1. Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM MA
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Skript AO II – Vollstreckungsverfahren
Überblick
- Steuerliches Vollstreckungsverfahren (Vollstreckung in Geld, bewegliches/unbe-
wegliches Vermögen, andere Dinge als Geld/Vermögen)
- AO-Skript von Weerth Teil I und Teil II; hier: Teil I S. 23 – 43
Vollstreckungsverfahren (§§ 249 – 346 AO)
„§ 249 Vollstreckungsbehörden
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine
sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungs-
weg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungs-
behörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt
unberührt.
(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbe-
hörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung
wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der
Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher
Nebenleistungen verwenden.“
§ 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausge-
setzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361;
§ 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können
außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur
Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen
des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung gegen den
Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls
die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
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§ 252 Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstrecken-
den Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
§ 253 Vollstreckungsschuldner
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren
nach § 249 richtet.
§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn
die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung
oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Auffor-
derung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu
vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch
dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner
wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine
von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat,
bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht,
wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die
Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben
werden.
- Vollstreckung wegen Geldforderungen §§ 259 – 280 AO
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen §§ 281 – 308 AO
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte §§ 309 – 321 AO
- Hinweis: ZPO bedenken, Querverweisungen!
- Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen §§ 322 – 327 AO
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldleistungen §§ 328 – 336 AO
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§ 252 Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstrecken-
den Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
§ 253 Vollstreckungsschuldner
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren
nach § 249 richtet.
§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn
die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung
oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Auffor-
derung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu
vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch
dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner
wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine
von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat,
bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht,
wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die
Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben
werden.
- Vollstreckung wegen Geldforderungen §§ 259 – 280 AO
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen §§ 281 – 308 AO
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte §§ 309 – 321 AO
- Hinweis: ZPO bedenken, Querverweisungen!
- Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen §§ 322 – 327 AO
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldleistungen §§ 328 – 336 AO
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§ 252 Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstrecken-
den Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
§ 253 Vollstreckungsschuldner
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren
nach § 249 richtet.
§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn
die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung
oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Auffor-
derung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu
vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch
dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner
wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine
von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat,
bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht,
wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die
Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben
werden.
- Vollstreckung wegen Geldforderungen §§ 259 – 280 AO
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen §§ 281 – 308 AO
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte §§ 309 – 321 AO
- Hinweis: ZPO bedenken, Querverweisungen!
- Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen §§ 322 – 327 AO
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldleistungen §§ 328 – 336 AO