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SUBMISSIONSPODIUM
GEMEINSAME VERANSTALTUNG VON:
KMU LAUFENTAL UND PROMOTION LAUFENTAL
WIRTSCHAFTSKAMMER BASELLAND
RUPP RECHTSANWÄLTE

FREITAG , 8. NOVEM BER 2013, 19 UHR
GRELLINGEN , GEMEINDESA AL
1

OFFIZIELLE BEGRÜSSUNG
1

BEGRÜSSUNG I
MARC SCHERRER

PRÄSIDENT
KMU LAUFENTAL
1

BEGRÜSSUNG II
LANDRAT
MARKUS MEIER

STELLVERTRETENDER DIREKTOR
WIRTSCHAFTSKAMMER BASELLAND
PROGRAMM
1.

Begrüssung (19.00 Uhr)

2.

Einführung in die Thematik

3.

Vertiefung in die Thematik

4.

Praxisbeispiele aus dem Baselbiet mit Analyse

5.

Fragen und Antworten – Schlussworte (ca. 20.15 Uhr)

6.

Abgabe Checkliste für Anbieter / Submittenten

7.

Gemeinsamer Apéro riche

8.

Schluss der Veranstaltung
2

EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK
2

SPANNUNGSFELD
BESCHAFFER / ANBIETER I
Die Situation im öffentlichen Beschaffungswesen sorgt immer wieder

für Fragen sowie teilweise Unmut und Frustration:

 Die vielfach übermässige Gewichtung des Preises
führt zu Unzufriedenheit auf beiden Seiten.

 Aus Respekt vor Rekursen orientieren sich (zu) viele
Vergabestellen fast ausschliesslich am Preis.
2

SPANNUNGSFELD
BESCHAFFER / ANBIETER II
Das öffentliche Beschaffungswesen erlaubt einen deutlich grösseren

Ermessens- / Handlungsspielraum als soeben dargestellt.
2

«BUNDESLAND THÜRINGEN» I

Richtlinie zur Mittelstandsförderung und Berücksichtigung freier

Berufe sowie zum Ausschluss ungeeigneter Bewerber bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge.

(Vergabe-Mittelstandsrichtlinie)
2

«BUNDESLAND THÜRINGEN» II
«Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der
Aufträge in Fach- und Teil-Lose angemessen zu berücksichtigen.»
«Eine zusammengefasste Ausschreibung oder eine Ausschreibung
für GU ist nur zulässig, wenn es hierfür wirtschaftliche oder
technische Gründe gibt.»

«Bei Vorgabe eines Erzeugnisses, Verfahrens, Ursprungsortes oder
einer Bezugsquelle aus anderen Regionen muss feststehen, dass
kein vergleichbares Thüringer Produkt auf dem Markt vorhanden ist.»
2

«STADT BIEL» I

«Für Aufträge, die sehr gute lokale Kenntnisse erfordern und/oder

die in engem Zusammenhang mit Umweltfragen stehen, wird die
Zuschlagsbehörde Zuschlagskriterien oder Produkte wählen,
die ihren Ansprüchen der Nähe entsprechen, soweit diese
Zuschlagskriterien objektiv und nicht diskriminierend

(kein Protektionismus) bleiben.»
2

«STADT BIEL» II

«Zur Erinnerung: Das günstigste Angebot ist nicht unbedingt das

billigste. Die Auftraggeber müssen neben dem Preis auch
beispielsweise die Leistungs- und Produktqualität, die Ausführungstermine, die Lieferungsbedingungen, die Unterhalts- und
Reparaturleistungen in Betracht ziehen.»
2

«BASELBIET»
 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht geteilt werden, die

Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen.

 Die Aufteilung kann vorgenommen werden, um KMU zu fördern.
2

«AUSFÜHRUNGS-BESTIMMUNGEN
IN ANDEREN BASELBIETER
GEMEINDEN» I
Freihändiges Verfahren:

 «Wenn qualifizierte Anbietende mit Sitz in unserer Gemeinde
vorhanden sind, werden Aufträge in der Regel keinem auswärtigen
Anbietenden erteilt.»
2

«AUSFÜHRUNGS-BESTIMMUNGEN
IN ANDEREN BASELBIETER
GEMEINDEN» II
Einladungsverfahren:

 «Wenn genügend qualifizierte Anbietende mit Sitz in unserer
Gemeinde vorhanden sind, werden in der Regel keine auswärtigen
Anbietenden zur Erstellung eines Angebots eingeladen.»
2

«AUSFÜHRUNGS-BESTIMMUNGEN
IN ANDEREN BASELBIETER
GEMEINDEN» / WIDERSPRUCH
 Freihändiges Verfahren nur möglich bis zu einem maximalen
beschaffungswert von CHF 20’000
 Ab CHF 20‘000 Einladungsverfahren obligatorisch

 Ab CHF 100‘000 offenes Verfahren obligatorisch

 Schwellenwert werden nicht ausgeschöpft!
2

«LEISTUNGSBILANZ DER
WIRTSCHAFTSKAMMER»
 Führende Rolle bei der kantonalen Gesetzeserarbeitung
(bikantonale Zusammenarbeit BL/BS)
 Durchsetzung der KMU-Interessen gegenüber den Behörden
 Informationen in Gemeinden via Konferenz der Gewerbeund Industrievereine (KGIV)

 Unterstützung Zentrale Beschaffungsstelle (Professionalisierung)
 Mehrfach erfolgreiche Interventionen
(in Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedern)
 Berücksichtigung Kriterium Lehrlingsausbildung
 Maximale Schwellenwerte gemäss IVöB durchgesetzt
2

«LEISTUNGSBILANZ DER
WIRTSCHAFTSKAMMER» II

Höhere Schwellenwerte realisiert:

Verfahrensart

Bauarbeiten

Lieferungen

Dienstleistungen

Bauhauptgewerbe

Baunebengewerbe

Freihändig neu*
Freihändig alt*

< 300’000.< 100’000.-

< 150’000.< 50’000.-

< 100’000.< 50’000.-

< 150’000.< 100’000.-

Einladung neu*
Einladung alt*

< 500’000.< 500’000.-

< 250’000.< 250’000.-

< 250’000.< 250’000.-

< 250’000.< 250’000.-

Offen / selektiv neu
Offen / selektiv alt

> 500’000.> 500’000.-

> 250’000.> 250’000.-

> 250’000.> 250’000.-

> 250’000.> 250’000.-

* = Maximalwerte
2

«UNTERNEHMERZITAT»

«Als ich ein paar Jahre für ein Amt gearbeitet habe, habe ich

gelernt, dass Submissionen immer nur der grösste Lügner gewinnt.

Gelernt ist gelernt, nun bin ich auch öfter unter den Gewinnern.»

Kommentar: SO NICHT!
3

«VERTIEFUNG IN DIE THEMATIK»
RA PHILIPP RUPP
RUPP RECHTSANWÄLTE
3

«ZIELSETZUNGEN»
 Grundsatz des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel

 Wirksamer Wettbewerb
 Bindung an die Ausschreibung
 Nicht-Diskriminierung

 Gleichbehandlung der Anbietenden
3

«GRUNDSÄTZLICHES»
 Verfahrensarten, GAV, etc.

 Transparenzgebot
 Prüfung der Angebote und Zuschlag gemäss Ausschreibung
 Was gilt bei gleichwertigen Angeboten?
3

«INTERNATIONALES»
 GATT/WTO-Übereinkommen

 Abkommen zwischen EG und CH betreffend bestimmte Aspekte
des öffentlichen Beschaffungswesens
 Revidiertes EFTA-Übereinkommen
3

«NATIONALES»
 «Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen» (BoeB)

(in Revision)
 «Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen» (VoeB)
 «Binnenmarktgesetz» (BGBM)

 «Interkantonale Vereinbarung über das Beschaffungswesen»
(IVöB)
3

«KANTONALES»
 «Interkantonale Vereinbarung über das Beschaffungswesen»

(IVöB)
 «Gesetz über öffentliche Beschaffungen»
 «Verordnung zum Beschaffungsgesetz»
3

«VERFAHRENSARTEN /
SCHWELLENWERTE» I
 Begriff «Öffentliches Beschaffungswesen» und Zielsetzung

 Verfahrensarten
 Schwellenwerte
3

«VERFAHRENSARTEN /
SCHWELLENWERTE» II

Verfahrensarten:

 Freihändiges Verfahren
 Einladungsverfahren
 Selektives Verfahren

 Offenes Verfahren
 Berechnung des Auftragswerts und Wahl des Verfahrens
3

«VERFAHRENSARTEN /
SCHWELLENWERTE» III

Schwellenwerte:

Verfahrensart

Bauarbeiten

Lieferungen

Dienstleistungen

Bauhauptgewerbe

Baunebengewerbe

Freihändig *

< 300’000.-

< 150’000.-

< 100’000.-

< 150’000.-

Einladung *

< 500’000.-

< 250’000.-

< 250’000.-

< 250’000.-

Offen / selektiv

> 500’000.-

> 250’000.-

> 250’000.-

> 250’000.-

* = Maximalwerte
3

«FAZIT»
 Über den Erfolg einer Beschaffung entscheiden immer die

Beteiligten – und nur selten das Gesetz!
 Fachlich einwandfreie Arbeiten auf beiden Seiten
 Unternehmervarianten

 Ermessensspielraum
3

WANN UND FÜR WEN GILT
DAS BESCHAFFUNGSGESETZ?
 Kanton

 Gemeinden
 Bürgergemeinden
 Kirchgemeinden

 Forstreviere/Forstverbünde
 Institutionen, welche zu 50% oder mehr mit öffentlichen Geldern
finanziert sind
4

PRAXISBEISPIEL EINER AUFTRAGSVERGABE IN EINER BASELBIETER
GEMEINDE, MIT ANALYSE
LANDRAT MARKUS MEIER

RA PHILIPP RUPP
5

FRAGEN UND ANTWORTEN
ABGABE CHECKLISTE/MERKBLATT

LANDRAT MARKUS MEIER
STV. DIREKTOR WIRTSCHAFTSKAMMER
RA PHILIPP RUPP
RUPP RECHTSANWÄLTE
5

SCHLUSSWORT UND DANK
E. NR WALTER JERMANN

PRÄSIDENT
PROMOTION LAUFENTAL
7

GEMEINSAMER APÉRO RICHE

OFFERIERT VON KMU LAUFENTAL UND VON
PROMOTION LAUFENTAL
HERZLICHEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT

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  • 1. SUBMISSIONSPODIUM GEMEINSAME VERANSTALTUNG VON: KMU LAUFENTAL UND PROMOTION LAUFENTAL WIRTSCHAFTSKAMMER BASELLAND RUPP RECHTSANWÄLTE FREITAG , 8. NOVEM BER 2013, 19 UHR GRELLINGEN , GEMEINDESA AL
  • 4. 1 BEGRÜSSUNG II LANDRAT MARKUS MEIER STELLVERTRETENDER DIREKTOR WIRTSCHAFTSKAMMER BASELLAND
  • 5. PROGRAMM 1. Begrüssung (19.00 Uhr) 2. Einführung in die Thematik 3. Vertiefung in die Thematik 4. Praxisbeispiele aus dem Baselbiet mit Analyse 5. Fragen und Antworten – Schlussworte (ca. 20.15 Uhr) 6. Abgabe Checkliste für Anbieter / Submittenten 7. Gemeinsamer Apéro riche 8. Schluss der Veranstaltung
  • 7. 2 SPANNUNGSFELD BESCHAFFER / ANBIETER I Die Situation im öffentlichen Beschaffungswesen sorgt immer wieder für Fragen sowie teilweise Unmut und Frustration:  Die vielfach übermässige Gewichtung des Preises führt zu Unzufriedenheit auf beiden Seiten.  Aus Respekt vor Rekursen orientieren sich (zu) viele Vergabestellen fast ausschliesslich am Preis.
  • 8. 2 SPANNUNGSFELD BESCHAFFER / ANBIETER II Das öffentliche Beschaffungswesen erlaubt einen deutlich grösseren Ermessens- / Handlungsspielraum als soeben dargestellt.
  • 9. 2 «BUNDESLAND THÜRINGEN» I Richtlinie zur Mittelstandsförderung und Berücksichtigung freier Berufe sowie zum Ausschluss ungeeigneter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. (Vergabe-Mittelstandsrichtlinie)
  • 10. 2 «BUNDESLAND THÜRINGEN» II «Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teil-Lose angemessen zu berücksichtigen.» «Eine zusammengefasste Ausschreibung oder eine Ausschreibung für GU ist nur zulässig, wenn es hierfür wirtschaftliche oder technische Gründe gibt.» «Bei Vorgabe eines Erzeugnisses, Verfahrens, Ursprungsortes oder einer Bezugsquelle aus anderen Regionen muss feststehen, dass kein vergleichbares Thüringer Produkt auf dem Markt vorhanden ist.»
  • 11. 2 «STADT BIEL» I «Für Aufträge, die sehr gute lokale Kenntnisse erfordern und/oder die in engem Zusammenhang mit Umweltfragen stehen, wird die Zuschlagsbehörde Zuschlagskriterien oder Produkte wählen, die ihren Ansprüchen der Nähe entsprechen, soweit diese Zuschlagskriterien objektiv und nicht diskriminierend (kein Protektionismus) bleiben.»
  • 12. 2 «STADT BIEL» II «Zur Erinnerung: Das günstigste Angebot ist nicht unbedingt das billigste. Die Auftraggeber müssen neben dem Preis auch beispielsweise die Leistungs- und Produktqualität, die Ausführungstermine, die Lieferungsbedingungen, die Unterhalts- und Reparaturleistungen in Betracht ziehen.»
  • 13. 2 «BASELBIET»  Ein Auftrag darf nicht in der Absicht geteilt werden, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen.  Die Aufteilung kann vorgenommen werden, um KMU zu fördern.
  • 14. 2 «AUSFÜHRUNGS-BESTIMMUNGEN IN ANDEREN BASELBIETER GEMEINDEN» I Freihändiges Verfahren:  «Wenn qualifizierte Anbietende mit Sitz in unserer Gemeinde vorhanden sind, werden Aufträge in der Regel keinem auswärtigen Anbietenden erteilt.»
  • 15. 2 «AUSFÜHRUNGS-BESTIMMUNGEN IN ANDEREN BASELBIETER GEMEINDEN» II Einladungsverfahren:  «Wenn genügend qualifizierte Anbietende mit Sitz in unserer Gemeinde vorhanden sind, werden in der Regel keine auswärtigen Anbietenden zur Erstellung eines Angebots eingeladen.»
  • 16. 2 «AUSFÜHRUNGS-BESTIMMUNGEN IN ANDEREN BASELBIETER GEMEINDEN» / WIDERSPRUCH  Freihändiges Verfahren nur möglich bis zu einem maximalen beschaffungswert von CHF 20’000  Ab CHF 20‘000 Einladungsverfahren obligatorisch  Ab CHF 100‘000 offenes Verfahren obligatorisch  Schwellenwert werden nicht ausgeschöpft!
  • 17. 2 «LEISTUNGSBILANZ DER WIRTSCHAFTSKAMMER»  Führende Rolle bei der kantonalen Gesetzeserarbeitung (bikantonale Zusammenarbeit BL/BS)  Durchsetzung der KMU-Interessen gegenüber den Behörden  Informationen in Gemeinden via Konferenz der Gewerbeund Industrievereine (KGIV)  Unterstützung Zentrale Beschaffungsstelle (Professionalisierung)  Mehrfach erfolgreiche Interventionen (in Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedern)  Berücksichtigung Kriterium Lehrlingsausbildung  Maximale Schwellenwerte gemäss IVöB durchgesetzt
  • 18. 2 «LEISTUNGSBILANZ DER WIRTSCHAFTSKAMMER» II Höhere Schwellenwerte realisiert: Verfahrensart Bauarbeiten Lieferungen Dienstleistungen Bauhauptgewerbe Baunebengewerbe Freihändig neu* Freihändig alt* < 300’000.< 100’000.- < 150’000.< 50’000.- < 100’000.< 50’000.- < 150’000.< 100’000.- Einladung neu* Einladung alt* < 500’000.< 500’000.- < 250’000.< 250’000.- < 250’000.< 250’000.- < 250’000.< 250’000.- Offen / selektiv neu Offen / selektiv alt > 500’000.> 500’000.- > 250’000.> 250’000.- > 250’000.> 250’000.- > 250’000.> 250’000.- * = Maximalwerte
  • 19. 2 «UNTERNEHMERZITAT» «Als ich ein paar Jahre für ein Amt gearbeitet habe, habe ich gelernt, dass Submissionen immer nur der grösste Lügner gewinnt. Gelernt ist gelernt, nun bin ich auch öfter unter den Gewinnern.» Kommentar: SO NICHT!
  • 20. 3 «VERTIEFUNG IN DIE THEMATIK» RA PHILIPP RUPP RUPP RECHTSANWÄLTE
  • 21. 3 «ZIELSETZUNGEN»  Grundsatz des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel  Wirksamer Wettbewerb  Bindung an die Ausschreibung  Nicht-Diskriminierung  Gleichbehandlung der Anbietenden
  • 22. 3 «GRUNDSÄTZLICHES»  Verfahrensarten, GAV, etc.  Transparenzgebot  Prüfung der Angebote und Zuschlag gemäss Ausschreibung  Was gilt bei gleichwertigen Angeboten?
  • 23. 3 «INTERNATIONALES»  GATT/WTO-Übereinkommen  Abkommen zwischen EG und CH betreffend bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens  Revidiertes EFTA-Übereinkommen
  • 24. 3 «NATIONALES»  «Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen» (BoeB) (in Revision)  «Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen» (VoeB)  «Binnenmarktgesetz» (BGBM)  «Interkantonale Vereinbarung über das Beschaffungswesen» (IVöB)
  • 25. 3 «KANTONALES»  «Interkantonale Vereinbarung über das Beschaffungswesen» (IVöB)  «Gesetz über öffentliche Beschaffungen»  «Verordnung zum Beschaffungsgesetz»
  • 26. 3 «VERFAHRENSARTEN / SCHWELLENWERTE» I  Begriff «Öffentliches Beschaffungswesen» und Zielsetzung  Verfahrensarten  Schwellenwerte
  • 27. 3 «VERFAHRENSARTEN / SCHWELLENWERTE» II Verfahrensarten:  Freihändiges Verfahren  Einladungsverfahren  Selektives Verfahren  Offenes Verfahren  Berechnung des Auftragswerts und Wahl des Verfahrens
  • 28. 3 «VERFAHRENSARTEN / SCHWELLENWERTE» III Schwellenwerte: Verfahrensart Bauarbeiten Lieferungen Dienstleistungen Bauhauptgewerbe Baunebengewerbe Freihändig * < 300’000.- < 150’000.- < 100’000.- < 150’000.- Einladung * < 500’000.- < 250’000.- < 250’000.- < 250’000.- Offen / selektiv > 500’000.- > 250’000.- > 250’000.- > 250’000.- * = Maximalwerte
  • 29. 3 «FAZIT»  Über den Erfolg einer Beschaffung entscheiden immer die Beteiligten – und nur selten das Gesetz!  Fachlich einwandfreie Arbeiten auf beiden Seiten  Unternehmervarianten  Ermessensspielraum
  • 30. 3 WANN UND FÜR WEN GILT DAS BESCHAFFUNGSGESETZ?  Kanton  Gemeinden  Bürgergemeinden  Kirchgemeinden  Forstreviere/Forstverbünde  Institutionen, welche zu 50% oder mehr mit öffentlichen Geldern finanziert sind
  • 31. 4 PRAXISBEISPIEL EINER AUFTRAGSVERGABE IN EINER BASELBIETER GEMEINDE, MIT ANALYSE LANDRAT MARKUS MEIER RA PHILIPP RUPP
  • 32. 5 FRAGEN UND ANTWORTEN ABGABE CHECKLISTE/MERKBLATT LANDRAT MARKUS MEIER STV. DIREKTOR WIRTSCHAFTSKAMMER RA PHILIPP RUPP RUPP RECHTSANWÄLTE
  • 33. 5 SCHLUSSWORT UND DANK E. NR WALTER JERMANN PRÄSIDENT PROMOTION LAUFENTAL
  • 34. 7 GEMEINSAMER APÉRO RICHE OFFERIERT VON KMU LAUFENTAL UND VON PROMOTION LAUFENTAL
  • 35. HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT