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Neue Verpackungsverordnung
            (VerpackV)
          in Deutschland


Wichtige Änderungen/Verschärfungen
           seit 01.01.2009
      (5. Novelle der VerpackV)
1. Rücknahme- und Verwertungspflichten für den Erstinver-
kehrbringer von Verkaufsverpackungen (VVP)

 Beteiligungspflicht am Dualen System:

 - Hersteller/Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die
  beim Endverbraucher anfallen, diese erstmals in den Verkehr bringen,
  haben sich an einem Dualen System zu beteiligen

 - Ein Duales System „System‘“ hat flächendeckend im Einzugsgebiet des
   verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung
   gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten
   Endverbraucher zu gewährleisten und zu erfüllen.

 - Endverbraucher i.S. der VerpackV ist derjenige, der die Waren in der an
   ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.

 - Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare
   Anfallstellen von Verpackungen (Hotel, Gaststätten, Krankenhäuser …)
2. Lizenzierungspflicht

  Hersteller/Abfüller/Vertreiber der Ware sind
  lizenzierungspflichtig
  = Erstinverkehrbringer
  Ausnahme:
 Serviceverpackungen, z.B.
        Tragetaschen,
        Einweggeschirr,
        Bäckertüten,
        Metzgerpapier,
  können durch Vorvertreiber lizenziert werden.
2a. Pflicht bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften



Zuständigkeit der Beteiligungspflicht

Lieferung erfolgt auf Basis

- free delivered (DDU, CIF, DDP) =           Exporteur
- ex work (EXW, FOB, FAS) =                  Importeur

Zuständigkeit basiert darauf, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts in
der rechtlichen Verantwortung für das Produkt steht.
2b. Lizenzierungspflicht




 Vorgabe des Handels, bei einem bestimmten Dualen System zu
 lizenzieren kartellrechtlich verboten.

 - Tatbestand der Ordnungswidrigkeit

 Eigenmarken des Handels
 Lizenzierung durch Handel unter bestimmten Voraussetzungen
 möglich.

 - Handel als Hersteller auf den Verpackungen
 - Handel im Besitz des Markenrechts
3. Wegfall der Selbstentsorgerlösung



- Einführung einer Branchenlösung, jedoch noch nicht in einzelnen
  Teilbereichen abschließend reguliert (LAGA M37).

- Die Lizenzierungspflicht entfällt, wenn Hersteller/Vertreiber an
  Anfallstellen liefern, die den privaten Haushaltungen gem. § 3 (11)
  VerpackV gleichgestellt sind und Hersteller/Vertreiber die von ihnen dort in
  Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zurücknehmen und auf eigene
  Kosten einer Verwertung zuführen.
3a. Wegfall der Selbstentsorgerlösung


Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und
vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere
Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen,
karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstallen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern
und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und
Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem landwirtschaftliche
Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe,
Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter-
Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Voraussetzung:
- Bescheinigung durch Sachverständigen
- Einrichtung einer branchenbezogenen Erfassungsstruktur
- Keine Vermischung mit Verkaufsverpackungen anderer Branchen oder
  Transportverpackungen/Umverpackungen
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung

Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren
in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert:


                        Privater Endverbraucher



         Haushaltsnahe Erfassung            Vergleichbare Anfallstellen



                                      Anfallstellen wie unter Punkt 3a bereits
                                                      aufgeführt
                                                 Alte SE = neue BL
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung

Ermittlung über GVM-Quote oder andere allgemein anerkannte Studie. Wenn
der Hersteller oder Vertreiber keine genaue Anfallstellenstruktur nachweisen
kann. Fällt ein Teil der Verpackungen an den Anfallstellen nach § 3 (11)
VerpackV an, erfolgt die Ermittlung der BL-Quote über die GVM-Studie, die
zuvor vertraglich vereinbart wurde.

Standardquote nach GVM:            - 11% aller VVP in BL
                                   - Individuelle Quote bei DS = Abzug,
                                     aber separate Erfassung/Verwertung
                                     außerhalb DS sicherstellen
                                   - Kein Gutachten erforderlich, da
                                     GVM-Studie allgemein anerkannt ist
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung


Individuelle BL-Quote:   - z.B. nur 20 kg – Oliven-Eimer
                         - z.B. nur 10 kg – Butterblöcke
                          z.B. 80% oder bis zu 100% Branchenlösung.


                         Bei Vereinbarung einer individuellen BL-
                         Quote ist die Vorlage eines Gutachtens
                         durch einen Steuerberater/ Wirtschafts-
                         prüfer oder Sachverständigen erforderlich.
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung



Alte SE-Lösung am Beispiel der Materialart Kunststoff:
Die SE-Lösung gemäß VerpackV vor der Novelle, die ab 01.01.2009 in Kraft
trat:
Rücknahme am POS =        nur 0,01% (Schlecker, DM-Drogeriemarkt …)
                          100% der VVP landen im DS
                            60% der Verwertungsquote wird erfüllt
                            durch Beschaffung von freien Mengen
                           (anderer Qualitäten, z.B. Folien)
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung

Nachfolgeregelung = Branchenlösung für alle Materialfraktionen

= gleichgestellte Anfallstellen Privater Endverbraucher (§ 3 (11) VerpackV)

Grundsätzlich beteiligungspflichtig/lizenzierungspflichtig

Ausnahmeregelung:
Es sei denn,
                - eigenständige Erfassungsstruktur (Container)
                - separate (außerhalb des DS) Erfassung, Entsorgung
Nur dann        - lizenzierungsfrei/nicht beteiligungspflichtig
Kosten:         - geringer als Kosten des Dualen Systems (haushaltsnahe
                   Erfassung)
Sammelbehälter: - max. 1,1 m3-Behälter im haushaltsüblichen Rhythmus
                  im kleingewerblichen Bereich (Handwerksbetriebe)
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung


Die GVM (Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung) hat eine
Produktgruppen-Anfallstellenmatrix erarbeitet, die in der
Entsorgungswirtschaft Allgemeingültigkeit hat:


- Hersteller und Vertreiber kennen ihre Produkte, die in Produktgruppen
  zusammengefasst werden
- Die Entsorgungswirtschaft kennt diese Anfallstellen
- Die Verknüpfung erfolgt durch die Studie der GVM
- Insgesamt gibt es nach der GVM Studie 12 Anfallstellen und es wird nach
  43 Produktgruppen unterschieden
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
                                       Menge x Summe
                    Anfallstellen           I – VI                DS
                                    Branchenlösungsquote


                          I             5%
 A                       II            10%


                         III           1,5%                     100%
 B
                         IV            30%


                         V            33,5%
                                                           Alle in Branchen/An-
 C                       VI            20%                       fallstellen
                                                            eingebrachte VVP
                                      100%
5. Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung bei IHK‘s bei Über-
   schreitung von Mengengrenzen pro Jahr


         > 80.000 kg Glas
         > 50.000 kg Papier, Pappe, Kartonage
         > 30.000 kg Kunststoffe (LVP)
   Hinterlegungspflicht trifft den Hersteller/Vertreiber
   Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
   vereidigte Buchprüfer oder Sachverständige
   Bei geringeren Mengen muss ein Nachweis geführt
   werden, wenn die Vollzugsbehörde dazu auffordert.
   Erste Abgabe der VE Mai 2009 für Zeitraum 05.04. – 31.12.2008
6. Inverkehrbringungsverbot
  Abgabe von nicht-lizenzierten Verkaufsverpackungen
  an private Endverbraucher ist untersagt
  Bußgeld bis zu 50.000 € je Artikel


7. POS-Rücknahme
  Hersteller/Vertreiber, die am Ort der Übergabe (POS)
  lizenzierte/restentleerte Verkaufsverpackungen zu-
  rück nehmen und auf eigene Kosten einer Verwertung
  zuführen, können entsprechende gezahlte Entgelte
  zurückfordern.
8. Wegfall/Streichung der Kennzeichnungspflicht




  - wegen zwingender Beteiligungspflicht ist eine
    Kennzeichnung nicht mehr erforderlich
  - Kennzeichnungspflicht erschwert den Wechsel
    zwischen den Dualen Systemen
  - Kennzeichnungspflicht erschwert den Marktzutritt
  - Verschiedene Verpackungen innerhalb der EU
    wirtschaftlich und logistisch unzumutbar
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV



  Verkaufsverpackungen: § 6 i.V. § 3 (1) Nr. 2 VerpackV
Fallen beim Endverbraucher an und sind grundsätzlich
lizenzierungspflichtig, egal wann eine befüllte Verkaufsverpackung über x-
Handelsstufen zum Abfall wird und nach Entleerung im separaten
Sammelsystem landet.
Leere Verpackungen sind grundsätzlich nicht beteiligungspflichtig, sondern
nur befüllte. Es sei denn, die Verpackung wird am Ort der Abgabe mit
Produkt befüllt und wird zur Serviceverpackung = lizenzierungspflichtig.
Beispiele: Tragetaschen, Metzgerei, Bäckereitüten, Einweggeschirr
(Fertigsalate) …
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV


  Am Beispiel: Alu-Schalen

  verschiedenartig genutzt und im Markt angeboten:

a) Alu-Schale verbleibt beim Handel zur Befüllung am POS =
   Serviceverpackung = systempflichtig
b) Alu-Schale befüllt mit Inhalt und Verkauf über Handel = typische
   Verkaufsverpackungen (VVP)
c) Alu-Schale als Produkt, z.B. Grillbox, ist nicht beteiligungspflichtig
d) Alu-Schale als Umverpackung = lizenzierungspflichtig
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV


  Transportverpackung § 4 VerpackV:

  Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf
  dem Transport vor Schäden bewahren oder aus Gründen der Sicherheit
  des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
  Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, diese nach Gebrauch
  zurückzunehmen.

  Verbleiben beim Handel, z.B. Paletten, Schrumpffolien, Großkartonagen,
  Folien oder Umkartons (6er-Wein- oder 6er-Mineralwasserverpackung).
  Allerdings: verbleiben Transportverpackungen teilweise beim privaten
  Endverbraucher (6er-Karton Wein, Tragefolien von Mineralwasser) und
  werden dann zur VVP.
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV

Transportverpackungen: § 4 VerpackV

- Grundsätzlich ist der Produzent zur Rücknahme verpflichtet, jedoch
  besteht keine Systempflicht bei einem Dualen System
- Bilaterale Einigung möglich, besser jedoch, vorher Angebot einholen,
  um Preise zu vergleichen
- In der Regel zieht der Handel 0,3 – 0,5% des Preises von der Rechnung
  ab. Preisvergleich lohnt sich, da die Verwertungserlöse für PPK und
  Folien wieder auf hohem Niveau liegen:

       €/to Anfang 2008           €/to 2008/2009                  €/to 2011
          PPK 100,00 €              PPK 5,00 €          PPK 100,00 – 120,00/160,00 €
          Folie 400,00 €           Folie 100,00 €          Folie 400,00 - 460,00 €
      Folien-Qualität: 90/10   Folien-Qualität: 90/10       Folien-Qualität: 90/10
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV



Umverpackungen: § 5 VerpackV

Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufs-
verpackungen werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der
Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder
Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.

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  • 1. Neue Verpackungsverordnung (VerpackV) in Deutschland Wichtige Änderungen/Verschärfungen seit 01.01.2009 (5. Novelle der VerpackV)
  • 2. 1. Rücknahme- und Verwertungspflichten für den Erstinver- kehrbringer von Verkaufsverpackungen (VVP) Beteiligungspflicht am Dualen System: - Hersteller/Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, diese erstmals in den Verkehr bringen, haben sich an einem Dualen System zu beteiligen - Ein Duales System „System‘“ hat flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher zu gewährleisten und zu erfüllen. - Endverbraucher i.S. der VerpackV ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. - Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen (Hotel, Gaststätten, Krankenhäuser …)
  • 3. 2. Lizenzierungspflicht Hersteller/Abfüller/Vertreiber der Ware sind lizenzierungspflichtig = Erstinverkehrbringer Ausnahme: Serviceverpackungen, z.B. Tragetaschen, Einweggeschirr, Bäckertüten, Metzgerpapier, können durch Vorvertreiber lizenziert werden.
  • 4. 2a. Pflicht bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften Zuständigkeit der Beteiligungspflicht Lieferung erfolgt auf Basis - free delivered (DDU, CIF, DDP) = Exporteur - ex work (EXW, FOB, FAS) = Importeur Zuständigkeit basiert darauf, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts in der rechtlichen Verantwortung für das Produkt steht.
  • 5. 2b. Lizenzierungspflicht Vorgabe des Handels, bei einem bestimmten Dualen System zu lizenzieren kartellrechtlich verboten. - Tatbestand der Ordnungswidrigkeit Eigenmarken des Handels Lizenzierung durch Handel unter bestimmten Voraussetzungen möglich. - Handel als Hersteller auf den Verpackungen - Handel im Besitz des Markenrechts
  • 6. 3. Wegfall der Selbstentsorgerlösung - Einführung einer Branchenlösung, jedoch noch nicht in einzelnen Teilbereichen abschließend reguliert (LAGA M37). - Die Lizenzierungspflicht entfällt, wenn Hersteller/Vertreiber an Anfallstellen liefern, die den privaten Haushaltungen gem. § 3 (11) VerpackV gleichgestellt sind und Hersteller/Vertreiber die von ihnen dort in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zurücknehmen und auf eigene Kosten einer Verwertung zuführen.
  • 7. 3a. Wegfall der Selbstentsorgerlösung Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstallen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter- Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Voraussetzung: - Bescheinigung durch Sachverständigen - Einrichtung einer branchenbezogenen Erfassungsstruktur - Keine Vermischung mit Verkaufsverpackungen anderer Branchen oder Transportverpackungen/Umverpackungen
  • 8. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert: Privater Endverbraucher Haushaltsnahe Erfassung Vergleichbare Anfallstellen Anfallstellen wie unter Punkt 3a bereits aufgeführt Alte SE = neue BL
  • 9. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung Ermittlung über GVM-Quote oder andere allgemein anerkannte Studie. Wenn der Hersteller oder Vertreiber keine genaue Anfallstellenstruktur nachweisen kann. Fällt ein Teil der Verpackungen an den Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV an, erfolgt die Ermittlung der BL-Quote über die GVM-Studie, die zuvor vertraglich vereinbart wurde. Standardquote nach GVM: - 11% aller VVP in BL - Individuelle Quote bei DS = Abzug, aber separate Erfassung/Verwertung außerhalb DS sicherstellen - Kein Gutachten erforderlich, da GVM-Studie allgemein anerkannt ist
  • 10. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung Individuelle BL-Quote: - z.B. nur 20 kg – Oliven-Eimer - z.B. nur 10 kg – Butterblöcke z.B. 80% oder bis zu 100% Branchenlösung. Bei Vereinbarung einer individuellen BL- Quote ist die Vorlage eines Gutachtens durch einen Steuerberater/ Wirtschafts- prüfer oder Sachverständigen erforderlich.
  • 11. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung Alte SE-Lösung am Beispiel der Materialart Kunststoff: Die SE-Lösung gemäß VerpackV vor der Novelle, die ab 01.01.2009 in Kraft trat: Rücknahme am POS = nur 0,01% (Schlecker, DM-Drogeriemarkt …) 100% der VVP landen im DS 60% der Verwertungsquote wird erfüllt durch Beschaffung von freien Mengen (anderer Qualitäten, z.B. Folien)
  • 12. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung Nachfolgeregelung = Branchenlösung für alle Materialfraktionen = gleichgestellte Anfallstellen Privater Endverbraucher (§ 3 (11) VerpackV) Grundsätzlich beteiligungspflichtig/lizenzierungspflichtig Ausnahmeregelung: Es sei denn, - eigenständige Erfassungsstruktur (Container) - separate (außerhalb des DS) Erfassung, Entsorgung Nur dann - lizenzierungsfrei/nicht beteiligungspflichtig Kosten: - geringer als Kosten des Dualen Systems (haushaltsnahe Erfassung) Sammelbehälter: - max. 1,1 m3-Behälter im haushaltsüblichen Rhythmus im kleingewerblichen Bereich (Handwerksbetriebe)
  • 13. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung Die GVM (Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung) hat eine Produktgruppen-Anfallstellenmatrix erarbeitet, die in der Entsorgungswirtschaft Allgemeingültigkeit hat: - Hersteller und Vertreiber kennen ihre Produkte, die in Produktgruppen zusammengefasst werden - Die Entsorgungswirtschaft kennt diese Anfallstellen - Die Verknüpfung erfolgt durch die Studie der GVM - Insgesamt gibt es nach der GVM Studie 12 Anfallstellen und es wird nach 43 Produktgruppen unterschieden
  • 14. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung Menge x Summe Anfallstellen I – VI DS Branchenlösungsquote I 5% A II 10% III 1,5% 100% B IV 30% V 33,5% Alle in Branchen/An- C VI 20% fallstellen eingebrachte VVP 100%
  • 15. 5. Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung bei IHK‘s bei Über- schreitung von Mengengrenzen pro Jahr > 80.000 kg Glas > 50.000 kg Papier, Pappe, Kartonage > 30.000 kg Kunststoffe (LVP) Hinterlegungspflicht trifft den Hersteller/Vertreiber Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Sachverständige Bei geringeren Mengen muss ein Nachweis geführt werden, wenn die Vollzugsbehörde dazu auffordert. Erste Abgabe der VE Mai 2009 für Zeitraum 05.04. – 31.12.2008
  • 16. 6. Inverkehrbringungsverbot Abgabe von nicht-lizenzierten Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher ist untersagt Bußgeld bis zu 50.000 € je Artikel 7. POS-Rücknahme Hersteller/Vertreiber, die am Ort der Übergabe (POS) lizenzierte/restentleerte Verkaufsverpackungen zu- rück nehmen und auf eigene Kosten einer Verwertung zuführen, können entsprechende gezahlte Entgelte zurückfordern.
  • 17. 8. Wegfall/Streichung der Kennzeichnungspflicht - wegen zwingender Beteiligungspflicht ist eine Kennzeichnung nicht mehr erforderlich - Kennzeichnungspflicht erschwert den Wechsel zwischen den Dualen Systemen - Kennzeichnungspflicht erschwert den Marktzutritt - Verschiedene Verpackungen innerhalb der EU wirtschaftlich und logistisch unzumutbar
  • 18. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV Verkaufsverpackungen: § 6 i.V. § 3 (1) Nr. 2 VerpackV Fallen beim Endverbraucher an und sind grundsätzlich lizenzierungspflichtig, egal wann eine befüllte Verkaufsverpackung über x- Handelsstufen zum Abfall wird und nach Entleerung im separaten Sammelsystem landet. Leere Verpackungen sind grundsätzlich nicht beteiligungspflichtig, sondern nur befüllte. Es sei denn, die Verpackung wird am Ort der Abgabe mit Produkt befüllt und wird zur Serviceverpackung = lizenzierungspflichtig. Beispiele: Tragetaschen, Metzgerei, Bäckereitüten, Einweggeschirr (Fertigsalate) …
  • 19. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV Am Beispiel: Alu-Schalen verschiedenartig genutzt und im Markt angeboten: a) Alu-Schale verbleibt beim Handel zur Befüllung am POS = Serviceverpackung = systempflichtig b) Alu-Schale befüllt mit Inhalt und Verkauf über Handel = typische Verkaufsverpackungen (VVP) c) Alu-Schale als Produkt, z.B. Grillbox, ist nicht beteiligungspflichtig d) Alu-Schale als Umverpackung = lizenzierungspflichtig
  • 20. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV Transportverpackung § 4 VerpackV: Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen. Verbleiben beim Handel, z.B. Paletten, Schrumpffolien, Großkartonagen, Folien oder Umkartons (6er-Wein- oder 6er-Mineralwasserverpackung). Allerdings: verbleiben Transportverpackungen teilweise beim privaten Endverbraucher (6er-Karton Wein, Tragefolien von Mineralwasser) und werden dann zur VVP.
  • 21. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV Transportverpackungen: § 4 VerpackV - Grundsätzlich ist der Produzent zur Rücknahme verpflichtet, jedoch besteht keine Systempflicht bei einem Dualen System - Bilaterale Einigung möglich, besser jedoch, vorher Angebot einholen, um Preise zu vergleichen - In der Regel zieht der Handel 0,3 – 0,5% des Preises von der Rechnung ab. Preisvergleich lohnt sich, da die Verwertungserlöse für PPK und Folien wieder auf hohem Niveau liegen: €/to Anfang 2008 €/to 2008/2009 €/to 2011 PPK 100,00 € PPK 5,00 € PPK 100,00 – 120,00/160,00 € Folie 400,00 € Folie 100,00 € Folie 400,00 - 460,00 € Folien-Qualität: 90/10 Folien-Qualität: 90/10 Folien-Qualität: 90/10
  • 22. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV Umverpackungen: § 5 VerpackV Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufs- verpackungen werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.