Wer E-Learning betreiben möchte, sieht sich zwangsläufig rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt. Schon in der Konzeptionsphase entsprechender Angebote beschleicht viele E-Learning-Akteure das Gefühl, nicht genau zu wissen, was erlaubt und was verboten ist. Gerade zwischen Urheberrecht und E-Learning scheint darüber hinaus ein natürlicher Gegensatz zu bestehen, der sich nicht befriedigend ausräumen lässt, und das, obwohl bereits unzählige Abhandlungen zu dieser Thematik verfasst wurden. Das gilt übrigens auch für die Bereiche Datenschutz und Lizenzierung.
In der Auftaktveranstaltung am 22.10.2012 zum Themenspecial "E-Legal - Rechtsfragen im E-Learning" auf e-teaching.org wurde zunächst diskutiert, welche Fragestellungen sich bei der Konzeption von E-Learning-Angeboten ergeben und welche Themenfelder in diesem Zusammenhang einer genaueren Betrachtung bedürfen.
Referent des Online-Events war Ass. jur. Jan Hansen. Er ist Geschäftsführer am Hessischen Telemedia Technologie Kompetenz-Center (httc) und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Rechtsfragen im E-Learning und den damit einhergehenden Themenfeldern Datenschutz, Lizenzierung und Urheberrecht.
Soziale Interaktion als Erfolgsfaktor des Lernens mit digitalen Medien
Relevante Rechtsfragen im E-Learning - was Verantwortliche im Blick haben sollten
1. Relevante Rechtsfragen im E-Learning –
was Verantwortliche im Blick haben sollten
Ass jur. Jan Hansen
22. Oktober 2012
2. Ausgleich gegensätzlicher Interessen
• Vereinte Nationen
Erklärung der Menschenrechte, 1948
• Art. 27
– (1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der
Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu
erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und
dessen Errungenschaften teilzuhaben.
– (2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und
materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken
der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
3. Was ist geschützt?
• § 1 UrhG
– Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
• § 2 Abs. 2 UrhG
– Konkrete Ausdrucksform einer abstrakten Idee
4. Wie ist ein Werk geschützt ?
• Rechteinhaber
– Urheber
– Produzenten, Verlage, Rundfunkanstalten,
Rechtehändler
7. Regel / Ausnahme
• Regel: Nutzer brauchen Einwilligung
• Ausnahmen: Nutzer brauchen keine Einwilligung
– Vervielfältigungen zur Veranschaulichung im Unterricht
(§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG)
• Kleine Teile eines Werkes
• Werke von geringem Umfang
• Einzelne Beiträge aus Zeitungen, Zeitschriften
• Für Unterrichtszweck
• Papierkopien
8. Nutzung ohne Einwilligung
• Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht
–Innerhalb elektronischer Kommunikationsnetze
–Veranschaulichung im Unterricht (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1
UrhG)
• Hochschulen, staatliche Schulen
• Zugang: Passwortschutz
• Teilnehmer einer Veranstaltung
• Kleine Teile eines veröffentlichten Werkes
• Nutzung geboten
–Bis 31.12.2012
9. Nutzung ohne Einwilligung
• Zitatrecht (§ 51 UrhG)
–Schwerpunkt: Eigenes Werk
–Belegfunktion im wissenschaftlichen Diskurs
–Quellenangabe
–Umfang: Das Nötige
• Sammlungen für Schul-und Unterrichtsgebrauch
§ 46 UrhG
–Nicht für Hochschulen, staatliche Schulen
–Ausnahme für Verlage
11. Interessenausgleich
• Einzelne
– Daten über persönliche Dinge
– Kontrolle über den Zugang
• Forschung, Lehre
– Freier Zugang zu Informationen
12. Struktur des Datenschutzrechtes
•Regel: Verwendung verboten (§ 4 BDSG)
•Ausnahmen (§ 4 BDSG)
– Durch Rechtsvorschrift erlaubt
– Einwilligung der Betroffenen
•Datennutzung wie bei Präsenzveranstaltung
– Durch Rechtsvorschrift gedeckt
•Einwilligung der Betroffenen (§ 4a BDSG)
– Freiwillig
– Schriftlich
– Umfassend
13. Einwilligung
• Konzept (4a BDSG)
– Freiwillig
– Umfassende Information
• Erhobene Daten
• Inhalt und Dauer der Verarbeitung
– Keine sachfremden Bedingungen
• Prüfungsteilnahme gegen Daten für Marktforschung
– Folgenloses Widerrufsrecht
• Kein Missbrauch des Widerrufs
Editor's Notes
Urheberrecht Hochschule/Wissenschaft/e-learning
Zunächst: Berner Konvention, dann EU, Dann Deutschland Werke der Literatur und Kunst Wissenschaftliche Produktion: Bücher, Aufsätze, Pläne, Zeichnungen, Vorlesungsmaterial Konkrete Ausdrucksform Programm Rechtschreibprüfung: Schutz nein: Idee, Schutz ja: Ausformung im Code
Urheber Urheberpersönlichkeitsrecht Nutzungsrechte, Verwertungsrechte, kaufen, verkaufen wie Waren Diese Rechte sind oft bei Produzenten, Verlagen, Rundfunkanstalten, Rechtehändler Struktur bereits in internationalen Konventionen angelegt
Ausschließliches Recht Verlag: Ausschließliches Nutzungsrecht von Autoren Nichtausschließliches Recht Standardsoftware
Kleine Teile eines veröffentlichten Werkes Ca. 10 %; Größe des Anteils; Intensität des Eingriffes Nutzung geboten Bestellfristen, Präsenzbestände, Budget, Vergriffen
Zitatrecht Inhalt nur aus Zitat: keine Ausnahme Quellenangabe Rückverfolgen der Quellen Kleinzitat Teile eines Werkes Großzitat Ganze Werke, nur einzelne Werke, keine Bilderreihen Online LG München: Online ist der kreis zu groß, bisher Einzelmeinung
Hintergrund: Hochschule/Wissenschaft/e-learning
Daten über persönliche Dinge Eigenschaften, Vorlieben, Abneigungen
… Zur Wahrung lebenswichtiger Interessen Nach Unfall: Patientendaten zum Krankenhaus Sonst Datenschutz als lebensbedrohendes Hindernis … Umfassend Beschreibung Daten, Beschreibung Verarbeitung Was nicht beschrieben ist, darf nicht gemacht werden
Umfassend Welche personenbezogenen Daten werden erhoben Was nicht beschrieben ist, wird von der Einwilligung nicht gedeckt Freiwillig Problem: Einwilligung ist Bedingung der Teilnahme Möglichkeit, auch offline zu machen (Prüfungen) Inhalt und Dauer der Verarbeitung Was nicht formuliert ist darf nicht geschehen Kein Missbrauch des Widerrufsrechts Keine Lust mehr, nicht gelernt für Prüfung gilt nicht (gleiche Bedingungen) Beispiel: Papier mit Unterschrift Geht auch elektronisch