Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
Verhältnis von Betreiber zu User Schöpfungshöhe (kleine Münze) Leistungsschutzrechte
Warum kann UGC haftungsrechtlich relevant werden? Wir haben üblicherweise: Plattformbetreiber, der bei den Juristen regelmässig Dienstanbieter heißt Die User sprich die Community, die entsprechende der Vorgabe der Plattform Inhalte einstellen kann. Beliebige Inhalte wie, oben dargestellt. Dies geht so lange gut, bis ein User „aus der Reihe“ tanzt und rechtswidrige Inhalte auf Ihrer Plattform eihnstellt. Die Rechtswidrigkeit kann aus verschiedenen Faktoren resultieren Urheberrecht (Texte, Musik, Videos) nur nebenbei der Hinweis auf urheberrechtliche Risiken für die Videoplattformen Markenrecht: unerlaubte Nutzung einer Marke (ganz spannend im Zusmmenhang mit Tagging, wenn Produkt wegen besseren Auffindbarkeit auch Markennamen von Wettbewerbern verschlagwortet wird) Wettbewerbsrechte: Inhalte die wettbewerbswidrig sind, etwa weil Sie Verbraucher täuschen, falsche Infos enthalten, denkbare Konstellationen vielfältig Persönlichkeitsrechte: falsche Tatsachen über Personen / Unternehmen, Beleidigungen (verunglimpfende Werturteile) etc. Etwaige Verletzungen rufen dan Rechteinhaber auf den Plan (Begriff etwas ungenau), der zahlreiche Ansprüche gegen den betroffenen User hat Diesr wird – aufgrund der Tatsache, dass er rechtsverletzendes User Generated Content eingestellt hat – als Störer oder Handlungsstörer bezeichnet.
Logische Konsequenz: Ansprüche gegen Plattformbetreiber werden geprüft. Dieser wird bei vorliegender entsprechender Voraussetzungen als sogenannter Mitstörer qualifiziert und ist als solcher mitveranwtortlich für die fremden Inhalte. Es bestehen im wesentlichen die selben Ansprüche wie gegen den User. Doch damit, dass die die Plattform betreibende Firma haftet nicht genug: Auch eine persönliche Haftung der Geschäftsfüherer kommt ggfls in Frage. Aktuell hat das LG Köln wieder entsprechend entschieden, dass die GF ein Organisationsverschulden treffen kann. „ Rapidshare“ bei Einholung qualifizierten Rechtsrates hätten diese das Risiko erkennen müssen und ggfls entsprechend reagieren.
Der Die Rspr ist hinsichtlich der dargestellten Mitstörerhaftung noch sehr im Fluss. Teilweise differieren die Interpretationen von LG zu LG. I. Zunächst zum sog Rolex Urteil, welches die gerade dargestellten Grundsätze festgestellt hat und die heute herrschende Meinung wiedergibt. Hintergrund war das Angebot von Rolex Fakes auf einer Versteigerungsplattform die nicht ebay hieß. Der Anbieter saß im Ausland und war nicht greifbar, weshalb Rolex auf den Plattformbetreiber zuzugreifen versuchte. II. Forum-Shopping
Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.