The vision of storing stem cells from umbilical cord blood
Hebammenkreißsaal - pro und contra
1. „HEBAMMENKREIßSAAL – PRO UND CONTRA“
Leitung und Verantwortung in Pränatalmedizin und Geburtshilfe
01.07.-02.07.2016, Köln
Dr. Roland Uphoff, Master of medicine, ethics and law
Fachanwalt für Medizinrecht
www.uphoff.de
2. Definition des hebammengeleiteten Kreißsaal
• Ein Kreißsaal, der primär unter der Leitung und Kontrolle von Hebammen
(Anstalts- oder auch Beleghebammen) geführt wird, um eine
voraussichtlich physiologische Entbindung allein und ohne ärztliche
Geburtsleitung zu betreuen.
• Der hebammengeleitete Kreißsaal ist strukturell, apparativ und personell
an ein Krankenhaus angebunden.
• Das Konzept sieht vor, dass die Hebamme ohne ärztliche Aufnahmeunter-
suchung (?) die Geburt in der Entbindungsklinik eigenständig leitet.
2
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln
3. • Die Hebamme wird durch Dienstanweisungen oder ein Organisationsstatut
verpflichtet, bei unter der Geburt auftretenden Pathologien den Arzt
hinzuzuziehen.
• Konzept: „sanft und sicher“
Der Schwangeren werden parallel die Vertrautheit der Hebammengeburt
und die Sicherheit der Klinikgeburt vermittelt.
3
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln
4. Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburts-
hilfe, DGGG, August 2010
Rechtliche Unterscheidung zwischen
• Hausgeburten/Entbindungen im Geburtshaus,
• Praxisgeburt,
• Entbindung im Belegkrankenhaus und
• Entbindung im Krankenhaus/„Vollanstalt“.
Die o.g. Vertragskonzepte zeigen, dass es wesentlich auf die Vertragsbe-
ziehungen zwischen der Schwangeren und dem Krankenhaus bzw. dem
Belegarzt/der Beleghebamme ankommt.
4
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln
5. OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2005 (Az. 5 U 130/01)
„Entscheidend ist, dass die Schwangere, die sich in eine Geburtsklinik
begibt, gerade auch deshalb in die Klinik (und nicht ins Geburtshaus oder
in die Belegarztpraxis) geht, um dort eine umfassende ärztliche Betreuung
zu bekommen bzw. beim Auftreten einer Pathologie die Sicherheit zu haben,
dass der Facharztstandard und die Sicherheit der Klinik gewährleistet ist.“
5
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln
6. 1. Die Schwangere, die eine externe Hebamme zur Geburt mitbringt,
verzichtet nicht auf eine umfassende ärztliche Betreuung.
2. Wenn das Krankenhaus die medizinische Verantwortung für die Tätig-
keit der Beleghebamme nicht übernehmen will, muss das Krankenhaus
dies explizit klarstellen.
3. Die Fehler einer freiberuflich tätigen Hebamme werden auch dem
Krankenhausträger zugerechnet, wenn die freiberuflich tätige Hebamme
innerhalb der übergeordneten Kompetenz des Leitenden Arztes dessen
Erfüllungsgehilfin ist.
6
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln
7. Anknüpfend an die zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 31.01.2005 ist
festzuhalten, dass
1. der Krankenhausträger mit einem hebammengeleiteten Kreißsaal für
Fehler der Hebamme im hebammengeleiteten Kreißsaal haftet.
2. spätestens dann, wenn die Mutter die Entbindungsklinik aufsucht und
dort aufgenommen wird, ein Behandlungsvertrag zwischen der Klinik
und der Mutter zustande gekommen, ist.
7
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln
8. Erneut OLG Köln, Urteil vom 31.01.2005:
„… Maßgeblich ist der jeweilige Empfängerhorizont. Begeben sich
Eltern, die die Geburt eines Kindes erwarten, in eine voll ausgestatte
oder gar – wie hier – in eine auf Geburten spezialisierte Klinik, so kann
dieses Verhalten regelmäßig nur so verstanden werden, dass sie eine
umfassende Betreuung durch diese Klinik wünschen …
Das ist nur dann anders zu beurteilen, wenn hinreichend klargestellt ist,
dass für die Geburt gerade nicht die gewählte Klinik mit ihren Ärzten und
ihren Hebammen, sondern ein externer Arzt oder eine externe Hebamme
allein verantwortlich sein sollen. …“
8
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln
9. Weiter:
„Will der Krankenhausträger seinerseits die Betreuung durch eine
externe Hebamme nur unter den Bedingungen eines gespaltenen
Krankenhausvertrages zulassen, so liegt es an ihm, dies klar und
unmissverständlich deutlich zu machen – und zwar schon zu
einem Zeitpunkt, wo sich die Eltern mit der Tragweite und den
Konsequenzen einer solchen Vertragsgestaltung auseinandersetzen
und sich ggf. hierauf einstellen können. Hierzu genügt es nicht,
dass in der Situation einsetzender Wehen mehr oder weniger
ausdrücklich klargestellt wird, die Geburt sei eine hebammengelei-
tete“, und nur im Notfall stehe ein Arzt eingriffsbereit zur Verfügung.
9
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln
10. Auch abschließend OLG Köln, Urteil vom 31.01.2005:
„Unklarheiten über Art und Umfang der Pflichten des krankenhaus-
ärztlichen Personals und der externen Hebammen gehen zulasten
des Krankenhausträgers.“
10
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln
11. Resümee:
Der hebammengeleitete Kreißsaal entpflichtet nicht den Krankenhaus-
träger und birgt bei unklaren Zuständigkeitsregelungen ein erhebliches
Haftungsrisiko für den Krankenhausträger.
11
„Hebammenkreißsaal – Pro und Contra, 01.-02.07.2016, Köln