SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 36
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 1
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD
Stefan Groß, Steuerberater und CISA (Certified Information Systems Auditor)
Partner bei PSP und Vorstandsvorsitzender des VeR
in Kooperation mit
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 2
Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung der Autoren zur derzeitigen Rechtslage
wieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umstände
einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden
Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine
rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene,
weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein,
bevor Sie Entscheidungen über die in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die
Finanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen
haben oder entwickeln.
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 3
Alle Rechnungen sind gleich!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 4
RechnungRechnungs-
aussteller
Rechnungs-
empfänger
GRUNDSATZ
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 5
Für (E-)Rechnungen gelten die GoBD!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 6
DIE GOBD ALS FRAMEWORK
GoBD =Vorgaben an IT-gestützte Systeme
E-Rechnung
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 7
E-Rechnungen sind elektronisch aufzubewahren!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 8
 Im DV-System erzeugte Dokumente sind im Ursprungsformat aufzubewahren
 Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen
in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (E-Mails!)
 Der Erhalt der Verknüpfung zwischen Geschäftsvorfall und Dokument muss während
der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein
 Ein elektronisches Dokument ist mit einem nachvollziehbaren und eindeutigen Index
zu versehen
 Die Belege in Papierform oder in elektronischer Form sind zeitnah, d. h. möglichst
unmittelbar nach Eingang oder Entstehung, gegen Verlust zu sichern
 Besonderheiten sind bei der Konvertierung (in ein Inhouse-Format) sowie beim Einsatz
von Kryptografietechniken zu beachten
(ORIGINÄR) ELEKTRONISCHE AUFBEWAHRUNG
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 9
9
AUFBEWAHRUNG – GRUNDSATZ
Evtl.
Konvertierungen
„Originäres
Format“
Alleinige Aufbewahrung eines
Papierausdrucks ist nicht zulässig
Papieraufbewahrung
OriginalPapier-
rechnung
Elektronische
Rechnung
Kann digitalisiert
werden  GoBD
Elektronische
Aufbewahrung
optional, wenn
digitalisiert
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 10
 Übermittlung der Rechnung per E-Mail
 Gilt für eine E-Mail, mit der eine Rechnung transportiert wurde,
die Aufbewahrungspflicht?
 Wohl entscheidend, ob der Dateianhang alle
umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält
SONDERFALL E-MAIL
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 11
E-Rechnungen sind unveränderbar aufzubewahren!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12
 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der
ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist
 Die Unveränderbarkeit kann durch entsprechende Hardware, Software oder
organisatorische Vorkehrungen gewährleistet werden
 Spätere Änderungen sind so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch
die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben
 Die reine Ablage von Daten und Dokumenten in einem reinen Dateisystem erfüllt die
Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht!
 Etwaige Systemwechsel oder Systemabschaltungen im Hard- oder Softwarebereich dürfen
die unveränderbare Aufbewahrung nicht beeinträchtigen
UNVERÄNDERBARKEIT
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 13
(E-)Rechnungen müssen lesbar sein!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 14
14
LESBARKEIT
Papier
 sinnvoll: geeigneter Viewer
 u. E. auch möglich:
 Darstellung der Inhalte
 Darstellung der Pflichtfelder
 Listenform genügt
elektronisch, geeigneter Viewer (pdf, …)
elektronisch, strukturierte Daten
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 15
(E-)Rechnungen sind zeitgerecht zu erfassen!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 16
Bargeschäfte
Laufende Buchung Periodenweise Buchung
Unbare
Geschäfts-
vorfälle
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben
sollen täglich festgehalten werden
Entstehung Geschäftsvorfall bis
Erfassung: Zehn Tage unbedenklich
Erfassung bis zum Ablauf des
folgenden Monats nach
Entstehung unbedenklich
Sicherung Vollständigkeit Belegsicherung innerhalb 10 Tage
Erfassung
Buchung
GOBD – ZEITGERECHTHEIT
Belegsicherung
>> Buchung später
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 17
Papierrechnungen dürfen gescannt werden, aber...
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 18
 Das Scanergebnis ist so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit
dem Original bildlich übereinstimmt
 Bildliche Übereinstimmung bei Lesbarmachung
 Das Verfahren muss dokumentiert werden und der Steuerpflichtige
sollte eine Organisationsanweisung erstellen
 Weitere Bearbeitung mit elektronischem Dokument
(alternativ: Erneutes Scannen)
 Besonderheit (1): Datenzugriff
 Besonderheit (2): OCR-Verarbeitung
DIGITALISIERUNG VON PAPIERRECHNUNGEN
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 19
Papierrechnungen dürfen vernichtet werden, wenn…
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 20
 Vernichtung der Papierrechnung grundsätzlich zulässig
 Erfassungs- und Archivierungsverfahren den GoBD
entsprechen
 Das Verfahren muss dokumentiert werden und der
Steuerpflichtige sollte eine Organisationsanweisung
erstellen
DIGITALISIERUNG VON PAPIERRECHNUNGEN
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 21
Keine Rechnung ohne Rechnungseingangsprüfung!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 22
 Innerbetriebliches Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad ist
weitestgehend Bestandteil der gängigen Rechnungs(eingangsprüfung)
im Unternehmen
 „Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG gegeben sind, kommt der Frage der
Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem
konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr zu und kann
insbesondere nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.“
 Kein zusätzliches Verfahren erforderlich…
 Fazit: Innerbetriebliches Kontrollverfahren =
Rechnungseingangsprüfung
INNERBETRIEBLICHES KONTROLLVERFAHREN
MIT PRÜFPFAD
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 23
E-Rechnungen unterliegen dem Datenzugriff!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 24
 Bereitzustellen sind insbesondere Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung,
der Lohnbuchhaltung sowie aller Vor- und Nebensysteme (steuerrelevante Daten!)
 Das Einsichtsrecht der Finanzverwaltung bezieht sich neben den Bewegungsdaten auch
auf Stammdaten und deren Verknüpfungen
 Daneben sind auch alle zur maschinellen Auswertung der Daten erforderlichen
Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form sowie die internen und externen
Verknüpfungen vollständig und in unverdichteter, maschinell auswertbarer Form
aufzubewahren
 Neben den eigentlichen Daten sind auch die Teile der Verfahrensdokumentation auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen, die einen vollständigen Systemüberblick ermöglichen
und die für das Verständnis des DV-Systems erforderlich sind
 Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde drei gleich-
berechtigte Möglichkeiten (unmittelbarer Datenzugriff (Z1), mittelbarer Datenzugriff (Z2),
Datenträgerüberlassung (Z3)) zur Verfügung
 Maschinell auswertbar = originär elektronisch
GOBD – KERNAUSSAGEN
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 25
MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT
Mathematisch technische
Auswertungen
Volltextsuche Prüfung im weitesten Sinne
Maschinelle Auswertbarkeit
„IDEA-Auswertbarkeit“ E-Mails / DMS Bildschirmabfragen etc.
bisher originär elektronisch
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 26
Der E-Rechnungs-Prozess ist zu dokumentieren!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 27
 Grundsätzlich nein
(gemäß Gesetzesbegründung und Frage-Antwort-Katalog des BMF)
 Aber: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung schreiben
Verfahrensdokumentation vor, hier also für den Prozess der Rechnungsprüfung
 Rechnungsempfänger trifft unverändert die Feststellungslast
 Empfohlen sind Nachweise, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren
durchlaufen wurde
 => GoBD
DOKUMENTATIONS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 28
 Für jedes DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation
vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig
und schlüssig ersichtlich sind
 Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen
Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein
 Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege
erfasst, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden (Belegfunktion)
 Die Beschreibung des Internen Kontrollsystems (IKS) ist Bestandteil der Verfahrens-
dokumentation
 Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung,
einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer
Betriebsdokumentation
GOBD – KERNAUSSAGEN
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 29
MUSTERGLIEDERUNG
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 30
ZUGFeRD als E-Rechnung 2.0!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 31
bilateral systemisch
AUSGANGSPUNKT ZUGFERD
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 32
Papier
systemisch
unstrukturiert
Bild-
Datei
(PDF)
systemisch
unstrukturiert
!?
systemisch
strukturiert
EDI
bilateral
strukturiert
ZUGFERD ALS GEMEINSAMER „NENNER“
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 33
INHALTLICH IDENTISCHE MEHRSTÜCKE!?
Rechnungsaussteller
PDF
XML
Rechnungsempfänger
PDF
XML
 Beleg  Beleg
 Buchungs-
hilfe
 Buchungs-
hilfe
= =
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 34
...entscheidend ist die Prozess-Architektur!
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 35
MEDIENBRUCHFREIE PROZESS-ARCHITEKTUR
XML
aPrüfung
Eingang
Aufbewahrung
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 36
Stefan Groß,
Steuerberater und CISA, Partner bei PSP
und Vorstandsvorsitzender des VeR
Verband elektronische Rechnung (VeR)
E-Invoice Alliance Germany e.V.
Schackstraße 2
80539 München
Tel.: +49 (0)89 38 17 22 28
Fax: +49 (0)89 38 17 22 04
E-Mail: sekretariat@verband-e-rechnung.org
Internet: www.verband-e-rechnung.org
Peters, Schönberger & Partner mbB
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Schackstraße 2
80539 München
Tel.: +49 89 3 81 72 - 0
Fax: +49 89 3 81 72 – 204
E-Mail: psp@psp.eu
Internet: www.psp.eu
in Kooperation mit

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Biergartenfest Raesfeld 2009
Biergartenfest  Raesfeld 2009Biergartenfest  Raesfeld 2009
Biergartenfest Raesfeld 2009Schokomo
 
Köln Partner: Powerscourt Hotel
Köln Partner: Powerscourt HotelKöln Partner: Powerscourt Hotel
Köln Partner: Powerscourt Hotelmeetinireland
 
DIWALI CORPORATE GIFTS
DIWALI CORPORATE  GIFTSDIWALI CORPORATE  GIFTS
DIWALI CORPORATE GIFTSDiwali_gifts
 
Word Press
Word PressWord Press
Word PressTobbi
 
durchblick Ausgabe 1 / 2015
durchblick Ausgabe 1 / 2015durchblick Ausgabe 1 / 2015
durchblick Ausgabe 1 / 2015BKK advita
 
Elmar Möller: HbbTV bei Technisat
Elmar Möller: HbbTV bei TechnisatElmar Möller: HbbTV bei Technisat
Elmar Möller: HbbTV bei TechnisatLokalrundfunktage
 
Pemerintah kab. sinjai
Pemerintah kab. sinjaiPemerintah kab. sinjai
Pemerintah kab. sinjaismpn05makassar
 
Transforming Media 2015 - Bewegtbildvermarktung für journalistische Inhalte
Transforming Media 2015 - Bewegtbildvermarktung für journalistische InhalteTransforming Media 2015 - Bewegtbildvermarktung für journalistische Inhalte
Transforming Media 2015 - Bewegtbildvermarktung für journalistische InhalteLokalrundfunktage
 
Sehenswurdigskeiten in paris
Sehenswurdigskeiten in parisSehenswurdigskeiten in paris
Sehenswurdigskeiten in parisTejal Chopra
 
DAB Evotron - Technisches datenblatt evotron
DAB Evotron - Technisches datenblatt evotronDAB Evotron - Technisches datenblatt evotron
DAB Evotron - Technisches datenblatt evotronFornid-Deutschland
 
Thomas Apfel: Public Viewing in Coburg
Thomas Apfel: Public Viewing in CoburgThomas Apfel: Public Viewing in Coburg
Thomas Apfel: Public Viewing in CoburgLokalrundfunktage
 

Andere mochten auch (17)

Biergartenfest Raesfeld 2009
Biergartenfest  Raesfeld 2009Biergartenfest  Raesfeld 2009
Biergartenfest Raesfeld 2009
 
Zuzana Porkert_DE
Zuzana Porkert_DEZuzana Porkert_DE
Zuzana Porkert_DE
 
Köln Partner: Powerscourt Hotel
Köln Partner: Powerscourt HotelKöln Partner: Powerscourt Hotel
Köln Partner: Powerscourt Hotel
 
DIWALI CORPORATE GIFTS
DIWALI CORPORATE  GIFTSDIWALI CORPORATE  GIFTS
DIWALI CORPORATE GIFTS
 
Word Press
Word PressWord Press
Word Press
 
FAQ zum E-Marketing
FAQ zum E-Marketing FAQ zum E-Marketing
FAQ zum E-Marketing
 
René Falkner
René FalknerRené Falkner
René Falkner
 
Winter
WinterWinter
Winter
 
durchblick Ausgabe 1 / 2015
durchblick Ausgabe 1 / 2015durchblick Ausgabe 1 / 2015
durchblick Ausgabe 1 / 2015
 
Rebista
RebistaRebista
Rebista
 
Elmar Möller: HbbTV bei Technisat
Elmar Möller: HbbTV bei TechnisatElmar Möller: HbbTV bei Technisat
Elmar Möller: HbbTV bei Technisat
 
Pemerintah kab. sinjai
Pemerintah kab. sinjaiPemerintah kab. sinjai
Pemerintah kab. sinjai
 
Transforming Media 2015 - Bewegtbildvermarktung für journalistische Inhalte
Transforming Media 2015 - Bewegtbildvermarktung für journalistische InhalteTransforming Media 2015 - Bewegtbildvermarktung für journalistische Inhalte
Transforming Media 2015 - Bewegtbildvermarktung für journalistische Inhalte
 
Sehenswurdigskeiten in paris
Sehenswurdigskeiten in parisSehenswurdigskeiten in paris
Sehenswurdigskeiten in paris
 
DAB Evotron - Technisches datenblatt evotron
DAB Evotron - Technisches datenblatt evotronDAB Evotron - Technisches datenblatt evotron
DAB Evotron - Technisches datenblatt evotron
 
Pemerintah kab. gowa
Pemerintah kab. gowaPemerintah kab. gowa
Pemerintah kab. gowa
 
Thomas Apfel: Public Viewing in Coburg
Thomas Apfel: Public Viewing in CoburgThomas Apfel: Public Viewing in Coburg
Thomas Apfel: Public Viewing in Coburg
 

Ähnlich wie Die E-Rechnung im Lichte der GoBD

Prozesse vereinfachen: Warum eInvoicing und warum jetzt?
Prozesse vereinfachen: Warum eInvoicing und warum jetzt?Prozesse vereinfachen: Warum eInvoicing und warum jetzt?
Prozesse vereinfachen: Warum eInvoicing und warum jetzt?SAP Ariba
 
Best Practice-Ansätze bei der Umsetzung von E-Invoice.
Best Practice-Ansätze bei der Umsetzung von E-Invoice. Best Practice-Ansätze bei der Umsetzung von E-Invoice.
Best Practice-Ansätze bei der Umsetzung von E-Invoice. SEEBURGER
 
Die E-Rechnung aus Lieferantensicht
Die E-Rechnung aus LieferantensichtDie E-Rechnung aus Lieferantensicht
Die E-Rechnung aus LieferantensichtBonpago GmbH
 
Steuerliche Aspekte im Umgang mit elektronischen Geschäftsdokumenten.
Steuerliche Aspekte im Umgang mit elektronischen Geschäftsdokumenten.Steuerliche Aspekte im Umgang mit elektronischen Geschäftsdokumenten.
Steuerliche Aspekte im Umgang mit elektronischen Geschäftsdokumenten.bit-hwk-koblenz
 
Neuer Zahlungsverkehr Schweiz - Migration zu ISO 20022 mit Bosshard & Partner
Neuer Zahlungsverkehr Schweiz - Migration zu ISO 20022 mit Bosshard & PartnerNeuer Zahlungsverkehr Schweiz - Migration zu ISO 20022 mit Bosshard & Partner
Neuer Zahlungsverkehr Schweiz - Migration zu ISO 20022 mit Bosshard & PartnerBosshard & Partner Unternehmensberatung
 
Elektronische Rechnungen - Der aktuelle Stand
Elektronische Rechnungen - Der aktuelle StandElektronische Rechnungen - Der aktuelle Stand
Elektronische Rechnungen - Der aktuelle StandOpusCapita
 

Ähnlich wie Die E-Rechnung im Lichte der GoBD (9)

Prozesse vereinfachen: Warum eInvoicing und warum jetzt?
Prozesse vereinfachen: Warum eInvoicing und warum jetzt?Prozesse vereinfachen: Warum eInvoicing und warum jetzt?
Prozesse vereinfachen: Warum eInvoicing und warum jetzt?
 
Best Practice-Ansätze bei der Umsetzung von E-Invoice.
Best Practice-Ansätze bei der Umsetzung von E-Invoice. Best Practice-Ansätze bei der Umsetzung von E-Invoice.
Best Practice-Ansätze bei der Umsetzung von E-Invoice.
 
idnds Whitepaper: GoBD & Barcode
idnds Whitepaper: GoBD & Barcodeidnds Whitepaper: GoBD & Barcode
idnds Whitepaper: GoBD & Barcode
 
Die E-Rechnung aus Lieferantensicht
Die E-Rechnung aus LieferantensichtDie E-Rechnung aus Lieferantensicht
Die E-Rechnung aus Lieferantensicht
 
Steuerliche Aspekte im Umgang mit elektronischen Geschäftsdokumenten.
Steuerliche Aspekte im Umgang mit elektronischen Geschäftsdokumenten.Steuerliche Aspekte im Umgang mit elektronischen Geschäftsdokumenten.
Steuerliche Aspekte im Umgang mit elektronischen Geschäftsdokumenten.
 
Digitale Signatur mit eEvolution
Digitale Signatur mit eEvolutionDigitale Signatur mit eEvolution
Digitale Signatur mit eEvolution
 
Neuer Zahlungsverkehr Schweiz - Migration zu ISO 20022 mit Bosshard & Partner
Neuer Zahlungsverkehr Schweiz - Migration zu ISO 20022 mit Bosshard & PartnerNeuer Zahlungsverkehr Schweiz - Migration zu ISO 20022 mit Bosshard & Partner
Neuer Zahlungsverkehr Schweiz - Migration zu ISO 20022 mit Bosshard & Partner
 
GoBD - Nutzen oder Last - Teil I webinar(at)id-netsolutions.de
GoBD - Nutzen oder Last - Teil I   webinar(at)id-netsolutions.deGoBD - Nutzen oder Last - Teil I   webinar(at)id-netsolutions.de
GoBD - Nutzen oder Last - Teil I webinar(at)id-netsolutions.de
 
Elektronische Rechnungen - Der aktuelle Stand
Elektronische Rechnungen - Der aktuelle StandElektronische Rechnungen - Der aktuelle Stand
Elektronische Rechnungen - Der aktuelle Stand
 

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD

  • 1. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 1 Die E-Rechnung im Lichte der GoBD Stefan Groß, Steuerberater und CISA (Certified Information Systems Auditor) Partner bei PSP und Vorstandsvorsitzender des VeR in Kooperation mit
  • 2. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 2 Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung der Autoren zur derzeitigen Rechtslage wieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln.
  • 3. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 3 Alle Rechnungen sind gleich!
  • 4. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 4 RechnungRechnungs- aussteller Rechnungs- empfänger GRUNDSATZ
  • 5. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 5 Für (E-)Rechnungen gelten die GoBD!
  • 6. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 6 DIE GOBD ALS FRAMEWORK GoBD =Vorgaben an IT-gestützte Systeme E-Rechnung
  • 7. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 7 E-Rechnungen sind elektronisch aufzubewahren!
  • 8. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 8  Im DV-System erzeugte Dokumente sind im Ursprungsformat aufzubewahren  Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (E-Mails!)  Der Erhalt der Verknüpfung zwischen Geschäftsvorfall und Dokument muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein  Ein elektronisches Dokument ist mit einem nachvollziehbaren und eindeutigen Index zu versehen  Die Belege in Papierform oder in elektronischer Form sind zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung, gegen Verlust zu sichern  Besonderheiten sind bei der Konvertierung (in ein Inhouse-Format) sowie beim Einsatz von Kryptografietechniken zu beachten (ORIGINÄR) ELEKTRONISCHE AUFBEWAHRUNG
  • 9. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 9 9 AUFBEWAHRUNG – GRUNDSATZ Evtl. Konvertierungen „Originäres Format“ Alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks ist nicht zulässig Papieraufbewahrung OriginalPapier- rechnung Elektronische Rechnung Kann digitalisiert werden  GoBD Elektronische Aufbewahrung optional, wenn digitalisiert
  • 10. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 10  Übermittlung der Rechnung per E-Mail  Gilt für eine E-Mail, mit der eine Rechnung transportiert wurde, die Aufbewahrungspflicht?  Wohl entscheidend, ob der Dateianhang alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält SONDERFALL E-MAIL
  • 11. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 11 E-Rechnungen sind unveränderbar aufzubewahren!
  • 12. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12  Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist  Die Unveränderbarkeit kann durch entsprechende Hardware, Software oder organisatorische Vorkehrungen gewährleistet werden  Spätere Änderungen sind so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben  Die reine Ablage von Daten und Dokumenten in einem reinen Dateisystem erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht!  Etwaige Systemwechsel oder Systemabschaltungen im Hard- oder Softwarebereich dürfen die unveränderbare Aufbewahrung nicht beeinträchtigen UNVERÄNDERBARKEIT
  • 13. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 13 (E-)Rechnungen müssen lesbar sein!
  • 14. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 14 14 LESBARKEIT Papier  sinnvoll: geeigneter Viewer  u. E. auch möglich:  Darstellung der Inhalte  Darstellung der Pflichtfelder  Listenform genügt elektronisch, geeigneter Viewer (pdf, …) elektronisch, strukturierte Daten
  • 15. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 15 (E-)Rechnungen sind zeitgerecht zu erfassen!
  • 16. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 16 Bargeschäfte Laufende Buchung Periodenweise Buchung Unbare Geschäfts- vorfälle Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden Entstehung Geschäftsvorfall bis Erfassung: Zehn Tage unbedenklich Erfassung bis zum Ablauf des folgenden Monats nach Entstehung unbedenklich Sicherung Vollständigkeit Belegsicherung innerhalb 10 Tage Erfassung Buchung GOBD – ZEITGERECHTHEIT Belegsicherung >> Buchung später
  • 17. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 17 Papierrechnungen dürfen gescannt werden, aber...
  • 18. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 18  Das Scanergebnis ist so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt  Bildliche Übereinstimmung bei Lesbarmachung  Das Verfahren muss dokumentiert werden und der Steuerpflichtige sollte eine Organisationsanweisung erstellen  Weitere Bearbeitung mit elektronischem Dokument (alternativ: Erneutes Scannen)  Besonderheit (1): Datenzugriff  Besonderheit (2): OCR-Verarbeitung DIGITALISIERUNG VON PAPIERRECHNUNGEN
  • 19. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 19 Papierrechnungen dürfen vernichtet werden, wenn…
  • 20. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 20  Vernichtung der Papierrechnung grundsätzlich zulässig  Erfassungs- und Archivierungsverfahren den GoBD entsprechen  Das Verfahren muss dokumentiert werden und der Steuerpflichtige sollte eine Organisationsanweisung erstellen DIGITALISIERUNG VON PAPIERRECHNUNGEN
  • 21. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 21 Keine Rechnung ohne Rechnungseingangsprüfung!
  • 22. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 22  Innerbetriebliches Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad ist weitestgehend Bestandteil der gängigen Rechnungs(eingangsprüfung) im Unternehmen  „Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG gegeben sind, kommt der Frage der Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr zu und kann insbesondere nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.“  Kein zusätzliches Verfahren erforderlich…  Fazit: Innerbetriebliches Kontrollverfahren = Rechnungseingangsprüfung INNERBETRIEBLICHES KONTROLLVERFAHREN MIT PRÜFPFAD
  • 23. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 23 E-Rechnungen unterliegen dem Datenzugriff!
  • 24. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 24  Bereitzustellen sind insbesondere Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung sowie aller Vor- und Nebensysteme (steuerrelevante Daten!)  Das Einsichtsrecht der Finanzverwaltung bezieht sich neben den Bewegungsdaten auch auf Stammdaten und deren Verknüpfungen  Daneben sind auch alle zur maschinellen Auswertung der Daten erforderlichen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form sowie die internen und externen Verknüpfungen vollständig und in unverdichteter, maschinell auswertbarer Form aufzubewahren  Neben den eigentlichen Daten sind auch die Teile der Verfahrensdokumentation auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, die einen vollständigen Systemüberblick ermöglichen und die für das Verständnis des DV-Systems erforderlich sind  Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde drei gleich- berechtigte Möglichkeiten (unmittelbarer Datenzugriff (Z1), mittelbarer Datenzugriff (Z2), Datenträgerüberlassung (Z3)) zur Verfügung  Maschinell auswertbar = originär elektronisch GOBD – KERNAUSSAGEN
  • 25. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 25 MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT Mathematisch technische Auswertungen Volltextsuche Prüfung im weitesten Sinne Maschinelle Auswertbarkeit „IDEA-Auswertbarkeit“ E-Mails / DMS Bildschirmabfragen etc. bisher originär elektronisch
  • 26. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 26 Der E-Rechnungs-Prozess ist zu dokumentieren!
  • 27. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 27  Grundsätzlich nein (gemäß Gesetzesbegründung und Frage-Antwort-Katalog des BMF)  Aber: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung schreiben Verfahrensdokumentation vor, hier also für den Prozess der Rechnungsprüfung  Rechnungsempfänger trifft unverändert die Feststellungslast  Empfohlen sind Nachweise, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren durchlaufen wurde  => GoBD DOKUMENTATIONS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN
  • 28. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 28  Für jedes DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind  Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein  Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden (Belegfunktion)  Die Beschreibung des Internen Kontrollsystems (IKS) ist Bestandteil der Verfahrens- dokumentation  Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation GOBD – KERNAUSSAGEN
  • 29. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 29 MUSTERGLIEDERUNG
  • 30. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 30 ZUGFeRD als E-Rechnung 2.0!
  • 31. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 31 bilateral systemisch AUSGANGSPUNKT ZUGFERD
  • 32. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 32 Papier systemisch unstrukturiert Bild- Datei (PDF) systemisch unstrukturiert !? systemisch strukturiert EDI bilateral strukturiert ZUGFERD ALS GEMEINSAMER „NENNER“
  • 33. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 33 INHALTLICH IDENTISCHE MEHRSTÜCKE!? Rechnungsaussteller PDF XML Rechnungsempfänger PDF XML  Beleg  Beleg  Buchungs- hilfe  Buchungs- hilfe = =
  • 34. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 34 ...entscheidend ist die Prozess-Architektur!
  • 35. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 35 MEDIENBRUCHFREIE PROZESS-ARCHITEKTUR XML aPrüfung Eingang Aufbewahrung
  • 36. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 36 Stefan Groß, Steuerberater und CISA, Partner bei PSP und Vorstandsvorsitzender des VeR Verband elektronische Rechnung (VeR) E-Invoice Alliance Germany e.V. Schackstraße 2 80539 München Tel.: +49 (0)89 38 17 22 28 Fax: +49 (0)89 38 17 22 04 E-Mail: sekretariat@verband-e-rechnung.org Internet: www.verband-e-rechnung.org Peters, Schönberger & Partner mbB Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Schackstraße 2 80539 München Tel.: +49 89 3 81 72 - 0 Fax: +49 89 3 81 72 – 204 E-Mail: psp@psp.eu Internet: www.psp.eu in Kooperation mit