Energiestrategie 2050: Erneuerbare Energie im Kontext Gebäude – Relevanz des Gebäudeparks Schweiz
1. Energiestrategie 2050 :
Erneuerbare Energie im Kontext Gebäude
Olivier Meile, Bundesamt für Energie
MINERGIE Fachveranstaltung, 18. Juni 2015
2. 2
Energiestrategie 2050: Überblick
Erste Phase Zweite Phase
(ab 2021)
Erstes Mass-
nahmenpaket
Übergang vom
Förder- zum
Lenkungssystem
Aktionsplan
koordinierte
Energieforschung
Strategie
Stromnetze
Energie-
perspektiven
2050
parlament.
Initiative
12.400
Verhandlungen mit der EU
zum Stromabkommen
Revision
StromVG
Zweiter
Marktöffnungs-
schritt
bereits beschlossen
3. 3
Energiestrategie 2050: Die zweite Phase
KELS – Vom Fördern zum Lenken
• Verfassungsartikel:
Lenkungsabgaben auf Strom,
Brenn- und Treibstoffen.
• Ablösung der heutigen CO2-
Abgabe auf Brennstoffen.
• Vorgesehene Erleichterungen
für energieintensive
Unternehmen.
Vernehmlassung am
12.6.2015 abgeschlossen
4. 4
Energiestrategie 2050: Stossrichtungen
1. Energieeffizienz erhöhen; Energieverbrauch senken;
Stromverbrauch stabilisieren.
2. Anteil der erneuerbaren Energien erhöhen; soweit erforderlich:
Restbedarf durch fossile Stromproduktion und Importe decken.
3. Um- und Ausbau der elektrischen Netze und Energiespeicherung
vorantreiben.
4. Energieforschung verstärken.
5. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wahrnehmen.
6. Internationale Zusammenarbeit im Energiebereich intensivieren.
6. 6
Zubau der Stromproduktion aus neuen Erneuerbaren:
Wo wollen wir hin?
2020: 4.4 TWh/a
2035: 14.5 TWh/a
2050: 24.2 TWh/a
VSE Fachtagung «Neues bei KEV & Eigenverbrauch» • Aktuelles zur KEV und Einmalvergütung
18. Juni 2015, Aarau
heute
7. 7
Energieeffizienz: Wichtigste Massnahmen
Gebäude Industrie
und Dienst-
leistungen
Mobilität Elektro-
geräte
Strom-
lieferanten
Verschärfung
MuKEn
durch die
Kantone
Anhebung
CO2-Abgabe
und
Verstärkung
Gebäude-
programm
Zielverein-
barungen
für Strom-
Grossver-
braucher
Ausweitung
und
Verschärfung
von CO2-
Emissions-
vorschriften
Ausweitung
Vorschriften
Effizienzziel
Strom-
lieferanten
Ausbau der
wettbewerb-
lichen
Ausschrei-
bungen
8. 8
MuKEn – ein eingespieltes Instrument
Aber was ist es eigentlich?
• «Gemeinsamer Nenner der Energiedirektoren»
Empfehlungen für die Umsetzung im kantonalen Recht;
• Ziel: eine weitgehende Harmonisierung der Vorschriften im Gebäudebereich;
• Die Kernbestandteile der MuKEn sind Bauvorschriften;
• Das Basismodul soll in allen Kantonen integral umgesetzt werden;
• Die Zusatzmodule werden von den Kantonen nach Bedarf umgesetzt;
• Die MuKEn sind kommentierte und begründete Gesetzes- und
Verordnungsempfehlungen.
10. 10
MuKEn 2014 (Auswahl):
Anteil Eigenerzeugung Strom
Eine Elektrizitätserzeugungsanlage wird bei Neubauten verlangt:
• mindestens 10 W pro m2 EBF
• Ersatzabgabe wenn nicht realisierbar und max. 30 kW
• Keine Verrechnung mit Wärmeanforderung
11. 11
MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl):
Erneuerbare Energien beim Wärmeerzeugerersatz
10% erneuerbare Wärme beim Ersatz fossiler Heizungen in
Wohnbauten
• Nachweis durch Standardlösungen
• Befreiung bei Bauten mit Minergie-Label
oder GEAK Gesamtenergieeffizienz Klasse D oder besser
12. 12
MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl):
Bestehende Elektroheizungen und Elektroboiler
Einführung einer Sanierungspflicht:
• Für zentrale Anlagen (dezentrale Heizungen in Zusatzmodul)
• Innerhalb 15 Jahren
13. 13
MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl):
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
• Wärmeversorgung bis 2050 zu 100% erneuerbar
• Reduktion Stromverbrauch um 20% bis 2030 gegenüber 1990,
oder Kompensation durch neu zugebaute erneuerbare Energien.
14. 14
MuKEn 2014 Massnahmen (Auswahl):
Betriebsoptimierung
• Freiwilliges Modul
• Nur für Nichtwohnbauten
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Energieeffizienz: Wichtigste Massnahmen
Gebäude Industrie
und Dienst-
leistungen
Mobilität Elektro-
geräte
Strom-
lieferanten
Verschärfung
MuKEn
durch die
Kantone
Anhebung
CO2-Abgabe
und
Verstärkung
Gebäude-
programm
Zielverein-
barungen
für Strom-
Grossver-
braucher
Ausweitung
und
Verschärfung
von CO2-
Emissions-
vorschriften
Ausweitung
Vorschriften
Effizienzziel
Strom-
lieferanten
Ausbau der
wettbewerb-
lichen
Ausschrei-
bungen
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Verstärkung des Gebäudeprogramms
Vorschlag des Bundesrates
vom 4. September 2013
• Erhöhung CO2-Abgabe auf CHF 84 pro t CO2
• Ergibt über Teilzweckbindung einen Ertrag von rund
350 Mio. pro Jahr.
• Zusammen mit den kantonalen Mitteln (ca.175 Mio.
CHF) stehen rund 525 Mio./a zur Verfügung.
• Ausschüttung in Form von Globalbeiträgen, Kanton
erhält maximal das Doppelte seines eigenen Kredits.
• Umsetzungsverantwortung liegt bei den Kantonen
• Auflagen: Basisförderprogramm für Gebäudehülle,
Ersatz Elektro- oder Ölheizung,
Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
(GEAK Plus)
18. 18
Verstärkung des Gebäudeprogramms
Variante des Nationalrats
vom 8. Dezember 2014
• Stossrichtung des Bundesrates bestätigt.
• Regime zur Erhöhung der CO2-Abgabe bleibt
gemäss heutigem CO2-Gesetz bestehen.
• Der Globalbeitrag aus 2 Teilen:
• Sockelbeitrag beträgt maximal 30% der verfügbaren
Mittel (bei 84.-/t CO2 = ca. 100 Mio.).
• Ergänzungsbeitrag in Abhängigkeit von Wirksamkeit
und kantonalem Kredit beträgt. Mind. 70% der
verfügbaren Mittel, wobei der Beitrag pro Kanton
maximal das Doppelte des bundes Kredits betragen
darf (bei 84.-/t CO2 = ca. 250 Mio. Bund + 125 Mio.
Kantone).
Total 475 Mio. bei 84.-/t CO2
Oder 350 Mio. bei 60.-/t CO2
19. 19
Weitere Beschlüsse des Nationalrats:
Steuerrecht
Der Nationalrat hat zur Verbesserung der Energieeffizienz
zusätzliche Änderungen im Steuerrecht beschlossen:
− Energetischer Mindeststandard als Voraussetzung für
Steuerabzüge für energetische Investitionen
− Steuerabzug auch bei Investitionen in Ersatzneubauten
− Investitionen über die nachfolgenden vier Steuerperioden
abziehbar
20. 20
EIV deckt max. 30% der Investitionskosten von
Referenzanlagen
PV-Anlagen 2 bis 10 kW → nur
Einmalvergütung möglich
PV-Anlagen 10 bis 30 kW → Wahlrecht
zwischen KEV und EIV
Strom aus erneuerbaren Energien:
Die Einmalvergütung als neues Förderinstrument