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Sportwettenrecht aktuell
         Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
                         und Gewinnspiele

                         Nr. 128 vom 31. August 2012




Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland: Teilnahmefrist
verlängert, S. 2

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum österreichischen
Glücksspielautomatenrecht, S. 3

Landgericht Berlin legt Frage der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit
dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vor, S. 6

Fünf weitere Sportwettengenehmigungen in Schleswig-Holstein, S. 11

Bayerischer Verwaltungsgerichthof: Internetwerbeverbot für Glücksspiel
rechtswidrig, S. 12




Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden
Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er
kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128      ISSN 1613-4222                          Seite 1
Update:
               Europaweite Ausschreibung von 20
               Sportwettenkonzessionen




Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland:
Teilnahmefrist verlängert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Der zum 1. Juli 2012 in 14 deutschen Ländern (außer Schleswig-Holstein und
Nordrhein-Westfalen) in Kraft getretene neue Glücksspielstaatsvertrag 2012 sieht im
Rahmen einer sog. "Experimentierklausel" die Vergabe von 20 Konzessionen auch für
private Sportwettenanbieter vor. Eine entsprechende Ausschreibung wurde - wie in
der letzten Ausgabe gemeldet - am 8. August 2012 im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. In diesem laufenden Verfahren zur Vergabe der Sportwetten-
Konzessionen   wurde    die   insbesondere    angesichts   der   Ferienzeit   und   der
einzuholenden Unterlagen (etwa eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes)
extrem kurze Frist etwas verlängert. Statt bis zum 4. September 2012 sind
Bewerbungen nunmehr bis zum


                          12. September 2012, 10.00 Uhr (?),


einzureichen. Die Einreichung hat bei der Kanzlei CBH in Köln zu erfolgen (die u.a. die
Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks vertritt).


Fragen zu dem Verfahren können noch bis zum 4. September 2012 gestellt werden.
Angesichts der Unklarheiten bei der Ausschreibung gibt es bislang schon eine Liste
mit 185 Fragen und fast ebenso vielen Antworten (allerdings häufig mit Verweisen).


Die Bewerber, die diese erste Stufe überstehen, können dann in einer zweiten Stufe
einen vollständigen Antrag stellen und ihre Konzepte anschließend persönlich
vorstellen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128     ISSN 1613-4222                          Seite 2
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum
                österreichischen Glücksspielautomatenrecht


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG




Der EuGH erhält durch eine Vorlage aus Österreich die Gelegenheit, noch einmal
grundsätzlich    zur   Verhältnismäßigkeitsprüfung   bei   der   Einschränkung   der
Grundfreiheiten im Glücksspielbereich Stellung zu nehmen und die Darlegungslast
des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Recht-
fertigungsgründe (Spielsucht- und Kriminalitätsbekämpfung) zu konkretisieren.


Nach dem Engelmann-Urteil (Urteil vom 9. September 2010, C-64/08) und dem
Dickinger/Ömer-Urteil (Urteil vom 15. September 2011, C-347/09) gibt es ein weitere
Vorlage zum österreichischen Glücksspielrecht an den Gerichthof der Europäischen
Union (EuGH). Den insgesamt fünf Ausgangsverfahren zu dieser Vorlage liegen
Beschlagnahmen und Strafverfahren bezüglich Glücksspielautomaten zugrunde. Der
Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Oberösterreich hat hinsichtlich der
Regulierung von Glücksspielautomaten massive europarechtliche Bedenken gegen
das österreichische Glücksspielrecht geäußert und deswegen dem EuGH mehrere
Vorlagefragen zur Auslegung der einschlägigen europarechtlichen Regelungen
gestellt.


Der UVS bittet mit den gestaffelt gestellten Fragen den EuGH um eine Auslegung von
Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
insbesondere zu der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit, und zur
Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) im Hinblick auf das österreichische
Glücksspielgesetz (GSpG). Der UVS hat dem EuGH folgende vier, aufeinander
aufbauende Vorlagefragen gestellt:


       1. Steht das in Art. 56 AEUV und in den Art. 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck
       kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den in
       den Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie §§
       14 und 21 GSpG, die die Durchführung von Glücksspielen mittels Automaten


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128     ISSN 1613-4222                       Seite 3
nur unter der – sowohl strafsanktionierten als auch unmittelbar sach-
      eingriffsbedrohten – Voraussetzung der Erteilung einer vorangehenden,
      jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis ermöglicht, obwohl
      bislang – soweit ersichtlich – von staatlicher Seite in keinem einzigen
      gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nachgewiesen wurde,
      dass eine damit verbundene Kriminalität und/oder Spielsucht tatsächlich ein
      erhebliches Problem, dem nicht durch eine kontrollierte Expansion von
      zugelassenen Spieltätigkeiten auf viele Einzelanbieter, sondern nur durch eine
      kontrollierte, mit bloß maßvoller Werbung verbundene Expansion eines
      Monopolisten (bzw. sehr weniger Oligopolisten) abgeholfen werden kann,
      darstellen, entgegen?


      2. Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen ist: Steht das in Art. 56 AEUV
      und    in   den   Art.   15   bis     17   EGRC      zum   Ausdruck   kommende
      Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54
      GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, durch die im Wege unbestimmter
      Gesetzesbegriffe im Ergebnis eine nahezu lückenlose Strafbarkeit auch
      vielfältiger Formen von nur sehr entfernt beteiligten (u.U. in anderen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen) Personen (wie bloßen
      Vertreibern, Verpächtern oder Vermietern von Glücksspielautomaten) eintritt,
      entgegen?


      3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage zu verneinen ist: Stehen die
      demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen, wie diese offenkundig dem
      Art. 16 EGRC zu Grunde liegen, und/oder das Fairness- und Effizienzgebot des
      Art. 47 EGRC und/oder das Transparenzgebot des Art. 56 AEUV und/oder das
      Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot des Art. 50 EGRC einer nationalen
      Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, deren
      wechselseitige Abgrenzung mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung für
      einen Bürger ex ante kaum vorhersehbar und berechenbar, sondern im
      konkreten Einzelfall jeweils erst im Wege eines aufwändigen förmlichen
      Verfahrens klärbar ist, an die sich jedoch weitreichende Unterschiede
      hinsichtlich der Zuständigkeiten (Verwaltungsbehörde oder Gericht), der
      Eingriffsbefugnisse, der damit jeweils verbundenen Stigmatisierung und der
      prozessualen Stellung (z.B. Beweislastumkehr) knüpfen, entgegen?


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128        ISSN 1613-4222                        Seite 4
4. Für den Fall, dass eine dieser drei ersten Fragen zu bejahen ist: Steht Art. 56
       AEUV und/oder Art. 15 bis 17 EGRC und/oder Art. 50 EGRC einer Bestrafung
       von Personen, die in einer der in § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 2 GSpG
       genannten Nahebeziehung zu einem Glücksspielautomaten steht, und/oder
       einer Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Geräte und/oder einer
       Schließung des gesamten Unternehmens solcher Personen entgegen?


Wie bereits den Fragen zu entnehmen, hat der UVS in seinem Vorlagebeschluss vom
10. August 2012 zu den fünf Ausgangsverfahren (Az. VwSen-740121/2/Gf/Rt u.a.)
massive Zweifel daran geäußert, dass die Regelungen des österreichischen GSpG zu
Glücksspielautomaten eine (noch) verhältnismäßige Einschränkung darstellen und
mit Europarecht vereinbar sind. Es geht dabei um die Kernfrage, ob diese
Beschränkungen im Glücksspielsektor erlaubt sind oder als unzulässige Einschränkung
der Dienstleistungsfreiheit anzusehen ist.


Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Europarecht zwar Einschränkungen vornehmen –
allerdings nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Eine Einschränkung

kann etwa dann erfolgen, wenn (Quasi-)Monopolregelungen tatsächlich der
Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz dienen und nicht nur auf eine
Erhöhung der Staatseinnahmen abzielen (wofür der einschränkende Mitgliedstaat
allerdings darlegungs- und nachweispflichtig ist). Dass diese Voraussetzungen in
Österreich gegeben sind, bezweifelt der UVS in dem Vorlagebeschluss. Die Behörden
hätten bisher in keinem Verfahren “auch nur ansatzweise versucht“, nachzuweisen,
“dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht … tatsächlich ein erhebliches Problem
darstellte“. Ebenso unklar sei, ob es dem Staat nicht nur um eine “Maximierung oder
massive Erhöhung der Staatseinnahmen” gehe. Daher sei davon auszugehen, dass
die “konkret normierte Ausgestaltung des Glücksspielmonopols” nicht mit der
Dienstleistungsfreiheit “vereinbar ist“. Ein hoher Verbraucherschutz sei auch durch
“weniger    einschneidende     Maßnahmen”      möglich.    Die   gesetzliche   Regelung
erscheine daher als “überschießend” und “inadäquat“. Für den UVS stellt sich daher
“die Frage, ob die dem österreichischen Glücksspielgesetz zu Grunde liegende
Systematik der lückenlos strafsanktionierten (Quasi-)Monopolregelung generell bzw.
hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung mit den Grundsätzen des Unionsrechts
vereinbar ist.“




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128       ISSN 1613-4222                         Seite 5
Für problematisch hält der UVS des Weiteren, dass die Abgrenzung zwischen dem
gerichtlich strafbaren Tatbestand und dem Verwaltungsstraftatbestand nicht
unmittelbar im Gesetz erfolge. Diesbezüglich zweifelt der UVS daran, dass dies den
“demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen” genüge. Der UVS verweist in
diesem Zusammenhang auf           die   “(grundsätzlich) doppelte, nämlich sowohl
gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Strafbarkeit samt den entsprechenden
(vorläufigen und dauerhaften) Sicherungsbefugnissen sowie den damit bereits
verbundenen negativen Folgewirkungen (wie insbesondere Stigmatisierung [vgl. den
Ausgangsfall A] und “Beweislastumkehr” i.S. einer Verpflichtung zur Führung eines
Entlastungsbeweises“. Theoretisch könnten bereits Betriebsschließungen angeordnet
werden, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob eine Verwaltungsstraftat vorliege. Daher
wird bezweifelt, dass die “demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen”
sowie das “Fairness- und Effektivitätsgebot” erfüllt werden.


___________________




Landgericht Berlin legt Frage der Vereinbarkeit des
Sportwettenmonopols mit dem Grundgesetz dem
Bundesverfassungsgericht vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


In einem Strafverfahren gegen einen Sportwettenvermittler hat das Landgericht (LG)
Berlin grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen
Sportwettenmonopols geäußert und die Frage der Vereinbarkeit dieses bislang von
den Ländern beanspruchten Monopols mit dem Grundgesetz (GG) dem
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Das LG Berlin bittet
damit das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung, ob Art. 10 Abs. 2 des
Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit dem dazu ergangenen Berliner
Ausführungsgesetz mit Art 2 Abs. 1 GG „unvereinbar ist, als Sportwetten im Sinne von
§ 21 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin nur
von diesem veranstaltet werden dürfen“ (Beschluss vom 19. Januar 2012, Az. 526 Qs
8/11).

Nach Überzeugung des Landgerichts ist das Sportwettenmonopol verfassungswidrig.
Eine Strafbarkeit nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) komme deswegen nicht
in Betracht. Bei einer Verfassungswidrigkeit des Monopols entfalle der staatliche


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128      ISSN 1613-4222                       Seite 6
Strafanspruch aus § 284 StGB und zwar auch dann, wenn keine Erlaubnis beantragt
worden bzw. diese rechtswidrig abgelehnt worden sei (Rn. 12):

      „Ein Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn ein öffentliches
      Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. Allerdings kann die
      Frage der Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht losgelöst von der
      verfassungsrechtlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung
      des Sportwettenrechts beantwortet werden; dies folgt aus der
      verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB (…). Das bedeutet, dass
      derjenige    Anbieter    von    Sportwetten,    der   nicht     zunächst      den
      Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine behördliche Erlaubnis i.S.v. §
      284 StGB zu beantragen, dann nicht nach dieser Vorschrift strafbar ist, wenn
      die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die
      Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt
      (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 22 – juris). Das ist dann
      der Fall, wenn überhaupt nicht die Möglichkeit bestand, eine derartige
      Erlaubnis zu erhalten und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu
      höherrangigem Recht steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Juli 2008,
      11 MC 71/08 m.w.N. – juris) bzw. wenn die zuständige Behörde es unter
      Verletzung geltenden Rechts abgelehnt hatte, die Erlaubnis zu erteilen (vgl.
      EuGH, Urteil vom 06. März 2007, C-338/04 u.a. (Placania u.a.), NJW 2007, 1515,
      1519). Dagegen ist der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB nicht bloßer
      verwaltungsaktsakzessorischer Natur (so aber BGH, Urteil vom 14. März 2002, I
      ZR 279/99 – juris, NJW 2002, 2175, 2176; Dehne-Niemann wistra 2008, 361, 362).
      Würde auf das schlichte Fehlen einer behördlichen Erlaubnis – gleich aus
      welchem Grund – abgestellt werden, so würde bloßer Verwaltungs-
      ungehorsam bestraft werden. Darin besteht jedoch nicht der Strafzweck des §
      284 StGB. (…)

      Das verwaltungsaktsakzessorische Verständnis des Tatbestandes würde im
      Übrigen – konsequent zu Ende gedacht – dazu führen, dass es für die
      Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichgültig wäre, ob und inwieweit die
      landesrechtlichen Regelungen der Sportwette überhaupt eine Erlaubnispflicht
      enthalten und ob Privatpersonen überhaupt eine Erlaubnis erteilt werden kann
      (…). Das ist jedoch nicht der Fall, wie eine (einstimmige) Entscheidung des
      Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden gegen die
      Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts
      der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen zeigt (Beschluss vom 15.
      April 2009, 2 BvR 1496/05, Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330).“

Zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Monopols und des mit ihm einhergehenden
Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmen sowie
des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der
DKLB veranstaltet werden, hält das LG Berlin fest:



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128     ISSN 1613-4222                          Seite 7
„Nach Auffassung der Kammer ist das in § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit
      § 5 Satz 1 AG GlüStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol mit Art. 2 Abs.
      1 GG nicht vereinbar.

      Das staatliche Sportwettenmonopol ist ein nicht gerechtfertigter und damit
      unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte
      allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten. (…)

      Die fehlende Erlaubnisfähigkeit für die Veranstaltung und Vermittlung von
      Sportwetten durch Privatpersonen stellt einen Eingriff in die allgemeine
      Handlungsfreiheit des Angeschuldigten als privatem Sportwettenvermittler dar.

      Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV
      wird ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen
      geschaffen, da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die
      Veranstaltung von Glücksspielen nur den Ländern oder juristischen Personen
      des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen
      juristische Personen des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind, erteilt
      werden kann (§ 10 Abs. 2 GlüStV). Im Land Berlin dürfen öffentliche
      Glücksspiele nur vom Land Berlin selbst veranstaltet werden (§ 5 Satz 1 AG
      GlüStV), das sich zur Durchführung der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB)
      bedient (§ 5 Satz 2 AG GlüStV), einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1
      DKLBG). (…)

      Zwar besteht für die Vermittlung von staatlichen Glücksspielen kein staatliches
      Monopol (…), da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für
      die Vermittlung von Glücksspielen auch an andere nicht dem Land Berlin
      zuzuordnende Stellen erteilt werden kann (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2
      GlüStV i.V.m. § 5 Satz 1 und Satz 2 AG GlüStV, sowie die Begriffsbestimmung in
      § 3 Abs. 6 GlüStV und die Regelungen in § 19 GlüStV i.V.m. §§ 13 f. AG GlüStV).
      Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist aber nur für die
      Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden; die Erteilung einer
      solchen Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2
      Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV dagegen ausgeschlossen: Nach § 4
      Abs. 2 Satz 2 GlüStV darf eine Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher
      Glücksspiele nur für solche Glücksspiele erteilt werden, deren Veranstaltung
      nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubt ist, d.h. wegen der Regelung in § 4
      Abs. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV nur für vom Land Berlin
      veranstaltete Glücksspiele. (Gewerblichen) Vermittlern von Glücksspielen, die
      nicht (auch) vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden (vgl. § 19
      GlüStV, §§ 6, 13 f. AG GlüStV), wird die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV
      erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. (…)

      Dieses somit im Land Berlin bestehende sog. staatliche Wettmonopol stellt
      wegen des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wett-


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128     ISSN 1613-4222                          Seite 8
veranstaltung durch private Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der
      Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB
      veranstaltet werden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die
      Berufsfreiheit   der     privaten   Sportwettenveranstalter     und    -vermittler
      (Sportwettenanbieter) dar (ebenso BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010,
      1 BvL 3/07, Rn. 42 – juris, ZfWG 2011, 33; Janz, NJW 2003, 1964, 1698) und damit
      erst recht einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die allgemeine
      Handlungsfreiheit des Angeschuldigten.“



Darüber hinaus hält das Landgericht entsprechend der höchstrichterlichen
Rechtsprechung fest, dass fiskalische Interessen das Monopol nicht begründen
können, woran auch ein Verstecken dieses Ziels in § 10 Abs. 4 des
Glücksspielstaatsvertrags nicht ändere:

      „Daher scheiden fiskalische Interessen des Staates zur Rechtfertigung eines
      staatlichen Sportwettenmonopols aus (ebenso BVerfG, Beschluss vom 19. Juli
      2000, 1 BvR 539/96, Rn. 73 – juris, BVerfGE 102, 197; BVerfG, Urteil vom 28. März
      2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 107 – juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG,
      Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 37 - juris, BVerfGK 10, 525). Die
      Absicht der Erzielung staatlicher Einnahmen und Gewinne stellt in keinem Fall
      einen Gemeinschaftswert dar, der Eingriffe der vorliegenden Qualität in die
      Berufswahlfreiheit rechtfertigen könnte. Aus diesem Grund wurde das zuvor
      noch in § 1 Nr. 5 Lotteriestaatsvertrag festgelegte Ziel des damaligen
      Staatsvertrages, „sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus
      Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im
      Sinne der Abgabenordnung verwendet wird“, vom Bundesverfassungsgericht
      beanstandet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 108 –
      juris, BVerfGE 115, 276). Nunmehr findet sich diese Zielsetzung zwar nicht in § 1
      GlüStV („Ziele des Staatsvertrages“), sondern – systematisch unpassend – in §
      10 GlüStV („Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots“). Der
      dortige Abs. 4 lautet: „Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der
      Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger,
      kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird“.

      Vorliegend kann nach Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen
      werden, dass die durch die Abgaben erzielten Fördermittel zur Finanzierung
      sozialer Aktivitäten vom Landesgesetzgeber nur als bloße Begleitfolge des
      staatlichen Wettmonopols anzusehen sind. Ganz im Gegenteil: Fiskalischen
      Interessen stellen – jedenfalls – einen maßgeblichen Grund für die
      Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols dar. (- Schilderung des
      Gesetzgebungsverfahrens - )

      Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Landesgesetzgeber mit
      der Beibehaltung des Staatsmonopols (auch) seine finanziellen Gestaltungs-


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128     ISSN 1613-4222                          Seite 9
möglichkeiten aufrecht erhalten wollte und deshalb gerade kein ernsthaftes
      und nachhaltiges Interesse an einem merklichen Rückgang der Spielsucht
      haben kann (ebenso VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn.
      55 – juris).“



Nach Überzeugung des Gerichts ist das Monopol auch nicht geeignet. Insbesondere

      „fehlen mangels ausreichender gesetzlicher Regelungsdichte strukturelle
      Sicherungen, um die in § 1 GlüStV angegebenen Ziele zu erreichen und zum
      Anderen ist es infolge der nach Auffassung der Kammer bestehenden
      Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich
      wirksame Untersagungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern zu erlassen,
      die Sportwetten vermitteln, was zur Folge hat, dass ein bloßes Einschreiten
      gegenüber den in Berlin handelnden Drittstaatsangehörigen, wie etwa den
      Angeschuldigten, nicht geeignet ist, die in § 1 GlüStV aufgestellten Ziele zu
      erreichen.“




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Kurzmeldungen




Fünf weitere Sportwettengenehmigungen in Schleswig-Holstein


Obwohl die neue Regierungskoalition aus SPD, den Grünen und dem SSW (die sog.
„Dänen-Ampel“)     eigentlich    das     Glücksspielgesetz   Schleswig-Holstein    wieder
aufheben will, sind in dieser Woche fünf weitere Genehmigungen zum Anbieten von
Sportwetten an private Unternehmen erteilt worden. Einschließlich der bereits
erteilten sieben Lizenzen können nunmehr zwölf Firmen Sportwetten anbieten. Die
neuen Lizenznehmer sind Admiral Sportwetten (Rellingen), Admiral Sportwetten
(Gumpoldskirchen     in   Österreich),   Cashpoint   Malta    Ltd.   (Malta),   Ladbrokes
International PLC, (Gibraltar) und 888 Germany (Gibraltar).


Die neuen Lizenzen gelten bis zum 26. August 2018. Das Innenministerium prüft derzeit
die Anträge von 22 weiteren Anbietern für den Betrieb von Sportwetten. Darüber
hinaus bemühen sich 22 Antragsteller um eine Lizenz für Online-Casinospiele sowie für
Poker (die in Schleswig-Holstein nach dem Glücksspielgesetz – anders als nach dem
neuen Glücksspielstaatsvertrag 2012 – ebenfalls zulässig sind).


Solange das Gesetz gelte, hätten Glücksspielanbieter einen Rechtsanspruch auf
Genehmigung, betonte Innenminister Andreas Breitner (SPD). "Die Anträge werden
weiterhin unverzüglich bearbeitet, die Entscheidungen fallen selbstverständlich nach
geltendem Recht und Gesetz", sagte der Minister. Er rechne damit, dass es bis zur
Aufhebung des Glücksspielgesetzes zu weiteren Lizenzvergaben komme. Bis dahin
halte man sich an die bestehenden Regeln.

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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128       ISSN 1613-4222                           Seite
                                                                                  11
Bayerischer Verwaltungsgerichthof:
Internetwerbeverbot für Glücksspiele                          Impressum
rechtswidrig                                                  ______________________

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG                   Sportwettenrecht aktuell
                                                              ISSN 1613-4222
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
                                                              Herausgeber:
hat in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil
das   in     §    5    Abs.    3    GlüStV   festgelegte
                                                              Rechtsanwaltskanzlei
Internetwerbeverbot als rechtswidrig beurteilt und            ARENDTS ANWÄLTE,
eine Untersagungsverfügung des Freistaats Bayern              Perlacher Str. 68,
aufgehoben (Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 10 BV               D - 82031 Grünwald
09.2259).                                                     (bei München)

                                                              Tel. 0700 / WETTRECHT
Der BayVGH weist darauf hin, dass es ein
                                                              Tel. 089 / 64 91 11 - 75;
gravierendes „strukturelles Vollzugsdefizit“ gebe.            Fax. 089 / 64 91 11 - 76
Gehäufte oder gar systematische Verstöße gegen
das        Internetwerbeverbot          würden     nicht      E-Mail: wettrecht
konsequent geahndet und unterbunden (S. 29).                  @anlageanwalt.de
So verstießen der Deutsche Lotto- und Totoblock
und        sämtliche      Landeslotteriegesellschaften
                                                              Redaktion:
systematisch gegen den § 5 Abs. 3 GlüStV. Diese
                                                              Rechtsanwalt Martin
Verstöße         würden       von    den     zuständigen
                                                              Arendts, M.B.L.-HSG
Aufsichtsbehörden               nicht        konsequent
                                                              (martin.arendts@anlage
unterbunden. § 5 Abs. 3 GlüStV sei deshalb mit                anwalt.de)
dem Kohärenzgebot unvereinbar. Im Übrigen sei                  (presserechtlich
das Verbot auch unverhältnismäßig. Der Freistaat              verantwortlich),
Bayern benachteilige Private gegenüber der                    Rechtsanwalt Clemens
Staatlichen Lotterieverwaltung, da er gegen                   Schmautzer

deren Internetwerbung nicht einschreite.                      c/o ARENDTS ANWÄLTE,
                                                              Perlacher Str. 68,
                                                              D - 82031 Grünwald


                                                              © 2012 für eigene Beiträge.




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  • 1. Sportwettenrecht aktuell Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 128 vom 31. August 2012 Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland: Teilnahmefrist verlängert, S. 2 Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum österreichischen Glücksspielautomatenrecht, S. 3 Landgericht Berlin legt Frage der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vor, S. 6 Fünf weitere Sportwettengenehmigungen in Schleswig-Holstein, S. 11 Bayerischer Verwaltungsgerichthof: Internetwerbeverbot für Glücksspiel rechtswidrig, S. 12 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 1
  • 2. Update: Europaweite Ausschreibung von 20 Sportwettenkonzessionen Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland: Teilnahmefrist verlängert von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der zum 1. Juli 2012 in 14 deutschen Ländern (außer Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) in Kraft getretene neue Glücksspielstaatsvertrag 2012 sieht im Rahmen einer sog. "Experimentierklausel" die Vergabe von 20 Konzessionen auch für private Sportwettenanbieter vor. Eine entsprechende Ausschreibung wurde - wie in der letzten Ausgabe gemeldet - am 8. August 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In diesem laufenden Verfahren zur Vergabe der Sportwetten- Konzessionen wurde die insbesondere angesichts der Ferienzeit und der einzuholenden Unterlagen (etwa eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes) extrem kurze Frist etwas verlängert. Statt bis zum 4. September 2012 sind Bewerbungen nunmehr bis zum 12. September 2012, 10.00 Uhr (?), einzureichen. Die Einreichung hat bei der Kanzlei CBH in Köln zu erfolgen (die u.a. die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks vertritt). Fragen zu dem Verfahren können noch bis zum 4. September 2012 gestellt werden. Angesichts der Unklarheiten bei der Ausschreibung gibt es bislang schon eine Liste mit 185 Fragen und fast ebenso vielen Antworten (allerdings häufig mit Verweisen). Die Bewerber, die diese erste Stufe überstehen, können dann in einer zweiten Stufe einen vollständigen Antrag stellen und ihre Konzepte anschließend persönlich vorstellen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 2
  • 3. Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum österreichischen Glücksspielautomatenrecht von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der EuGH erhält durch eine Vorlage aus Österreich die Gelegenheit, noch einmal grundsätzlich zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Grundfreiheiten im Glücksspielbereich Stellung zu nehmen und die Darlegungslast des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Recht- fertigungsgründe (Spielsucht- und Kriminalitätsbekämpfung) zu konkretisieren. Nach dem Engelmann-Urteil (Urteil vom 9. September 2010, C-64/08) und dem Dickinger/Ömer-Urteil (Urteil vom 15. September 2011, C-347/09) gibt es ein weitere Vorlage zum österreichischen Glücksspielrecht an den Gerichthof der Europäischen Union (EuGH). Den insgesamt fünf Ausgangsverfahren zu dieser Vorlage liegen Beschlagnahmen und Strafverfahren bezüglich Glücksspielautomaten zugrunde. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Oberösterreich hat hinsichtlich der Regulierung von Glücksspielautomaten massive europarechtliche Bedenken gegen das österreichische Glücksspielrecht geäußert und deswegen dem EuGH mehrere Vorlagefragen zur Auslegung der einschlägigen europarechtlichen Regelungen gestellt. Der UVS bittet mit den gestaffelt gestellten Fragen den EuGH um eine Auslegung von Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere zu der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit, und zur Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) im Hinblick auf das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG). Der UVS hat dem EuGH folgende vier, aufeinander aufbauende Vorlagefragen gestellt: 1. Steht das in Art. 56 AEUV und in den Art. 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie §§ 14 und 21 GSpG, die die Durchführung von Glücksspielen mittels Automaten Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 3
  • 4. nur unter der – sowohl strafsanktionierten als auch unmittelbar sach- eingriffsbedrohten – Voraussetzung der Erteilung einer vorangehenden, jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis ermöglicht, obwohl bislang – soweit ersichtlich – von staatlicher Seite in keinem einzigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nachgewiesen wurde, dass eine damit verbundene Kriminalität und/oder Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem, dem nicht durch eine kontrollierte Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten auf viele Einzelanbieter, sondern nur durch eine kontrollierte, mit bloß maßvoller Werbung verbundene Expansion eines Monopolisten (bzw. sehr weniger Oligopolisten) abgeholfen werden kann, darstellen, entgegen? 2. Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen ist: Steht das in Art. 56 AEUV und in den Art. 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, durch die im Wege unbestimmter Gesetzesbegriffe im Ergebnis eine nahezu lückenlose Strafbarkeit auch vielfältiger Formen von nur sehr entfernt beteiligten (u.U. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen) Personen (wie bloßen Vertreibern, Verpächtern oder Vermietern von Glücksspielautomaten) eintritt, entgegen? 3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage zu verneinen ist: Stehen die demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen, wie diese offenkundig dem Art. 16 EGRC zu Grunde liegen, und/oder das Fairness- und Effizienzgebot des Art. 47 EGRC und/oder das Transparenzgebot des Art. 56 AEUV und/oder das Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot des Art. 50 EGRC einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, deren wechselseitige Abgrenzung mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung für einen Bürger ex ante kaum vorhersehbar und berechenbar, sondern im konkreten Einzelfall jeweils erst im Wege eines aufwändigen förmlichen Verfahrens klärbar ist, an die sich jedoch weitreichende Unterschiede hinsichtlich der Zuständigkeiten (Verwaltungsbehörde oder Gericht), der Eingriffsbefugnisse, der damit jeweils verbundenen Stigmatisierung und der prozessualen Stellung (z.B. Beweislastumkehr) knüpfen, entgegen? Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 4
  • 5. 4. Für den Fall, dass eine dieser drei ersten Fragen zu bejahen ist: Steht Art. 56 AEUV und/oder Art. 15 bis 17 EGRC und/oder Art. 50 EGRC einer Bestrafung von Personen, die in einer der in § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 2 GSpG genannten Nahebeziehung zu einem Glücksspielautomaten steht, und/oder einer Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Geräte und/oder einer Schließung des gesamten Unternehmens solcher Personen entgegen? Wie bereits den Fragen zu entnehmen, hat der UVS in seinem Vorlagebeschluss vom 10. August 2012 zu den fünf Ausgangsverfahren (Az. VwSen-740121/2/Gf/Rt u.a.) massive Zweifel daran geäußert, dass die Regelungen des österreichischen GSpG zu Glücksspielautomaten eine (noch) verhältnismäßige Einschränkung darstellen und mit Europarecht vereinbar sind. Es geht dabei um die Kernfrage, ob diese Beschränkungen im Glücksspielsektor erlaubt sind oder als unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen ist. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Europarecht zwar Einschränkungen vornehmen – allerdings nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Eine Einschränkung kann etwa dann erfolgen, wenn (Quasi-)Monopolregelungen tatsächlich der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz dienen und nicht nur auf eine Erhöhung der Staatseinnahmen abzielen (wofür der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und nachweispflichtig ist). Dass diese Voraussetzungen in Österreich gegeben sind, bezweifelt der UVS in dem Vorlagebeschluss. Die Behörden hätten bisher in keinem Verfahren “auch nur ansatzweise versucht“, nachzuweisen, “dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht … tatsächlich ein erhebliches Problem darstellte“. Ebenso unklar sei, ob es dem Staat nicht nur um eine “Maximierung oder massive Erhöhung der Staatseinnahmen” gehe. Daher sei davon auszugehen, dass die “konkret normierte Ausgestaltung des Glücksspielmonopols” nicht mit der Dienstleistungsfreiheit “vereinbar ist“. Ein hoher Verbraucherschutz sei auch durch “weniger einschneidende Maßnahmen” möglich. Die gesetzliche Regelung erscheine daher als “überschießend” und “inadäquat“. Für den UVS stellt sich daher “die Frage, ob die dem österreichischen Glücksspielgesetz zu Grunde liegende Systematik der lückenlos strafsanktionierten (Quasi-)Monopolregelung generell bzw. hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung mit den Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist.“ Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 5
  • 6. Für problematisch hält der UVS des Weiteren, dass die Abgrenzung zwischen dem gerichtlich strafbaren Tatbestand und dem Verwaltungsstraftatbestand nicht unmittelbar im Gesetz erfolge. Diesbezüglich zweifelt der UVS daran, dass dies den “demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen” genüge. Der UVS verweist in diesem Zusammenhang auf die “(grundsätzlich) doppelte, nämlich sowohl gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Strafbarkeit samt den entsprechenden (vorläufigen und dauerhaften) Sicherungsbefugnissen sowie den damit bereits verbundenen negativen Folgewirkungen (wie insbesondere Stigmatisierung [vgl. den Ausgangsfall A] und “Beweislastumkehr” i.S. einer Verpflichtung zur Führung eines Entlastungsbeweises“. Theoretisch könnten bereits Betriebsschließungen angeordnet werden, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob eine Verwaltungsstraftat vorliege. Daher wird bezweifelt, dass die “demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen” sowie das “Fairness- und Effektivitätsgebot” erfüllt werden. ___________________ Landgericht Berlin legt Frage der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vor von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG In einem Strafverfahren gegen einen Sportwettenvermittler hat das Landgericht (LG) Berlin grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols geäußert und die Frage der Vereinbarkeit dieses bislang von den Ländern beanspruchten Monopols mit dem Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Das LG Berlin bittet damit das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung, ob Art. 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit dem dazu ergangenen Berliner Ausführungsgesetz mit Art 2 Abs. 1 GG „unvereinbar ist, als Sportwetten im Sinne von § 21 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen“ (Beschluss vom 19. Januar 2012, Az. 526 Qs 8/11). Nach Überzeugung des Landgerichts ist das Sportwettenmonopol verfassungswidrig. Eine Strafbarkeit nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) komme deswegen nicht in Betracht. Bei einer Verfassungswidrigkeit des Monopols entfalle der staatliche Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 6
  • 7. Strafanspruch aus § 284 StGB und zwar auch dann, wenn keine Erlaubnis beantragt worden bzw. diese rechtswidrig abgelehnt worden sei (Rn. 12): „Ein Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn ein öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. Allerdings kann die Frage der Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts beantwortet werden; dies folgt aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB (…). Das bedeutet, dass derjenige Anbieter von Sportwetten, der nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine behördliche Erlaubnis i.S.v. § 284 StGB zu beantragen, dann nicht nach dieser Vorschrift strafbar ist, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 22 – juris). Das ist dann der Fall, wenn überhaupt nicht die Möglichkeit bestand, eine derartige Erlaubnis zu erhalten und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08 m.w.N. – juris) bzw. wenn die zuständige Behörde es unter Verletzung geltenden Rechts abgelehnt hatte, die Erlaubnis zu erteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 06. März 2007, C-338/04 u.a. (Placania u.a.), NJW 2007, 1515, 1519). Dagegen ist der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB nicht bloßer verwaltungsaktsakzessorischer Natur (so aber BGH, Urteil vom 14. März 2002, I ZR 279/99 – juris, NJW 2002, 2175, 2176; Dehne-Niemann wistra 2008, 361, 362). Würde auf das schlichte Fehlen einer behördlichen Erlaubnis – gleich aus welchem Grund – abgestellt werden, so würde bloßer Verwaltungs- ungehorsam bestraft werden. Darin besteht jedoch nicht der Strafzweck des § 284 StGB. (…) Das verwaltungsaktsakzessorische Verständnis des Tatbestandes würde im Übrigen – konsequent zu Ende gedacht – dazu führen, dass es für die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichgültig wäre, ob und inwieweit die landesrechtlichen Regelungen der Sportwette überhaupt eine Erlaubnispflicht enthalten und ob Privatpersonen überhaupt eine Erlaubnis erteilt werden kann (…). Das ist jedoch nicht der Fall, wie eine (einstimmige) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen zeigt (Beschluss vom 15. April 2009, 2 BvR 1496/05, Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330).“ Zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Monopols und des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, hält das LG Berlin fest: Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 7
  • 8. „Nach Auffassung der Kammer ist das in § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Das staatliche Sportwettenmonopol ist ein nicht gerechtfertigter und damit unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten. (…) Die fehlende Erlaubnisfähigkeit für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Privatpersonen stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten als privatem Sportwettenvermittler dar. Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV wird ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen, da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen nur den Ländern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind, erteilt werden kann (§ 10 Abs. 2 GlüStV). Im Land Berlin dürfen öffentliche Glücksspiele nur vom Land Berlin selbst veranstaltet werden (§ 5 Satz 1 AG GlüStV), das sich zur Durchführung der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) bedient (§ 5 Satz 2 AG GlüStV), einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 DKLBG). (…) Zwar besteht für die Vermittlung von staatlichen Glücksspielen kein staatliches Monopol (…), da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen auch an andere nicht dem Land Berlin zuzuordnende Stellen erteilt werden kann (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 Satz 1 und Satz 2 AG GlüStV, sowie die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 6 GlüStV und die Regelungen in § 19 GlüStV i.V.m. §§ 13 f. AG GlüStV). Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist aber nur für die Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden; die Erteilung einer solchen Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV dagegen ausgeschlossen: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV darf eine Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele nur für solche Glücksspiele erteilt werden, deren Veranstaltung nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubt ist, d.h. wegen der Regelung in § 4 Abs. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV nur für vom Land Berlin veranstaltete Glücksspiele. (Gewerblichen) Vermittlern von Glücksspielen, die nicht (auch) vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden (vgl. § 19 GlüStV, §§ 6, 13 f. AG GlüStV), wird die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. (…) Dieses somit im Land Berlin bestehende sog. staatliche Wettmonopol stellt wegen des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wett- Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 8
  • 9. veranstaltung durch private Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter und -vermittler (Sportwettenanbieter) dar (ebenso BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010, 1 BvL 3/07, Rn. 42 – juris, ZfWG 2011, 33; Janz, NJW 2003, 1964, 1698) und damit erst recht einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten.“ Darüber hinaus hält das Landgericht entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass fiskalische Interessen das Monopol nicht begründen können, woran auch ein Verstecken dieses Ziels in § 10 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags nicht ändere: „Daher scheiden fiskalische Interessen des Staates zur Rechtfertigung eines staatlichen Sportwettenmonopols aus (ebenso BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, 1 BvR 539/96, Rn. 73 – juris, BVerfGE 102, 197; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 107 – juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 37 - juris, BVerfGK 10, 525). Die Absicht der Erzielung staatlicher Einnahmen und Gewinne stellt in keinem Fall einen Gemeinschaftswert dar, der Eingriffe der vorliegenden Qualität in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen könnte. Aus diesem Grund wurde das zuvor noch in § 1 Nr. 5 Lotteriestaatsvertrag festgelegte Ziel des damaligen Staatsvertrages, „sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird“, vom Bundesverfassungsgericht beanstandet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 108 – juris, BVerfGE 115, 276). Nunmehr findet sich diese Zielsetzung zwar nicht in § 1 GlüStV („Ziele des Staatsvertrages“), sondern – systematisch unpassend – in § 10 GlüStV („Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots“). Der dortige Abs. 4 lautet: „Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird“. Vorliegend kann nach Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Abgaben erzielten Fördermittel zur Finanzierung sozialer Aktivitäten vom Landesgesetzgeber nur als bloße Begleitfolge des staatlichen Wettmonopols anzusehen sind. Ganz im Gegenteil: Fiskalischen Interessen stellen – jedenfalls – einen maßgeblichen Grund für die Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols dar. (- Schilderung des Gesetzgebungsverfahrens - ) Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Landesgesetzgeber mit der Beibehaltung des Staatsmonopols (auch) seine finanziellen Gestaltungs- Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 9
  • 10. möglichkeiten aufrecht erhalten wollte und deshalb gerade kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse an einem merklichen Rückgang der Spielsucht haben kann (ebenso VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 55 – juris).“ Nach Überzeugung des Gerichts ist das Monopol auch nicht geeignet. Insbesondere „fehlen mangels ausreichender gesetzlicher Regelungsdichte strukturelle Sicherungen, um die in § 1 GlüStV angegebenen Ziele zu erreichen und zum Anderen ist es infolge der nach Auffassung der Kammer bestehenden Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern zu erlassen, die Sportwetten vermitteln, was zur Folge hat, dass ein bloßes Einschreiten gegenüber den in Berlin handelnden Drittstaatsangehörigen, wie etwa den Angeschuldigten, nicht geeignet ist, die in § 1 GlüStV aufgestellten Ziele zu erreichen.“ Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 10
  • 11. Kurzmeldungen Fünf weitere Sportwettengenehmigungen in Schleswig-Holstein Obwohl die neue Regierungskoalition aus SPD, den Grünen und dem SSW (die sog. „Dänen-Ampel“) eigentlich das Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein wieder aufheben will, sind in dieser Woche fünf weitere Genehmigungen zum Anbieten von Sportwetten an private Unternehmen erteilt worden. Einschließlich der bereits erteilten sieben Lizenzen können nunmehr zwölf Firmen Sportwetten anbieten. Die neuen Lizenznehmer sind Admiral Sportwetten (Rellingen), Admiral Sportwetten (Gumpoldskirchen in Österreich), Cashpoint Malta Ltd. (Malta), Ladbrokes International PLC, (Gibraltar) und 888 Germany (Gibraltar). Die neuen Lizenzen gelten bis zum 26. August 2018. Das Innenministerium prüft derzeit die Anträge von 22 weiteren Anbietern für den Betrieb von Sportwetten. Darüber hinaus bemühen sich 22 Antragsteller um eine Lizenz für Online-Casinospiele sowie für Poker (die in Schleswig-Holstein nach dem Glücksspielgesetz – anders als nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2012 – ebenfalls zulässig sind). Solange das Gesetz gelte, hätten Glücksspielanbieter einen Rechtsanspruch auf Genehmigung, betonte Innenminister Andreas Breitner (SPD). "Die Anträge werden weiterhin unverzüglich bearbeitet, die Entscheidungen fallen selbstverständlich nach geltendem Recht und Gesetz", sagte der Minister. Er rechne damit, dass es bis zur Aufhebung des Glücksspielgesetzes zu weiteren Lizenzvergaben komme. Bis dahin halte man sich an die bestehenden Regeln. ___________ Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 11
  • 12. Bayerischer Verwaltungsgerichthof: Internetwerbeverbot für Glücksspiele Impressum rechtswidrig ______________________ von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Sportwettenrecht aktuell ISSN 1613-4222 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Herausgeber: hat in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil das in § 5 Abs. 3 GlüStV festgelegte Rechtsanwaltskanzlei Internetwerbeverbot als rechtswidrig beurteilt und ARENDTS ANWÄLTE, eine Untersagungsverfügung des Freistaats Bayern Perlacher Str. 68, aufgehoben (Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 10 BV D - 82031 Grünwald 09.2259). (bei München) Tel. 0700 / WETTRECHT Der BayVGH weist darauf hin, dass es ein Tel. 089 / 64 91 11 - 75; gravierendes „strukturelles Vollzugsdefizit“ gebe. Fax. 089 / 64 91 11 - 76 Gehäufte oder gar systematische Verstöße gegen das Internetwerbeverbot würden nicht E-Mail: wettrecht konsequent geahndet und unterbunden (S. 29). @anlageanwalt.de So verstießen der Deutsche Lotto- und Totoblock und sämtliche Landeslotteriegesellschaften Redaktion: systematisch gegen den § 5 Abs. 3 GlüStV. Diese Rechtsanwalt Martin Verstöße würden von den zuständigen Arendts, M.B.L.-HSG Aufsichtsbehörden nicht konsequent (martin.arendts@anlage unterbunden. § 5 Abs. 3 GlüStV sei deshalb mit anwalt.de) dem Kohärenzgebot unvereinbar. Im Übrigen sei (presserechtlich das Verbot auch unverhältnismäßig. Der Freistaat verantwortlich), Bayern benachteilige Private gegenüber der Rechtsanwalt Clemens Staatlichen Lotterieverwaltung, da er gegen Schmautzer deren Internetwerbung nicht einschreite. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2012 für eigene Beiträge. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 128 ISSN 1613-4222 Seite 12