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BAGS - AN
Forderungsprogramm
2012
21. November 2011
2
Erhöhung der KV- und IST-
Gehälter/-Löhne


Wir fordern eine deutliche Erhöhung
 der Realeinkommen unter
 Berücksichtigung der Inflationsrate.
 Der private Sozialbereich hat
 gemessen an den österreichischen
 Durchschnittseinkommen einen
 Nachholbedarf.



                                        3
Erhöhungen
- der kollektivvertraglichen
  Mindestgehälter
- der IST-Gehälter
- der Zulagen und Zuschläge
- der Lehrlingsentschädigungen
- des monatlichen Entgeltes für TMA
- der alten Gehaltsstrukturen und Zulagen
- Rundung: auf den nächst höheren
  Eurobetrag.
• Geltungsbeginn: 1.2.2012
• Laufzeit 12 Monate

                                            4
§ 17 Karenz

• Die Karenzzeiten
  (Elternkarenzgesetz), aber auch
  Zeiten der Hospizkarenz (AVRAG)
  sind auf die Vorrückungen im
  Gehaltsschema anzurechnen.




                                    5
§ 26 Urlaubszuschuss und
Weihnachtsremuneration
1) … Die Sonderzahlungen berechnen
sich aus dem im Auszahlungsmonat
gebührenden Monatsentgelt inklusive
Zulagen und Zuschlägen.
Wurden Zulagen und Zuschläge in
unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist
die Berechnungsgrundlage der
Durchschnitt der in den letzten
3 Monaten bezahlten Zulagen und
Zuschläge.
Sachbezüge sind nicht einzurechnen.

                                      6
§ 32 Anrechnung von
Vordienstzeiten für die Einstufung
in die Gehaltstafel

 Absatz 2)
 Streichung der Obergrenze von
 maximal 4 Jahren




                                     7
§ 37 Kilometergeldregelung

• Im BAGS-Kollektivvertrag sind die
  Bestimmungen für das Kilometergeld zu
  regeln.
• Dabei ist das amtliche Kilometergeld in der
  jeweils gesetzlich geltenden Fassung die
  Grundlage.




                                                8
Arbeitsgruppen
§ 24 Sonderbestimmungen für
Arbeitnehmerinnen, die in Kinder-
und Jugendwohngruppen der
Vollen Erziehung pädagogisch
tätig sind.

• Der gemeinsam vereinbarte Text des
  § 24 ist in den BAGS-KV
  aufzunehmen.




                                       10
Arbeitsgruppen

• Verwendungsgruppen
  – Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen –
    Zusammenführung mit der BABE-KV-
    Regelung
    Keine Einigung
• Kinder- und Jugendwohlfahrt
  – Tagesmütter / -väter – Weiterarbeit mit den
    Thema Fixgehalt (nach Abschluss einer
    steirischen Regelung) – Weiterarbeit im
    beidseitigen Verständnis unterbrochen.


                                                  11
Kollektivvertragliche
Änderungen
§5 Teilzeitbeschäftigung

• Streichung der zwei
  zuschlagsfreien Mehrstunden
  analog der gesetzlichen
  Bestimmung im AZG.
 Urteil 31Cga126/10y ASG Klagenfurt




                                      13
§ 10 Über- und Mehrstunden

 Anpassung an die gesetzliche
 Regelung nach dem Arbeitszeitgesetz:
 Normallohn statt Grundstundenlohn;
 § 10 AZG




                                    14
§ 17 Karenz

 Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG,
 frühestens aber nach Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch auf
 einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis
 längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes.

 zukünftiger Wortlaut:
 Variante 1 - ErgänzungArbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem
 MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. bzw. 24. Lebensmonats
 des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht
 auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des
 Kindes.

 Variante 2 – Teilsatz komplett streichen
 Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG,
 Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf die
 Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes.

 Begründung:
 Gem. § 15a Abs 2 MSchG endet die gesetzliche Karenzzeit bei erstmaliger Teilung
 und gleichzeitiger Überlappung der Karenz von Mutter und Vater (1 Monat) mit
 Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes.




                                                                                   15
§ 28 Verwendungsgruppen

VWG 3: Streichung der Heimhelferin in
 Ausbildung – gibt es nicht mehr.
VWG 9: Musiktherapeuten; dürfen nur
 mit abgeschlossenen Masterstudium
 arbeiten.




                                        16
§ 32 Anrechnung von
Vordienstzeiten für Gehalt
 Absatz 1: Streichung – „… sofern sie
 nach der Vollendung des 18. Lebens-
 jahres liegen.“
 OGH-Entscheidung vom 7.2.2008
 EUGH-Entscheidung vom 18.6.2009
 OGH 4.8.2009 9ObA83/09k




                                        17
Hinweis: § 41 Übergangs-
bestimmungen


 Die Heranführung der Startsituation
 Richtung BAGS-100%-Gehaltstabelle
 erfolgt immer mit 1.1. eines
 Kalenderjahres: „Ab 1.1.2009 werden
 die oben angeführten Prozentwerte in
 7 gleichen jährlichen Schritten auf
 100% herangeführt.“



                                        18
Forderung arbeitnehmer 2012

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  • 2. 2
  • 3. Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/-Löhne Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate. Der private Sozialbereich hat gemessen an den österreichischen Durchschnittseinkommen einen Nachholbedarf. 3
  • 4. Erhöhungen - der kollektivvertraglichen Mindestgehälter - der IST-Gehälter - der Zulagen und Zuschläge - der Lehrlingsentschädigungen - des monatlichen Entgeltes für TMA - der alten Gehaltsstrukturen und Zulagen - Rundung: auf den nächst höheren Eurobetrag. • Geltungsbeginn: 1.2.2012 • Laufzeit 12 Monate 4
  • 5. § 17 Karenz • Die Karenzzeiten (Elternkarenzgesetz), aber auch Zeiten der Hospizkarenz (AVRAG) sind auf die Vorrückungen im Gehaltsschema anzurechnen. 5
  • 6. § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration 1) … Die Sonderzahlungen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat gebührenden Monatsentgelt inklusive Zulagen und Zuschlägen. Wurden Zulagen und Zuschläge in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen und Zuschläge. Sachbezüge sind nicht einzurechnen. 6
  • 7. § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung in die Gehaltstafel Absatz 2) Streichung der Obergrenze von maximal 4 Jahren 7
  • 8. § 37 Kilometergeldregelung • Im BAGS-Kollektivvertrag sind die Bestimmungen für das Kilometergeld zu regeln. • Dabei ist das amtliche Kilometergeld in der jeweils gesetzlich geltenden Fassung die Grundlage. 8
  • 10. § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugendwohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind. • Der gemeinsam vereinbarte Text des § 24 ist in den BAGS-KV aufzunehmen. 10
  • 11. Arbeitsgruppen • Verwendungsgruppen – Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen – Zusammenführung mit der BABE-KV- Regelung Keine Einigung • Kinder- und Jugendwohlfahrt – Tagesmütter / -väter – Weiterarbeit mit den Thema Fixgehalt (nach Abschluss einer steirischen Regelung) – Weiterarbeit im beidseitigen Verständnis unterbrochen. 11
  • 13. §5 Teilzeitbeschäftigung • Streichung der zwei zuschlagsfreien Mehrstunden analog der gesetzlichen Bestimmung im AZG. Urteil 31Cga126/10y ASG Klagenfurt 13
  • 14. § 10 Über- und Mehrstunden Anpassung an die gesetzliche Regelung nach dem Arbeitszeitgesetz: Normallohn statt Grundstundenlohn; § 10 AZG 14
  • 15. § 17 Karenz Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. zukünftiger Wortlaut: Variante 1 - ErgänzungArbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. bzw. 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Variante 2 – Teilsatz komplett streichen Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Begründung: Gem. § 15a Abs 2 MSchG endet die gesetzliche Karenzzeit bei erstmaliger Teilung und gleichzeitiger Überlappung der Karenz von Mutter und Vater (1 Monat) mit Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes. 15
  • 16. § 28 Verwendungsgruppen VWG 3: Streichung der Heimhelferin in Ausbildung – gibt es nicht mehr. VWG 9: Musiktherapeuten; dürfen nur mit abgeschlossenen Masterstudium arbeiten. 16
  • 17. § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt Absatz 1: Streichung – „… sofern sie nach der Vollendung des 18. Lebens- jahres liegen.“ OGH-Entscheidung vom 7.2.2008 EUGH-Entscheidung vom 18.6.2009 OGH 4.8.2009 9ObA83/09k 17
  • 18. Hinweis: § 41 Übergangs- bestimmungen Die Heranführung der Startsituation Richtung BAGS-100%-Gehaltstabelle erfolgt immer mit 1.1. eines Kalenderjahres: „Ab 1.1.2009 werden die oben angeführten Prozentwerte in 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100% herangeführt.“ 18