3. Was ist der JMStV?
14. Änderung des Rundfunk-Staatsvertrags
Ziel: Schutz von jungen Menschen vor
jugendgefährdenden Inhalten in den Medien (z.B. TV,
Radio, Kino, Spiele, Internetdienste)
Neufassung soll zum 01.01.2011 in Kraft treten, der
JMStV wurde aber noch nicht von allen
Landesparlamenten ratifiziert; Erstfassung gilt bereits
seit 2003
4. Wer ist betroffen?
„Medienanbieter”: Fernseh- und Radiosender,
Filmproduzenten, Spieleentwickler
Anbieter im Internet: Alle Betreiber von Webseiten,
Blogs, Chats, Foren, Communities, Onlinespielen
unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht
Internet-Service-Provider müssen
Jugendschutzprogramme zur Verfügung stellen
aber: der JMStV trifft nur deutsche Anbieter
5. Was ist neu?
Schutzregeln werden von Fernsehen & Radio auf das
Internet übertragen
Kategorisierung der Inhalte nach Altersstufen
(ab 0 | ab 6 | ab 12 | ab 16 | ab 18)
Verpflichtung dafür zu sorgen, dass Kinder/Jugendliche
nur die für sie geeigneten Angebote nutzen können
Jugendschutzbeauftragte-r muss im Impressum
benannt werden
6. Wie erfüllt man die Auflagen?
Kennzeichnung der Inhalte mit einer entsprechenden
Altersfreigabe (entweder pauschal für die ganze
Webseite oder für jeden einzelnen Inhalt); diese
Kennzeichnung muss von den Schutzprogrammen
ausgelesen werden können.
Problem 1: Schutzprogramme gibt es noch nicht
Problem 2: Kennzeichnung muss in Quellcode
eingebunden werden
„Sendezeitbegrenzung” von jugendgefährdenden
Inhalten
andere technische Sperren
7. Ist die Kennzeichnung Pflicht?
Nein, aber ungekennzeichnete Webseiten werden von
den Schutzprogrammen als ”ab 18” gefiltert
Problem: Es ist davon auszugehen, dass in Schulen,
Jugendzentren usw. i.d.R. Filter installiert werden.
Dadurch wären Webangebote von Trägern der
Jugendarbeit für die Hauptzielgruppe nicht erreichbar.
Dadurch ist eine Kennzeichnung für Webseiten, die sich
an Kinder und Jugendliche richten, quasi Pflicht.
8. Kriterien für Klassifizierung?
„Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung”; zu
berücksichtigen sind:
die Reiz- und Nachwirkung von Inhalten
der Kontext
die Verständlichkeit
die Kontaktmöglichkeiten
Problem: Wer kann diese Klassifizierung leisten?
Medienpädagogische & -rechtliche Kenntnisse
notwendig
helfen soll altersklassifizierung.de
9. Wer klassifiziert?
der Anbieter selber
oder über die „Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-
Dienstanbieter” (FSM)
Problem: Mitgliedschaft in der FSM ab 2.000 €/Jahr
Problem: Funktiuonalität von altersklassifizierung.de
noch unbekannt. Hohe Fehlerquote bei der Selbst-
klassifizierung > Gefahr von Bußgeld bei wiederholter
Fehleinschätzung bis 500.000€
10. Umgang mit
„user generated content”?
der Anbieter haftet und muss das Einbinden von
gefährdenden Inhalten verhindern oder diese Inhalte
umgehend entfernen (wenn er davon Kenntnis erhält)
Hinweis: Button zum Melden von Inhalten sollte
vorhanden sein!
Problem 1: Zeitnahes Entfernen von gefährdenden
Inhalten muss (technisch oder personell) gewährleistet
werden
Problem 2: Partizipation wird verhindert/erschwert
11. Braucht man
Jugendschutzbeauftragte?
nein, nur bei gewerbsmäßiger Nutzung
Hinweis: strittig ist, ob eingebundene Bannerwerbung,
die zur Finanzierung des Angebots dient, bereits diesen
Tatbestand erfüllt.
13. „Schutzmechanismen”
statt Medienpädagogik
Die Jugendschutzprogramme müssen auf PCs,
Smartphones,... installiert werden. Dies setzt eine
technische und fachliche Kompetenz bei den Eltern
voraus.
Erreicht werden also vor allem die Familien, die bereits
jetzt medienpädagogisch interessierter sind.
Technische Filter wiegen in falscher Sicherheit
14. „sex sells”
Allein die Altersklassifizierung genügt demnächst, um
z.B. den Zugriff auf pornografische Inhalte zu
beschränken
Porno-Anbieter brauchen keine zusätzlichen
Schutzprogramme mehr > Zugriff wird erleichtert
15. „Jugendarbeit online” im „off”
Angebote der Jugendarbeit sind auf PCs mit
Schutzprogrammen nur aufrufbar, wenn eine
Altersklassifizierung erfolgt ist.
Problem 1: Wer macht die Klassifizierung?
Problem 2: Wer verfügt über die technische Kompetenz
& Möglichkeit, die technischen Anforderungen
umzusetzen?
16. Partizipation wird erschwert
partizipative Angebote der Jugendarbeit (z.B. Web2.0-
Angebote der Jugendgruppen, Jugendserver
Niedersachsen, myjuleica.de, neXTvote.de,...) müssen
tlw. Inhalte der Mitwirkenden prüfen
Problem: Welche-r Ehrenamtliche-r kann Webseiten
jederzeit zeitnah prüfen?
17. Medienpädagogik
braucht Freiräume
Der verantwortungsbewusste und umfassende
Umgang mit dem Internet ist heute eine
Kernkompetenz: Medienkritik als Teil von
Medienkompetenz braucht keine Regulierung, sondern
begleitete Auseinandersetzung
Der JMStV sorgt nicht für die Förderung der
Medienkompetenz junger Menschen; er sorgt im
Gegenteil für ihre erhebliche Behinderung.
18. Medienpädagogik
braucht Freiräume
Die Kennzeichnungspflicht wird zu einer Bevorzugung
großer, kommerzieller Angebote führen, die häufig aus
datenschutzrechtlicher Sicht problematisch sind.
Technik kann Erziehung nicht ersetzen
20. Aktuelle Empfehlungen
Da zurzeit viele Fragen noch nicht abschließend geklärt
sind, empfiehlt es sich, nicht voreilig oder übertrieben
zu reagieren.
Die weitere Entwicklung sollte aber aufmerksam
verfolgt werden.
21. Aktuelle Empfehlungen
Sobald geeignete Instrumente zur Verfügung stehen
erscheinen folgende Punkte als wichtig:
Jede Webseite sollte mit einer Altersfreigabe
gekennzeichnet werden
Wenn es die Möglichkeit gibt, „user generated
content" auf der Webseite einzubinden, sollte ein
„Melde-Button” vorhanden sein
Technische Realisierbarkeit der Einbindung der
Altersschutzkennzeichnung in das CMS/die Webseite
prüfen.