In diesem Rechtsupdate wird sich alles um Prominente, Stars und Influencer drehen.
Unabhängig davon, ob sie in Häusern, Hundehütten oder in Computern wohnen. Rechtsanwalt Thomas Schwenke erklärt, wie Social-Media-Beiträge von oder mit Prominenten geteilt werden können, ohne gegen deren Persönlichkeits- und Datenschutzrechte, Urheber- oder Markenrechte zu verstoßen.
Die Teilnehmer lernen, was sie beim Erwerb von Bild- und Fotorecht beachten müssen, wann Bildzitate in Social Media erlaubt sind, wie weit Satire oder Parodie reichen und ob auch die Rechte Prominenter mit deren Tod verblassen.
Rechtliche Risiken im Onlinemarketing und Social Media Marketing
Promis, Influencer, Sensationen – Wenn Hollywood rechtlich bis nach München reicht (Social Media Rechtsupdate mit Thomas Schwenke) #SocialMunich
1. Social Media Rechtsupdate
mit Thomas Schwenke
– Promis, Influencer, Sensationen –
Wenn Hollywood rechtlich bis nach München reicht
2. Social Munich – About Us
Veranstaltungen zu
Social Media, digitaler
Kommunikation und
Marketing
ca. alle 2-3 Monate
Früher: Social
Media Club
MünchenIn München
Keine Mitgliedschaft
Networking
17. Wer ist prominent, rechtlich
betrachtet?
Eine Person, an der ein
überdurchschnittliches
Interesse der Öffentlichkeit
besteht. Und deren
Persönlichkeitsrecht einen
wirtschaftlichen Wert hat.
BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54
20. Postmortaler Schutz? - 10 Jahre Bildnisse /
Vermögenswerte Rechte… es kommt auf die Erinnerung
an.
LG Frankfurt/Main, 13.02.2009 - 2-3 O 478/08, 2/3 O 478/08
21. Markenrecht
Schutz von Namen oder
Abbildungen – überlebt den Tod
der Prominenten.
Rechteinhaber: Markeninhaber.
Dauer: 10 Jahre, beliebig
verlängerbar.
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; Markenrecherche: https://www.tmdn.org/tmview/welcome /
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
22. Urheberrecht
Schutz der Fotografien mit
Abbildungen der Prominenten.
Rechteinhaber: Fotografen.
Dauer: bis zu 70 Jahre nach Tod
des Fotografen.
30. Podcast-Tipp:
Was dürfen Satire und Parodie?
– Rechtsbelehrung Folge 21
https://rechtsbelehrung.com/satire-und-parodie-rechtsbelehrung-folge-21-jura-podcast/
32. Werbecharakter
überwiegt den
redaktionellen
Beitrag.
Eindruck der
Fürsprache.
Beleidigung/
Privatsphäre verletzt.
Interessensabwägung bei redaktionellen Beiträgen und Satire
Relevanz des
redaktionellen Beitrags
für die Öffentlichkeit
(Timing!)
Ausnutzung Ereignis-
Aufmerksamkeit.
Öffentlichkeit selbst
verursacht.
Contra Nutzung Pro Nutzung
34. Werbecharakter
überwiegt den
redaktionellen
Beitrag.
Eindruck der
Fürsprache.
Beleidigung/
Privatsphäre verletzt.
Interessensabwägung bei redaktionellen Beiträgen und Satire
Relevanz des
redaktionellen Beitrags
für die Öffentlichkeit
(Timing!)
Ausnutzung Ereignis-
Aufmerksamkeit.
Öffentlichkeit selbst
verursacht.
Contra Nutzung Pro Nutzung
35. Darf Sixt mit Prominenten werben?
(fiktives Beispiel!, wenn es heute veröffentlicht wäre)
36. Werbecharakter
überwiegt den
redaktionellen
Beitrag.
Eindruck der
Fürsprache.
Beleidigung/
Privatsphäre verletzt.
Interessensabwägung bei redaktionellen Beiträgen und Satire
Relevanz des
redaktionellen Beitrags
für die Öffentlichkeit
(Timing!)
Ausnutzung Ereignis-
Aufmerksamkeit.
Öffentlichkeit selbst
verursacht.
Contra Nutzung Pro Nutzung
38. Werbecharakter
überwiegt den
redaktionellen
Beitrag.
Eindruck der
Fürsprache.
Beleidigung/
Privatsphäre verletzt.
BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag
Interessensabwägung bei redaktionellen Beiträgen und Satire
Relevanz des
redaktionellen Beitrags
für die Öffentlichkeit
(Timing!)
Ausnutzung Ereignis-
Aufmerksamkeit.
Öffentlichkeit selbst
verursacht.
Contra Nutzung Pro Nutzung
40. Werbecharakter
überwiegt den
redaktionellen
Beitrag.
Eindruck der
Fürsprache.
Beleidigung/
Privatsphäre verletzt.
Interessensabwägung bei redaktionellen Beiträgen und Satire
Relevanz des
redaktionellen Beitrags
für die Öffentlichkeit
(Timing!)
Ausnutzung Ereignis-
Aufmerksamkeit.
Öffentlichkeit selbst
verursacht.
Contra Nutzung Pro Nutzung
41. OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 46/18
page
041
“Kein Eindruck B.
werbe selbst für den
Receiver”
B. macht “scharfe”
Satire.
Es rühre zudem aus
einer Situation her,
in der er sich
freiwillig dem Blick
der breiten
Öffentlichkeit
preisgegeben habe.
43. “U. G. und E. W. (= Kläger) sind mittlerweile
zum Traumpaar des Fernsehens geworden.
Für manche Zuschauer/innen ist es kaum
vorstellbar, daß die beiden im Privatleben
kein Paar sind. Doch im ZDF werden sie
eines. Die zweite Staffel “Zwei Münchner im
Hamburg” ist am 3. Oktober angelaufen.
Nachdem die beiden sich über mehrere
Folgen zusammengerauft haben, kann jetzt
endlich geheiratet werden.”
page
043
BGH, Urteil vom 14.03.1995 – VI ZR 52/94
Vorinstanz: „als Blickfang
für Werbezeitschrift
eingesetzt“
BGH: Leser „verbindet
damit lediglich die
Erwartung, im Innern des
Blattes einen
redaktionellen Beitrag über
die abgebildete
Persönlichkeit zu finden.“
Symbolbild
44. BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR 8/07 / Bild Günter Jauch: Jakob Gehrmann - MS Günther, CC-BY 4.0
Kein redaktioneller Beitrag,
dann lediglich Ausnutzung
des Werbe- und
Imagewertes (G. Jauch)
Symbolbild
… (kein redaktioneller Inhalt, nur das
Titelbild)
52. Es gibt keinen guten Glauben im Urheberrecht!
Alles was schützt, ist die Gewährleistung der Archive
https://www.facebook.com/photo.php?fbid=2367285133333611&set=a.457432940985516
53. Bildzitate
Urheberrechte der Fotografen
beachten: Recht über
Prominente zu schreiben ist nicht
gleich Recht jedes beliebige Bild
der Prominenten zu nutzen.
Ausnahme: Es geht gerade um
dieses Bild (z.B. bei Parodien).
54. Zitatrecht – Beleg für geistige Auseinandersetzung
Filmtourismus als geistige Auseinandersetzung mit Filmen
https://www.instagram.com/p/BvPQrTandtp/
55. Satire - (Scharfe) Kritik durch
Übertreibung, Ironie, Witz und
Spott.
Parodie – Satirische
Verfremdung und Nachahmung
fremder Werke (Bild selbst sollte
Bestandteil der Satire sein).
56. Satire darf (fast) alles
Parodie auch, wenn Sie der Satire dient
https://www.cdu.de/presse/foto-downloads
57. Satire darf (fast) alles
Parodie auch, wenn sie der Satire dient
https://www.cdu.de/presse/foto-downloads
59. Memes
vs.
Urheberrecht
Memes sind häufig Bearbeitungen
urheberrechtlich geschützter Werke.
Bei einem Social Media Posting ist das
Risiko gering.
Bei Nutzung als Werbemittel dagegen hoch.
60. Memes
vs.
Urheberrecht
Memes sind häufig Bearbeitungen
urheberrechtlich geschützter Werke.
Bei einem Social Media Posting ist das
Risiko gering.
Bei Nutzung als Werbemittel dagegen hoch
62. Ausnahme:
Sharing & Embedding
EuGH: Was Online ist, darf auch
ohne Erlaubnis eingebunden
werden [oder geteilt werden].
Aber nicht herunter- und
hochgeladen werden!
EuGH, 21.10.2014 - C-348/13
72. 1. Recht auf Prominente Bezug zu nehmen?
• Redaktionelle Berichterstattung, Stellungnahme oder Satire im Vordergrund?
• Werbeanteil im Hintergrund?
• Kein Eindruck der Fürsprache?
• Keine Beleidigung/ Verletzung der Privatsphäre
2. Recht die Aufnahme zu nutzen?
1. Selbst erstellt oder Lizenz erworben
2. Zitatrecht an der konkreten Aufnahme?
3. Parodie der konkreten Aufnahme?
4. Sharing?
Checkliste
74. Darf der „Walk of Fame“ - Stern verwendet werden?
BILD: MARCO VERCH, CC-BY
THOMAS SCHWENKE
Redaktioneller Beitrag: ja, Produktvorstellung: nein
75.
76. Unerlaubte Nutzung durch eine Schauspieleragentur
Kommerzielle Nachahmung und Verwechslungsgefahr
LG München I, Urteil vom 19.05.2016, Az. 17 HK O 1061/15
78. Tiere werden wie Sachen behandelt
Nutzung von im „öffentlichen Raum“ erstellter Fotos ist ok
Symbolbild: DaPuglet, CC-BY-SA / Urteilsbericht, OLG München, https://www.sueddeutsche.de/muenchen/streit-um-mops-sir-henry-tierischer-prozess-1.1695738
83. Olympia-
schutzgesetz –
erlaubte Nutzung
Werbung mit „Olympischen Preisen“ oder
„Olympia Rabatt“, „olympiaverdächtig“ und
„olympiareif“ ist erlaubt.
Wenn damit eher auf die Qualität der Preise
„olympisch im Sinne von herausragend“ und nicht
der Bezug zu dem Sportereignis gemeint ist.
BGH, 07.03.2019 - I ZR 225/17, https://dejure.org/2019,4352; BGH, 15.05.2014 - I ZR 131/13, https://dejure.org/2014,10526
84. Markenschutz von Eventnamen
Bei „WM2XXX“ für unzulässig befunden, häufig fragwürdig
BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07
85. Markenmäßige Nutzung /
Verwechslungsgefahr ist nicht erlaubt:
„Unsere Sonderangebote zum Spiel!
#CHAMPIONSLEAGUEXY„
Kommunikative Nutzung ist erlaubt
„Wir schauen heute mit unseren
Mitarbeitern das Spiel der Bayern
#Championsleague„
Auch Nutzung ohne Nennung von
(geschützten) Marken:
„Gewinnspiel! Fußballaccessoires zur
WM20XX gewinnen!„
Zulässige
Aussagen bei
Events
88. Es geht vor allem um Werbung für der
Influencer für sich als
Kooperationspartner und Steigerung
der Followerzahlen.
89. Wer ist ein Influencer rechtlich
betrachtet?
Ein Nutzer bei dessen Beiträgen
die potentielle Gefahr besteht,
dass Follower kommerzielle
Inhalte als redaktionelle/private
Inhalte wahrnehmen.
95. LG Karlsruhe:
Wenn Account ausschließlich
kommerziell ist, gibt es keine
redaktionellen/privaten Beiträge
(Pamela Reif)
LG Karlsruhe, 21.03.2019 - 13 O 38/18 KfH
97. LG München:
Bei bekannten Prominenten kann der
kommerzielle Charakter per se
erkennbar sein (Cathy Hummels).
LG München I , Urteil vom 29.04.2019 - 4 HK O 14312/18
98. LG München I , Urteil vom 29.04.2019 - 4 HK O 14312/18
100. Eindeutige und einfach erkennbare Kennzeichnung
„Werbung“ oder „Anzeige“, nicht „Ad“ oder „Sponsored“
https://www.instagram.com/katjakrasavice
101. Eindeutige und einfach erkennbare Kennzeichnung
Sofort erkennbar, nicht in der Hashtagwolke versteckt
https://www.instagram.com/p/BgTRLkmnibM/
102. Eindeutige und einfach erkennbare Kennzeichnung
Je weiter hinten, desto risikoreicher
https://www.instagram.com/p/BvUJfKVhz2W/
103. Plattformeigene Hinweise statt „Werbung“ & „Anzeige“?
Gerichtlich nicht geprüft, eher ein Risiko
https://www.instagram.com/p/BgTRLkmnibM/
104. Wird der Account (auch) kommerziell genutzt?
Nein: Keine Kennzeichnungspflicht
Ja:
Geld- oder Sachzuwendungen, Reisen, Einladungen
erhalten (auch wenn im anderen Zusammenhang):
Kennzeichnungspflicht
Redaktionelles/Privates Posting mit Produkterwähnung:
Keine Kennzeichnungspflicht
Checkliste