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Energiestrategie 2050 :
Erneuerbare Energie im Kontext Gebäude
Olivier Meile, Bundesamt für Energie
MINERGIE Fachveranstaltung, 18. Juni 2015
2
Energiestrategie 2050: Überblick
Erste Phase Zweite Phase
(ab 2021)
Erstes Mass-
nahmenpaket
Übergang vom
Förder- zum
Lenkungssystem
Aktionsplan
koordinierte
Energieforschung
Strategie
Stromnetze
Energie-
perspektiven
2050
parlament.
Initiative
12.400
Verhandlungen mit der EU
zum Stromabkommen
Revision
StromVG
Zweiter
Marktöffnungs-
schritt
bereits beschlossen
3
Energiestrategie 2050: Die zweite Phase
KELS – Vom Fördern zum Lenken
• Verfassungsartikel:
Lenkungsabgaben auf Strom,
Brenn- und Treibstoffen.
• Ablösung der heutigen CO2-
Abgabe auf Brennstoffen.
• Vorgesehene Erleichterungen
für energieintensive
Unternehmen.
 Vernehmlassung am
12.6.2015 abgeschlossen
4
Energiestrategie 2050: Stossrichtungen
1. Energieeffizienz erhöhen; Energieverbrauch senken;
Stromverbrauch stabilisieren.
2. Anteil der erneuerbaren Energien erhöhen; soweit erforderlich:
Restbedarf durch fossile Stromproduktion und Importe decken.
3. Um- und Ausbau der elektrischen Netze und Energiespeicherung
vorantreiben.
4. Energieforschung verstärken.
5. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wahrnehmen.
6. Internationale Zusammenarbeit im Energiebereich intensivieren.
5
Energiestrategie 2050
Wirkung des ersten Massnahmenpaket
0
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200
250
0
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700
800
900
1960 1970 2000 2010 2020 2035 2050
TWhPJ Wasserstoff
Biogas alsTreibstoff
Erdgas alsTreibstoff
Flüssige Biotreibstoffe
Flugtreibstoffe
Diesel
Benzin
Biogas, Klärgas
Umgebungswärme
Solarwärme
(Industrie-)Abfälle
Übrige feste Biomasse
Holz
Fernwärme*
Kohle
Erdgas
Sonstige Erdölprodukte
Heizölprodukte o. Treibstoffe
Elektrizität*
(c) Prognos AG 2012
6
Zubau der Stromproduktion aus neuen Erneuerbaren:
Wo wollen wir hin?
 2020: 4.4 TWh/a
 2035: 14.5 TWh/a
 2050: 24.2 TWh/a
VSE Fachtagung «Neues bei KEV & Eigenverbrauch» • Aktuelles zur KEV und Einmalvergütung
18. Juni 2015, Aarau
heute
7
Energieeffizienz: Wichtigste Massnahmen
Gebäude Industrie
und Dienst-
leistungen
Mobilität Elektro-
geräte
Strom-
lieferanten
Verschärfung
MuKEn
durch die
Kantone
Anhebung
CO2-Abgabe
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Verstärkung
Gebäude-
programm
Zielverein-
barungen
für Strom-
Grossver-
braucher
Ausweitung
und
Verschärfung
von CO2-
Emissions-
vorschriften
Ausweitung
Vorschriften
Effizienzziel
Strom-
lieferanten
Ausbau der
wettbewerb-
lichen
Ausschrei-
bungen
8
MuKEn – ein eingespieltes Instrument
Aber was ist es eigentlich?
• «Gemeinsamer Nenner der Energiedirektoren»
 Empfehlungen für die Umsetzung im kantonalen Recht;
• Ziel: eine weitgehende Harmonisierung der Vorschriften im Gebäudebereich;
• Die Kernbestandteile der MuKEn sind Bauvorschriften;
• Das Basismodul soll in allen Kantonen integral umgesetzt werden;
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• Die MuKEn sind kommentierte und begründete Gesetzes- und
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9
MuKEn 2014
Entwicklung der Anforderungen
Muster-
vorschriften
2014
3,5 l
10
MuKEn 2014 (Auswahl):
Anteil Eigenerzeugung Strom
Eine Elektrizitätserzeugungsanlage wird bei Neubauten verlangt:
• mindestens 10 W pro m2 EBF
• Ersatzabgabe wenn nicht realisierbar und max. 30 kW
• Keine Verrechnung mit Wärmeanforderung
11
MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl):
Erneuerbare Energien beim Wärmeerzeugerersatz
10% erneuerbare Wärme beim Ersatz fossiler Heizungen in
Wohnbauten
• Nachweis durch Standardlösungen
• Befreiung bei Bauten mit Minergie-Label
oder GEAK Gesamtenergieeffizienz Klasse D oder besser
12
MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl):
Bestehende Elektroheizungen und Elektroboiler
Einführung einer Sanierungspflicht:
• Für zentrale Anlagen (dezentrale Heizungen in Zusatzmodul)
• Innerhalb 15 Jahren
13
MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl):
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
• Wärmeversorgung bis 2050 zu 100% erneuerbar
• Reduktion Stromverbrauch um 20% bis 2030 gegenüber 1990,
oder Kompensation durch neu zugebaute erneuerbare Energien.
14
MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl):
Betriebsoptimierung
• Freiwilliges Modul
• Nur für Nichtwohnbauten
15
Infos und Bezug MuKEn 2014
www.endk.ch
16
Energieeffizienz: Wichtigste Massnahmen
Gebäude Industrie
und Dienst-
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17
Verstärkung des Gebäudeprogramms
Vorschlag des Bundesrates
vom 4. September 2013
• Erhöhung CO2-Abgabe auf CHF 84 pro t CO2
• Ergibt über Teilzweckbindung einen Ertrag von rund
350 Mio. pro Jahr.
• Zusammen mit den kantonalen Mitteln (ca.175 Mio.
CHF) stehen rund 525 Mio./a zur Verfügung.
• Ausschüttung in Form von Globalbeiträgen, Kanton
erhält maximal das Doppelte seines eigenen Kredits.
• Umsetzungsverantwortung liegt bei den Kantonen
• Auflagen: Basisförderprogramm für Gebäudehülle,
Ersatz Elektro- oder Ölheizung,
Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
(GEAK Plus)
18
Verstärkung des Gebäudeprogramms
Variante des Nationalrats
vom 8. Dezember 2014
• Stossrichtung des Bundesrates bestätigt.
• Regime zur Erhöhung der CO2-Abgabe bleibt
gemäss heutigem CO2-Gesetz bestehen.
• Der Globalbeitrag aus 2 Teilen:
• Sockelbeitrag beträgt maximal 30% der verfügbaren
Mittel (bei 84.-/t CO2 = ca. 100 Mio.).
• Ergänzungsbeitrag in Abhängigkeit von Wirksamkeit
und kantonalem Kredit beträgt. Mind. 70% der
verfügbaren Mittel, wobei der Beitrag pro Kanton
maximal das Doppelte des bundes Kredits betragen
darf (bei 84.-/t CO2 = ca. 250 Mio. Bund + 125 Mio.
Kantone).
 Total 475 Mio. bei 84.-/t CO2
 Oder 350 Mio. bei 60.-/t CO2
19
Weitere Beschlüsse des Nationalrats:
Steuerrecht
Der Nationalrat hat zur Verbesserung der Energieeffizienz
zusätzliche Änderungen im Steuerrecht beschlossen:
− Energetischer Mindeststandard als Voraussetzung für
Steuerabzüge für energetische Investitionen
− Steuerabzug auch bei Investitionen in Ersatzneubauten
− Investitionen über die nachfolgenden vier Steuerperioden
abziehbar
20
 EIV deckt max. 30% der Investitionskosten von
Referenzanlagen
 PV-Anlagen 2 bis 10 kW → nur
Einmalvergütung möglich
 PV-Anlagen 10 bis 30 kW → Wahlrecht
zwischen KEV und EIV
Strom aus erneuerbaren Energien:
Die Einmalvergütung als neues Förderinstrument
21
Aktuelle Trends Gebäudepark Schweiz
22
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Energiestrategie 2050: Erneuerbare Energie im Kontext Gebäude – Relevanz des Gebäudeparks Schweiz

  • 1. Energiestrategie 2050 : Erneuerbare Energie im Kontext Gebäude Olivier Meile, Bundesamt für Energie MINERGIE Fachveranstaltung, 18. Juni 2015
  • 2. 2 Energiestrategie 2050: Überblick Erste Phase Zweite Phase (ab 2021) Erstes Mass- nahmenpaket Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem Aktionsplan koordinierte Energieforschung Strategie Stromnetze Energie- perspektiven 2050 parlament. Initiative 12.400 Verhandlungen mit der EU zum Stromabkommen Revision StromVG Zweiter Marktöffnungs- schritt bereits beschlossen
  • 3. 3 Energiestrategie 2050: Die zweite Phase KELS – Vom Fördern zum Lenken • Verfassungsartikel: Lenkungsabgaben auf Strom, Brenn- und Treibstoffen. • Ablösung der heutigen CO2- Abgabe auf Brennstoffen. • Vorgesehene Erleichterungen für energieintensive Unternehmen.  Vernehmlassung am 12.6.2015 abgeschlossen
  • 4. 4 Energiestrategie 2050: Stossrichtungen 1. Energieeffizienz erhöhen; Energieverbrauch senken; Stromverbrauch stabilisieren. 2. Anteil der erneuerbaren Energien erhöhen; soweit erforderlich: Restbedarf durch fossile Stromproduktion und Importe decken. 3. Um- und Ausbau der elektrischen Netze und Energiespeicherung vorantreiben. 4. Energieforschung verstärken. 5. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wahrnehmen. 6. Internationale Zusammenarbeit im Energiebereich intensivieren.
  • 5. 5 Energiestrategie 2050 Wirkung des ersten Massnahmenpaket 0 50 100 150 200 250 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1960 1970 2000 2010 2020 2035 2050 TWhPJ Wasserstoff Biogas alsTreibstoff Erdgas alsTreibstoff Flüssige Biotreibstoffe Flugtreibstoffe Diesel Benzin Biogas, Klärgas Umgebungswärme Solarwärme (Industrie-)Abfälle Übrige feste Biomasse Holz Fernwärme* Kohle Erdgas Sonstige Erdölprodukte Heizölprodukte o. Treibstoffe Elektrizität* (c) Prognos AG 2012
  • 6. 6 Zubau der Stromproduktion aus neuen Erneuerbaren: Wo wollen wir hin?  2020: 4.4 TWh/a  2035: 14.5 TWh/a  2050: 24.2 TWh/a VSE Fachtagung «Neues bei KEV & Eigenverbrauch» • Aktuelles zur KEV und Einmalvergütung 18. Juni 2015, Aarau heute
  • 7. 7 Energieeffizienz: Wichtigste Massnahmen Gebäude Industrie und Dienst- leistungen Mobilität Elektro- geräte Strom- lieferanten Verschärfung MuKEn durch die Kantone Anhebung CO2-Abgabe und Verstärkung Gebäude- programm Zielverein- barungen für Strom- Grossver- braucher Ausweitung und Verschärfung von CO2- Emissions- vorschriften Ausweitung Vorschriften Effizienzziel Strom- lieferanten Ausbau der wettbewerb- lichen Ausschrei- bungen
  • 8. 8 MuKEn – ein eingespieltes Instrument Aber was ist es eigentlich? • «Gemeinsamer Nenner der Energiedirektoren»  Empfehlungen für die Umsetzung im kantonalen Recht; • Ziel: eine weitgehende Harmonisierung der Vorschriften im Gebäudebereich; • Die Kernbestandteile der MuKEn sind Bauvorschriften; • Das Basismodul soll in allen Kantonen integral umgesetzt werden; • Die Zusatzmodule werden von den Kantonen nach Bedarf umgesetzt; • Die MuKEn sind kommentierte und begründete Gesetzes- und Verordnungsempfehlungen.
  • 9. 9 MuKEn 2014 Entwicklung der Anforderungen Muster- vorschriften 2014 3,5 l
  • 10. 10 MuKEn 2014 (Auswahl): Anteil Eigenerzeugung Strom Eine Elektrizitätserzeugungsanlage wird bei Neubauten verlangt: • mindestens 10 W pro m2 EBF • Ersatzabgabe wenn nicht realisierbar und max. 30 kW • Keine Verrechnung mit Wärmeanforderung
  • 11. 11 MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl): Erneuerbare Energien beim Wärmeerzeugerersatz 10% erneuerbare Wärme beim Ersatz fossiler Heizungen in Wohnbauten • Nachweis durch Standardlösungen • Befreiung bei Bauten mit Minergie-Label oder GEAK Gesamtenergieeffizienz Klasse D oder besser
  • 12. 12 MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl): Bestehende Elektroheizungen und Elektroboiler Einführung einer Sanierungspflicht: • Für zentrale Anlagen (dezentrale Heizungen in Zusatzmodul) • Innerhalb 15 Jahren
  • 13. 13 MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl): Vorbildfunktion der öffentlichen Hand • Wärmeversorgung bis 2050 zu 100% erneuerbar • Reduktion Stromverbrauch um 20% bis 2030 gegenüber 1990, oder Kompensation durch neu zugebaute erneuerbare Energien.
  • 14. 14 MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl): Betriebsoptimierung • Freiwilliges Modul • Nur für Nichtwohnbauten
  • 15. 15 Infos und Bezug MuKEn 2014 www.endk.ch
  • 16. 16 Energieeffizienz: Wichtigste Massnahmen Gebäude Industrie und Dienst- leistungen Mobilität Elektro- geräte Strom- lieferanten Verschärfung MuKEn durch die Kantone Anhebung CO2-Abgabe und Verstärkung Gebäude- programm Zielverein- barungen für Strom- Grossver- braucher Ausweitung und Verschärfung von CO2- Emissions- vorschriften Ausweitung Vorschriften Effizienzziel Strom- lieferanten Ausbau der wettbewerb- lichen Ausschrei- bungen
  • 17. 17 Verstärkung des Gebäudeprogramms Vorschlag des Bundesrates vom 4. September 2013 • Erhöhung CO2-Abgabe auf CHF 84 pro t CO2 • Ergibt über Teilzweckbindung einen Ertrag von rund 350 Mio. pro Jahr. • Zusammen mit den kantonalen Mitteln (ca.175 Mio. CHF) stehen rund 525 Mio./a zur Verfügung. • Ausschüttung in Form von Globalbeiträgen, Kanton erhält maximal das Doppelte seines eigenen Kredits. • Umsetzungsverantwortung liegt bei den Kantonen • Auflagen: Basisförderprogramm für Gebäudehülle, Ersatz Elektro- oder Ölheizung, Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht (GEAK Plus)
  • 18. 18 Verstärkung des Gebäudeprogramms Variante des Nationalrats vom 8. Dezember 2014 • Stossrichtung des Bundesrates bestätigt. • Regime zur Erhöhung der CO2-Abgabe bleibt gemäss heutigem CO2-Gesetz bestehen. • Der Globalbeitrag aus 2 Teilen: • Sockelbeitrag beträgt maximal 30% der verfügbaren Mittel (bei 84.-/t CO2 = ca. 100 Mio.). • Ergänzungsbeitrag in Abhängigkeit von Wirksamkeit und kantonalem Kredit beträgt. Mind. 70% der verfügbaren Mittel, wobei der Beitrag pro Kanton maximal das Doppelte des bundes Kredits betragen darf (bei 84.-/t CO2 = ca. 250 Mio. Bund + 125 Mio. Kantone).  Total 475 Mio. bei 84.-/t CO2  Oder 350 Mio. bei 60.-/t CO2
  • 19. 19 Weitere Beschlüsse des Nationalrats: Steuerrecht Der Nationalrat hat zur Verbesserung der Energieeffizienz zusätzliche Änderungen im Steuerrecht beschlossen: − Energetischer Mindeststandard als Voraussetzung für Steuerabzüge für energetische Investitionen − Steuerabzug auch bei Investitionen in Ersatzneubauten − Investitionen über die nachfolgenden vier Steuerperioden abziehbar
  • 20. 20  EIV deckt max. 30% der Investitionskosten von Referenzanlagen  PV-Anlagen 2 bis 10 kW → nur Einmalvergütung möglich  PV-Anlagen 10 bis 30 kW → Wahlrecht zwischen KEV und EIV Strom aus erneuerbaren Energien: Die Einmalvergütung als neues Förderinstrument
  • 22. 22 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!