4. Eine DHBW Story zur Digitalisierung muss unsere Stichworte,
unsere Werte verkörpern...
4
Heterogenität...
5. 16.06.2017
5
Zielsetzungen für Digitalisierung im Detail
Kapitelthema І Seite
• Verbesserung der Lernortkooperation
• Innovative Betreuung Praxisphase
Duales
Studium
• Blended Learning
• eAssessment
• Qualifizierung Dozenten
Innovation in
der Lehre
• Gemeinsame Nutzung
Campusverbund: Lehrmaterialien,
virtuelle Kurse, Lizenzen
State
University
System
• Unterstützung zunehmend
heterogener Zielgruppen bei
Vorbereitung und Einstieg ins Studium
Heterogenität
Studierender
- E-Portfolios
- Lernortkooperation
- E-Assessment
- Flipped Classroom
- Propädeutika
- Studieneingangs-
phase
- Gemeinsame
virtuelle Kurse
- Digitaler Verbund
6. Sichtweisen auf Digitalisierung
• Studierenden und Lernen war und bleibt ein sozialer
Prozess – es geht um die Frage, wie Digitalisierung
diesen unterstützen kann.
• Die DHBW setzt das Kleingruppenprinzip um – es geht um
die Frage, wie Kleingruppenarbeit noch angereichert
werden kann.
• Nutzung digitaler Medien verfolgt nicht das Ziel Lehrende
zu ersetzen, sondern diese zu unterstützen.
6
Keine Isolation Studierender
Keine Fernhochschule
Keine Rationalisierung
Vernetztes, kollaboratives Lernen
Stärkung der Präsenzlehre
Individualisierte Unterstützung
7. E-Learning an der DHBW
7Kapitelthema І Seite
WissFit: Unterszützung
wissenschaftlichen
Arbeitens
MoQiK:
Modulübergreifende
Abstimmung von LV
Mentoring
Studieneingangsphase
BWL TRAINer – Lehrsimulation
wirtschaftlicher
Basismechanismen
QuBL:
Blended Learning für Dozenten
OPTES: Mathevorkurse,
Studieneingangsphase
Onlinestudiengang
Unternehmertum
Reflexionsportfolios im
Sozialwesen
8. Wirtschaft & Sozialwesen
E-Learning an der DHBW: Beispiele
8Kapitelthema І Seite
Betriebliche Personalarbeit
(Modul ABWL)
Algorithmen und
Datenstrukturen
Recht II / Grundzüge des
Arbeits- und Insolvenzrecht
9. Technik & Gesundheit
E-Learning an der DHBW: Beispiele
9Kapitelthema І Seite
Verteiltes Entwicklen
funktionsgerechter Produkte
From Bench to Bedside
Laborversuch zur
Wärmeübertragung im Cyber-Lab
Public Health – Virtual Concept
10. Anerkennung von E-Learning im Lehrdeputat
§ 3 Absatz 2 LVVO, BaWü, seit 10/2016:
1. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien sowie an
Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch Praktika
werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkursionen
werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je
Tag werden höchstens 10 Lehrstunden zu 45 Minuten zugrunde
gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten, insbesondere Praktika,
Instrumental- und Gesangsunterricht, sprachpraktischer sowie
sportpraktischer Unterricht werden zur Hälfte an die
Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit nach Art der
Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden
nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von
Satz 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung
angerechnet.
10
11. Anerkennung von E-Learning im Lehrdeputat
2. Moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltungen von
Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, können
auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet werden wie
vergleichbare Präsenzveranstaltungen. Sie sind Lehrveranstaltungen im
Sinne dieser Verordnung. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit mit
Präsenzveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen.
3. Ist die Lehrperson nicht Erstellerin oder Ersteller im Sinne von Absatz 7, ist
die Anrechnung entsprechend zu verringern.
4. Über die Höhe der Anrechnung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, an
der DHBW das Präsidium.
11
12. § 3 Abs. 7 LVVO:
1. Die Erstellung von konkret benannten Multimedia-Angeboten kann in einem
dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang, jedoch höchstens bis zu 25% der
festgelegten Lehrverpflichtung angerechnet werden.
2. Keine Anrechnung nach dieser Vorschrift kann erfolgen, wenn die Erstellung
bereits nach Absatz 2 Sätze 5 und 8 auf die Lehrverpflichtung angerechnet
wird. Die Dauer der Anrechnung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen.
Voraussetzung für die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung ist die Sicherung
des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach. § 5 Satz 4 gilt entsprechend.
12
13. Was haben wir bisher daraus gemacht...?
Handreichung zur Diskussion in den Gremien
1. Mit der neuen Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 3. September 2016 (gültig ab 23.09.2016)
wird klargestellt, dass E-Learning-Veranstaltungen bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung
gleichrangig behandelt werden wie Präsenzveranstaltungen.
Dabei gilt:
1. E-Learning umfasst alle Arten des digital unterstützten Lehrens und Lernens und insbesondere auch
Blended Learning, also die Verbindung von traditionellen Lehrveranstaltungskonzepten mit neuen
Formen der digital unterstützten Lehre.
2. Im Rahmen einer E-Learning-Lehrveranstaltung kann prinzipiell ein Teil oder alle obligatorischen
Präsenzstunden durch E-Learning-Einheiten ersetzt werden. Dabei wird eine E-Learning-Lehrstunde
prinzipiell als äquivalent zu einer Deputatsstunde Lehre in Präsenz angesehen, sofern sie einen
gleichen Lehraufwand darstellen.
3. Die Frage des Aufwandes für Lehrende und der Anrechnung des Aufwandes steht nicht in direktem
Zusammenhang dazu, ob Studierende stets in einem Raum in Präsenz gemeinsam an einer
Lehrveranstaltung teilnehmen, oder ob sie an zeitlich oder räumlich flexibilisierten Lehrformen
teilnehmen. Vielmehr ist der zeitliche Aufwand über das didaktische Lehrkonzept, die
Durchführungsform, Kommunikationsintensität, Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit bestimmt.
13
14. Was haben wir bisher daraus gemacht...? (2/2)
4. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit mit Präsenzveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand
für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen. Je nach Betreuungsaufwand
seitens des Lehrenden ergibt sich dabei ein unterschiedlicher Umrechnungsfaktor.
5. Es ist zu beachten, dass für die Studierenden der DHBW grundsätzlich Anwesenheitspflicht während
der Theoriephase besteht. E-Learning-Konzepte mit entsprechender didaktischer Einbettung stehen
dieser Regelung nicht entgegen. Dabei spielt insbesondere das begleitete Selbststudium (vgl. DHBW-
Handbuch „Begleitetes Selbststudium“) eine wichtige Rolle.
6. Für die Erstellung von Multimedia-Angeboten können bis zu 25% der festgelegten
Jahreslehrverpflichtung angerechnet werden.
14