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Update Facebook & Recht – Die 10 wichtigsten
 Regeln, um kein „blaues“ Wunder zu erleben




                         22.11.2012
                           Berlin




© RA Dr. Ulbricht 2012
Die Referenten: RA Dr. Carsten Ulbricht



       IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz
       und Datenschutz
       Spezialisierung: Internet, Social Web &
       Enterprise 2.0
       Blog „Web 2.0, Social Media & Recht“
       unter
                    www.rechtzweinull.de
          www.twitter.com/intertainment
© RA Dr. Ulbricht 2012
Überblick


 A.     Gesetze und Richtlinien von Facebook
 B.     Accountname
 C.     Impressum
 D.     Gewinnspiele
 E.     Fake-Profile und Fake-Kommentare
 F.     Spam auf Facebook
 G.     Urheberrecht
 H.     Recht am eigenen Bild
 I.     Datenschutz und Umgang mit Like Button
 J.     Haftung für nutzergenerierte Inhalte
© RA Dr. Ulbricht 2012
A. Gesetzliche Grundlagen

    Telemediengesetz (TMG)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    Urheberrecht (UrhG)
    Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
    Markenrecht (MarkenG)




© RA Dr. Ulbricht 2012
A. Regelungsrahmen bei Facebook

    Erklärung der Rechte und Pflichten
    Datenverwendungsrichtlinien
    Nutzungsbedingungen für Facebook Seiten
    Plattfform Richtlinien
    Bereich für Markengenehmigungen
    Standards der Facebook-Gemeinschaft
    Richtlinien für Werbeanzeigen
    Richtlinien für Facebook Credits
    Zahlungsbedingungen
 Rechtsfolge: Teilweise oder vollständige Einstellung
 der Bereitstellung von Facebook möglich (Nr. 15)

© RA Dr. Ulbricht 2012
A. Regelungsrahmen bei Facebook

Reaktion bei Löschung/Sperrung

 Kontaktaufnahme/Informationsbeschaffung
  schwierig
 Rechtliche Schritte
 Ansprüche bei unzulässiger Sperrung eines
  Internet-Accounts (OLG Brandenburg, Az. 6
  W 183/08)




© RA Dr. Ulbricht 2012
B. Accountname

   Account Name
    Ähnlich Domain (umfangreiche
     Rechtsprechung)
    Markenverletzung
    Fake-Accounts
    Nutzungsbedingungen für Facebookseiten
    Vorsicht bei
                            Marken
                            Namen von Unternehmen
                            Städtenamen
                            staatliche Einrichtungen


© RA Dr. Ulbricht 2012                                  7
B. Accountname

   Account Name

    Vorherige Prüfung
    Eigener Name (www.namechk.com)

   Empfehlung bei „Account-Grabbing“:

    Abgestuft vorgehen
    Vorgehen über Facebook Ltd (Irland)
     oft sinnvoll


© RA Dr. Ulbricht 2012                     8
C. Impressum

   Notwendigkeit eines Impressums
    Informationspflichten nach § 5 TMG und
     §§ 54, 55 RfStV
    für geschäftsmäßig genutzte Telemedien
    LG Aschaffenburg (AZ. 2 HK O 54/11)
     bestätigt Impressumspflicht bei Facebook




© RA Dr. Ulbricht 2012                     9
C. Impressum

   Gestaltung des Impressum
    § 5 Abs. 1 TMG: „leicht erkennbar,
     unmittelbar erreichbar und ständig
     verfügbar“
   Erreichbarkeit über zwei Klicks (BGH vom
     20.7.2006 (Az. I ZR 228/03))
   „Anbieterkennzeichnung“,„Impressum“
     oder „Kontakt“
   Weiterführend:
   www.kurzlink.de/impressumspflicht
© RA Dr. Ulbricht 2012                     10
C. Impressum

   Gestaltungsmöglichkeiten
               Tab mit Bezeichnung „Impressum“ + Link
               Tab „Info“ bei Facebook genügt nach
                (zweifelhafter) Ansicht des LG
                Aschaffenburg nicht
               Bei Impressum auf Webseite Bezug zu
                jeweiliger Social Media Präsenz nehmen
   Notwendige Informationen
                 § 5 TMG
                 § 55 RfStV
                 DienstleistungsInfoVO
                 Branchenspezifika
© RA Dr. Ulbricht 2012                                   11
1. Promotions auf Facebook sind im Rahmen der Anwendungen auf facebook.com zu
           D. Gewinnspiele
   organisieren, entweder auf einer Canvasseite oder über eine Anwendung auf dem Reiter
   einer Facebook-Seite.
2. Promotions       auf       Facebook          müssen     folgende      Elemente      enthalten:
   a.    Eine    vollständige     Freistellung    von    Facebook    von    jedem    Teilnehmer.
           Gesetzliche Vorgaben
   b. Anerkennung, dass die Promotion in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt
   oder     organisiert    wird    bzw.      in   keiner   Verbindung    zu   Facebook     steht.
                         Transparenz die Informationen [dem/den Empfänger(n) der
   c. Offenlegung, dass der Teilnehmer
   Informationen] und nicht Facebook bereitstellt.
                         Datenschutzrecht
3. Du darfst keine Facebook-Funktionen zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme an der
   Promotion nutzen.  Wettbewerbsrecht
                        Beispielsweise darf das Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite bzw.
   Besuch eines Ortes nicht zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme eines Teilnehmers an
   einer Promotion führen.
4. Du darfst die Registrierung bzw. Teilnahme nicht davon abhängig machen, dass der Nutzer
           Vorgaben von Facebook
   bestimmte Handlungen unter Verwendung von irgendwelchen Facebook-Funktionen
   durchführt, außer dem Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite, des Besuchs eines Ortes
   oder der Verbindung mit deiner Anwendung. Beispielsweise darfst du für die Registrierung bzw.
                         Regeln für Promotions
   Teilnahme nicht zur Bedingung machen, dass dem Nutzer ein Pinnwandeintrag gefällt bzw.
   der Nutzer ein Foto kommentiert oder eines an einer Pinnwand postet.
                         Promotion = – wie z. B. die „Gefällt mir“-Schaltfläche – zur
5. Du darfst keine Facebook-FunktionenWettbewerbe, Werbegeschenke
                          und Preisausschreiben
   Abstimmung über eine Promotion verwenden.
6. Du darfst die Gewinner nicht über Facebook benachrichtigen, wie z. B. über Facebook-
   Nachrichten, -Chat oder -Beiträge in Profilen bzw. auf Facebook-Seiten.
7. …..



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D. Gewinnspiele

    Gewinnspiele nur in Applikationen (Canvasseite oder
     eigene Anwendung)
    Keine Facebook Funktion als
       automatische Teilnahmevoraussetzung
       zwingende Teilnahmevoraussetzung (Ausnahmen!)
       zur Abstimmung
    Notwendige Inhalte der Teilnahmebedingungen
       Freistellung von Facebook
       Keine Verbindung zu Facebook
       Offenlegung des Datenempfängers
    Keine Gewinnbenachrichtigungen über Facebook


© RA Dr. Ulbricht 2012                             13
D. Gewinnspiele

   Plattform-Richtlinien (Richtlinien für Applikationen)
    Keine Integration oder Förderung anderer Social
      Media Plattformen (Nr. I 12.)
    Datensparsamkeit (Nr. II 1.)
    Integration von Datenschutzrichtlinien (Nr. II 2.)
    Löschungsmöglichkeit für Nutzer (Nr. II 12.)
    Verbotene Inhalte (Nr. III B.)




© RA Dr. Ulbricht 2012                               14
D. Gewinnspiele

   Teilnahme-/Gewinnspielbedingungen:
   1.       Teilnehmerkreis
   2.       Beginn und Ende
   3.       Gewinn
   4.       Auswahlprozess transparent regeln
   5.       Ggfls. Nutzungsrechte übertragen
   6.       Facebook Spezifika
   7.       Datenschutzhinweise
   8.       Rechtsweg ist ausgeschlossen
© RA Dr. Ulbricht 2012                          15
E. Fake-Profile und Fake-Kommentare

    Bekämpfung unlauterer
     Wettbewerbshandlungen (UWG)
    Zielsetzung: Regulierung des Wettbewerbs
     zwischen den Marktteilnehmern
   Freier Leistungswettbewerb
   Werberecht




© RA Dr. Ulbricht 2012
E. Fake-Profile und Fake-Kommentare

   § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
   Unlauter handelt insbesondere, wer
   1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
   Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlic
   en Einfluss zu beeinträchtigen;

                             “Die ARAG ist die beste
   2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche

                                Einstweilige Verfügung
   Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen:
                 Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal
   3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
                            LG Hamburg Az. 312 O 715/11
   4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre
               angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein
   Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

                  Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so
   5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

                        Verschleierte Werbung (§ 4 Nr.3 UWG)
   6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der
               ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim
   Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit
                           Zurechnung der Handlung eines
   der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
                ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und
                             Mitarbeiters (§ 8 Abs.2 UWG)
   7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers

               kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.”
   herabsetzt oder verunglimpft;
   8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der
   Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des
                                              Weiterführend:
   Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat

                                           www.kurzlink.de/arag
   der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die
   Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
                                           www.kurlink.de/weleda
   9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
   a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
   b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
   c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
   10. Mitbewerber gezielt behindert;
   11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
   zu regeln.




© RA Dr. Ulbricht 2012
F. Spam auf Facebook

   Wettbewerbsrecht
    Werbliche Nachrichten in privaten
     Posteingang können als Spam deklariert
     werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)
    Kein Spam (Nr. 3.1. Erklärung Rechte und
     Pflichten)
    Zustimmung vor werblicher
     Kontaktaufnahme in Posteingang
    Gemässigter Einsatz / keine Massenmails



© RA Dr. Ulbricht 2012                      18
G. Urheberrecht

   Urheberrecht
   § 1 UrhG              Schutz von Werken der Literatur,
                         Kunst & Wissenschaft

   § 2 UrhG              Sprachwerke bei Schöpfungshöhe
                         Werke der Musik
                         Lichtbildwerke
                         Filmwerke


© RA Dr. Ulbricht 2012
G. Urheberrecht

  Bei
      persönlichen geistigen Schöpfungen
      mit hinreichender Schöpfungshöhe
      Fotos

  „automatischer“ Schutz                G ???
                                     RIN
   keine Registrierung        O SHA
                          ISIK
                      GSR
   keine Kennzeichnung erforderlich
                    N
                 FTU nur mit Zustimmung des
              HA
  Veröffentlichung
    Urhebers/Nutzungsberechtigten
   Veröffentlichung im Internet ist keine Freigabe
    zur Nutzung

© RA Dr. Ulbricht 2012   20
G. Urheberrecht

  Embedding = Urheberrechtsverstoß ?
   Nicht abschließend geklärt
   www.kurzlink.de/embedding

  Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos
   Einfacher Link statt Einbindung
   Posten von Webseiten mit Sharing Button
   Zitat gemäß § 51 UrhG (unsicher)
   Ausländische Quellen (unsicher)
   www.kurzlink.de/sharing
© RA Dr. Ulbricht 2012                    21
H. Bildrechte
  Besonderheiten bei Fotos
  Personen
       Recht am eigenen Bild
       Grundsätzlich Einwilligung einholen
        (ausdrücklich/konkludent)
  oder
       Ausnahme Fall des § 23 I KUG
            −            Versammlungen/Aufzüge
            −            Personen der Zeitgeschichte
            −            Person nur Beiwerk

  Sachaufnahmen
      Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) – von frei
       zugänglichem Ort



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I. Datenschutz und Umgang mit Like Button

   Datenschutz
    Schutz personenbezogener Daten vor
     Mißbrauch
    Recht auf informationelle
     Selbstbestimmung
    Wesentliche Regelungen im
     Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in
     den Landesdatenschutzgesetzen
     (LDSG) und im Telemediengesetz (TMG)

   Keyword: personenbezogene Daten

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I. Datenschutz und Umgang mit Like Button

   BDSG regelt
    Erhebung, Speicherung und
    Nutzung („Datenverwendung“) von
    personenbezogenen Daten
       Datenverwendung zulässig, wenn
       gesetzlich erlaubt oder mit
       Einwilligung (§ 4 Abs.1 BDSG)
    Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

© RA Dr. Ulbricht 2012
I. Datenschutz und Umgang mit Like Button

     Webseitenbetreiber                  001010100101001010010100100110101010010001010001
                                         001001001010010101001010101010010011111001010110   Nutzer
                                         101010100101010010100101001010101001001010110101




                                                 PROBLEM:
                     00
                   00 10


                    Weitergabe von
                 10 10 101
                   10 01 00
                     10 0 0 10
                        10 10 10
                          01 10 01
                            01 01 01


               personenbezogenen Daten
                              01 01 00
                                00 01 10
                                  10 00 10
                                    10 10 01
                                      01 10 00
                                        01 10 11
                                          00 10 01
                                            10 10 01
                                              10 01 01
                                                10 00 0 0
                                                  10 11 10
                                                    01 11 00
                                                      00 10 10
                                                        10 01 10
                                                          10 0 1 00
                                                            1 1 01 1
                                                               01 10
                                                                 01




                                                                       Serviceanbieter

© RA Dr. Ulbricht 2012
I. Datenschutz und Umgang mit Like Button

   Problemfälle im Social Web

    Google Analytics & Co
    „I-Like“ Button
    Weitere Social Plugins

   Weiterführend:
   Google Analytics www.kurzlink.de/analytics
   Facebook Like Button www.kurzlink.de/like



© RA Dr. Ulbricht 2012
I. Datenschutz und Umgang mit Like Button

   Lösungsmöglichkeiten für Social Plugins
    Keine Social Plugins 
    Zwei-Klick Buttons
     Problem: Hinreichende Aufklärung
       Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 8.12.2011:
       „Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenver-
       arbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche
       Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot
       einbinden.“ siehe www.kurzlink.de/beschluss
    Datenschutzbehörden wohl vorübergehend bereit,
     Ersatzlösungen zu akzeptieren (vgl. 30.Tätigkeits-
     bericht des Landesbeauftragten Datenschutz Ba-Wü
     (S.73))

© RA Dr. Ulbricht 2012
© RA Dr. Ulbricht 2012
J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte

                                   Plattform
 Plattformbetreiber
         =
                                                                Community
  Diensteanbieter
                              
                                  
                                       
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                                                 


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      Mi
                                               
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           Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle
           Verantwortlichkeit erst ab Kenntnis
           „notice & take down“-Grundsatz
           Prüfungspflichten ab Kenntnis
                 Einrichtung von technisch
                  möglichen und zumutbaren
                  Prüfungsmechanismen (z.B.
                  Filtersysteme)



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   Praxishinweise:
   1.    Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte auf
         Begründetheit prüfen
   2.    Bei plausiblen Rechtsverletzungen, Inhalte
         unverzüglich löschen
   3.    Danach Kontroll- und Überwachungs-
         pflichten beachten
       Bei Abmahnungen muss weder
        strafbewehrte Unterlassungserklärung
        abgegeben, noch die Abmahnungskosten
        getragen werden
   Weiterführend: www.kurzlink.de/haftung
© RA Dr. Ulbricht 2012
J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte

   Handlungsempfehlungen:
    „Spielregeln“ wichtig
    „Virtuelles Hausrecht“ des Betreibers
    Mit richtiger Gestaltung, ent-
    sprechenden Spielregeln und der
    richtigen Reaktion ist das Risiko
    kontrollier- und kalkulierbar



© RA Dr. Ulbricht 2012                      33
Resümee




© RA Dr. Ulbricht 2012
X12
  10 (rechtliche) Gebote

 1.     Richtlinien von Facebook beachten
 2.     Accountname sichern und „verteidigen“
 3.     Impressum einrichten
 4.     Gewinnspielbedingungen & Datenschutzerklärung
 5.     Transparenz (keine Fake-Accounts & -kommentare)
 6.     Vorsicht bei Vergleichen mit Wettbewerbern
 7.     Kein Spam auf Facebook
 8.     Urheberrecht beachten (Sharing Button)
 9.     (Konkludente) Einwilligung bei Bildern
 10.    Kein Like Button oder Zwei Klick Button
 11.    „SPIELREGELN“ VORSEHEN
 12.    NOTICE-AND-TAKEDOWN GRUNDSATZ BEACHTEN

© RA Dr. Ulbricht 2012
Resümee

          „Social Media is here to stay“
          Akzeptanz der steigenden Bedeutung von Social
           Media
          Bestandsaufnahme und Steuerung der Nutzung
           der Sozialen Medien
          Schaffung von Medienkompetenz
          Anpassung/Erstellung spezifischer Guidelines
          ggfls. (Zusatz-)vereinbarung für Social Media
           Manager
          Konformität von (Werbe-)maßnahmen in Social
           Media
          Umgang mit nutzergenerierten Inhalten
          Risikoszenarien vorbereiten
© RA Dr. Ulbricht 2012
Resümee

 Social Media erobern (auch „analoge“)
 Unternehmen

       Wendepunkt der Geschäftswelt
       Schwelle zu dramatischen
        Veränderungen der Organisation,
        Innovation und Wertschöpfung
       Offene, vernetzte Unternehmen setzen
        auf Kollaboration als neue Grundlage
        der Wettbewerbsfähigkeit



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Weiterführende Links

       Übersicht “Social Media & Recht„
        (www.kurzlink.de/socialweb )
       Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben
        im Social Web
        (www.kurzlink.de/some)
       Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook, Youtube &Co
        (www.kurzlink.de/nutzungsrechte)
       Urteil des LG Berlin: Facebook Nutzungsbedingungen und
        Datenschutzerklärung teilweise rechtswidrig
        (www.kurzlink.de/tos)
       Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen
        Medienkompetenz
        (www.kurzlink.de/medienkompetenz )
       Wem „gehören“ Social Media Accounts ?
        (http://kurzlink.de/account)


© RA Dr. Ulbricht 2012
Buchvorstellung




                         www.kurzlink.de/smbuch
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit...



                                                      e
                                                ull .d
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                                      tzw
     RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.ch
                               .r e
     Hölderlinplatz 5
                         w ww
     D-70193 Stuttgart
  .com/intertainment
    Tel. +49 711 228545-0
     Fax +49 711 2265570
     culbricht@diempartner.de
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Facebook & Recht

  • 1. Update Facebook & Recht – Die 10 wichtigsten Regeln, um kein „blaues“ Wunder zu erleben 22.11.2012 Berlin © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 2. Die Referenten: RA Dr. Carsten Ulbricht IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz und Datenschutz Spezialisierung: Internet, Social Web & Enterprise 2.0 Blog „Web 2.0, Social Media & Recht“ unter www.rechtzweinull.de www.twitter.com/intertainment © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 3. Überblick A. Gesetze und Richtlinien von Facebook B. Accountname C. Impressum D. Gewinnspiele E. Fake-Profile und Fake-Kommentare F. Spam auf Facebook G. Urheberrecht H. Recht am eigenen Bild I. Datenschutz und Umgang mit Like Button J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 4. A. Gesetzliche Grundlagen  Telemediengesetz (TMG)  Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)  Urheberrecht (UrhG)  Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)  Markenrecht (MarkenG) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 5. A. Regelungsrahmen bei Facebook  Erklärung der Rechte und Pflichten  Datenverwendungsrichtlinien  Nutzungsbedingungen für Facebook Seiten  Plattfform Richtlinien  Bereich für Markengenehmigungen  Standards der Facebook-Gemeinschaft  Richtlinien für Werbeanzeigen  Richtlinien für Facebook Credits  Zahlungsbedingungen  Rechtsfolge: Teilweise oder vollständige Einstellung der Bereitstellung von Facebook möglich (Nr. 15) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 6. A. Regelungsrahmen bei Facebook Reaktion bei Löschung/Sperrung  Kontaktaufnahme/Informationsbeschaffung schwierig  Rechtliche Schritte  Ansprüche bei unzulässiger Sperrung eines Internet-Accounts (OLG Brandenburg, Az. 6 W 183/08) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 7. B. Accountname Account Name  Ähnlich Domain (umfangreiche Rechtsprechung)  Markenverletzung  Fake-Accounts  Nutzungsbedingungen für Facebookseiten  Vorsicht bei  Marken  Namen von Unternehmen  Städtenamen  staatliche Einrichtungen © RA Dr. Ulbricht 2012 7
  • 8. B. Accountname Account Name  Vorherige Prüfung  Eigener Name (www.namechk.com) Empfehlung bei „Account-Grabbing“:  Abgestuft vorgehen  Vorgehen über Facebook Ltd (Irland) oft sinnvoll © RA Dr. Ulbricht 2012 8
  • 9. C. Impressum Notwendigkeit eines Impressums  Informationspflichten nach § 5 TMG und §§ 54, 55 RfStV  für geschäftsmäßig genutzte Telemedien  LG Aschaffenburg (AZ. 2 HK O 54/11) bestätigt Impressumspflicht bei Facebook © RA Dr. Ulbricht 2012 9
  • 10. C. Impressum Gestaltung des Impressum  § 5 Abs. 1 TMG: „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ Erreichbarkeit über zwei Klicks (BGH vom 20.7.2006 (Az. I ZR 228/03)) „Anbieterkennzeichnung“,„Impressum“ oder „Kontakt“ Weiterführend: www.kurzlink.de/impressumspflicht © RA Dr. Ulbricht 2012 10
  • 11. C. Impressum Gestaltungsmöglichkeiten  Tab mit Bezeichnung „Impressum“ + Link  Tab „Info“ bei Facebook genügt nach (zweifelhafter) Ansicht des LG Aschaffenburg nicht  Bei Impressum auf Webseite Bezug zu jeweiliger Social Media Präsenz nehmen Notwendige Informationen  § 5 TMG  § 55 RfStV  DienstleistungsInfoVO  Branchenspezifika © RA Dr. Ulbricht 2012 11
  • 12. 1. Promotions auf Facebook sind im Rahmen der Anwendungen auf facebook.com zu D. Gewinnspiele organisieren, entweder auf einer Canvasseite oder über eine Anwendung auf dem Reiter einer Facebook-Seite. 2. Promotions auf Facebook müssen folgende Elemente enthalten: a. Eine vollständige Freistellung von Facebook von jedem Teilnehmer. Gesetzliche Vorgaben b. Anerkennung, dass die Promotion in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird bzw. in keiner Verbindung zu Facebook steht.  Transparenz die Informationen [dem/den Empfänger(n) der c. Offenlegung, dass der Teilnehmer Informationen] und nicht Facebook bereitstellt.  Datenschutzrecht 3. Du darfst keine Facebook-Funktionen zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme an der Promotion nutzen.  Wettbewerbsrecht Beispielsweise darf das Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite bzw. Besuch eines Ortes nicht zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme eines Teilnehmers an einer Promotion führen. 4. Du darfst die Registrierung bzw. Teilnahme nicht davon abhängig machen, dass der Nutzer Vorgaben von Facebook bestimmte Handlungen unter Verwendung von irgendwelchen Facebook-Funktionen durchführt, außer dem Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite, des Besuchs eines Ortes oder der Verbindung mit deiner Anwendung. Beispielsweise darfst du für die Registrierung bzw.  Regeln für Promotions Teilnahme nicht zur Bedingung machen, dass dem Nutzer ein Pinnwandeintrag gefällt bzw. der Nutzer ein Foto kommentiert oder eines an einer Pinnwand postet.  Promotion = – wie z. B. die „Gefällt mir“-Schaltfläche – zur 5. Du darfst keine Facebook-FunktionenWettbewerbe, Werbegeschenke und Preisausschreiben Abstimmung über eine Promotion verwenden. 6. Du darfst die Gewinner nicht über Facebook benachrichtigen, wie z. B. über Facebook- Nachrichten, -Chat oder -Beiträge in Profilen bzw. auf Facebook-Seiten. 7. ….. © RA Dr. Ulbricht 2012 12
  • 13. D. Gewinnspiele  Gewinnspiele nur in Applikationen (Canvasseite oder eigene Anwendung)  Keine Facebook Funktion als  automatische Teilnahmevoraussetzung  zwingende Teilnahmevoraussetzung (Ausnahmen!)  zur Abstimmung  Notwendige Inhalte der Teilnahmebedingungen  Freistellung von Facebook  Keine Verbindung zu Facebook  Offenlegung des Datenempfängers  Keine Gewinnbenachrichtigungen über Facebook © RA Dr. Ulbricht 2012 13
  • 14. D. Gewinnspiele Plattform-Richtlinien (Richtlinien für Applikationen)  Keine Integration oder Förderung anderer Social Media Plattformen (Nr. I 12.)  Datensparsamkeit (Nr. II 1.)  Integration von Datenschutzrichtlinien (Nr. II 2.)  Löschungsmöglichkeit für Nutzer (Nr. II 12.)  Verbotene Inhalte (Nr. III B.) © RA Dr. Ulbricht 2012 14
  • 15. D. Gewinnspiele Teilnahme-/Gewinnspielbedingungen: 1. Teilnehmerkreis 2. Beginn und Ende 3. Gewinn 4. Auswahlprozess transparent regeln 5. Ggfls. Nutzungsrechte übertragen 6. Facebook Spezifika 7. Datenschutzhinweise 8. Rechtsweg ist ausgeschlossen © RA Dr. Ulbricht 2012 15
  • 16. E. Fake-Profile und Fake-Kommentare  Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (UWG)  Zielsetzung: Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern Freier Leistungswettbewerb Werberecht © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 17. E. Fake-Profile und Fake-Kommentare § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer 1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlic en Einfluss zu beeinträchtigen; “Die ARAG ist die beste 2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Einstweilige Verfügung Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen: Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal 3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert; LG Hamburg Az. 312 O 715/11 4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so 5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; Verschleierte Werbung (§ 4 Nr.3 UWG) 6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit Zurechnung der Handlung eines der Ware oder der Dienstleistung verbunden; ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und Mitarbeiters (§ 8 Abs.2 UWG) 7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.” herabsetzt oder verunglimpft; 8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Weiterführend: Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat www.kurzlink.de/arag der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; www.kurlink.de/weleda 9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 10. Mitbewerber gezielt behindert; 11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 18. F. Spam auf Facebook Wettbewerbsrecht  Werbliche Nachrichten in privaten Posteingang können als Spam deklariert werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)  Kein Spam (Nr. 3.1. Erklärung Rechte und Pflichten)  Zustimmung vor werblicher Kontaktaufnahme in Posteingang  Gemässigter Einsatz / keine Massenmails © RA Dr. Ulbricht 2012 18
  • 19. G. Urheberrecht Urheberrecht § 1 UrhG Schutz von Werken der Literatur, Kunst & Wissenschaft § 2 UrhG Sprachwerke bei Schöpfungshöhe Werke der Musik Lichtbildwerke Filmwerke © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 20. G. Urheberrecht Bei  persönlichen geistigen Schöpfungen  mit hinreichender Schöpfungshöhe  Fotos „automatischer“ Schutz G ??? RIN  keine Registrierung O SHA ISIK GSR  keine Kennzeichnung erforderlich N FTU nur mit Zustimmung des HA Veröffentlichung Urhebers/Nutzungsberechtigten  Veröffentlichung im Internet ist keine Freigabe zur Nutzung © RA Dr. Ulbricht 2012 20
  • 21. G. Urheberrecht Embedding = Urheberrechtsverstoß ?  Nicht abschließend geklärt  www.kurzlink.de/embedding Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos  Einfacher Link statt Einbindung  Posten von Webseiten mit Sharing Button  Zitat gemäß § 51 UrhG (unsicher)  Ausländische Quellen (unsicher)  www.kurzlink.de/sharing © RA Dr. Ulbricht 2012 21
  • 22. H. Bildrechte Besonderheiten bei Fotos Personen  Recht am eigenen Bild  Grundsätzlich Einwilligung einholen (ausdrücklich/konkludent) oder  Ausnahme Fall des § 23 I KUG − Versammlungen/Aufzüge − Personen der Zeitgeschichte − Person nur Beiwerk Sachaufnahmen  Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) – von frei zugänglichem Ort © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 23. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button Datenschutz  Schutz personenbezogener Daten vor Mißbrauch  Recht auf informationelle Selbstbestimmung  Wesentliche Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in den Landesdatenschutzgesetzen (LDSG) und im Telemediengesetz (TMG) Keyword: personenbezogene Daten © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 24. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button BDSG regelt Erhebung, Speicherung und Nutzung („Datenverwendung“) von personenbezogenen Daten Datenverwendung zulässig, wenn gesetzlich erlaubt oder mit Einwilligung (§ 4 Abs.1 BDSG)  Verbot mit Erlaubnisvorbehalt © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 25. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button Webseitenbetreiber 001010100101001010010100100110101010010001010001 001001001010010101001010101010010011111001010110 Nutzer 101010100101010010100101001010101001001010110101 PROBLEM: 00 00 10 Weitergabe von 10 10 101 10 01 00 10 0 0 10 10 10 10 01 10 01 01 01 01 personenbezogenen Daten 01 01 00 00 01 10 10 00 10 10 10 01 01 10 00 01 10 11 00 10 01 10 10 01 10 01 01 10 00 0 0 10 11 10 01 11 00 00 10 10 10 01 10 10 0 1 00 1 1 01 1 01 10 01 Serviceanbieter © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 26. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button Problemfälle im Social Web  Google Analytics & Co  „I-Like“ Button  Weitere Social Plugins Weiterführend: Google Analytics www.kurzlink.de/analytics Facebook Like Button www.kurzlink.de/like © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 27. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button Lösungsmöglichkeiten für Social Plugins  Keine Social Plugins   Zwei-Klick Buttons Problem: Hinreichende Aufklärung Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 8.12.2011: „Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenver- arbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“ siehe www.kurzlink.de/beschluss  Datenschutzbehörden wohl vorübergehend bereit, Ersatzlösungen zu akzeptieren (vgl. 30.Tätigkeits- bericht des Landesbeauftragten Datenschutz Ba-Wü (S.73)) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 28. © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 29. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte Plattform Plattformbetreiber = Community Diensteanbieter      Rechteinhaber •Urheberrechte rer § •Markenrechte Stö •Wettbewerbsrecht •Persönlichkeitsrechte © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 30. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte Plattform Plattformbetreiber = Community Diensteanbieter  r  st öre  t Mi   Rechteinhaber •Urheberrechte r •Markenrechte St öre § •Wettbewerbsrecht •Persönlichkeitsrechte © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 31. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte  Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle  Verantwortlichkeit erst ab Kenntnis  „notice & take down“-Grundsatz  Prüfungspflichten ab Kenntnis  Einrichtung von technisch möglichen und zumutbaren Prüfungsmechanismen (z.B. Filtersysteme) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 32. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte Praxishinweise: 1. Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte auf Begründetheit prüfen 2. Bei plausiblen Rechtsverletzungen, Inhalte unverzüglich löschen 3. Danach Kontroll- und Überwachungs- pflichten beachten  Bei Abmahnungen muss weder strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, noch die Abmahnungskosten getragen werden Weiterführend: www.kurzlink.de/haftung © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 33. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte Handlungsempfehlungen:  „Spielregeln“ wichtig  „Virtuelles Hausrecht“ des Betreibers  Mit richtiger Gestaltung, ent- sprechenden Spielregeln und der richtigen Reaktion ist das Risiko kontrollier- und kalkulierbar © RA Dr. Ulbricht 2012 33
  • 34. Resümee © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 35. X12 10 (rechtliche) Gebote 1. Richtlinien von Facebook beachten 2. Accountname sichern und „verteidigen“ 3. Impressum einrichten 4. Gewinnspielbedingungen & Datenschutzerklärung 5. Transparenz (keine Fake-Accounts & -kommentare) 6. Vorsicht bei Vergleichen mit Wettbewerbern 7. Kein Spam auf Facebook 8. Urheberrecht beachten (Sharing Button) 9. (Konkludente) Einwilligung bei Bildern 10. Kein Like Button oder Zwei Klick Button 11. „SPIELREGELN“ VORSEHEN 12. NOTICE-AND-TAKEDOWN GRUNDSATZ BEACHTEN © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 36. Resümee  „Social Media is here to stay“  Akzeptanz der steigenden Bedeutung von Social Media  Bestandsaufnahme und Steuerung der Nutzung der Sozialen Medien  Schaffung von Medienkompetenz  Anpassung/Erstellung spezifischer Guidelines  ggfls. (Zusatz-)vereinbarung für Social Media Manager  Konformität von (Werbe-)maßnahmen in Social Media  Umgang mit nutzergenerierten Inhalten  Risikoszenarien vorbereiten © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 37. Resümee Social Media erobern (auch „analoge“) Unternehmen  Wendepunkt der Geschäftswelt  Schwelle zu dramatischen Veränderungen der Organisation, Innovation und Wertschöpfung  Offene, vernetzte Unternehmen setzen auf Kollaboration als neue Grundlage der Wettbewerbsfähigkeit © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 38. Weiterführende Links  Übersicht “Social Media & Recht„ (www.kurzlink.de/socialweb )  Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben im Social Web (www.kurzlink.de/some)  Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook, Youtube &Co (www.kurzlink.de/nutzungsrechte)  Urteil des LG Berlin: Facebook Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung teilweise rechtswidrig (www.kurzlink.de/tos)  Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz (www.kurzlink.de/medienkompetenz )  Wem „gehören“ Social Media Accounts ? (http://kurzlink.de/account) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 39. Buchvorstellung www.kurzlink.de/smbuch © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 40. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit... e ull .d ein tzw RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.ch .r e Hölderlinplatz 5 w ww D-70193 Stuttgart .com/intertainment Tel. +49 711 228545-0 Fax +49 711 2265570 culbricht@diempartner.de © RA Dr. Ulbricht 2012

Hinweis der Redaktion

  1. Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
  2. Verhältnis von Betreiber zu User Schöpfungshöhe (kleine Münze) Leistungsschutzrechte
  3. Abmahnung Strafbewährte Unterlassungserklärung, sonst droht einstweilige Verfügung
  4. Warum kann UGC haftungsrechtlich relevant werden? Wir haben üblicherweise: Plattformbetreiber, der bei den Juristen regelmässig Dienstanbieter heißt Die User sprich die Community, die entsprechende der Vorgabe der Plattform Inhalte einstellen kann. Beliebige Inhalte wie, oben dargestellt. Dies geht so lange gut, bis ein User „aus der Reihe“ tanzt und rechtswidrige Inhalte auf Ihrer Plattform eihnstellt. Die Rechtswidrigkeit kann aus verschiedenen Faktoren resultieren Urheberrecht (Texte, Musik, Videos)  nur nebenbei der Hinweis auf urheberrechtliche Risiken für die Videoplattformen Markenrecht: unerlaubte Nutzung einer Marke (ganz spannend im Zusmmenhang mit Tagging, wenn Produkt wegen besseren Auffindbarkeit auch Markennamen von Wettbewerbern verschlagwortet wird) Wettbewerbsrechte: Inhalte die wettbewerbswidrig sind, etwa weil Sie Verbraucher täuschen, falsche Infos enthalten, denkbare Konstellationen vielfältig Persönlichkeitsrechte: falsche Tatsachen über Personen / Unternehmen, Beleidigungen (verunglimpfende Werturteile) etc. Etwaige Verletzungen rufen dan Rechteinhaber auf den Plan (Begriff etwas ungenau), der zahlreiche Ansprüche gegen den betroffenen User hat Diesr wird – aufgrund der Tatsache, dass er rechtsverletzendes User Generated Content eingestellt hat – als Störer oder Handlungsstörer bezeichnet.
  5. Logische Konsequenz: Ansprüche gegen Plattformbetreiber werden geprüft. Dieser wird bei vorliegender entsprechender Voraussetzungen als sogenannter Mitstörer qualifiziert und ist als solcher mitveranwtortlich für die fremden Inhalte. Es bestehen im wesentlichen die selben Ansprüche wie gegen den User. Doch damit, dass die die Plattform betreibende Firma haftet nicht genug: Auch eine persönliche Haftung der Geschäftsfüherer kommt ggfls in Frage. Aktuell hat das LG Köln wieder entsprechend entschieden, dass die GF ein Organisationsverschulden treffen kann. „ Rapidshare“ bei Einholung qualifizierten Rechtsrates hätten diese das Risiko erkennen müssen und ggfls entsprechend reagieren.
  6. Der Die Rspr ist hinsichtlich der dargestellten Mitstörerhaftung noch sehr im Fluss. Teilweise differieren die Interpretationen von LG zu LG. I. Zunächst zum sog Rolex Urteil, welches die gerade dargestellten Grundsätze festgestellt hat und die heute herrschende Meinung wiedergibt. Hintergrund war das Angebot von Rolex Fakes auf einer Versteigerungsplattform die nicht ebay hieß. Der Anbieter saß im Ausland und war nicht greifbar, weshalb Rolex auf den Plattformbetreiber zuzugreifen versuchte. II. Forum-Shopping
  7. Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
  8. Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.