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Gebärdensprachdolmetscher –
Perspektive der Kostenübernahme
Münchner KoFo am 15.01.2013 um 19 Uhr (Einlass 18 Uhr)
im Saal des Gehörlosenzentrum, Lohengrinstr. 11
Referent: Thomas Wartenberg
Moderator: Kilian Knörzer
Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme
am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München
Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
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Offene Fragen
• Kostenübernahme von Gebärdensprach-
dolmetschereinsätzen in verschiedenen
Lebensbereichen nach der Sicht derzeitiger
Gesetzeslage
• Verwaltungsakt und Rechtsanfechtung
• Politische Arbeit – Teilhabe und UN-BRK
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Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
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Gesetzeslage
• UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
• Sozialgesetzbuch I bis XII
• Bundesbehindertengleichstellungsgesetz
(BGG)
• Landesgleichstellungsgesetz (BayBGG)
• Sonstige Gesetze (GVG, StPO, KHV, JVEG)
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Behindertengleichstellungsgesetz
(BGG + KHV)
nach § 9 Abs. 1 BGG: „Hörbehinderte Menschen haben (...) das
Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache (…) zu
kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher
Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen
Umfang die Übersetzung durch Gebärden-sprachdolmetscher (…)
sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.“
(§ 7 Abs. 1 Satz 1: Dienststellen u. Einrichtungen der
Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts)
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Landesgleichstellungsgesetz
(BayBGG + BayKHV)
nach Art. 11 Abs. 1 BayBGG: „Hör- oder sprachbehinderte
Menschen haben (...) das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt
im Sinn des Art. 9 Abs.1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache
(...) zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener
Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger
öffentlicher Gewalt im Sinn des Art.9 Abs.1 Satz 1 haben dafür
auf Antrag der Berechtigten (...) die notwendigen Aufwendungen
zu erstatten.“
(Art. 9 Abs.1 Satz 1: Behörden und öffentliche Stellen des Freistaates
Bayern, der Gemeinden (Kommunen und Landkreise),
Gemeindeverbände (Bezirke) und die dem Freistaat Bayern
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
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Landesgleichstellungsgesetz
(BayBGG + BayKHV)
nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG: „Hörbehinderten Eltern nicht
hörbehinderter Kinder werden (...) auf Antrag die notwendigen
Aufwendungen für die Kommunikation mit der
Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule in deutscher
Gebärdensprache (...) erstattet.“
• bei hörbehinderten Eltern hörbehinderter Kinder:
nach dem SGB XII (Eingliederungshilfe) beim Bezirk OB
• h
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Sozialgesetzbuch I bis XII
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Sozialgesetzbuch I bis XII
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Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil)
• § 17 Abs. 2:
„Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der
Ausführung von Sozialleistungen (…) Gebärdensprache zu
verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen
Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung
der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen
entstehenden Kosten zu tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.“
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Sozialgesetzbuch I
• § 17 Abs. 2:
„bei der Ausführung
von Sozialleistungen“
„die für die Sozialleistung
zuständigen Leistungsträger“
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Sozialgesetzbuch I
die für die Sozialleistung
zuständigen Leistungsträger
• Auskunfts- und
Verwaltungsanknüpfung
(Beratung und Antragstellung)
nach § 19 Abs. 1 SGB X
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Sozialgesetzbuch I
die für die Sozialleistung
zuständigen Leistungsträger
• Auskunfts- und
Verwaltungsanknüpfung
(Beratung und Antragstellung)
nach BGG + BayBGG
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Sozialgesetzbuch I
• § 17 Abs. 2:
„bei der Ausführung
von Sozialleistungen“
Sozialleistung
in ambulanter Form
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Sozialgesetzbuch I
Sozialleistungen
in stationärer Form subsidiär
• Krankenhausgesetz
(Krankenhaus, Kur-Reha-Klinik)
• Heimgesetz
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Sozialgesetzbuch IX
besondere Stellung
im SGB-System speziell
für behinderte Menschen
SGB IX als Erweiterungsgesetz
für das § 17 Abs.2 SGB I, wenn
die Ausführung von Sozialleistung
nicht in Frage kommt, jedoch
Hilfe zur Teilhabe benötigt wird
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Sozialgesetzbuch IX
Leistungen zur Teilhabe
(§ 26 - 59 SGB IX)
Medizinische Rehabilitation
Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe am Sozialen Leben
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Sozialgesetzbuch IX
Förderung der Verständigung (§ 57 SGB IX)
„Bedürfen hörbehinderte Menschen (...) auf Grund ihrer
Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem
Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur
Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür
erstattet.“
(nur: Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe
und der Unfallversicherung)
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Gerichtswesen
• Gebrauch der Gebärdensprache unter Hinzuziehung eines
Gebärdensprachdolmetschers in der Regel kostenfrei
• Honorar und Reisekosten des Dolmetschers übernehmen die
jeweils zuständigen öffentlichen Kassen des Gerichtswesens (vgl. §
137 Nr. 5 KostO und Nr. 9005 der Anlage 1 zum GKG)
• grundsätzliche Aussagen für das gesamte Gerichtswesen:
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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Gerichtswesen
• Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Vormundschafts- und Familiensachen, Personenstands- und
Nachlassangelegenheiten: § 8 FGG in Verbindung mit § 186
GVG)
• Zivilprozessordnung: § 483 ZPO
• Beurkundungsgesetz: § 22 bis § 24 BeurkG
• Strafprozessordnung: § 66 Abs. 1 u. § 259 Abs. 2 stopp
• Ordnungswidrigkeitsgesetz: § 46 OWiG in Verbindung mit der
§ 66 Abs. 1 und § 259 Abs. 2 stopp
• Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe inbegriffen
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Möglichkeiten der externen Beihilfe
• Stiftungsgelder durch GIB-Fonds
• Teilhabegeld (in Entwurf beim Bundestag durch Forum behinderter
JuristInnen)
– bei 100 GdB (Gl): 120 € (Basissatz) + 300 €
– bei 80 bis 99 GdB: 100 € (Basissatz) + 150 €
• Politische Arbeit – GL-Verbände, AG und Demos
• (Dolmetscherbudget, Gerichtsurteile)
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Dolmetscherkostenübernahme
im sozialen und privaten Bereich
• bis jetzt nicht geklärte Position
trotz der Vorgabe der UN-BRK
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Antrag und Widerspruch - Begründungen
• Verfassungsrechtliche Begründung
• Wirkungsorientierte Begründung
• Systemimmanente Begründung
– durch Beratung und Planung
– durch Rechtsbegriffe und –bestimmungen
– durch Stellungnahme und Gutachten
– durch laufende Gestaltung (Gegenargumente)
– durch Ermessen (insb. finanzielles Ermessen)
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Gerichtliche Zuständigkeit
• überwiegend: Sozialgericht
(Sozialgerichtsgesetz, SGG)
– Landes- und Bundessozialgericht
• Verwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO)
– Leistungen des Integratiosnamtes
– Kinder- und Jugendhilfe
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Gerichtsbarkeit
• Wann sind die Gerichte zuständig?
• Was ist bei der Klageerhebung zu beachten?
• Wie läuft das Gerichtsverfahren ab?
• Was kostet das Gerichtsverfahren?
• Wie sieht die persönliche Absicherung aus? (Unterstützung
durch Behindertenverbände / Sozialbeistand / Sachverständiger)
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Ratgeber und Information
• GIB-Auskunft
( http://auskunft.giby.de/ )
• Infoportal - Landesverband Baden-Württemberg
( www.lv-gl-bw.de/kostentraegerfallbeispiele.html )
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KoFo-Vorschau Februar 2013
„Mobile Kommunikation 2020“
am 19.02.2013
um 19 Uhr (Einlass: 18 Uhr)
im Saal des GMU
Referent: Kilian Knörzer
und
Markus „Micky“ Meincke
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KoFo-Vorschau März 2013
„Mit der Gebärdensprache
unterwegs nach Eden“
am 19.03.2013
um 19 Uhr (Einlass: 18 Uhr)
im Saal des GMU
Eine Reise in die Vergangenheit unserer
Gebärdensprachkultur
Referent: Thomas Wartenberg
Dipl.-Sozialarbeiter/-pädagoge und Hobby-Forscher
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Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)