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NwoG §3 Posing Bei Aufnahmen von Gruppenfotos hat sich jedes Member zu bemühen, möglichst spektakulär in die Knie zu gehen. Die durch eventuelles Abhocken erreichte Grundtiefe des Körpermittelpunktes ist dabei gegenstandslos.  Kommentar: Die Intention des Gesetzgebers kann auf dem unten stehenden Bild gut erkannt werden.  Fig. 1    Fig. 2
NwoG §4 Sport (1)Fussball ist in der nWo ausnahmslos als "Kicken" zu bezeichnen. Eine anwesende Person hat den Verlauf des Spiels im Stil eines Fernsehkommentators zu beschreiben. (2) Wrestling hat in das Leben jedes Members Einzug zu finden. Zur Berreicherung von Unterhaltungen jeglicher Art sind ruckartige Bewegungen auch dann mit einem beherzten Tritt auf den Fussboden zu untermalen, wenn es Nicht-Members als unnötig erscheint.  Fig.1
NwoG §5 Auftreten und Aussenwirkung Ab einem Blutalkoholgehalt von "Drei-Acht im Turm" sind Members dazu angehalten das Sprechen und Rufen einzustellen und augenblicklich zum "Skandieren" überzugehen. Dies hat an jedwedem Ort zu geschehen Kommentar: Der Wirkungsbereich dieser Verhaltensnorm reicht weit über die üblichen Grenzen hinaus. Das "Skandieren" besteht weniger aus lautem Rufen, als aus sehr lautem Schreien, einhergehend mit weisenden Bewegungen der Arme. Zu skandieren hat auch derjenige, der sich in einem Nachtbus, einer gut besuchten Diskothek oder auf einem Busparkplatz in Griechenland befindet.    Fig.1
NwoG §6 Aufregung (1) Unliebsame Situationen führen bei einigen Members zur Entsehung einer imaginären Krawatte.  (2) Diese ist durch den Gebrauch erzürnter Sprache zu reduzieren.  Kommentar:   Die allgemeine Sorgfaltspflicht der Members zwingt sie dazu, die oben genannte Krawatte ständig mit "sone Krawatte" zu bezeichnen, einhergehend mit Handbewegung, die das Anschwellen des Halses andeutet. Nach herrschender Meinung und Lehre sind die Begriffe, die nach Abs.2 zur natürlichen Reduktion dieser Erscheinung führen immer mit einem ausgedehnten "maaaaan" abzuschliessen. "vér-piss dich, man" und "Ná-tüllich, man" sind nur einige Beispiele für die gesetzestreue Ausdrucksweise.

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  • 4. NwoG §4 Sport (1)Fussball ist in der nWo ausnahmslos als "Kicken" zu bezeichnen. Eine anwesende Person hat den Verlauf des Spiels im Stil eines Fernsehkommentators zu beschreiben. (2) Wrestling hat in das Leben jedes Members Einzug zu finden. Zur Berreicherung von Unterhaltungen jeglicher Art sind ruckartige Bewegungen auch dann mit einem beherzten Tritt auf den Fussboden zu untermalen, wenn es Nicht-Members als unnötig erscheint. Fig.1
  • 5. NwoG §5 Auftreten und Aussenwirkung Ab einem Blutalkoholgehalt von "Drei-Acht im Turm" sind Members dazu angehalten das Sprechen und Rufen einzustellen und augenblicklich zum "Skandieren" überzugehen. Dies hat an jedwedem Ort zu geschehen Kommentar: Der Wirkungsbereich dieser Verhaltensnorm reicht weit über die üblichen Grenzen hinaus. Das "Skandieren" besteht weniger aus lautem Rufen, als aus sehr lautem Schreien, einhergehend mit weisenden Bewegungen der Arme. Zu skandieren hat auch derjenige, der sich in einem Nachtbus, einer gut besuchten Diskothek oder auf einem Busparkplatz in Griechenland befindet. Fig.1
  • 6. NwoG §6 Aufregung (1) Unliebsame Situationen führen bei einigen Members zur Entsehung einer imaginären Krawatte. (2) Diese ist durch den Gebrauch erzürnter Sprache zu reduzieren. Kommentar: Die allgemeine Sorgfaltspflicht der Members zwingt sie dazu, die oben genannte Krawatte ständig mit "sone Krawatte" zu bezeichnen, einhergehend mit Handbewegung, die das Anschwellen des Halses andeutet. Nach herrschender Meinung und Lehre sind die Begriffe, die nach Abs.2 zur natürlichen Reduktion dieser Erscheinung führen immer mit einem ausgedehnten "maaaaan" abzuschliessen. "vér-piss dich, man" und "Ná-tüllich, man" sind nur einige Beispiele für die gesetzestreue Ausdrucksweise.