SlideShare a Scribd company logo
1 of 12
Download to read offline
Sportwettenrecht aktuell
         Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
                         und Gewinnspiele

                         Nr. 119 vom 24. Februar 2011




                                 Inhaltsübersicht


      Die Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen nach
      der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, S. 2


      Vorschau: BGH verhandelt am 17. März 2011 wettbewerbsrechtliche
      Sportwettenfälle, S. 6


      Sportwetten Gera GmbH darf Wettbüro betreiben, S. 9


      Wettbewerbszentrale: Gericht verurteilt Staatliche Lotterieverwaltung in
      Bayern wegen mangelnden Jugendschutzes, S. 10


      Fürstentum Liechtenstein: Ausschreibung der Spielbanklizenz, S. 11




Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden
Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er
kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119      ISSN 1613-4222                          Seite 1
Die Anforderungen an die Vergabe von
                  Glücksspielkonzessionen nach der aktuellen
                  Rechtsprechung des EuGH


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG



Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in den letzten drei Jahren in
vier Urteilen zur Glücksspielthematik mit den europarechtlichen Anforderungen an
die      Vergabe          von     Wett-     und
Glücksspielkonzessionen befasst, zuletzt
im September 2010 in seinen Urteilen zu
den    Rechtssachen          Carmen       Media     Der EuGH hat vor allem in folgenden
(Vorlage         aus      Deutschland)      und     vier Urteilen aus den Grundfreiheiten
Engelmann (Vorlage aus Österreich). In              Mindestanforderungen und Kriterien
diesen      Entscheidungen          hat      der    für die Vergabe von Wett- und Glücks-
Gerichtshof die Grundfreiheiten eng mit             spielkonzessionen herausgearbeitet:
Verfahrensgrundrechten verknüpft, in-
dem er mit der praktischen Wirksamkeit
                                                    (1) Kommission/Italien, Urteil vom 13.
des    Unionsrechts        argumentiert.    Der         September 2007, Rs. C-260/04:
EuGH     hat      dabei     die   nachfolgend           Vergabe von Pferdewettlizenzen,
dargestellten Grundsätze und Kriterien                  Vertragsverletzungsverfahren

entwickelt, die für die Vergabe von
                                                    (2) Sporting Exchange (Betfair), Urteil
Glücksspielkonzessionen           von      maß-         vom 3. Juni 2010, Rs. C-203/08
geblicher Bedeutung sind.
                                                    (3) Carmen Media, Urteil vom 8.
                                                        September 2010, Rs. C-46/08

Wenn       ein     EU-Mitgliedstaat        einen
                                                    (4) Engelmann, Urteil vom 9.
Glücksspielbereich für private Anbieter                 September 2010, Rs. C-64/08
öffnet (wie etwa Italien für Pferdewetten
oder Österreich für Spielbanken) und
eine     oder      mehrere        Konzessionen
vergibt, muss nach den Feststellungen des EuGH auch eine konsequente Öffnung für
den Wettbewerb erfolgen und diesbezüglich den Konkurrenten eine effektive
gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden.


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119            ISSN 1613-4222                         Seite 2
Ausgehend von den Grundfreiheiten (mangels einschlägigen Sekundärrechts für den
bislang auf EU-Ebene nicht harmonisierten Wett- und Glücksspielbereich) hat der
EuGH in den vier zitierten Grundsatzentscheidungen (siehe Kasten) detaillierte
Kriterien für die Vergabe von Glücksspielkonzessionen herausgearbeitet. Im Interesse
des Wettbewerbs und einer effektiven gerichtlichen Überprüfung der Kon-
zessionsvergabe fordert der EuGH vor allem Publizität und Transparenz.


Zunächst müssen, um dem Publizitätsgebot zu genügen, sämtliche potentiellen
Bewerber aus den anderen Mitgliedstaaten hinreichend und rechtzeitig vorher über
die Vergabe informiert werden. In dem Engelmann-Urteil stellte der EuGH




  EuGH in Randnummer 87 des Carmen Media-Urteils:

  „Daher muss ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis, um trotz des
  Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht
  diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die der
  Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit
  diese nicht willkürlich erfolgt. Zudem muss jedem, der von einer auf einem
  solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein
  effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (vgl. Urteil Sporting Exchange,
  Randnr. 50 und dort angeführte Rechtsprechung).“




Österreich aufgrund der intransparenten Vergabe der Konzessionen „unter
der Hand“ ohne Ausschreibung ein vernichtendes Zeugnis aus. Gleiche
Publizitätspflichten gelten nach der Rechtsprechung des EuGH auch für eine
Konzessionsverlängerung. Eine Vergabe oder Verlängerung ohne entsprechende
vorherige Publizität ist unionsrechtswidrig.


Nach den Ausführungen des EuGH in dem Engelmann-Urteil ist eine Ausschreibung
zwar nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings sind potentielle Bewerber aus den
anderen    EU-Mitgliedstaaten - alle Unternehmen, die Interesse an der Konzession
haben könnten -      für die zu vergebende(n) Konzession(en) hinreichend zu infor-
mieren, etwa durch Veröffentlichung in EU-weit verbreiteten Branchenmedien. Nur so


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119       ISSN 1613-4222                        Seite 3
kann entsprechend der Forderung des
Überprüfung der Konzessionsvergabe
                                                  EuGH der „angemessene Grad an
im Engelmann-Urteil:
                                                  Öffentlichkeit“    sichergestellt     werden.
Entsprechend     seinem     Prüfungsschema        Um        Wettbewerber          aus      allen
untersucht der EuGH die beschränkenden            Mitgliedstaaten     zu erreichen, dürfte
Maßnahmen        und     deren     mögliche
Rechtfertigung jeweils einzeln.                   künftig in der Praxis zur Rechtssicherheit
                                                  eine europaweite Ausschreibung zu
1. Erfordernis der Rechtsform                     empfehlen sein.
Aktiengesellschaft

Bereits     das     Erfordernis,   dass   der
                                                  Zur Sicherstellung der Transparenz und
Konzessionär in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft aufzutreten habe, ist          zum Schutz vor Willkürentscheidungen
eine Beschränkung der Niederlassungs-             fordert der EuGH mehrfach „objektive,
freiheit. Dieses Erfordernis behindert nämlich
                                                  nicht diskriminierende und im Voraus
insbesondere natürliche Personen und
Unternehmen in einer anderen Gesell-              bekannte Kriterien“. Nur mit diesen
schaftsform.                                      vorher bekannten Kriterien ist nach den
                                                  Überlegungen des EuGH auch nachher
2. Erfordernis eines Sitzes im Inland
                                                  ein effektiver Rechtsschutz möglich.
Auch die Verpflichtung der Inhaber von
Spielbankkonzessionen, ihren Sitz im Inland       Aus den Grundfreiheiten und dem
zu haben, ist eine Beschränkung der
                                                  Gleichbehandlungsgrundsatz               ent-
Niederlassungsfreiheit.     Durch      dieses
Erfordernis werden nach Absicht des EuGH          wickelt     der   EuGH       zugunsten    der
Gesellschaften diskriminiert, die ihren Sitz in   Mitwettbewerber             Verfahrensgrund-
einem anderen Mitgliedstaat haben, und
                                                  rechte (die erst von den nationalen
diese daran gehindert, über eine Agentur,
Tochtergesellschaft     oder    Zweignieder-      Behörden und dann ggf. Gerichten
lassung Spielbanken in Österreich zu              umgesetzt werden müssen). Die für die
betreiben.
                                                  Konzessionserteilung            zuständigen

3. Begrenzung der Zahl der Konzessionen           öffentlichen      Stellen     müssten     die
                                                  Grundregeln          der        EU-Verträge,
Die begrenzte Zahl von Spielbank-                 insbesondere die Dienstleistungs- und
konzessionen     beschränkt       zwar die
Niederlassungsfreiheit und den freien             Niederlassungsfreiheit und das daraus
Dienstleistungsverkehr. Allerdings werde          folgende Transparenzgebot beachten.
damit die Gelegenheiten zum Spiel                 Dieses Transparenzgebot gelte, wenn
eingeschränkt und damit ein anerkanntes
                                                  die Dienstleistungskonzession für ein in
Ziel des Allgemeininteresses erreicht.
                                        …         einem      anderen     Mitgliedstaat      an-


    Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119       ISSN 1613-4222                             Seite 4
sässigen Unternehmen von Interesse sein könne.


   Das    Transparenzgebot     ist   nach   Überzeugung        der   EuGH     eine   zwingende
                                                 Vorbedingung           des      Rechts       eines
                                                 Mitgliedstaats,            Glücksspielgenehmi-
                                                 gungen zu erteilen. Dies sei unabhängig
Engelmann-Urteil …
                                                 davon, wie die Betreiber ausgewählt
                                                 werden, weil die Auswirkungen einer
4. Konzessionsdauer
                                                 Erteilung      derartiger     Genehmigungen

Die Konzessionsdauer von bis zu 15 Jahren        auf      in     anderen         Mitgliedstaaten
beschränkt     die   Dienstleistungs-   und      niedergelassene            Unternehmen,       die
Niederlassungsfreiheiten, könne aber im
                                                 möglicherweise         an     dieser     Tätigkeit
Hinblick     darauf     als    gerechtfertigt
angesehen werden, dass der Konzessionär          interessiert sind, die gleichen sind wie im
ausreichend Zeit benötige, um die für die        Falle eines Konzessionsvertrags.
Gründung einer Spielbank erforderlichen
Investitionen zu amortisieren.
                                                 Bei einer Nichtbeachtung des Trans-
5. Konzessionsvergabe ohne Transparenz           parenzgebots         können      nach     meiner
                                                 Ansicht             Schadensersatzansprüche
Die ohne jede Transparenz erfolgende
                                                 wegen unionsrechtlicher Staatshaftung
Vergabe einer Konzession an einen
Wirtschaftsteilnehmer,    der     in    dem      geltend gemacht werden.
Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der
öffentliche Auftraggeber zugehört, stellt
                                                 Auch die lange Dauer der Konzession
eine Ungleichbehandlung zum Nachteil
von      in     anderen     Mitgliedstaaten      schränkt die Grundfreiheiten ein, wobei
niedergelassenen     Wirtschaftsteilnehmern      der EuGH in seinem Engelmann-Urteil
dar. Eine derartige Ungleichbehandlung
                                                 bei Spielbanken für die erforderliche
verstößt      gegen      den       Gleichbe-
handlungsgrundsatz und das Verbot der            Amortisierung        der     Investitionen    des
Diskriminierung    aus     Gründen       der     Konzessionärs 15 Jahre für angemessen
Staatsangehörigkeit     und    stellt   eine
                                                 hält. Hierbei ist nach meiner Ansicht
mittelbare Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit dar.                         allerdings zu berücksichtigen, dass für
                                                 Spielbanken          gewerbliche         Spezial-
                                                 immobilien erforderlich sind, die sich nur
                                                 schwer anderweitig nutzen lassen. Auch
   sind von dem Konzessionär Spezialeinrichtungen und Personal, das fortgebildet und
   längerfristig gebunden werden muss (wie etwa Croupiers), vorzuhalten. Bei



   Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119       ISSN 1613-4222                                Seite 5
Glücksspielformen   mit   deutlich   weniger
                                                Über den Autor:
Investitionen, wie etwa Rubbellosen, dürften
15 Jahre dagegen zu lange sein und keine
verhältnismäßige    Einschränkung      mehr
darstellen.




                                                Rechtsanwalt Martin
                                                Arendts, M.B.L.-HSG,
                                                beschäftigt sich seit acht
                                                Jahren mit Glücksspiel- und
                                                Wettrecht.




              Vorschau:
              BGH verhandelt am 17. März 2011
              wettbewerbsrechtliche Sportwettenfälle


Der BGH hatte in den letzten Jahren mehrere von Landes-
lotteriegesellschaften gegen private Buchmacher eingereichte Klagen
letztinstanzlich zurückgewiesen und u.a. Berufungsurteile der Oberlandes-
gerichte Köln und Bremen aufgehoben. Der für Wettbewerbsrecht zuständige
I. Senat des BGH muss nunmehr erneut über die Frage der Wettbewerbs-
widrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und Casinospielen im
Internet befinden. Im Kern der am 17. März 2011 zur Verhandlung
anstehenden Rechtsstreitigkeiten stehen sowohl das Verbot des Veranstaltens
und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen als auch das Werbeverbot für
öffentliches Glücksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Glücksspielstaatsvertrags.

Die von den klagenden staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung,
Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch
genommenen in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119   ISSN 1613-4222                      Seite 6
bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im
Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen
werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen Vorschriften des
Strafgesetzbuchs und des Glücksspielstaatsvertrags vorgeworfen (§ 4 Nr. 11
UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4
GlüStV).

Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die
Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG Köln, ZfWG 2010, 359; OLG
Bremen, ZfWG 2010, 105; I ZR 43/10) den Klagen – teils allerdings nur
zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen
Rechtsverstoßes stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG
Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht
München I und das Oberlandesgericht München die Klage vollumfänglich
abgewiesen (I ZR 189/08).

Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts München
(Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die
Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob
die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er
insbesondere darüber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden
privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Verstoßes
gegen die Vorschriften des Glücksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob
mögliche Verbote mit der höherrangigen unionsrechtlichen Dienst- und
Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen.



Vorinstanzen:

I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht
LG München I: Urteil 4 HK O 11552/06 vom 16. Dezember 2007
OLG München: Urteil 29 U 1669/08 vom 16. Oktober 2008

I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht
LG Wiesbaden: Urteil 11 O 56/06 vom 28. März 2007
OLG Frankfurt: Urteil 6 U 93/07 vom 4. Juni 2009

I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht
LG Wiesbaden: Urteil 13 O 119/06 vom 29. November.2007
OLG Frankfurt am Main: Urteil 6 U 261/06 vom 4. Juni 2009



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119   ISSN 1613-4222                Seite 7
I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht
LG Bremen: Urteil 12 O 379/06 vom 20. Dezember 2007
OLG Bremen: Urteil 2 U 4/08 vom 29. Januar 2010

I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht
LG Bremen: Urteil 12 O 333/07 vom 31. Juli 2008
OLG Bremen: Urteil 2 U 96/08 vom 12. Februar 2010

I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht
LG Köln: Urteil 31 O 599/08 vom 9. Juli 2009
OLG Köln: Urteil 6 U 142/09 vom 12. Mai 2010


Quelle: Pressemitteilung des BGH




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119   ISSN 1613-4222   Seite 8
Pressemitteilungen



Sportwetten Gera GmbH darf Wettbüro betreiben

VG Gera, Pressemitteilung vom 07.02.2011 zum Urteil 5 K 155/09 vom 14.12.2010

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera hat mit Urteil vom 14.12.2010 der Klage
der Sportwetten Gera GmbH im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, dass
die Klägerin berechtigt ist, das Sportwettengewerbe auszuüben.

Der Magistrat der Stadt Gera hatte der Klägerin im September 1990 noch auf der
Grundlage des DDR-Gewerbegesetzes die Erlaubnis erteilt, das Sportwettengewerbe
auszuüben. Die Klägerin wurde daraufhin als Veranstalterin und Vermittlerin von
Sportwetten im Bundesgebiet tätig. Überdies vermittelt sie Sportwetten in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Wegen der bundesweiten Ausübung ihres Gewerbes sind in der Vergangenheit
verschiedene behördliche Verbote ergangen - es handele sich um unerlaubtes
öffentliches Glücksspiel - und diverse gerichtliche Verfahren anhängig gewesen. Der
im Jahr 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, den die Bundesländer
abgeschlossen haben, sowie das Thüringer Glücksspielgesetz ordnen für Lotto, Toto
und Sportwetten ein staatliches Monopol an. In diesen Bereichen dürfen Private
grundsätzlich nicht gewerblich tätig sein. Das Monopol wird vor allem mit der
Verhinderung des Entstehens der Glücksspiel- und Wettsucht der Bevölkerung sowie
der Begrenzung des Angebots von Glücksspielen begründet.

Das Verwaltungsgericht Gera hat nun mit dem Urteil vom 14.12.2010 entschieden,
dass weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Thüringer Glücksspielgesetz der
Ausübung des Sportwettengewerbes durch die Klägerin entgegenstehen. Die
entsprechenden nationalen Verbotsvorschriften dürften nicht angewendet werden.
Sie verstießen gegen die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Auf sie könne
sich jeder EU-Bürger berufen. Zwar dürfe die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses (z. B. Verbraucherschutz, Verhütung von Störungen
der sozialen Ordnung, vgl. Art. 62 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AEUV) durch
nationale Regelungen beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs müsse eine solche Begrenzung aber den Anforderungen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht werden. Vor allem müssten die
nationalen Regelungen in "kohärenter und systematischer Weise" das Ziel der
beschränkenden Regelung (also vor allem den Verbraucherschutz) verfolgen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119   ISSN 1613-4222                        Seite 9
Das Verwaltungsgericht Gera hat in seinem Urteil vom 14.12.2010 festgestellt, dass
der Glücksspielstaatsvertrag und das Thüringer Glücksspielgesetz diese
Anforderungen nicht erfüllen. Zum einen gehe es den Ländern bei dem staatlichen
Wettmonopol tatsächlich nicht schwerpunktmäßig um den Verbraucherschutz.
Vielmehr solle eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechterhalten werden.
Diese Begründung könne nach dem maßgeblichen EU Recht aber den Eingriff nicht
rechtfertigen. Zum anderen sei der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht
konsequent in der Weise geregelt, dass dem Entstehen der Spielsucht wirksam
entgegen gewirkt werde. Dies zeige sich daran, dass in dem Bereich der
automatengestützten Glücksspiele nach der Gewerbeordnung (vor allem
Spielotheken), in dem Private gewerblich tätig sein dürfen, der Gesetzgeber bislang
keine wirksamen Maßnahmen zum Schutz vor Abhängigkeiten ergriffen habe. Dieser
Ausschnitt des Glücksspielsektors weise nach allgemeiner Ansicht zudem ein höheres
Suchtpotenzial auf als der Bereich der Sportwetten. Auch lasse der Gesetzgeber im
Bereich der Pferdesportwetten Private als Wettunternehmer zu. Schließlich sei
festzustellen, dass die Bundesländer es hinnähmen, dass sich im letzten Jahrzehnt das
Angebot an staatlichen Spielbanken erweitert habe.

Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die
Berufung gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil zugelassen. Zu der Frage, ob
Private in Deutschland Sportwettenunternehmen betreiben dürfen, sind bundesweit
bereits    verschiedene    gerichtliche   Entscheidungen     ergangen,     die   zu
unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.

_______________________________



Wettbewerbszentrale: Gericht verurteilt Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern
wegen mangelnden Jugendschutzes

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale

Mit Urteil vom 23.12.2010, Az. 17HK O 2564/09 hat das Landgericht München I den
Freistaat Bayern verurteilt, es zu unterlassen, Minderjährigen und Spielern ohne
Identitätskontrolle die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV)
haben die Veranstalter und die Vermittler von Glücksspielen sicher zu stellen, dass
Minderjährige von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen sind. Sie haben
darüber hinaus ein Sperrsystem zu unterhalten, das gewährleistet, dass Spieler, die für
eine Form des Glücksspiels gesperrt sind, von sonstigen Glücksspielen ausgeschlossen
sind.

Untersuchungen einer Marktforschungsgesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 in
zahlreichen bayerischen Städten hatten ergeben, dass Jugendliche an Glücks-


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119     ISSN 1613-4222                          Seite
                                                                               10
spielen teilnehmen konnten, ohne dass ihre Identität überprüft worden ist. So konnten
ohne Vorlage eines Ausweises 84% aller Jugendlichen eine Wette platzieren. 72%
wurden erst gar nicht nach einem Ausweis befragt. Von den Befragten wiederum
konnten 54% eine Wette mit der Ausrede „vergessen“ platzieren. Selbst Kinder (30%)
konnten ohne Ausweis Wetten abgeben; 26% wurden erst gar nicht nach einem
Ausweis befragt und 6% der Kinder konnten mit einer Ausrede teilnehmen.

Die Wettbewerbszentrale hatte nach Bekanntwerden der Untersuchungsergebnisse
den Freistaat Bayern wegen Nichtbeachtung der Jugendschutzvorschriften im
Glücksspielstaatsvertrag verklagt. Das Landgericht München I hat nunmehr nach
umfangreicher Beweisaufnahme die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt
und den Freistaat zur Unterlassung der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen
Glücksspielen verurteilt. Zudem hat es dem Freistaat verboten, Spielern die Teilnahme
zu ermöglichen, ohne zuvor durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare
Identitätskontrolle einen Abgleich mit der Sperrdatei von § 8 GlüstV durchzuführen.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I reiht sich in
eine lange Reihe von Entscheidungen aus anderen Bundesländern (zuletzt OLG
Koblenz, Urteil vom 01.12.2010, Az. 9 U 258/10; OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2010,
Az. 6 U 28/09) ein, die an einer konsequenten Wahrung des Spielerschutzes durch die
staatlichen Glücksspielanbieter zweifeln lassen, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas
Ottofülling von der Wettbewerbszentrale hervorhebt.




              Kurzmeldungen




Fürstentum Liechtenstein: Ausschreibung der Spielbanklizenz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Fürstentum Liechtenstein wurde das Glücksspielrecht mit dem
Geldspielgesetz (GSG) kürzlich vollkommen neu geregelt. Anders als bisher ist
nunmehr auch der Betrieb einer Spielbank möglich. Die Regierung hat in ihrer Sitzung
vom 21. Dezember 2010 u. a. die Spielbankenverordnung (SPBV) genehmigt.
Nunmehr wurden heute auch die Ausschreibungsunterlagen hierfür von der
Regierung genehmigt. Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgt im Internet.



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119    ISSN 1613-4222                         Seite
                                                                             11
Die Ausschreibungsunterlagen können beim Amt
für Volkswirtschaft gegen Bezahlung einer Gebühr
von SFR 2000,- angefordert werden. Gesuche um         Impressum
Erteilung einer Konzession sind bis zum 31. März      ______________________
2011, 16:30 Uhr, einzureichen. Das Amt prüft die
Konzessionsgesuche und leitet diese dann an die       Sportwettenrecht aktuell
Regierung      zur   Entscheidung    weiter.  Das     ISSN 1613-4222
Geldspielgesetz sieht vor, dass bis zum Vorliegen
eines Evaluationsberichtes (spätestens sechs          Herausgeber:
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes) nur eine
Konzession erteilt wird.                              Rechtsanwaltskanzlei
                                                      ARENDTS ANWÄLTE,
                                                      Perlacher Str. 68,
                                                      D - 82031 Grünwald
                                                      (bei München)

                                                      Tel. 0700 / WETTRECHT
                                                      Tel. 089 / 64 91 11 - 75;
                                                      Fax. 089 / 64 91 11 - 76

                                                      E-Mail: wettrecht
                                                      @anlageanwalt.de



                                                      Redaktion:
                                                      Rechtsanwalt Martin
                                                      Arendts, M.B.L.-HSG
                                                      (martin.arendts@anlage
                                                      anwalt.de)
                                                       (presserechtlich
                                                      verantwortlich),
                                                      Rechtsanwalt Clemens
                                                      Schmautzer

                                                      c/o ARENDTS ANWÄLTE,
                                                      Perlacher Str. 68,
                                                      D - 82031 Grünwald


                                                      © 2011.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119   ISSN 1613-4222                        Seite
                                                                           12

More Related Content

Viewers also liked

Viewers also liked (20)

Canaletas 130724220216-phpapp01
Canaletas 130724220216-phpapp01Canaletas 130724220216-phpapp01
Canaletas 130724220216-phpapp01
 
Aviarios Mónica-Martin.
Aviarios Mónica-Martin.Aviarios Mónica-Martin.
Aviarios Mónica-Martin.
 
El arte románico
El arte románicoEl arte románico
El arte románico
 
Venta apartamentos playa in mexico
Venta apartamentos playa in mexicoVenta apartamentos playa in mexico
Venta apartamentos playa in mexico
 
Créer un nouvel article www.sadcao.com
Créer un nouvel article www.sadcao.comCréer un nouvel article www.sadcao.com
Créer un nouvel article www.sadcao.com
 
Air panic assistance therapie breve contre la peur de l'avion
Air panic assistance therapie breve contre la peur de l'avionAir panic assistance therapie breve contre la peur de l'avion
Air panic assistance therapie breve contre la peur de l'avion
 
Evaluation économique des services rendus par les Rivières Sauvages
Evaluation économique des services rendus par les Rivières SauvagesEvaluation économique des services rendus par les Rivières Sauvages
Evaluation économique des services rendus par les Rivières Sauvages
 
Guaranda
GuarandaGuaranda
Guaranda
 
Accidente cerebro vascular mirtha
Accidente cerebro vascular  mirthaAccidente cerebro vascular  mirtha
Accidente cerebro vascular mirtha
 
Sexo y genero
Sexo y generoSexo y genero
Sexo y genero
 
Copia de fede
Copia de fedeCopia de fede
Copia de fede
 
eeuu, iran, irak
eeuu, iran, irakeeuu, iran, irak
eeuu, iran, irak
 
Collaboration vs coopération_by_Luana_De Maggio_v12
Collaboration vs coopération_by_Luana_De Maggio_v12Collaboration vs coopération_by_Luana_De Maggio_v12
Collaboration vs coopération_by_Luana_De Maggio_v12
 
Projet carrière
Projet carrièreProjet carrière
Projet carrière
 
OVA_TICs
OVA_TICsOVA_TICs
OVA_TICs
 
Presentacion 2
Presentacion 2Presentacion 2
Presentacion 2
 
TOP11 (nouvelle Brochure)
TOP11 (nouvelle Brochure)TOP11 (nouvelle Brochure)
TOP11 (nouvelle Brochure)
 
La tierra y el ecuador ppt 2
La tierra y el ecuador ppt 2La tierra y el ecuador ppt 2
La tierra y el ecuador ppt 2
 
Presentación1
Presentación1Presentación1
Presentación1
 
Club der Schreiber
Club der SchreiberClub der Schreiber
Club der Schreiber
 

Similar to Sportwettenrecht119 Final

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14) Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14) Martin Arendts
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 128
Sportwettenrecht aktuell Nr. 128Sportwettenrecht aktuell Nr. 128
Sportwettenrecht aktuell Nr. 128Martin Arendts
 
Sportwettenrecht120 final
Sportwettenrecht120 finalSportwettenrecht120 final
Sportwettenrecht120 finalMartin Arendts
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting SpruchZ
 
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013SpruchZ
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelRechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelTrusted Shops
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Trusted Shops
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publChristian Alexander Meyer
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013SpruchZ
 

Similar to Sportwettenrecht119 Final (16)

Sportwettenrecht125
Sportwettenrecht125Sportwettenrecht125
Sportwettenrecht125
 
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14) Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 128
Sportwettenrecht aktuell Nr. 128Sportwettenrecht aktuell Nr. 128
Sportwettenrecht aktuell Nr. 128
 
Sportwettenrecht120 final
Sportwettenrecht120 finalSportwettenrecht120 final
Sportwettenrecht120 final
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting
 
Sportwettenrecht124
Sportwettenrecht124Sportwettenrecht124
Sportwettenrecht124
 
Sportwettenrecht127
Sportwettenrecht127Sportwettenrecht127
Sportwettenrecht127
 
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelRechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
 

More from Martin Arendts

FG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das BundesverfassungsgerichtFG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das BundesverfassungsgerichtMartin Arendts
 
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Martin Arendts
 
Arendts special situations
Arendts special situationsArendts special situations
Arendts special situationsMartin Arendts
 
Germany: The Saga continues
Germany: The Saga continuesGermany: The Saga continues
Germany: The Saga continuesMartin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Martin Arendts
 
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...Martin Arendts
 
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016Martin Arendts
 
Arendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is neededArendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is neededMartin Arendts
 
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Martin Arendts
 
Failed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing proceduresFailed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing proceduresMartin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Martin Arendts
 
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusinessArendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusinessMartin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Martin Arendts
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131Martin Arendts
 
Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015Martin Arendts
 
Lg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rückerLg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rückerMartin Arendts
 
Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Martin Arendts
 

More from Martin Arendts (20)

FG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das BundesverfassungsgerichtFG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
 
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
 
Arendts special situations
Arendts special situationsArendts special situations
Arendts special situations
 
Germany: The Saga continues
Germany: The Saga continuesGermany: The Saga continues
Germany: The Saga continues
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
 
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
 
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
 
Arendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is neededArendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is needed
 
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
 
Failed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing proceduresFailed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing procedures
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
 
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusinessArendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
 
Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015
 
Lg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rückerLg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rücker
 
Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting
 

Sportwettenrecht119 Final

  • 1. Sportwettenrecht aktuell Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 119 vom 24. Februar 2011 Inhaltsübersicht Die Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, S. 2 Vorschau: BGH verhandelt am 17. März 2011 wettbewerbsrechtliche Sportwettenfälle, S. 6 Sportwetten Gera GmbH darf Wettbüro betreiben, S. 9 Wettbewerbszentrale: Gericht verurteilt Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen mangelnden Jugendschutzes, S. 10 Fürstentum Liechtenstein: Ausschreibung der Spielbanklizenz, S. 11 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 1
  • 2. Die Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in den letzten drei Jahren in vier Urteilen zur Glücksspielthematik mit den europarechtlichen Anforderungen an die Vergabe von Wett- und Glücksspielkonzessionen befasst, zuletzt im September 2010 in seinen Urteilen zu den Rechtssachen Carmen Media Der EuGH hat vor allem in folgenden (Vorlage aus Deutschland) und vier Urteilen aus den Grundfreiheiten Engelmann (Vorlage aus Österreich). In Mindestanforderungen und Kriterien diesen Entscheidungen hat der für die Vergabe von Wett- und Glücks- Gerichtshof die Grundfreiheiten eng mit spielkonzessionen herausgearbeitet: Verfahrensgrundrechten verknüpft, in- dem er mit der praktischen Wirksamkeit (1) Kommission/Italien, Urteil vom 13. des Unionsrechts argumentiert. Der September 2007, Rs. C-260/04: EuGH hat dabei die nachfolgend Vergabe von Pferdewettlizenzen, dargestellten Grundsätze und Kriterien Vertragsverletzungsverfahren entwickelt, die für die Vergabe von (2) Sporting Exchange (Betfair), Urteil Glücksspielkonzessionen von maß- vom 3. Juni 2010, Rs. C-203/08 geblicher Bedeutung sind. (3) Carmen Media, Urteil vom 8. September 2010, Rs. C-46/08 Wenn ein EU-Mitgliedstaat einen (4) Engelmann, Urteil vom 9. Glücksspielbereich für private Anbieter September 2010, Rs. C-64/08 öffnet (wie etwa Italien für Pferdewetten oder Österreich für Spielbanken) und eine oder mehrere Konzessionen vergibt, muss nach den Feststellungen des EuGH auch eine konsequente Öffnung für den Wettbewerb erfolgen und diesbezüglich den Konkurrenten eine effektive gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 2
  • 3. Ausgehend von den Grundfreiheiten (mangels einschlägigen Sekundärrechts für den bislang auf EU-Ebene nicht harmonisierten Wett- und Glücksspielbereich) hat der EuGH in den vier zitierten Grundsatzentscheidungen (siehe Kasten) detaillierte Kriterien für die Vergabe von Glücksspielkonzessionen herausgearbeitet. Im Interesse des Wettbewerbs und einer effektiven gerichtlichen Überprüfung der Kon- zessionsvergabe fordert der EuGH vor allem Publizität und Transparenz. Zunächst müssen, um dem Publizitätsgebot zu genügen, sämtliche potentiellen Bewerber aus den anderen Mitgliedstaaten hinreichend und rechtzeitig vorher über die Vergabe informiert werden. In dem Engelmann-Urteil stellte der EuGH EuGH in Randnummer 87 des Carmen Media-Urteils: „Daher muss ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis, um trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgt. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (vgl. Urteil Sporting Exchange, Randnr. 50 und dort angeführte Rechtsprechung).“ Österreich aufgrund der intransparenten Vergabe der Konzessionen „unter der Hand“ ohne Ausschreibung ein vernichtendes Zeugnis aus. Gleiche Publizitätspflichten gelten nach der Rechtsprechung des EuGH auch für eine Konzessionsverlängerung. Eine Vergabe oder Verlängerung ohne entsprechende vorherige Publizität ist unionsrechtswidrig. Nach den Ausführungen des EuGH in dem Engelmann-Urteil ist eine Ausschreibung zwar nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings sind potentielle Bewerber aus den anderen EU-Mitgliedstaaten - alle Unternehmen, die Interesse an der Konzession haben könnten - für die zu vergebende(n) Konzession(en) hinreichend zu infor- mieren, etwa durch Veröffentlichung in EU-weit verbreiteten Branchenmedien. Nur so Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 3
  • 4. kann entsprechend der Forderung des Überprüfung der Konzessionsvergabe EuGH der „angemessene Grad an im Engelmann-Urteil: Öffentlichkeit“ sichergestellt werden. Entsprechend seinem Prüfungsschema Um Wettbewerber aus allen untersucht der EuGH die beschränkenden Mitgliedstaaten zu erreichen, dürfte Maßnahmen und deren mögliche Rechtfertigung jeweils einzeln. künftig in der Praxis zur Rechtssicherheit eine europaweite Ausschreibung zu 1. Erfordernis der Rechtsform empfehlen sein. Aktiengesellschaft Bereits das Erfordernis, dass der Zur Sicherstellung der Transparenz und Konzessionär in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft aufzutreten habe, ist zum Schutz vor Willkürentscheidungen eine Beschränkung der Niederlassungs- fordert der EuGH mehrfach „objektive, freiheit. Dieses Erfordernis behindert nämlich nicht diskriminierende und im Voraus insbesondere natürliche Personen und Unternehmen in einer anderen Gesell- bekannte Kriterien“. Nur mit diesen schaftsform. vorher bekannten Kriterien ist nach den Überlegungen des EuGH auch nachher 2. Erfordernis eines Sitzes im Inland ein effektiver Rechtsschutz möglich. Auch die Verpflichtung der Inhaber von Spielbankkonzessionen, ihren Sitz im Inland Aus den Grundfreiheiten und dem zu haben, ist eine Beschränkung der Gleichbehandlungsgrundsatz ent- Niederlassungsfreiheit. Durch dieses Erfordernis werden nach Absicht des EuGH wickelt der EuGH zugunsten der Gesellschaften diskriminiert, die ihren Sitz in Mitwettbewerber Verfahrensgrund- einem anderen Mitgliedstaat haben, und rechte (die erst von den nationalen diese daran gehindert, über eine Agentur, Tochtergesellschaft oder Zweignieder- Behörden und dann ggf. Gerichten lassung Spielbanken in Österreich zu umgesetzt werden müssen). Die für die betreiben. Konzessionserteilung zuständigen 3. Begrenzung der Zahl der Konzessionen öffentlichen Stellen müssten die Grundregeln der EU-Verträge, Die begrenzte Zahl von Spielbank- insbesondere die Dienstleistungs- und konzessionen beschränkt zwar die Niederlassungsfreiheit und den freien Niederlassungsfreiheit und das daraus Dienstleistungsverkehr. Allerdings werde folgende Transparenzgebot beachten. damit die Gelegenheiten zum Spiel Dieses Transparenzgebot gelte, wenn eingeschränkt und damit ein anerkanntes die Dienstleistungskonzession für ein in Ziel des Allgemeininteresses erreicht. … einem anderen Mitgliedstaat an- Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 4
  • 5. sässigen Unternehmen von Interesse sein könne. Das Transparenzgebot ist nach Überzeugung der EuGH eine zwingende Vorbedingung des Rechts eines Mitgliedstaats, Glücksspielgenehmi- gungen zu erteilen. Dies sei unabhängig Engelmann-Urteil … davon, wie die Betreiber ausgewählt werden, weil die Auswirkungen einer 4. Konzessionsdauer Erteilung derartiger Genehmigungen Die Konzessionsdauer von bis zu 15 Jahren auf in anderen Mitgliedstaaten beschränkt die Dienstleistungs- und niedergelassene Unternehmen, die Niederlassungsfreiheiten, könne aber im möglicherweise an dieser Tätigkeit Hinblick darauf als gerechtfertigt angesehen werden, dass der Konzessionär interessiert sind, die gleichen sind wie im ausreichend Zeit benötige, um die für die Falle eines Konzessionsvertrags. Gründung einer Spielbank erforderlichen Investitionen zu amortisieren. Bei einer Nichtbeachtung des Trans- 5. Konzessionsvergabe ohne Transparenz parenzgebots können nach meiner Ansicht Schadensersatzansprüche Die ohne jede Transparenz erfolgende wegen unionsrechtlicher Staatshaftung Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem geltend gemacht werden. Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber zugehört, stellt Auch die lange Dauer der Konzession eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten schränkt die Grundfreiheiten ein, wobei niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern der EuGH in seinem Engelmann-Urteil dar. Eine derartige Ungleichbehandlung bei Spielbanken für die erforderliche verstößt gegen den Gleichbe- handlungsgrundsatz und das Verbot der Amortisierung der Investitionen des Diskriminierung aus Gründen der Konzessionärs 15 Jahre für angemessen Staatsangehörigkeit und stellt eine hält. Hierbei ist nach meiner Ansicht mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. allerdings zu berücksichtigen, dass für Spielbanken gewerbliche Spezial- immobilien erforderlich sind, die sich nur schwer anderweitig nutzen lassen. Auch sind von dem Konzessionär Spezialeinrichtungen und Personal, das fortgebildet und längerfristig gebunden werden muss (wie etwa Croupiers), vorzuhalten. Bei Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 5
  • 6. Glücksspielformen mit deutlich weniger Über den Autor: Investitionen, wie etwa Rubbellosen, dürften 15 Jahre dagegen zu lange sein und keine verhältnismäßige Einschränkung mehr darstellen. Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, beschäftigt sich seit acht Jahren mit Glücksspiel- und Wettrecht. Vorschau: BGH verhandelt am 17. März 2011 wettbewerbsrechtliche Sportwettenfälle Der BGH hatte in den letzten Jahren mehrere von Landes- lotteriegesellschaften gegen private Buchmacher eingereichte Klagen letztinstanzlich zurückgewiesen und u.a. Berufungsurteile der Oberlandes- gerichte Köln und Bremen aufgehoben. Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Senat des BGH muss nunmehr erneut über die Frage der Wettbewerbs- widrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und Casinospielen im Internet befinden. Im Kern der am 17. März 2011 zur Verhandlung anstehenden Rechtsstreitigkeiten stehen sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen als auch das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 6
  • 7. bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Glücksspielstaatsvertrags vorgeworfen (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV). Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG Köln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105; I ZR 43/10) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München die Klage vollumfänglich abgewiesen (I ZR 189/08). Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts München (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere darüber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Glücksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob mögliche Verbote mit der höherrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen. Vorinstanzen: I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht LG München I: Urteil 4 HK O 11552/06 vom 16. Dezember 2007 OLG München: Urteil 29 U 1669/08 vom 16. Oktober 2008 I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht LG Wiesbaden: Urteil 11 O 56/06 vom 28. März 2007 OLG Frankfurt: Urteil 6 U 93/07 vom 4. Juni 2009 I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht LG Wiesbaden: Urteil 13 O 119/06 vom 29. November.2007 OLG Frankfurt am Main: Urteil 6 U 261/06 vom 4. Juni 2009 Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 7
  • 8. I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht LG Bremen: Urteil 12 O 379/06 vom 20. Dezember 2007 OLG Bremen: Urteil 2 U 4/08 vom 29. Januar 2010 I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht LG Bremen: Urteil 12 O 333/07 vom 31. Juli 2008 OLG Bremen: Urteil 2 U 96/08 vom 12. Februar 2010 I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht LG Köln: Urteil 31 O 599/08 vom 9. Juli 2009 OLG Köln: Urteil 6 U 142/09 vom 12. Mai 2010 Quelle: Pressemitteilung des BGH Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 8
  • 9. Pressemitteilungen Sportwetten Gera GmbH darf Wettbüro betreiben VG Gera, Pressemitteilung vom 07.02.2011 zum Urteil 5 K 155/09 vom 14.12.2010 Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera hat mit Urteil vom 14.12.2010 der Klage der Sportwetten Gera GmbH im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, das Sportwettengewerbe auszuüben. Der Magistrat der Stadt Gera hatte der Klägerin im September 1990 noch auf der Grundlage des DDR-Gewerbegesetzes die Erlaubnis erteilt, das Sportwettengewerbe auszuüben. Die Klägerin wurde daraufhin als Veranstalterin und Vermittlerin von Sportwetten im Bundesgebiet tätig. Überdies vermittelt sie Sportwetten in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wegen der bundesweiten Ausübung ihres Gewerbes sind in der Vergangenheit verschiedene behördliche Verbote ergangen - es handele sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel - und diverse gerichtliche Verfahren anhängig gewesen. Der im Jahr 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, den die Bundesländer abgeschlossen haben, sowie das Thüringer Glücksspielgesetz ordnen für Lotto, Toto und Sportwetten ein staatliches Monopol an. In diesen Bereichen dürfen Private grundsätzlich nicht gewerblich tätig sein. Das Monopol wird vor allem mit der Verhinderung des Entstehens der Glücksspiel- und Wettsucht der Bevölkerung sowie der Begrenzung des Angebots von Glücksspielen begründet. Das Verwaltungsgericht Gera hat nun mit dem Urteil vom 14.12.2010 entschieden, dass weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Thüringer Glücksspielgesetz der Ausübung des Sportwettengewerbes durch die Klägerin entgegenstehen. Die entsprechenden nationalen Verbotsvorschriften dürften nicht angewendet werden. Sie verstießen gegen die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Auf sie könne sich jeder EU-Bürger berufen. Zwar dürfe die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (z. B. Verbraucherschutz, Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung, vgl. Art. 62 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AEUV) durch nationale Regelungen beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse eine solche Begrenzung aber den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht werden. Vor allem müssten die nationalen Regelungen in "kohärenter und systematischer Weise" das Ziel der beschränkenden Regelung (also vor allem den Verbraucherschutz) verfolgen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 9
  • 10. Das Verwaltungsgericht Gera hat in seinem Urteil vom 14.12.2010 festgestellt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Thüringer Glücksspielgesetz diese Anforderungen nicht erfüllen. Zum einen gehe es den Ländern bei dem staatlichen Wettmonopol tatsächlich nicht schwerpunktmäßig um den Verbraucherschutz. Vielmehr solle eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechterhalten werden. Diese Begründung könne nach dem maßgeblichen EU Recht aber den Eingriff nicht rechtfertigen. Zum anderen sei der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht konsequent in der Weise geregelt, dass dem Entstehen der Spielsucht wirksam entgegen gewirkt werde. Dies zeige sich daran, dass in dem Bereich der automatengestützten Glücksspiele nach der Gewerbeordnung (vor allem Spielotheken), in dem Private gewerblich tätig sein dürfen, der Gesetzgeber bislang keine wirksamen Maßnahmen zum Schutz vor Abhängigkeiten ergriffen habe. Dieser Ausschnitt des Glücksspielsektors weise nach allgemeiner Ansicht zudem ein höheres Suchtpotenzial auf als der Bereich der Sportwetten. Auch lasse der Gesetzgeber im Bereich der Pferdesportwetten Private als Wettunternehmer zu. Schließlich sei festzustellen, dass die Bundesländer es hinnähmen, dass sich im letzten Jahrzehnt das Angebot an staatlichen Spielbanken erweitert habe. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil zugelassen. Zu der Frage, ob Private in Deutschland Sportwettenunternehmen betreiben dürfen, sind bundesweit bereits verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. _______________________________ Wettbewerbszentrale: Gericht verurteilt Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen mangelnden Jugendschutzes Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale Mit Urteil vom 23.12.2010, Az. 17HK O 2564/09 hat das Landgericht München I den Freistaat Bayern verurteilt, es zu unterlassen, Minderjährigen und Spielern ohne Identitätskontrolle die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen. Gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) haben die Veranstalter und die Vermittler von Glücksspielen sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen sind. Sie haben darüber hinaus ein Sperrsystem zu unterhalten, das gewährleistet, dass Spieler, die für eine Form des Glücksspiels gesperrt sind, von sonstigen Glücksspielen ausgeschlossen sind. Untersuchungen einer Marktforschungsgesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 in zahlreichen bayerischen Städten hatten ergeben, dass Jugendliche an Glücks- Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 10
  • 11. spielen teilnehmen konnten, ohne dass ihre Identität überprüft worden ist. So konnten ohne Vorlage eines Ausweises 84% aller Jugendlichen eine Wette platzieren. 72% wurden erst gar nicht nach einem Ausweis befragt. Von den Befragten wiederum konnten 54% eine Wette mit der Ausrede „vergessen“ platzieren. Selbst Kinder (30%) konnten ohne Ausweis Wetten abgeben; 26% wurden erst gar nicht nach einem Ausweis befragt und 6% der Kinder konnten mit einer Ausrede teilnehmen. Die Wettbewerbszentrale hatte nach Bekanntwerden der Untersuchungsergebnisse den Freistaat Bayern wegen Nichtbeachtung der Jugendschutzvorschriften im Glücksspielstaatsvertrag verklagt. Das Landgericht München I hat nunmehr nach umfangreicher Beweisaufnahme die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt und den Freistaat zur Unterlassung der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen verurteilt. Zudem hat es dem Freistaat verboten, Spielern die Teilnahme zu ermöglichen, ohne zuvor durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle einen Abgleich mit der Sperrdatei von § 8 GlüstV durchzuführen. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I reiht sich in eine lange Reihe von Entscheidungen aus anderen Bundesländern (zuletzt OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2010, Az. 9 U 258/10; OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2010, Az. 6 U 28/09) ein, die an einer konsequenten Wahrung des Spielerschutzes durch die staatlichen Glücksspielanbieter zweifeln lassen, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale hervorhebt. Kurzmeldungen Fürstentum Liechtenstein: Ausschreibung der Spielbanklizenz von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG In dem Fürstentum Liechtenstein wurde das Glücksspielrecht mit dem Geldspielgesetz (GSG) kürzlich vollkommen neu geregelt. Anders als bisher ist nunmehr auch der Betrieb einer Spielbank möglich. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 2010 u. a. die Spielbankenverordnung (SPBV) genehmigt. Nunmehr wurden heute auch die Ausschreibungsunterlagen hierfür von der Regierung genehmigt. Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgt im Internet. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 11
  • 12. Die Ausschreibungsunterlagen können beim Amt für Volkswirtschaft gegen Bezahlung einer Gebühr von SFR 2000,- angefordert werden. Gesuche um Impressum Erteilung einer Konzession sind bis zum 31. März ______________________ 2011, 16:30 Uhr, einzureichen. Das Amt prüft die Konzessionsgesuche und leitet diese dann an die Sportwettenrecht aktuell Regierung zur Entscheidung weiter. Das ISSN 1613-4222 Geldspielgesetz sieht vor, dass bis zum Vorliegen eines Evaluationsberichtes (spätestens sechs Herausgeber: Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes) nur eine Konzession erteilt wird. Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / WETTRECHT Tel. 089 / 64 91 11 - 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht @anlageanwalt.de Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlage anwalt.de) (presserechtlich verantwortlich), Rechtsanwalt Clemens Schmautzer c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2011. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 119 ISSN 1613-4222 Seite 12