1. Open Data und Offene Geodaten
in Deutschland
im Umfeld von INSPIRE und Geodatenzugangsgesetz
- Status und Umsetzung –
Stefan Sandmann
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
2. 2 Kernaussagen
• Mit der Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
des Bundes werden die Geodaten und
Geodatendienste geldleistungsfrei für die
kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur
Verfügung stehen
• Die Nutzungsbestimmungen zu den Geodaten
und den Geodatendiensten werden in einer
Rechtsverordnung geregelt
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3. INSPIRE als Basis für das GeoZG
• Inkrafttreten der Richtlinie INSPIRE am 15.Mai 2007
– qualitativ hochwertige Geodaten werden aus den Behörden der
Mitgliedstaaten zugänglich gemacht
• Deutsches Recht :
INSPIRE
– 1 Bundesgesetz und 16 Ländergesetze
– Umsetzung in den Mitgliedsstaaten bis 15.5.2009 gefordert
• Für den Bund: GeoZG vom 10.2.2009
• z.B. für NRW: GeoZG NRW vom 17.2.2009
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4. Aussagen zu Geldleistungen und
Lizenzen in INSPIRE und GeoZG
• INSPIRE Art. 14 Absatz 2:
– Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1
Buchstaben a und b genannten Dienste der Öffentlichkeit
kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
– Die Mitgliedstaaten können einer Behörde, die einen in Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe b genannten Dienst anbietet, gestatten, eine
Gebühr zu verlangen, wenn die Gebühr die Wartung …. sichert.
• GeoZG § 13 Absatz 1:
– Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Absatz 1
Nummer 4 oder Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 anbieten,
können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen
fordern.
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5. Randbedingungen
• Auf Bundesebene gibt es keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage zur
Festlegung eines Kostenrahmens für die Bereitstellung von Geoinformationen
• Das Verwaltungskostengesetz enthält keine Ermächtigungsgrundlage zur
Gebührenerhebung für eine Geodatenbereitstellung (Strukturreform des
Gebührenrechts wird ca. 2017 abgeschlossen sein)
• Mit dem schrittweisen Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur GDI-DE
gemäß § 1 i. V. m. § 9 GeoZG stehen die Geodaten der Bundesverwaltung
über Geodatendienste und das Geoportal zeitnah zur Verfügung.
• Das Geodatenzugangsgesetz des Bundes (GeoZG) bietet bereits in Ansätzen
eine Verordnungsermächtigung, um die Bedingungen für den Zugang zu regeln.
• Das Bundesumweltministerium hat als zuständiges Ressort den Auftrag
erhalten, das Gesetz entsprechend zu ändern und eine Kosten- und
Lizenzverordnung auf den Weg zu bringen.
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6. 3 wesentliche Kernpunkte der
Gesetzesänderung:
1. Änderung der Verordnungsermächtigung zur
Schaffung einer Nutzungsverordnung
• Konkretisierung ist notwendig
2. Einführung der Geldleistungsfreiheit für kommerzielle
und nicht kommerzielle Zwecke
• Paradigmenwechsel
3. Erlass der Nutzungsverordnung
• Rechtssicherheit durch die Beschreibung von Rechten und
Pflichten
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7. Geldleistungsfreiheit für die kommerzielle
und nicht kommerzielle Nutzung
• Mit der Änderung des GeoZG wird die Grundlage geschaffen, zukünftig die Geodaten
und Geodatendienste nach dem GeoZG grundsätzlich geldleistungsfrei für die
kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur Verfügung zu stellen.
• Sie unterstützt die Aktivierung des in den Geodaten des Bundes liegenden
Wertschöpfungspotenzials.
• Die Gebührenfreiheit entbindet die geodatenhaltenden Stellen von der Verpflichtung,
entsprechende Programme für den elektronischen Geschäftsverkehr einzusetzen
(§ 13 Absatz 3 GeoZG a.F.).
• Der freie Zugang zu Geodaten entspricht den Zielen, welche die Bundesregierung im
Rahmen der Initiative „Open Government“ verfolgt, um sich den Herausforderungen
im Zusammenhang mit „Open Data“ zu stellen.
• Abbau von Bürokratie; Nutzungsbestimmungen werden einheitlich verbindlich
geregelt.
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8. Geldleistungsfreiheit für die kommerzielle
und nicht kommerzielle Nutzung
§ 11 Allgemeine Nutzung (neue Fassung)
(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind
vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung
zu stellen.
(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle
und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu
stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist
oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und
Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur
Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
erfolgt.
(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung
nach § 14 geregelt.
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9. Entwurf
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für
die Bereitstellung von Geodaten des Bundes
• Geldleistungsfreiheit der bereitgestellten Geodaten und
Geodatendienste bedeutet jedoch nicht deren Nutzung ohne
jegliche regelnden Beschränkungen.
• Datenschutz und urheberrechtliche Bestimmungen müssen
eingehalten werden.
• Einheitlicher Rahmen für die kommerzielle und nicht
kommerzielle Nutzung.
• Rechte und Pflichten werden klar geregelt.
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10. Berücksichtigte Quellen
• Creative Commons (CC)
– Gemeinnützige Organisation
– Derzeit existieren 6 Lizenzvarianten von „starker Einschränkung“ bis hin zu
„weitgehend freier kommerzieller Nutzung“
– Die Online-Lizenzen müssen nicht aktiv bestätigt werden
• Gebührenrichtlinie und Musterlizenzvereinbarungen der AdV
– Die Lizenz wird im Rahmen einer gegenseitigen Vereinbarung geschlossen
– Gebühren werden berechnet aus: Flächengröße, Objektanzahl, ….
• Musterlizenzen der GIW, GeoBusinessLizenz V1.0
– 8 Lizenzvarianten
– Kriterien:
• kommerziell, nicht-kommerziell / offene,geschlossene Nutzergruppe /
mit/ohne Weiterverarbeitung
• Regierungsprogramm „Vernetzte u. transparente Verwaltung“
– Projekt „Open Government“, Teilprojekt „Open Data“
– Ergebnisse der beauftragten Studie liegen vor.
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11. Entwurf der Nutzungsverordnung
§ 1 Ziel- und
Anwendungsbereich
§ 2 Nutzungsrechte
§ 3 Nutzungsbedingungen
§ 4 Haftungsbeschränkung
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12. Zeitplan
• Dezember 2011: Ressortabstimmung
• Januar/Februar 2012: Öffentliche Anhörung
• 29. Februar 2012: Behandlung im Kabinett (beschlossen)
• 11. Mai 2012: Bundesrat 1 (Zustimmung erfolgt)
• 28. Juni 2012 Annahme des Gesetzentwurfs durch
den Bundestag
• September / Oktober 2012 In-Krafttreten des Änderungsgesetzes
• zeitnah anschließend: Verordnung zu den Nutzungsbestimmungen
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13. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Stefan Sandmann
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Tel.: 0228 / 99 305 2121
Stefan.Sandmann@bmu.bund.de
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