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DATUM 2. März 2011
NUMMER 50
SPERRFRIST
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt umfangreiche Änderungen in den europäischen
Richtlinienvorgaben zur Telekommunikation in innerstaatliches Recht um.
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner: „Mit den neuen Regelungen wird der
Verbraucherschutz wesentlich gestärkt. Es ist uns gelungen, das Problem der
kostenpflichtigen Warteschleifen zu lösen. Wird vom Unternehmen keine Leistung erbracht,
dürfen auch keine Kosten berechnet werden. Wir sind uns auch einig, dass der ländliche
Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird.“
Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle: „Der Gesetzentwurf ist ein großer Gewinn für
den Technologiestandort Deutschland! Die neue Regelung ermöglicht den
wettbewerbskonformen Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze. Besonders
freut mich, dass wir mit unserem Gesetz die Rechte der Bürgerinnen und Bürger deutlich
stärken. Die Probleme, die bisher beim Anbieterwechsel bestanden, gehören nun der
Vergangenheit an. Das stärkt das Vertrauen in Markt und Wettbewerb.“
Zur Förderung des wettbewerbskonformen Ausbaus hochleistungsfähiger
Telekommunikationsnetze sieht der Kabinettentwurf unter anderem die Einführung
wettbewerbs- und investitionsfreundlicher Regulierungsgrundsätze für die
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SPERRFRIST
Bundesnetzagentur vor, die die Behörde zukünftig bei allen Regulierungsentscheidungen
berücksichtigen muss.
Insbesondere im Rahmen der Entgeltregulierung sind Investitionsrisiken beim Aufbau
moderner Hochgeschwindigkeitsnetze zu beachten. Damit setzt der Gesetzentwurf wichtige
Impulse für Investitionen und Innovationen im gesamtwirtschaftlich bedeutenden
Telekommunikationssektor.
Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der verbraucherrechtlichen
Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikation: Der Entwurf stärkt die
Verbraucherrechte im Falle eines Umzugs und dem damit verbundenen Wechsel des
Festnetzanschlusses. Zudem können Mobilfunkkunden künftig ihre Rufnummer unabhängig
von der konkreten Vertragslaufzeit jederzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen.
Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern,
herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt
eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern,
dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem
Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Angerufene die Kosten des
Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Des Weiteren muss in den beiden zuletzt
genannten Fällen der Anrufer mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche
Dauer informiert werden sowie darüber, ob der Anruf einem Festpreis unterliegt oder ob der
Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Im Falle eines
Verstoßes gegen diese Vorgaben entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den
gesamten Anruf. Diese Regelungen treten ein Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle in
Kraft.
Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, wonach Warteschleifen bei entgeltpflichtigen
Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der
Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann außerdem die
Bundesnetzagentur künftig zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. im Einvernehmen mit
dem Bundesverbraucherministerium ermächtigen, die Vorgaben zur Verbesserung der
Transparenz und Übersichtlichkeit von Verbraucherinformationen enthält. Hierzu gehören
etwa die Preistransparenz bei den „Call-by-Call“-Gesprächen und mobilen Datendiensten,
aber auch genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen.
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SPERRFRIST
Im Bereich der Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche
Informations- und Transparenzverpflichtungen zum besseren Schutz sensibler Daten
eingeführt. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung so genannter
Ortungsdiensteanbieter, den Nutzer bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes durch eine
Textmitteilung zu informieren, sofern der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird,
dessen Standortdaten ermittelt wurden.
Vorgesehen ist auch, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen
Breitbandanschlüssen versorgt wird. 2015, spätestens aber 2018, soll eine flächendeckende
Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreite von 50 MBit/s erreicht werden.
Die erste Befassung des Bundesrates ist für den 15. April 2011 vorgesehen; die
parlamentarischen Beratungen im Bundestag werden voraussichtlich im Mai beginnen. Der
Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.