des Angebots und noch danach durch Andienung nach § 39c WpÜG Aktien zu dem Angebotspreis habe erwerben können, ergebe sich auch, dass die im Angebot angebotene Gegenleistung der volle Ausgleich für die Aktien darstelle. Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 111
  • 4. Die Antragstellerin sei auch zur Antragsstellung befugt, da sie die 95 % Schwelle des Aktienbesitzes innerhalb der der 3 Monatsfrist des § 39a Abs. 4 WpÜG nach Ablauf der Antragsfrist erreicht habe. Weiteres werde vom Gesetz nicht verlangt. Es sei daher nicht erforderlich, die 95 % innerhalb der Angebotsfrist oder in engen zeitlichen Zusammenhang damit zu erlagen. Zudem habe sie in der erweiterten Antragsfrist im Zeitraum zwischen 7.9.2012 und 14.9.2012 weitere 39.223 Aktien über das Angebot erhalten über die Börse weitere 170. 260 Aktien erworben, so dass sie am Ende der erweiterten Antragsfrist jedenfalls 25.653.573 Aktien gehabt habe, was ca. 95,15 % der Aktien entspreche. Auf den Preis der an der Börse erworbenen Aktien komme es hier nicht an. Für die von der V J erworbenen Aktien habe sie nicht mehr als EUR 6,45 je Aktie gezahlt, EUR 29.350,75 seien als Bankgebühr nicht dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Die Antragsgegner haben sich nach Bekanntmachung der Anträge im Bundes- anzeiger an Verfahren beteiligt und sind dem Antrag entgegen getreten. Das Landgericht Frankfurt am Main sei nicht zur Entscheidung zuständig, da es an einem entsprechenden Staatsvertrag fehle. Dem Antrag stünden jedenfalls, was die Antragsgegnerin zu 10) betreffe, das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten geschlossene Investionsschutzabkommen entgegen. Der Antrag sei unstatthaft. Die Antragsteller und die Inhaber der K-Aktien hätten Ihre Meldepflichten nach dem WpHG verletzt, was der Antragsbefugnis entgegen stehe. Nach Ablauf des Angebots hätten die Antragstellerin nicht 95 % der stimmberechtigten Anteile gehört. Nacherwerbe seien nicht hinzuzurechnen. Zudem stehe dem Antrag entgegen, dass die Antragstellerin wegen Verletzung der Meldepflichten nach §§ 21 ff WpHG nicht 95 % der stimmberechtigten Aktien habe. Jedenfalls sei die 90 % Schwelle des § 39a Abs. 3 WpÜG nicht erreicht worden. In die Berechnung seien die K-Aktien nicht mit einzubeziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller für den Erwerb über die Börse in der verlängerten Angebotsfrist aufgrund der damaligen Börsenkurse mehr als EUR 6,45 gezahlt haben müsse. Zudem habe sie angesichts des mitgeteilten Gesamt- kaufpreises mehr als EUR 6,46 für die von der Vue Jersey erworbenen Aktien gezahlt. EUR 6,45 seien kein angemessener Wert für eine C AG Aktie. (…) II. Erfordernis einer mündlichen Verhandlung Über den Antrag der Antragstellerin war wegen des Widerspruchs der Antragsgegner gegen den begehrten Antrag gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. § 170 GVG in öffentlicher Verhandlung mündlich zu verhandeln, da es sich bei dem Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 112
  • 5. Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche handelt und Art. 6 Abs. 1 MRK auch für echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (vgl. BGHZ 124, 204; Lipp FPR 2011, 37 m.w.N.) Zulässigkeit des Antrags Der Antrag auf Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien der C AG gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 auf die Antragstellerin ist zunächst zulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. § 39a Abs. 5 WpÜG zur Entscheidung über den Antrag berufen. Soweit sich ein Antragsgegner darauf bezieht, dass die vom Bundesgesetzgeber hier gewählte bundesweite Zuständigkeitskonzentration gegen die Länderautonomie verstoße und es nur den Ländern möglich sei, mittels Staatsvertrag eine solche länderübergreifende Zuständigkeit zu schaffen, so wird übersehen, dass gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bund u . a. für den Bereich der Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren die konkurrierende Gesetzgebung zukommt, d. h. er ggf. die Maßstäbe der sachlichen, funktionellen und örtlichen Zuständigkeit definieren kann. Macht er wie vorliegend von diesem Recht durch die Bestimmung eines bundeseinheitlichen Gerichtsstandes für Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG Gebrauch, so kommt es auf Ländervereinbarungen im Wege eines Staatsvertrages nicht mehr an (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 9.12.2008 - WpÜG 2/08 – NJW 2009, 375 = NZG 2009, 74; Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 – BeckRS 2012, 12084). Soweit die Antragsgegnerin zu 10) vorbringt, dem Antrag stehe das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten abge- schlossene Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl II 1998, S. 1474) entgegen, greift dieser Einwand nicht durch. Beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 39a WpÜG handelt es sich nicht um eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff, sondern nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Minderheitsaktionäre im Verhältnis zur Hauptaktionärin (BVerfG BB 2007, 1515 ff; OLG Frankfurt am Main, NJW 2009, 375). Im kapitalmarktrechtlichen Zwangsausschluss kommt die Wertung des europäischen Gesetzgebers zum Ausdruck, dass das kapitalmarktrechtliche Zwangsausschlussrecht gewissermaßen als Kompensation für die mit dem Kontrollerwerb verbundenen Kosten und Mühen des Bieters anzusehen ist (Paefgen, Der Zwangsausschluss im neuen Übernahmerecht, WM 2007, 765 m.w.N.). Ein gerichtliches Verfahren ist vorgesehen, wie das hiesige Verfahren zeigt. Eine Übertragung des Eigentums der Minderheitsaktionäre findet sogar nur durch richterlichen Gestaltungsakt statt, also nachdem das Gericht geprüft hat, ob die gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen vorliegen (§ 39b Abs. 5 WpÜG). Das Verfahren der §§ 39 a, 39b WpÜG schaltet – in dem hier zur Beurteilung anstehenden Umfang - lediglich den Bewertungsstreit für die (theoretisch) richtige Unternehmensbewertung weitgehend aus und setzt auf die Richtigkeit/ Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 113
  • 6. Vernünftigkeit des Werts, der sich am Markt bewährt hat. Dies ist zulässig und bietet angesichts unterschiedlicher internationaler Bewertungsgewohnheiten und Traditionen sogar mehr Bewertungssicherheit (OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Die Antragstellerin ist gem. § 39a Abs. 1 WpÜG auch antragsbefugt. Der Antragstellerin gehören nach Durchführung eines Übernahmeangebots mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der C AG AG. Die Antragstellerin hat durch entsprechende Erklärung des Bankhauses Joh. Berenberg Gossler & Co. KG glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt des Ablauf der weiteren Annahmefrist am 20.9.2012 ca. 95,15 % der Aktien d.h. 25.653.573 Stück Aktien der C AG hielt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der höchst- richterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 198/11 – BeckRS 2013, 02427; aA noch OLG Frankfurt Beschluss v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 – BeckRS 2012, 12084; Kammerbeschlüsse vom 15.11.2011 - 3-05 O 53/11 - BeckRS 2011, 26940; v. 13.03.2009 - 3-05 O 328/08 -, AG 2009, 421) an. Die Antragstellerin hat den Antrag am 15.10.2012 auch gem. § 39a Abs. 3 WpÜG innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Annahmefrist am 3.9.2012 gestellt, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob für den Fristbeginn der Antragsfrist nicht auf das Ende der weiteren Annahmefrist am 20.9.2012 nach § 16 Abs. 2 WpÜG (so: Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Aufl. § 39a Rz. 20 m.w.Nachw.; kritisch: Stöwe, Der übernahmerechtliche Squeeze-out, S. 106) abzustellen ist. Für das Erreichen der 95 % Schwelle ist auch unbeachtlich, in welcher Weise die Antragstellerin in der maßgeblichen Frist die Aktien erworben hat (vgl. BGH aaO Tz. 27) und ob die Erwerbe nach der Angebotsfrist zu dem Preis des Angebots erfolgten, oder der Bieter hier eine höhere Gegenleistung gewährt hat. Die hätte zwar Bedeutung für die Frage, ob hier ggf. nicht Ansprüche nach § 31 Abs. 4 WpÜG entstanden sind, für die Frage des Erreichens der 95 % Schwelle ist dies jedoch unbeachtlich. Der Statthaftigkeit des Antrags steht auch eine von einigen Antragsgegnern behauptete Verletzung der Meldepflichten nach §§ 21 ff WpHG durch die Antragstellerin oder einen früheren Aktionär, von dem sie Aktien erworben hat und der damit eintretende Rechtsverlust nach § 28WpHG nicht entgegen. (…) Unbegründetheit des Antrags - Darlegung zur Höhe der Angemessenheit erforderlich Der Antrag ist jedoch unbegründet, da er sich ohne weitere Darlegung zur Höhe der Angemessenheit (vgl. zum Erfordernis Grunewald in MünchKomm, AktG, 3. Aufl. § 39a Rn 36 m.w.N.) nur auf eine Übertragung der Aktien gem. § 39 Abs. 1 Abs. 3 S. 3 WpÜG in Höhe des Angebotspreises richtet. Selbst wenn man entgegen der Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 114
  • 7. bisherigen Ansicht der Kammer (Beschluss vom v. 5. 8. 2008, 3–5 O 15/08 – BeckRS 2008, 16120; offengelassen von BVerfG Beschl. v. 16. 5. 2012 − 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 – NZG 2012, 907) mit der h. M. in der Literatur (Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage, § 39a WpÜG Rn 31; Hasselbach CF-law 2010, 24, 30; Austmann NZG 2011, 684 jew. m.w.Nachw.) eine Beweisaufnahme im Verfahren zum Wert des Zielunternehmens und damit zur Höhe der Abfindung für möglich hielte, bedeutet dies aber, dass die Antragstellerin zunächst dem Gericht einen entsprechenden Sachvortrag (z. B ggf. mit Jahresabschlüssen der letzten Jahre für die Vergangenheitsanalyse, Darlegung der Planung und ggf. Planungsrechnung der Zielgesellschaft usw.) zu unterbreiten hätte. Wenn auch im Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG aufgrund der Verweisung in § 39b Abs. 1 WpÜG grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gilt, enthebt dies die Beteiligten – insbesondere in echten Streitverfahren und darüber hinaus in allen anderen Verfahren – nicht von der Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast). Die Beteiligten sind gehalten, durch ihren Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen durch- führen soll (vgl. Keidel FamFG, 17. Auflage 2011, § 26 Rz. 20 m.w.N. ). An der Darlegung entsprechender Anknüpfungstatsachen durch die Antragstellerin, für eine Unternehmensbewertung der C AG nach fundamentalanalytischen Metho- den fehlt es jedoch. - keine Berufung auf den „Markttest“ nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG Vorliegend kann die Antragstellerin für die begehrte Übertragung sich nämlich entgegen ihrem Vorbringen nicht für die Angemessenheit der Abfindung auf die gesetzliche Vermutung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG berufen, dass der Preis des Angebots von EUR 6,45 je Stückaktie auch im Rahmen der Aktienübertragung nach § 39a Abs. 1 WpÜG durch Gerichtsbeschluss eine angemessene Abfindung ist. Zwar ist nach § 39a Abs. 3 WpÜG die im Rahmen des Übernahme- oder Pflicht- angebots gewährte Abfindung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich hier um eine unwiderlegliche Vermutung (so: OLG Stuttgart AG 2009, 707; Hasselbach a.a.O § 39a Rz. Rz. 68; Merkner/Sustmann in Baums-Thoma, WpÜG, Loseblattkommentar, Stand 10/10 § 39a Rz. 39, 46 ff; Grunewald a.a.O. § 39a Rz. 33, dieselbe NZG 2009, 332; Santelmann in Steinmeyer/Häger, 2a.a.O., § 39a WpÜG Rz. 11; derselbe in Steinmeyer/Santelmann, BB 2009, 674; Süßmann in Geibel/Süßmann, a.a.O. § 39a WpÜG Rz. 16; Wilsing/Ogorek, a.a.O.; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700; Falkner, ZIP 2008, 1775; Hörmann/Feldhaus, BB 2008, 2134; Merkt/Binder, BB 2006, 1285; Diekmann, NJW 2007, 17; Seibt/Heiser, AG 2006, 301; a.A. so bislang Kammer- beschluss vom 5.8.2008 – 3-05 O 15/08 – a.a.O., offen gelassen in der Beschwerde- Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 115
  • 8. entscheidung hierzu durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 9.12.2008 – WpÜG 2/08 – a.a.O. und auch durch das BVerfG Beschl. v. 16. 5. 2012 − 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 – NZG 2012, 907; Heidel/ Lochner a.a.O., § 39a WpÜG Rz. 65; Schüppen/Tretter in Haarmann/Schüppen, 3. Aufl. 2007, § 39a WpÜG Rz. 27; derselbe in Schüppen, BB 2006, 165; Paefgen, WM 2007, 765;; Rühland, NZG 2006, 401; Kießling, Der übernahmerechtlich Squeeze-out gem. §§ 39a, 39b WpÜG, S. 226) handelt. Selbst wenn man es als eine unwiderlegliche Vermutung ansehen wollte, steht der Annahme dieser Vermutung vorliegend entgegen, dass die 90 % Annahmequote hier nicht erreicht wurde (vgl. zu Zulässigkeit einer derartigen Einwendung im vorliegendem Verfahren BVerfG Beschl. v. 16.5. 2012 − 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 – NZG 2012, 907 – T. 28 aE). Die Kammer teilt die Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.12.2008 WpÜG 2/08 a.a.O.) dass der Markttest beim übernahmerechtlichen Squeeze-out alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der vollen Ent- schädigung ersetzt, zumal die Kammer auch im Spruchverfahren zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung nach einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG, bzw. bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 305 AktG oder bei Ermittlung einer Verschmelzungsrelation die Ansicht vertritt, dass unter bestimmten Umständen (aussagekräftige Kapitalmarktdaten) die Höhe der Abfindung bzw. die Verschmelzungsrelation aus Kapitalmarktdaten ohne Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden ermittelt werden kann (seit Kammerbeschluss vom 13.3.2009 – 3-05 O 57/06 – NZG 2009, 553 –, bestätigt von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. 9. 2010 - 5 W 57/09 – NZG 2010, 1141, verfassungsrechtlich nicht beanstandet von BVerfG Beschl. v. 26. 4. 2011 − 1 BvR 2658/10 – NZG 2011, 869). Die durch das Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz geschaffene Vorschrift des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG unterstellt, dass der Preis des Angebots, das dem Ausschlussverfahren vorausging, der angemessenen Abfindung entspricht, wenn es für mindestens 90% der Aktien angenommen wurde, auf die es sich bezog. Diese 90 % Annahmequote wurde hier nicht erreicht. Zwar befinden sich einige Antragsgegner im Irrtum, die vertreten, dass sich das Angebot auf alle 26.962.291 Aktien der C AG bezogen habe und daher die Antragstellerin nur 87,61 % während des Angebots (23.622.297 Aktien) erworben habe. Von diesen 26.962.291 Aktien sind nämlich die 1.8191.793 Aktien in Abzug zu bringen, die die Antragstellerin bereits am 1.8.2012 ausweislich der Bankbestätigung in (mittelbaren) Besitz hatte und gem. § 1006 Abs. 3 BGB vermutet wird, das ihr diese jedenfalls zu Eigentum gehörten. Der Erwerbsvorgang hinsichtlich dieser Aktien ist zwar unklar, ent- scheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch allein, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Angebots die Antragsteller Eigentümer dieser Aktien war. Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 116
  • 9. Das Angebot konnte sich daher grundsätzlich überhaupt nur auf 25.140.498 Aktien beziehen, womit die Schwelle von 90 % an sich bei 22.626.448 Aktien gelegen hätte. Nicht erfasst von dem Erwerb aufgrund des Angebots und damit auch nicht in die 90 % Schwelle i.S.d. § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG einzurechnen sind allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin die aufgrund des Angebots von Herrn Prof. Dr. K eingereichten 2.806.450 Aktien und die von der Dr. K Vermögensverwaltungs- gesellschaft mbH & Co Beteiligungs KG eingereichten 20.000.000 Aktien (K-Aktien), so dass vom Angebot i. S. d. § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG nur 2.334.048 Aktien betroffen waren, wovon die Antragstellerin aufgrund des Angebots bis Ablauf der erweiterten Angebotsfrist nur 855.070 Aktien erworben hat, d.h. bezogen auf die von Angebot erfassten Aktien ca. 36,64 %, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die 39.223 Aktien, die die Antragstellerin während der weiteren Annahmefrist und die 298.170 Aktien die die Antragstellerin im Rahmen der Andienung nach § 39c WpÜG (vgl. hierzu OLG Frankfurt Beschluss v. 21.05.2012, - WpÜG 10/11 – BeckRS 2012, 12084 Tz. 79) erworben hat, überhaupt dazu zu zählen sind, da auch mit einer Hinzurechnung die 90 %-Quote nicht erreicht würde. Voraussetzungen des Markttests nicht erfüllt: hier unbedingtes Erwerbsrecht unabhängig vom Angebot … Zwar wurden die K-Aktien formell aufgrund des Angebots in der Angebotsfrist eingereicht, doch kann dies nicht als Erwerb i. S. e. Markttestes nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG angesehen werden. Der Antragstellerin stand nämlich schon vor (vgl. für diesen maßgeblichen Zeitpunkt beim parallelen Paketerwerb, Merkner/Sustmann in Baums /Thoma aaO, Rn 36 a. E. m.w.N.) der am 10.7.2012 erfolgten Mitteilung nach § 10 WpÜG (vgl. 1.1. Abs. 5 der Angebotsunterlage) aufgrund einer besonderen Vereinbarung ein unbedingtes Erwerbsrecht hinsichtlich dieser Aktien zu, da die Verkäufer sich unbedingt verpflichtet hatten, diese C-Aktien der Antragstellerin außerhalb dieses Angebots zu übertragen, wenn eine Pflicht zur Einlieferung in dieses Angebot nicht bestünde. Hier fehlt es schon letztlich für den Erwerb dieser Aktien an der Kausalität des Angebots (vgl. Noack/Zetzsche in Schwarz/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl. § 39a Rn 24; Johannsen-Roth/Illert ZIP 2006, 2157, 2158). Es liegt hier daher eine andere Sachverhaltsgestaltung vor, als sie bislang von der Kammer (seit Beschluss vom 5.8.2008 - 3-05 O 15/08 – NZG 2008, 665 und seitdem in ständiger Rechtsprechung) und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (seit Beschluss vom 9. 12. 2008 - WpÜG 2/08 – NZG 2009, 74) für die Einbeziehung von Aktien in die 90 % Quote die aufgrund sog. irrevocabel undertakings entschieden wurden, da in den bisherigen Sachverhaltsgestaltungen die Verpflichtungserklärung völlig von der Angebotsabgabe und dem übrigen Angebotserfolg abhing, mithin die für den Markttest gebotene Kausalität zwischen Erwerb und Angebot gegeben war. Die Inhaber der K-Aktien haben sich letztlich aber gerade nicht ihre Desinvestitionsentscheidung nur aufgrund des Angebots getroffen (vgl. zu dieser Voraussetzung Hasselbach in KölnKomm, WpÜG, 2. Aufl. Rz. 67). Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 117
  • 10. … und Abgeber in dem Angebot ausdrücklich als gemeinsam handelnde Personen bezeichnet Gegen die Einbeziehung der K-Aktien spricht zudem, dass die Antragstellerin selbst die beiden Inhaber dieser Aktien in ihrem Angebot vom 6.8.2012 ausdrücklich in 1.1 Abs. 5 als mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG bezeichnet, was eine Einbeziehung der von diesen auf das Angebot eingereichten Aktien nicht zulässt. Der nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG allein maßgebliche Markttest für die Angemessenheit (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 9. 12. 2008 - WpÜG 2/08 – NZG. NZG 2009, 74 und BVerfG Beschl. v. 16. 5. 2012 − 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 – NZG 2012, 907) setzt voraus, dass im Angebotsverfahren eine relevante Zahl unabhängiger Marktteilnehmer, welche ihre Desinvestitionsentscheidung allen nach ökonomischen Maßstäben treffen, das Angebot angenommen haben (Bork NZG 2011, 650 m.w.Nachw.). Liegt jedoch aufgrund der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 5 WpÜG ein gemeinsames Handeln des Bieters mit einer Person vor, die Aktien im Rahmen des Angebots einreicht, fehlt es hieran. Wegen der hierzu erforderlichen Verhaltensabstimmung findet vielmehr eine Zurechnung des Verhaltens und der Verhältnisse statt (Verstegen in KölnKomm, WpÜG § 2 Rn 152), d. h Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnde Person sind als Einheit zu betrachten (Noack/Holzborn in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts- Kommentar 4. Auflage 2010, § 2 WpÜG Rn 31; Wackebath in MünchKomm AktG, 3. Aufl. § 2 WpÜG Rn 55, 60; Sohbi in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 2 WpÜG Rn 20 m.w.N), womit die erforderliche Unabhängigkeit des Erwerbs von Personen die als gemeinsam handelnd anzusehen sind für den Markttest schon aufgrund der (gesetzlichen) Zurechnungsfiktion ausscheidet, ohne dass es auf etwaige tatsächlichen Verhältnissen noch ankäme. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.12.2012 (aaO Tz. 38) ausführt, dass für die Zurechnung nach § 39a WpÜG ein abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 2 Abs. 5 WpÜG nicht ausreiche, so bezieht sich dies aufgrund des Hinweises auf 39a Abs. 2 WpÜG erkennbar nur auf das Erreichen der 95 % Schwelle des § 39a Abs. 1 WpÜG und nicht auf die Frage des Erreichens der 90 % Schwelle des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG im Sinne eines Markttests. Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 118
  • 11. Anstehende Spruchverfahren F. Reichelt Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister Ad-hoc-Mitteilung vom 5. März 2013 ISIN: DE0007075038 und DE0007075004 Der von der außerordentlichen Hauptversammlung der F. Reichelt Aktiengesellschaft am 28. Dezember 2012 gemäß §§ 327a ff. AktG gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt Aktiengesellschaft auf die Fedor Holding GmbH, Zossen (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer von der Fedor Holding GmbH zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 386,17 je Stammaktie und EUR 428,52 je Vorzugsaktie der F. Reichelt Aktiengesellschaft wurde am 5. März 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt Aktiengesellschaft auf die Fedor Holding GmbH übergegangen. Die Preisfeststellung der Aktien der F. Reichelt Aktiengesellschaft in der Mittel- standsbörse Deutschland, dem qualifizierten Freiverkehrssegment der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, und im Freiverkehrssegment der Börse Stuttgart wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minder- heitsaktionäre. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Fedor Holding GmbH gesondert veröffentlichen. Hamburg, den 5. März 2013 Der Vorstand _____________________________________ HYMER AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG Bad Waldsee, 06.03.2013 - Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG, Bad Waldsee, hat dem Vorstand der HYMER AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HYMER AG auf die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG als Hauptaktionärin ent- Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 119
  • 12. sprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze Out) auf EUR 56,82 je Impressum auf den Inhaber lautender Stückaktie der ______________________ HYMER AG festgelegt hat. Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG bestätigt und Zeitschrift konkretisiert damit ihr dem Vorstand der Spruchverfahren aktuell HYMER AG am 27.11.2012 übermitteltes (SpruchZ) Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG. ISSN 2195-7274 Über den Squeeze Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptver- Herausgeber: sammlung der HYMER AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 25.04.2013 Interessengemeinschaft stattfinden wird. Spruchverfahren (IG Spruch), c/o HYMER Aktiengesellschaft Rechtsanwaltskanzlei - Der Vorstand - ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Bestellungen bitte an die E- Mail-Adresse: Verteiler@SpruchZ.de Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ Redaktion/Mitarbeiter: Redaktion@SpruchZ.de RA Martin Arendts, M.B.L.- HSG (presserechtlich verantwortlich), RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr. Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich., RA Clemens Schmautzer c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2013 für eigene Beiträge bei den Autoren. Spruchverfahren aktuell - Nr. 6/2013 SpruchZ 2013 Seite 120